BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Berechnungen zum Zuwanderungskorridor für das Jahr 2019 und das laufende Jahr 2020

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

21.08.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/1514307.08.2020

Berechnungen zum Zuwanderungskorridor für das Jahr 2019 und das laufende Jahr 2020

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Bei der Vorstellung der Asylzahlen für Mai 2018 hatte der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, behauptet, trotz des Rückgangs der Asylzahlen sei damit zu rechnen, dass der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte „Korridor für die jährliche Zuwanderung nach Deutschland in Höhe von 180 000 bis 220 000 Personen … in diesem Jahr erreicht oder sogar überschritten werden“ könnte. Die Fraktion DIE LINKE. hatte dem widersprochen und aufgrund vorliegender Zahlen der Bundesregierung hochgerechnet, dass der Korridor am Ende des Jahres bei Weitem nicht erreicht würde (vgl. Bundestagsdrucksache 19/5153 und http://www.taz.de/Asylzahlen-des-Bundesinnenministers/!5518102/). So kam es dann auch: In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12878 gab die Bundesregierung zu Frage 7 die korrigierte Bilanz für das Jahr 2018 bekannt; mit etwa 159 000 Personen lag der Wert deutlich unterhalb des von der Koalition vereinbarten Korridors, die Abgeordnete Ulla Jelpke hatte im Herbst 2018 eine Zahl von 158 800 Personen geschätzt (https://www.ulla-jelpke.de/2018/10/prognose-zur-obergrenze-erweist-sich-als-falsch/).

Die Zahl der im Kontext der Fluchtmigration real nach Deutschland gekommenen Personen liegt nach Auffassung der Fragestellenden aus mehreren Gründen noch einmal deutlich unterhalb dieses Werts: Zum einen wird die Zahl der freiwilligen Ausreisen unzureichend erfasst. Zum anderen wird eine unbekannte Zahl von Geflüchteten bei der Berechnung des Zuwanderungskorridors doppelt gezählt, einmal als Asylsuchende, das andere Mal als nachgezogene Angehörige, denn viele im Rahmen des Familiennachzugs eingereiste Personen stellen einen Asylantrag zur Statusklärung. Schließlich handelt es sich bei etwa einem Fünftel aller Asylsuchenden nicht um eingereiste Personen, sondern um hier geborene Kinder von Asylsuchenden, Flüchtlingen oder abgelehnten Asylsuchenden mit einer Duldung oder humanitärer Aufenthaltserlaubnis – diesem Umstand trägt inzwischen auch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Rechnung, indem bei der Darstellung der Zahl der Asylanträge Anträge für hier geborene Kinder herausgerechnet und vor allem auf „grenzüberschreitende Asylanträge“ abgestellt wird (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html) und indem die Berechnung des Zuwanderungskorridors mit und ohne hier geborene Kinder von Geflüchteten erfolgt (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 9 auf Bundestagsdrucksache 19/16279). Für den Stand bis November 2019 kam die Bundesregierung auf eine Zahl von unter 100 000 Personen, ohne hier geborene Kinder (ebd.).

Quotenregelungen sind bei der Gewährleistung von Menschenrechten und bei der Erfüllung der Verpflichtungen zum Flüchtlingsschutz nach Ansicht der Fragestellenden grundsätzlich unzulässig. Die oben aufgezeigten Zahlen und Berechnungen zeigen nach ihrer Auffassung jedoch, dass die humanitären Aufnahmekapazitäten Deutschlands größer sind als gemeinhin angenommen wird bzw. umgekehrt, dass die Zahl der Asylsuchenden, die es trotz der Abschottungs- und Abschreckungsmaßnahmen nach Deutschland schaffen, noch geringer ist, als die ohnehin gesunkene Zahl offiziell registrierter Asylsuchender vermuten lässt.

Durch die erheblichen Beschränkungen der Reisemöglichkeiten infolge der Corona-Pandemie ist für 2020 mit einem weiteren Rückgang der Zahl der nach Deutschland geflohenen Menschen zu rechnen. Die Zahl der „im Saldo“ (d. h. nach Berechnungen im Rahmen des Zuwanderungskorridors: Asylgesuche, Familiennachzüge und Resettlement-Aufnahmen, abzüglich Abschiebungen und Ausreisen) real nach Deutschland gekommenen Schutzsuchenden dürfte nach Einschätzung der Fragestellenden im Jahr 2020 damit deutlich unter 100 000 liegen – dieser Wert wurde nach Berechnungen der Fragestellenden auf der Grundlage der Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/16279 schon im Jahr 2019 unterschritten, wenn in Deutschland geborene Kinder nicht berücksichtigt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Welche genaueren Angaben oder Einschätzungen zur Zahl freiwilliger Ausreisen, die nicht durch das REAG/GARP-Programm finanziell gefördert werden, liegen inzwischen vor (bitte für die Jahre 2019 und 2020 und nach Bundesländern differenzieren und so genau wie möglich darstellen), vor dem Hintergrund, dass auch nach Auffassung der Bundesregierung mit der im Koalitionsvertag verwandten Formulierung „freiwillige Ausreisen“ nicht nur finanziell durch das REAG/GARP-Programm geförderte freiwillige Ausreisen gemeint sind (vgl. Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 19/5153)?

2

Für welche Bundesländer lassen sich welche Angaben oder Einschätzungen dazu machen, wie viele von ihnen finanziell geförderte Ausreisen es gibt, inwieweit ist dabei eine Doppelzählung infolge einer gleichzeitigen REAG/GARP-Förderung auszuschließen, und welche Einschätzungen oder Angaben können zu der Zahl freiwilliger Ausreisen gemacht werden, die ganz ohne finanzielle Förderung (des Bundes oder der Länder) erfolgen (bitte ausführen)?

