Bericht zu Inhaftierungen Schutzsuchender im Hamburger Flughafentransit (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/21241)
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Kerstin Kassner, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Auf Bundestagsdrucksache 19/17530 erbat die Fraktion DIE LINKE. Auskunft zu (faktischen) Inhaftierungen Schutzsuchender im Hamburger Flughafentransit und zu Flughafen-Asylverfahren im Allgemeinen. Weil selbst fachkundige Berater aus Hamburg von solchen Flughafen-Verfahren auf dem Hamburger Flughafengelände bis dato noch nichts gehört hatten und die Bundesregierung auf regelmäßige Anfragen zuletzt auch keine Flughafen-Verfahren für Hamburg meldete (siehe hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller auf der genannten Bundestagsdrucksache), wurde unter anderem die Frage 2 gestellt, warum „gegebenenfalls solche Angaben zu Flughafen-Asylverfahren für die Einrichtung in Hamburg auf regelmäßige Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zur ergänzenden Asylstatistik nicht gemacht“ wurden. Auf Bundestagsdrucksache 19/19449 antwortete die Bundesregierung dazu: „(…) Die in der Fragestellung aufgestellte Behauptung, erfragte Angaben zu Flughafen-Asylverfahren zum Standort Hamburg wären auf regelmäßige Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zur ergänzenden Asylstatistik nicht gemacht worden, trifft nicht zu. Fälle im Rahmen des Flughafenverfahrens im Sinne der Fragestellung gab es in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019. Es wird hierzu (und zur Beantwortung der sonstigen in der Fragestellung angesprochenen Angaben) auf die entsprechenden Angaben auf Bundestagsdrucksache 18/7625 (Antwort zu Frage 10), auf Bundestagsdrucksache 18/11262 (Antwort zu Frage 10), auf Bundestagsdrucksache 19/1371 (Antwort zu Frage 13), auf Bundestagsdrucksache 19/8701 (Antwort zu Frage 15) und in der Antwort der Bundesregierung auf die parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE. – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2019 – Bundestagsdrucksache 19/18498, Antwort zu Frage 15 verwiesen“.
Diese Antwort war nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller bereits in sich widersprüchlich, denn nach den in Bezug genommenen Antworten (ebd.) gab es in den Jahren 2015 und 2018 in Hamburg keine Flughafen-Asylverfahren, obwohl es solche nach der zitierten Antwort auch in den Jahren 2015 und 2018 in Hamburg gegeben haben soll. Auf erneute Nachfrage hierzu räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/21241 dann ein, dass in vorherigen Antworten auf Anfragen der Fraktion DIE LINKE., auf die die Bundesregierung verwiesen hatte, falsche Auskünfte zu den Jahren 2018 und 2019 gemacht worden waren (unter anderem fehlten Angaben für Flughafen-Verfahren in Berlin und Hamburg für das Jahr 2018, zahlreiche Einreisegestattungen für unterschiedliche Standorte waren nicht übermittelt worden, siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2, ebd.).
Warum diese Fehler trotz der aufgezeigten Widersprüche nicht bereits bei der ersten Anfrage hierzu aufgefallen sind und korrigiert wurden (siehe oben), erläuterte die Bundesregierung nicht. Auch bleibt offen, ob es im Jahr 2015 in Hamburg Flughafen-Verfahren gegeben hat oder nicht, weil hierzu weiterhin unterschiedliche Angaben der Bundesregierung vorliegen (siehe oben). Die Angaben der Bundesregierung führten in der Folge auch zu einer falschen Berichterstattung in den Medien, weil auf der Grundlage der von ihr übermittelten fehlerhaften Zahlen z. B. davon ausgegangen werden musste, dass es in Hamburg und München im Jahr 2019 nur Ablehnungen im Flughafen-Verfahren gegeben habe und keine Einreise gestattet worden sei (vgl. https://www.tagesschau.de/investigativ/hsb/asyl-flughafenverfahren-101.html; auch die dort genannten Ablehnungsquoten müssen aufgrund der korrigierten Zahlen für 2018 und 2019 neu berechnet werden). Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller wurden weitere Fragen auf Bundestagsdrucksache 19/21241 nicht, unzureichend oder nur ausweichend beantwortet, weshalb zusätzliche Nachfragen erforderlich sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Wie ist es zu erklären, dass die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/19449 zu Frage 2 auf ältere Antworten der Bundesregierung auf regelmäßige Anfragen der Fraktion DIE LINKE. verwies, obwohl die dort enthaltenen Angaben jedenfalls für die Jahre 2015 und 2018 der zugleich gemachten Aussage der Bundesregierung widersprachen, auch in diesen Jahren habe es Flughafen-Asylverfahren in Hamburg gegeben (bitte nachvollziehbar darstellen)?
Warum wurden die in Bezug genommenen Antworten gegebenenfalls nicht gelesen und nicht überprüft, obwohl in der genannten Frage ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass zum Standort Hamburg in der Vergangenheit falsche Angaben gemacht worden sein könnten (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Warum wurde in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 19/21241 keine Aussage dazu getroffen, ob auch die früheren Angaben zu Asyl-Flughafenverfahren für die Jahre 2015 bis 2017 überprüft wurden, und warum wurde insbesondere nicht für das Jahr 2015 klargestellt, ob es in diesem Jahr Flughafen-Verfahren in Hamburg gegeben hat, obwohl hierzu immer noch widersprüchliche Aussagen der Bundesregierung vorliegen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Medien, die auf der Grundlage der von ihr falsch übermittelten Daten fälschlich berichteten, dass es im Jahr 2019 in München und Hamburg nur Ablehnungen im Flughafen-Verfahren gegeben habe, und die zudem für die Jahre 2018 und 2019 auf der Grundlage der fehlerhaften Daten falsche Ablehnungsquoten errechneten (vgl. z. B. https://www.tagesschau.de/investigativ/hsb/asyl-flughafenverfahren-101.html), auf die fehlerhaften bzw. korrigierten Daten und Antworten der Bundesregierung hingewiesen und gegebenenfalls um entsprechende Korrekturen gebeten (bitte darstellen und auflisten)?
Wie lauten die gegebenenfalls zusätzlich korrigierten Statistiken zu Flughafen-Asylverfahren seit dem Jahr 2013 (Zahl der Verfahren, Ergebnisse der Prüfung usw.), falls sich nach einer weiteren Überprüfung herausstellen sollte, dass weitere bisherige Antworten auf regelmäßige Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zur ergänzenden Asylstatistik diesbezüglich zumindest in Teilen unvollständig oder falsch waren (bitte auflisten und ausführen)?
Inwieweit können vor Ort eingesetzte Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei bestätigen, ob die Schilderungen eines Rechtsanwalts (siehe Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/19449 und dort die Frage 8) zu den Unterbringungsbedingungen auf dem Hamburger Flughafen zutreffend waren oder nicht (bitte ausführen; Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/21241, weil die dortige Antwort zu Frage 5 sich nur auf Mitarbeitende des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge [BAMF] – und nicht, wie angefragt, auch der Bundespolizei – bezieht)?
Wie ist es zu erklären, dass die von der Bundesregierung auf regelmäßige Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zur ergänzenden Asylstatistik angegebene Zahl von Entscheidungen im Flughafen-Verfahren stets geringer ist als die Zahl der Aktenanlagen (Wiederholung der Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/21241, weil die in der dortigen Antwort gegebene Erklärung, die Differenz sei durch gestattete Einreisen zu erklären, für die Fragestellerinnen und Fragesteller nicht nachvollziehbar ist, denn diese Einreisegestattungen sind bei den von der Bundesregierung genannten Entscheidungen enthalten und werden als „Mitteilung § 18a VI“ angegeben, dennoch gibt es die aufgezeigte Differenz; Hinweis: bei den auf Bundestagsdrucksache 19/21241 zu Frage 2 zuletzt übermittelten, korrigierten Daten für die Jahre ab 2018 gibt es nur noch kleinere Abweichungen), kann die Differenz z. B. durch Anerkennungen eines Schutzstatus innerhalb des maximal zweitägigen Flughafen-Verfahrens erklärt werden (bitte ausführen)?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Quote der Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“ im Flughafen-Verfahren seit dem Jahr 2013 kontinuierlich ansteigt, von 5,1 Prozent im Jahr 2013 (gemessen an der Zahl der von der Bundesregierung genannten Entscheidungen; vgl. Bundestagsdrucksache 18/705, Antwort zu Frage 10), über 9,4 Prozent im Jahr 2014, 11,9 Prozent im Jahr 2015, 26,3 Prozent im Jahr 2016, 32,5 Prozent im Jahr 2017, 41,5 Prozent im Jahr 2018, 49 Prozent im Jahr 2019 auf bis zu 56,2 Prozent im ersten Halbjahr 2020 (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/3850, 18/7625, 18/11262, 19/1371 und 19/21241), vor dem Hintergrund, dass ihre auf Bundestagsdrucksache 19/21241 zu Frage 7 gegebene Erklärung, Flughafen-Verfahren, die nicht innerhalb von zwei Tagen als „offensichtlich unbegründet“ abgeschlossen würden, würden als reguläre Asylverfahren weiter betrieben (wozu es aber keine gesonderte statistische Erfassung gebe), nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht den dargelegten Anstieg der Ablehnungsquote von Anträgen im Flughafen-Verfahren als „offensichtlich unbegründet“ von 5,1 Prozent im Jahr 2013 auf 56,2 Prozent im ersten Halbjahr 2020 (siehe oben) erklärt, zumal es in den regulär weitergeführten Verfahren weitere Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“ (oder auch als „unbegründet“) geben wird, sodass die Ablehnungsquoten bei Asylsuchenden mit Flughafen-Verfahren am Ende noch höher sein werden als die genannten Ablehnungsquoten im Flughafen-Verfahren selbst – während Asylanträge im Jahr 2019 im Allgemeinen nur zu 28,9 Prozent als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurden (Bundestagsdrucksache 19/18498, Antwort zu Frage 14; bitte nachvollziehbar darlegen)?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass die bereinigten Schutzquoten bei der für die Asyl-Flughafenverfahren am Frankfurter Flughafen zuständigen BAMF-Außenstelle bei allen abgefragten Herkunftsländern (soweit eine ausreichende Zahl an Entscheidungen vorlag) im Jahr 2019 jeweils deutlich unterhalb der Quoten im Bundesdurchschnitt lagen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/19449 und Bundestagsdrucksache 19/18498, Antwort zu Frage 3), was nach Ansicht der Fragesteller nicht hinreichend mit den jeweils im Einzelfall zu treffenden Entscheidungen und individuellen Sachvorträgen erklärt werden kann, zumal dann nicht nachvollziehbar wäre, warum die Quoten am Frankfurter Flughafen immer deutlich niedriger sind als im allgemeinen Durchschnitt und nicht mal nach oben und mal nach unten abweichen (bitte ausführen; vgl. Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/21241; die dortige Antwort der Bundesregierung geht nach Auffassung der Fragesteller nicht darauf ein, dass ein etwaiger Hinweis auf Entscheidungen im jeweiligen Einzelfall nicht erklärt, weshalb es in der Außenstelle am Frankfurter Flughafen im Jahr 2019 immer zu einer deutlichen Unterschreitung der durchschnittlichen Schutzquote gekommen ist, in Bezug auf jedes gelistete Herkunftsland)?
Mit welchem Ergebnis wurden die Entscheidungspraxis und die nach unten abweichenden Schutzquoten im Flughafen-Verfahren bislang von der internen Qualitätskontrolle im BAMF analysiert und überprüft (bitte so konkret wie möglich darlegen; Hinweis: auf Bundestagsdrucksache 19/21241 wurde zu Frage 10 lediglich ausgeführt, dass es halbjährliche Kontrollen im Rahmen der Qualitätskontrolle gebe; mit welchem Ergebnis dies in Bezug auf Flughafen-Verfahren erfolgte, wurde hingegen nicht dargelegt)?
Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragesteller zu, dass die Erklärung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/13945 zu Frage 12, wonach BAMF-Entscheidungen im Flughafen-Verfahren in den letzten Jahren zu 86 bis 95 Prozent von den Verwaltungsgerichten bestätigt worden seien, vor dem Hintergrund gesehen und interpretiert werden muss, dass der Rechtsschutz im Flughafen-Verfahren gegenüber regulären Asylverfahren erheblich eingeschränkt ist (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden auf Bundestagsdrucksache 19/20377, bitte begründen; Hinweis: die Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/21241 enthält nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller keine Antwort auf die gestellte Frage und setzt sich nicht damit auseinander, dass eine höhere gerichtliche Bestätigungsquote im Flughafenverfahren auch damit erklärt werden kann, dass hier gesetzlich normiert kürzere Fristen für Rechtsmittel gelten sowie höhere Anforderungen an die Gerichte, wenn sie eine aufschiebende Wirkung im Eilverfahren anordnen wollen – was nur bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides zulässig ist; vgl. 18a Absatz 4 i. V. m. § 36 Absatz 4 des Asylgesetzes – AsylG)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Vorprüfungen an den EU-Außengrenzen (vgl. Konzeptpapier der Bundesregierung vom 4. Februar 2020 zur „Neuausrichtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“) an das deutsche Konzept der Flughafen-Asylverfahren erinnern (Feststellung offensichtlich unbegründeter Anträge in einem Schnellverfahren unter den Bedingungen der (faktischen) Haft vor der Einreise mit der Option einer Einreiseverweigerung und unmittelbaren Zurückweisung/Abschiebung nach Ablehnung; bitte begründen; Wiederholung der Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/21241, denn der von der Bundesregierung gegebene Verweis auf die europäische Reformdebatte oder den Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung ist nach Auffassung der Fragestellenden keine ausreichende Antwort auf die gestellte Frage)?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es bei den vor ihr vorgeschlagenen Vorprüfungen an den EU-Außengrenzen zu ähnlichen Einschränkungen des Rechtsschutzes und einer deutlichen Steigerung der Ablehnungsquoten bei diesen Vorprüfungen kommen könnte (bitte ausführen)?
Welche konkreten Vorstellungen zu Einschränkungen des Rechtsschutzes bei Vorprüfungen an den EU-Außengrenzen hat die Bundesregierung, auch zu der Frage, wie eine gute Beratung und effektive Rechtsvertretung unter den Bedingungen der (faktischen) Haft an den EU-Außengrenzen gewährleistet werden können, und inwieweit soll es nach den Vorstellungen der Bundesregierung bei Vorprüfungen an den EU-Außengrenzen zu rein schriftlichen Gerichtsverfahren oder auch zu mündlichen Verhandlungen kommen (bitte ausführen; Wiederholung der Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/21241, weil in der dortigen Antwort der Bundesregierung nur ganz allgemein von einem zu gewährleistenden Rechtsschutz die Rede ist, was nach Auffassung der Fragestellenden eine Selbstverständlichkeit und rechtlich zwingend ist, aber nicht die Frage beantwortet, inwieweit dieser Rechtsschutz an den EU-Außengrenzen nach Vorstellungen der Bundesregierung ähnlich wie beim deutschen Flughafen-Verfahren eingeschränkt werden soll, etwa auf rein schriftliche Gerichtsverfahren, verkürzte Fristen, erhöhte Anforderungen an die Gerichte usw.)?
Wie viele sonstige Erledigungen gab es bei Gerichtsentscheidungen im Flughafen-Asylverfahren für das laufende Jahr 2020 sowie jeweils für die Jahre ab 2013 (bitte nach Jahren differenzieren), falls dies statistisch nicht erfasst wird, welchen ungefähren Anteil haben diese sonstigen Erledigungen an allen Gerichtsentscheidungen im Flughafen-Verfahren, und welche typischen Verfahrenskonstellationen und Entscheidungen werden diesbezüglich als sonstige Erledigungen gewertet (z. B.: gestattete Einreisen oder Ausreisen und damit verbundene Erledigungserklärungen, bitte darlegen)?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 zur Unterbringung im Flughafen-Verfahren (vgl. Antwort zu den Fragen 17 bis 19 auf Bundestagsdrucksache 19/21241) vor dem Hintergrund des von den Fragestellerinnen und Fragestellern in Bezug genommenen aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2020 (C-924 und 925/19, PPU [Eilverfahren für Vorabentscheidungsersuchen], ebd.) eingeordnet werden muss, weil über die verbindliche Auslegung des EU-Rechts (etwa über die Frage, inwieweit Asylsuchende inhaftiert werden dürfen und wann eine Haft vorliegt) der EuGH in letzter Instanz entscheidet und dieser die Unterbringung im ungarischen Transitbereich als Haft gewertet hat, unter anderem, weil die Betroffenen nicht darauf verwiesen werden könnten, auszureisen, weil sie damit jede Aussicht auf Flüchtlingsschutz verlören, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus (bitte ausführen)?
Wie ist die Aussage der Bundesregierung in der Antwort zu den Fragen 17 bis 19 auf Bundestagsdrucksache 19/21241, die Flughafenunterbringung im deutschen Flughafen-Verfahren könne „von den Betroffenen – anders als im zugrundeliegenden Sachverhalt des genannten EuGH-Verfahrens – grundsätzlich jederzeit eigenständig verlassen werden“, damit vereinbar, dass der EuGH in dem genannten Urteil betont hat, dass die Bedingungen in der ungarischen Transitzone auch deshalb einer Freiheitsentziehung gleichzusetzen seien, weil Asylsuchende mit einer Ausreise jegliche „Aussicht auf Anerkennung als Flüchtling in Ungarn verlieren könnten“ (aus der Pressemitteilung Nummer 60/20 zum Urteil; hierauf zielte bereits die Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/21241 ab, die nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller aber nicht beantwortet wurde, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit sich die Unterbringung während des deutschen Flughafen-Verfahrens insofern von den Umständen der Transit-Unterbringung in Ungarn unterscheiden soll – in beiden Fällen kann die Einrichtung (zunächst) nicht verlassen werden, außer durch „freiwillige“ Ausreise, die aber einen Verzicht auf ein Asylverfahren bedeuten würde)?
Welche Konsequenzen für die Vorschläge der Bundesregierung zu Vorprüfungen an den EU-Außengrenzen (vgl. Konzeptpapier der Bundesregierung vom 4. Februar 2020 zur „Neuausrichtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“) ergeben sich nach ihrer Auffassung aus dem genannten Urteil des EuGH vom 14. Mai 2020 (bitte ausführen), insbesondere soweit demnach nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller ersichtlich wird, dass die geplanten Vorprüfungen unter Haftbedingungen stattfinden würden, die zeitlich begrenzt und im Einzelfall begründet angeordnet werden müssten, weil Inhaftierungen Asylsuchender nur aufgrund ihrer Asylantragstellung nach EU-Recht unzulässig sind (vgl. z. B. Erwägungsgrund 15 und Artikel 8 der EU-Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013; bitte ausführen), bzw. inwieweit befürwortet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Änderungen des EU-Rechts zur Ermöglichung einer pauschalen Inhaftierung von Schutzsuchenden während der von ihr vorgeschlagenen Vorprüfungen an den EU-Außengrenzen (bitte darlegen; Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellenden nicht ausreichend beantworteten Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/21241, denn die Antwort, europarechtliche Vorgaben würden berücksichtigt, ist zum einen eine Selbstverständlichkeit, zum anderen ist dies aber keine Antwort auf die Frage, ob die Bundesregierung eine Änderung des EU-Rechts zur Ermöglichung einer pauschalen Inhaftierung von Schutzsuchenden während der von ihr vorgeschlagenen Vorprüfungen an den EU-Außengrenzen befürwortet)?
Inwieweit sollen die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Vorprüfungen an den EU-Außengrenzen auch für besonders vulnerable bzw. besonders schutzbedürftige Personen gelten, und wie soll deren besonderen Bedürfnissen in solchen beschleunigten Verfahren an der Grenze Rechnung getragen werden können (bitte ausführen)?
Inwieweit ist es zutreffend, dass ein Haftantrag in der Praxis entgegen den Darstellungen in dem „FAZ“-Artikel vom 29. Mai 2020 („Neue Hürden für die EU-Asylreform“) erst nach negativem Abschluss eines Flughafen-Asylverfahrens gestellt wird, und nicht bereits zu Beginn der Unterbringung im Flughafentransitgebäude (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/21241, weil nach Auffassung der Fragestellenden die Antwort nicht klar erkennen lässt, ob die Bundesregierung der Frage zustimmt oder ob sie sie verneint)?
Inwieweit findet derzeit zu Beginn eines Flughafen-Asylverfahrens in Deutschland eine individuelle Prüfung statt, ob im Einzelfall die (verpflichtende) Unterbringung in einer abgeschlossenen Unterkunft auf dem Flughafengelände erforderlich, verhältnismäßig und mit EU-Recht (insbesondere der EU-Aufnahme-Richtlinie) vereinbar ist, d. h. dass nicht schon die bloße Asylantragstellung zur (faktischen) Inhaftierung bzw. geschlossenen Unterbringung führt (bitte ausführen), und inwieweit sind im deutschen Recht Alternativen zur Inhaftierung bzw. geschlossenen Unterbringung während des Flughafen-Asylverfahrens geregelt, wie es Artikel 8 Absatz 4 der EU-Aufnahme-Richtlinie in Bezug auf im Einzelfall begrenzt mögliche Inhaftierungen von Schutzsuchenden verlangt (bitte darlegen; Wiederholung der Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 19/21241, weil der dortige abstrakte Hinweis der Bundesregierung auf die „geltenden gesetzlichen Vorgaben“ nach Auffassung der Fragestellenden keine hinreichende Antwort auf die gestellte Frage beinhaltet; die Frage kann nach Auffassung der Fragestellenden unabhängig davon beantwortet werden, ob die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Flughafen-Verfahrens rechtlich als Haft gewertet wird oder nicht, deshalb ist die Frage diesbezüglich offen gestellt worden)?
Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/21241 so zu verstehen, dass es kein geregeltes Verfahren und keine expliziten Regelungen zur Feststellung einer besonderen Schutzbedürftigkeit zu Beginn eines Flughafen-Verfahrens gibt (bitte ausführen), und welche diesbezüglichen Prüfungen nimmt das BAMF zu Beginn eines Flughafen-Verfahrens noch vor der Anhörung vor, auch um notwendigenfalls Befragungen durch besonders geschulte Anhörerinnen und Anhörer („Sonderbeauftragte“) vornehmen zu können, etwa bei traumatisierten Personen, Opfern von (sexualisierter) Gewalt und/oder Menschenhandel, unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, geschlechtsspezifisch Verfolgten usw., inwieweit gilt die Aussage, das BAMF setze zur Prüfung der Asylanträge von besonders schutzbedürftigen Personen sogenannte Sonderbeauftragte ein (https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Aufgaben/Asylverfahren/asylverfahren-node.html) auch oder nicht im Flughafen-Verfahren, und welche internen Regelungen oder Vorgaben gibt es hierzu (bitte so konkret wie möglich ausführen)?
Welche Angaben zu Flughafen-Asylverfahren für die Monate Juli bzw. August 2020 kann die Bundesregierung machen (Zahl und Ausgang der Verfahren, Gerichtsentscheidungen, nach Standorten und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?