Überschreitung der Schuldenbremse durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Bernd Reuther, Frank Schäffler, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag hat zusammen mit dem ersten Nachtragshaushalt 2020 auch die Einrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) beschlossen, um mit diesem Instrument zur Stabilisierung der Realwirtschaft beizutragen und langfristige volkswirtschaftliche Schäden abzuwenden. Der WSF wurde mit zwei Instrumenten ausgestattet, zum einem mit einem Garantierahmen für Unternehmen zur Behebung von Liquiditätsengpässen und zur Refinanzierung am Kapitalmarkt in Höhe von 400 Mrd. Euro. Zum anderen mit einer Kreditermächtigung in Höhe von 200 Mrd. Euro zur Rekapitalisierung von Unternehmen sowie zur Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Im Fall einer Inanspruchnahme der Garantien des WSF nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes muss der WSF die notwendigen Finanzmittel hierfür im Rahmen seiner Kreditermächtigung nach § 24 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes selbst aufnehmen. Werden durch den WSF kreditfinanzierte Ausgaben getätigt, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes sind, können diese dazu führen, dass die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Auf welche möglichen Ausgaben bezieht sich nach Auffassung der Bundesregierung die Kreditermächtigung in § 24 Absatz 3 des Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes (WStFG), die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes sind?
Sind nach Einschätzung der Bundesregierung Erstattungsleistungen im Falle einer Inanspruchnahme des WSF aus dessen Garantien immer als finanzielle Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes zu bewerten?
Wenn dies nicht zutrifft, unter welchen Umständen und Voraussetzungen sind Erstattungsleistungen im Zuge der Inanspruchnahme von Garantien des WSF nicht als finanzielle Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes zu bewerten?
Erfolgt nach Auffassung der Bundesregierung in dem Fall, dass für Ausgaben des WSF, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes sind, Kredite aufgenommen werden und in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen ist, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist, der Beschluss des Deutschen Bundestages ausschließlich über die Tilgung der durch die Kreditaufnahme des WSF herbeigeführten Kreditaufnahme, oder wird die bereits bestehende Tilgungsverpflichtung aus den zwei Nachtragshaushalten 2020 in diesem Beschluss mitberücksichtigt?
Zu welchem Zeitpunkt soll der Deutsche Bundestag nach Auffassung der Bundesregierung gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes eine außergewöhnliche Notsituation zur Überschreitung der nach der Schuldenregel zulässigen Kreditaufnahme beschließen, wenn der WSF mit seiner Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschreitet?
a) Soll dieser Beschluss gemeinsam mit dem Beschluss über die Tilgung gemäß § 24 Absatz 3 WStFG in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz erfolgen?
b) Soll dieser Beschluss vor oder nach der entsprechenden Kreditaufnahme durch den WSF erfolgen?
Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung für den Fall getroffen, dass der Deutsche Bundestag nicht eine außergewöhnliche Notsituation zur Überschreitung der nach der Schuldenregel zulässigen Kreditaufnahme beschließt, nachdem der WSF mit seiner Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten hat?
Wie soll der WSF in diesem Fall seine Ausgaben tätigen?
Wird eine Überschreitung der nach der Schuldenregel zulässigen Kreditaufnahme im Haushaltsvollzug aufgrund einer Kreditaufnahme des WSF als Belastung auf dem Kontrollkonto verbucht?