Welche Fortschritte konnten diesbezüglich infolge des Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes erzielt werden (bitte genau darlegen) vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/16279)?

3

Wie viele Personen mit einem Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten haben im Jahr 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2020 einen Asylantrag gestellt (bitte so differenziert darstellen wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/16279), und inwieweit sind darin auch Personen enthalten, die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über ein Visum zur Familienzusammenführung verfügten (bitte ausführen)?

Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass diese Zahl bei der Berechnung des Zuwanderungskorridors abgezogen werden muss, weil diese Personen ansonsten doppelt gezählt würden (als Asylsuchende und im Rahmen des Familiennachzugs, bitte begründen; die Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/16279 und die Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/12878 stellen nach Auffassung der Fragestellenden keine ausreichende und nachvollziehbare Antwort auf die gestellte Frage dar)?

4

Wie hoch war die „Nettozuwanderung“ im Sinne des Zuwanderungskorridors im Jahr 2019 nach Berechnungen der Bundesregierung, und welche Zahlen liegen dem zugrunde (bitte so differenziert wie möglich darstellen und Zahlen mit und ohne hier geborene Kinder gesondert ausweisen)?

5

Welche Zahlen und Einschätzungen liegen der Bundesregierung im Zusammenhang des im Koalitionsvertrag vereinbarten Zuwanderungskorridors für das bisherige Jahr 2020 vor (bitte die Zahlen entsprechend der unterschiedlichen Formen der Ein- bzw. Auswanderung so präzise wie möglich auflisten, d. h. mindestens auch nach dem Familiennachzug zu international bzw. subsidiär Schutzberechtigten differenzieren und jeweils die genauen Zeiträume der Datenangaben benennen), und wie hoch schätzt die Bundesregierung ungefähr die voraussichtliche Zuwanderungszahl im Kontext des Zuwanderungskorridors für das Jahr 2020 auf der Grundlage dieser Zahlen (bitte die entsprechende Berechnungsweise konkret darlegen)?

6

Inwieweit sieht die Bundesregierung angesichts der nach der Einschätzung der Fragestellenden deutlich unter dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Zuwanderungskorridor bleibenden Zahlen im Bereich der Fluchtmigration (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, vermutlich im Jahr 2020 weit unter 100 000) erweiterte Handlungsspielräume für eine humanitäre Aufnahme von Flüchtlingen (bitte begründen)?

7

Inwieweit wird das BMI vor diesem Hintergrund Bundesländer, Städte und Kommunen, die aktiv und offen erklären, Flüchtlinge über die ansonsten bestehenden rechtlichen Verpflichtungen und Aufnahmezusagen des Bundes hinaus aufnehmen zu wollen, entgegen kommen und etwa Einvernehmenserklärungen im Rahmen von Aufnahmeanordnungen nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wohlwollend prüfen bzw. erteilen (wenn nicht, bitte begründen)?

8

Wie ist die Begründung in dem Schreiben des Bundesinnenministers Horst Seehofer an den Berliner Innensenator Andreas Geisel vom 8. Juli 2020 (das den Fragestellenden vorliegt) für die Verweigerung seines Einvernehmens nach § 23 Absatz 1 AufenthG für ein Berliner Aufnahmeprogramm für 300 Personen aus den griechischen Hotspots, § 23 Absatz 1 AufenthG greife nicht bei einer Aufnahme aus anderen europäischen Mitgliedstaaten, und eine Schutzbedürftigkeit müsse vor der Einreise festgestellt worden sein, etwa durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), damit vereinbar, dass die Formulierung in § 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme von „Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen“) nach Auffassung der Fragestellenden gerade nicht ausschließt, dass bestimmte Personengruppen aus einem anderen europäischen Staat aufgenommen werden und sie auch nicht erfordert, dass eine Schutzbedürftigkeit vor Einreise, etwa durch den UNHCR, festgestellt worden sein muss, sondern vielmehr ein weites Ermessen der obersten Landesbehörde bei der konkreten Bestimmung des Personenkreises vorsieht, das lediglich humanitär bzw. völkerrechtlich oder unter Verweis auf die Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland begründet werden muss (bitte begründen)?

9

Mit welcher Begründung ist der Bundesinnenminister der Auffassung, dass die Dublin-Verordnung einer Aufnahme nach § 23 Absatz 1 AufenthG entgegenstehe?

Auf welche konkrete Norm in der Dublin-Verordnung stützt sich dabei die Bundesregierung, und inwieweit gilt dieser Einwand auch dann, wenn Betroffene ihren Asylantrag in Griechenland vor der Aufnahme zurücknehmen (bitte begründen und ausführen)?

10

Inwieweit gelten die im oben genannten Schreiben des Bundesinnenministers vom 8. Juli 2020 genannten Gründe zur Ablehnung einer Einvernehmenserklärung auch in Bezug auf Landesanordnungen nach § 23 Absatz 1 AufenthG zur Aufnahme von Geflüchteten aus den griechischen Hotspots, die vorsehen, dass den aufgenommenen Personen nur zur Durchführung eines Asylverfahrens der Aufenthalt ermöglicht wird und zugleich sichergestellt wird, dass diese Personen in dem aufnehmenden Land verbleiben und dort versorgt werden (bitte ausführen)?

11

Welche Planungen gibt es bei der Bundesregierung und – soweit ihr bekannt – in einzelnen Bundesländern zur Aufnahme von Schutzsuchenden im Rahmen von Aufnahmeprogrammen (bitte mit Zahlenangaben und länderdifferenziert auflisten)?

Berlin, den 3. August 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen