Zur Einstufung der Wirecard AG als Technologieunternehmen und zur Verbindung zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert, Stefan Liebich, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Jahr 2017 wurde die Wirecard AG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer „umfangreichen, gemeinsamen Prüfung zusammen mit der Deutschen Bundesbank“ sowie „in Übereinstimmung mit einer späteren Stellungnahme der EZB [Europäischen Zentralbank] (…) als Technologieunternehmen eingeordnet und nicht als Finanzholding-Gruppe“ (vgl. Deutscher Bundestag, Finanzausschussdrucksache 19/7 – 548, S. 6).
Durch diese Einordnung befasste sich die BaFin nur im Rahmen der Wertpapieraufsicht mit der Wirecard AG und delegierte Prüfungen der Bilanzen gemäß dem zweistufigen Verfahren an die privatrechtliche Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR).
Aus dieser Einordnung folgte, dass nach Auffassung der BaFin der Freistaat Bayern bzw. die Bezirksregierung Niederbayern mit der Geldwäscheaufsicht über den Weltkonzern betraut war. Diese Zuständigkeit wurde später von der Bezirksregierung bzw. der Landesregierung Bayern strittig gestellt (vgl. Ausschussdrucksache 19/7 – 548, „Übersicht über die wesentlichen Ereignisse“, sowie FAZ vom 1. Juli 2020, „Lücken in der Geldwäscheaufsicht bei Wirecard“).
In der Ausschussdrucksache 19/7 – 548 wird festgestellt: Die „BaFin und die Deutsche Bundesbank halten die in 2017 erfolgte Bewertung auch im Rückblick für zutreffend“. Laut Medienberichten wolle die BaFin jedoch „aufgrund des starken Wachstums und veränderter rechtlicher Vorgaben“ überprüfen, „wie die Wirecard AG als Gruppe effektiv beaufsichtigt werden kann“ (vgl. https://www.tagesschau.de/faktenfinder/inland/wirecard-129.html). Indes bleibt offen, welches Wachstum und welche Vorgaben gemeint sind, da die einschlägigen Zukäufe der Wirecard AG vor 2017 stattfanden und seitdem keine einschneidenden aufsichtsrechtlichen Gesetzesänderungen vorgenommen wurden.
Zudem hätte die Geldwäscheaufsicht über die Wirecard AG durch die BaFin auch durch die Anwendung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) gewährleistet werden können. Das ZAG-Instituts-Register führt nach § 1 Absatz 2 Unternehmen, die Zahlungsdienste anbieten und stellt diese unter die Aufsicht der BaFin. Nach § 19 ZAG bestehen umfassende Prüfungsmöglichkeiten. Indes ließ die BaFin gegenüber dem Finanzausschuss verlauten, dass das ZAG-Register für die Wirecard AG nicht einschlägig sei (Finanzausschusssitzung vom 1. Juli 2020). Im Widerspruch dazu steht nach Ansicht der Fragesteller, dass sich die Wirecard AG selbst als „ein weltweit tätiges Zahlungsdienstleis-tungsunternehmen mit Sitz in Deutschland“ bezeichnet und die BaFin diese Einschätzung laut BaFin-Pressemitteilung zur Leerverkaufs-Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019 (Geschäftszeichen WA 25-WP 5700-2019/0002) teilt.
Die Aussage seitens der BaFin gegenüber dem Finanzausschuss, dass die eigens genutzte Bezeichnung keine präzise rechtliche Einschätzung darstelle, ist nach Ansicht der Fragesteller wenig überzeugend. Denn ausweislich der Jahresabschlüsse werden die Ertragslagen von AG und Konzern weitgehend vom Finanzdienstleistungsgeschäft geprägt. Die Wirecard AG führt als Holding offenbar „kein eigenes operatives Geschäft“ (Jahresabschluss 2018, S. 125).
Die Erträge stammen jedoch zu fast zwei Dritteln aus der Gewinnabführung von offenkundigen Zahlungsdienstleistungen (vor allem Wirecard Payment Solutions Holdings Ltd. Dublin und Wirecard cardSystems Middle East FZ-LLC, Dubai, siehe Aufstellung auf S. 127 des Jahresabschlusses der AG 2018). Im Konzernabschluss 2018 werden die Umsatzerlöse ausdrücklich als reine Zahlungsdienstleistungen beschrieben (z. B. Umsätze aus „Dienstleistungen für Zahlungsabwicklung“ und „Lizenzierung von Software“ (Bereich Payment Processing & Risk Management) und „Umsätze durch das Acquiring-Geschäft für Händler“ (Geschäftsbericht Wirecard Konzern 2018, S. 178).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die geldwäscherechtliche Zuständigkeit für die Wirecard AG bis zum Erstkontakt der Bezirksregierung Niederbayern mit der BaFin am 25. Februar 2020 (vgl. Ausschussdrucksache 19 (7) – 553) in den Jahren zuvor festgestellt, und was war der konkrete Anlass der Kontaktaufnahme?
Welche Behörde ist nach Auffassung der Bundesregierung derzeit für die geldwäscherechtliche Aufsicht über die Wirecard AG zuständig?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der BaFin, wonach die Wirecard AG kein Zahlungsdienstleister nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ist, auch im Hinblick darauf, dass die BaFin in ihrer Leerverkaufs-Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019 (Geschäftszeichen WA 25-WP 5700-2019/0002) selbst die Bezeichnung „Zahlungsdienstleister“ für die Wirecard AG verwendet hat?
a) Weshalb hat nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin diese Bezeichnung in ihrer Leerverkaufs-Allgemeinverfügung verwendet?
b) Welche der Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 ZAG greifen nach Auffassung der Bundesregierung bei der Wirecard AG?
Wurde die durch die Änderung des ZAG durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 neu eingeführte Regulierung von sog. Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern als Zahlungsdienstleister, die Ausnahmen für technologische Dienste einschränkt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11495, S. 7), nach Kenntnis der Bundesregierung von der BaFin berücksichtigt?
a) Hat die Wirecard AG nach Kenntnis der Bundesregierung vor und nach der Änderung des ZAG durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste angeboten?
b) Wie begründet die Bundesregierung, dass die Wirecard AG nach dieser Gesetzesänderung nicht als Zahlungsdienstleister behandelt wurde?
Greift aus Sicht der Bundesregierung die Ausnahmeregel des § 2 Absatz 1 Nummer 9 ZAG bei der Wirecard AG, wonach Dienste nicht als Zahlungsdienste gelten, wenn die technischen Dienstleister „zu keiner Zeit in den Besitz der zu übertragenden Gelder gelangen?“
a) Falls ja, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung angesichts der Tatsache, dass die Wirecard AG die bilanzielle Einstufung der Umsatzerlöse für sog. „Third Party“-Geschäfte als eigene Umsätze damit rechtfertigte, dass sie die „Verfügungsgewalt über die Transaktionen und somit die Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Händler gehabt habe“ (Prüfungsbericht KPMG vom 27. April 2020, S. 32, 33 sowie vgl. Konzernabschluss Wirecard AG 2018, S. 144)?
b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Wirecard AG entgegen den Feststellungen der Wirtschaftsprüfer von KPMG doch zu keinem Zeitpunkt Verfügung über die Kundengelder hatte?
c) Hat die Wirecard Bank AG nach den Erkenntnissen der Bundesregierung bzw. der BaFin im Europäischen Zahlungsraum oder in Drittländern das Akquisitionsgeschäft im eigenen Namen angeboten?
d) Wurde dieses Geschäft nach Erkenntnissen der Bundesregierung auf Subacquirer oder Third Party Acquirer ganz oder teilweise ausgelagert?
e) Wurde die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung über diese Auslagerungen informiert?
f) War das Akquisitionsgeschäft nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand von Sonderprüfungen der BaFin seit 2015? Wurde es ausweislich der Berichte der Jahresabschlussprüfungen im Jahresabschluss seit 2015 geprüft? Enthalten die Prüfungsberichte hierzu Anmerkungen?
g) Welches Tochterinstitut oder Tochterunternehmen der Wirecard AG ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Drittstaaten als Acquirer aufgetreten?
h) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung technische Schnittstellen zwischen dem Akquisitionsgeschäft der Wirecard Bank AG und dem Akquisitionsgeschäft der Töchter der Wirecard AG in Drittstaaten?
i) Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Bezahlung des Kaufpreises für Zukäufe der Wirecard AG von Unternehmen über die Wirecard Bank AG abgewickelt, und welche Erkenntnisse hat die BaFin über die Bezahlung der Zukäufe in Asien und den Golfstaaten?
j) Hat die Wirecard AG nach Ansicht der Bundesregierung unerlaubt das Akquisitionsgeschäft betrieben und gegen den Straftatbestand des § 63 Absatz 1 Nummer 4 ZAG verstoßen?
Welchen Austausch (telefonisch, persönlich, schriftlich) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen der BaFin, Bundesbank, Bundesbank-Filialen und Vertretern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG zum Thema Wirecard (bitte nach Zeitpunkt, Gesprächspartnern und konkretem Gesprächsinhalt aufschlüsseln)?
Welchen Austausch (telefonisch, persönlich, schriftlich) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen der BaFin und der Europäischen Zentralbank zum Thema Wirecard (bitte nach Zeitpunkt, Gesprächspartnern und konkretem Gesprächsinhalt aufschlüsseln)?
Welchen Austausch (telefonisch, persönlich, schriftlich) gab es zwischen der Bundesregierung (inklusive aller Bundesministerien und des Bundeskanzleramtes), der Bundesbank, der Bayerischen Landesregierung, der Bezirksregierung Niederbayern, der Bundesbank-Filiale München zum Thema Wirecard und insbesondere zur Einstufung der Wirecard AG als Technologiekonzern (bitte nach Zeitpunkt, Gesprächspartnern und konkretem Gesprächsinhalt aufschlüsseln)?
Was ist nach Auffassung der Bundesregierung das Geschäftsmodell der Wirecard AG, das die Einstufung als Technologieunternehmen im Jahr 2017 begründet hat, und welche Abweichungen sind davon im Jahr 2020 festzustellen?
a) Welche Kriterien finden bei der Einstufung als Technologieunternehmen durch die BaFin und die Deutsche Bundesbank Anwendung, und mit welchen Argumenten wurde angesichts oben dargestellter Ertragsstruktur der Wirecard AG eine Einstufung als Technologieunternehmen gerechtfertigt (vgl. § 9 Absatz 3 Nummer 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes – FKAG)?
b) Wurden, in Anbetracht dessen, dass gemäß § 50l des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen gelten oder von der BaFin als solches bestimmt wurden, Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes (GWG) sind, und somit der Aufsicht der BaFin nach § 50 Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes unterliegen, bei dem Verzicht der BaFin und der Deutschen Bundesbank, die Wirecard AG als Finanzholding zu kategorisieren, die damit verbundenen geldwäscherechtlichen Folgen geprüft, und warum wurde trotz der Bestimmungen des KWG und GWG auf eine solche Kategorisierung verzichtet?
c) Welche Kriterien bzw. Charakteristika der Wirecard AG haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017 derart verändert, dass die BaFin nun erwägt, die Wirecard AG möglicherweise doch als Finanzholding einzustufen?
d) Inwiefern gelangt die Deutsche Bundesbank nach Kenntnis der Bundesregierung hier zu einer anderen Auffassung als die BaFin?
e) Worauf bezieht sich nach Kenntnis der Bundesregierung das in der Tagesschau genannte starke Wachstum, aufgrund dessen die BaFin überprüfen wolle, wie die Wirecard AG als Gruppe effektiv beaufsichtigt werden könne (vgl. https://www.tagesschau.de/faktenfinder/inland/wirecard-129.html), und in welchem Zeitraum fand dieses Wachstum statt?
f) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit den in der Tagesschau genannten veränderten rechtlichen Vorgaben gemeint, aufgrund welcher die BaFin überprüfen wolle, wie die Wirecard AG als Gruppe effektiv beaufsichtigt werden könne (vgl. https://www.tagesschau.de/faktenfinder/inland/wirecard-129.html)?
g) Welche Auskünfte hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung von welchen in- und ausländischen Aufsichtsbehörden angefordert, um die Einstufung der Wirecard AG als Technologieunternehmen festzustellen (bitte nach Zeitpunkt, Aufsichtsbehörde und konkretem Inhalt sowie Rückmeldung durch die betreffende Aufsichtsbehörde aufschlüsseln)?
Ist die Wirecard AG aus Sicht der Bundesregierung ein Finanzkonglomerat im Sinne der §§ 6 ff. FKAG (Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz), und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Aussagen der BaFin, wonach die BaFin kein Recht auf Prüfung über die Wirecard AG gehabt habe (vgl. Finanzausschusssitzung vom 1. Juli 2020), mit dem Recht auf Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen gemäß § 44b Absatz 1 und 2 KWG, die sowohl nach Gesetzestext wie nach Gesetzeszweck (Abwehr von unzuverlässigen und unsoliden Inhabern) eine Prüfung auch bei einer Einstufung als Nicht-Finanzdienstleister ermöglichen, zu vereinbaren?
Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung jemals das Auskunftsrecht gemäß § 44b Absatz 1 KWG gegenüber der Wirecard AG genutzt, wonach beispielsweise die Vorlage von Geschäftsunterlagen und deren Prüfung durch einen von der BaFin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer angefordert hätte werden können, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Aufsichtsgesetze die BaFin gegenüber der Wirecard AG nicht zu einem Eingreifen nach § 44b in Verbindung mit § 44 KWG berechtigen, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
a) Wenn aus Sicht der Bundesregierung keine Berechtigung nach § 44b in Verbindung mit § 44 KWG vorliegt, hat die BaFin nach § 6 Absatz 2 KWG geprüft, ob das Geschäftsgebaren der Wirecard AG einen Missstand im Finanzdienstleistungswesen darstellt; insbesondere weil angesichts der zunehmenden Bedeutung von Wirecard im Bereich von Kreditkartenzahlungen und angesichts der öffentlichen Vorwürfe (vgl. https://www.ft.com/content/03a5e318-2479-11e9-8ce6-5db4543da632) Anlass bestand, mögliche Risiken für die „ordnungsmäßige Durchführung der (…) Finanzdienstleistungen“ und für die „Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte“ zu prüfen, und wenn es keine Prüfung nach § 6 Absatz 2 KWG gab, warum nicht?
b) Angesichts des Risikos eines Missstandes im Sinne des § 6 KWG, inwiefern ist die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb ihrer gesetzlichen Kompetenzen tätig geworden, sei es durch Gespräche mit den Verantwortlichen der Wirecard AG, durch Anregung von Gesetzesänderungen oder andere Maßnahmen?
Wenn die BaFin sich nicht für die Aufsicht der Wirecard AG zuständig gesehen hat, welche Behörden waren aus Sicht der Bundesregierung inwieweit für die Aufsicht der Wirecard AG verantwortlich (insbesondere im Hinblick auf die diversen Unternehmen innerhalb des Wirecard-Konzerns)?
a) Welche Kommunikation hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung angesichts der Bedeutung des Unternehmens im Bereich der Kreditkartenzahlungen und der Vorwürfe um Bilanzmanipulationen mit den aus ihrer Sicht verantwortlichen Behörden geführt, um auf Risiken hinzuweisen, die ggf. zu einem Missstand im Sinne des § 6 KWG führen könnten (bitte die Daten, die Stelle in der jeweils zuständigen Behörde und wesentliche Inhalte der Kommunikation angeben)?
b) Welche Aufsichtsverantwortung hatte die Financial Intelligence Unit gegenüber der Wirecard Bank sowie der Wirecard AG, und in wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen diesen Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Wirecard Bank bzw. der Wirecard AG ein Austausch stattgefunden?
Da die Prüfungsmöglichkeiten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) keinen Ersatz für bankenaufsichtsrechtliche Maßnahmen darstellen (laut § 108 WpHG bleiben die Auskunfts- und Prüfungsrechte der laufenden Aufsicht durch die BaFin, z. B. nach den §§ 44 ff. KWG, von den Prüfungsmöglichkeiten nach § 107 WpHG unberührt), hätte die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung dahin gehend die Möglichkeit gehabt, die Wirecard AG zu prüfen?
Welche Unterlagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung der BaFin und der Bundesbank-Filiale München im Zuge des von der Wirecard AG angestrebten Inhaberkontrollverfahrens (o. g. Ausschussdrucksache 19 (7) – 553, S. 5) übermittelt?
a) Welches Ergebnis und welche Handlungsvorschläge hatte die Auswertung der Unterlagen zur Folge?
b) Von wem und zu welchem Zweck erfolgt die in der o. g. Ausschussdrucksache 19 (7) – 553 (S. 5) genannte Fristsetzung für das Inhaberkontrollverfahren?
c) Welche Folgen hatte die in der Ausschussdrucksache 19 (7) – 553 (S. 5) genannte Fristverletzung für die Fortführung des Inhaberkontrollverfahrens?