Vattenfall-Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland
der Abgeordneten Klaus Ernst, Hubertus Zdebel, Jörg Cezanne, Fabio De Masi, Kerstin Kassner, Michael Leutert, Stefan Liebich, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Victor Perli, Bernd Riexinger, Kirsten Tackmann, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht, Andreas Wagner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Klage des schwedischen Energiekonzerns Vattenfall gegen die Bundesrepublik Deutschland belegt nach Ansicht der Fragesteller eindrücklich, welche Auswirkungen das Investor-Staat-Klagerecht auf souveräne Entscheidungen gewählter Regierungen hat. Im Juni 2011 hat die Bundesregierung den stufenweisen Atomausstieg beschlossen. Im Zuge dessen musste Vattenfall seine beiden Atomkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel vom Netz nehmen. Im Mai 2012 verkündete der schwedische Energiekonzern, er wolle auf Grundlage des Energiecharta-Vertrages auf Schadensersatz klagen. Der genaue Klageinhalt, der Verfahrensverlauf sowie der Schiedsspruch werden nicht veröffentlicht. Den organisatorisch-institutionellen und verfahrensrechtlichen Rahmen stellt das bei der Weltbank Gruppe angesiedelte ICSID (Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten) zur Verfügung. Fachjuristen gehen davon aus, dass Vattenfall seine Klage auf den Schutz vor (indirekter) Enteignung und auf die Pflicht zur fairen und gerechten Behandlung abstellt. Laut Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf die Schriftliche Frage 38 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 19/9553 beläuft sich die Entschädigungsforderung inklusive der Prozesszinsen auf 6 Mrd. Euro. Außerdem entstanden für die Bundesrepublik Deutschland bislang Kosten für Rechtsverteidigung in der Höhe von 16 Mio. Euro (Stand: 1. April 2019).
Am Ende des nichtöffentlichen Verfahrens werden drei private Schiedsrichter vor einem Ad-hoc-Tribunal über die Zulässigkeit der Klage und mögliche Schadensersatzansprüche von Vattenfall gegen die Bundesrepublik Deutschland befinden, Revisionsmöglichkeiten gibt es nicht (zum Verfahren im Einzelnen vgl. https://icsid.worldbank.org/cases/case-database/case-detail?CaseNo=ARB/12/12, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/vattenfall-gegen-bundesrepublik-deutschland.html). Die Bundesrepublik Deutschland beantragte 2018 und 2020, die Schiedsrichter aufgrund von Befangenheit und fehlender Unabhängigkeit zu entlassen. Diese Anträge wurde nach einer Überprüfung durch das ICSID und den Ständigen Schiedsgerichtshof (Permanent Court of Arbitration – PCA) abgelehnt. Im ersten Antrag warf die Bundesrepublik Deutschland dem Schiedsgericht vor, in seinen Befragungen den Kläger bevorzugt zu behandeln. Zudem führte sie an, dass das Schiedsgericht bei der Einreichung zusätzlicher Beweismittel die Bundesrepublik Deutschland und den Kläger ungleich behandelt hätte. Schließlich warf sie dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dem von Vattenfall nominierten Schiedsrichter einen Interessenkonflikt bzw. Parteilichkeit vor. In allen Punkten wurden die Vorwürfe vom PCA und ICSID zurückgewiesen (s. Empfehlung des Generalsekretärs des PCA vom 4. März 2019).
Der erste Vorwurf der Bundesrepublik Deutschland im zweiten Entlassungsantrag lautete, dass der von Vattenfall nominierte Schiedsrichter Charles N. Brower bereits 2014, in einer bis vor kurzem geheimen Entscheidung zu einer anderen Investorenklage, über für das Verfahren wichtige Rechtsfragen geurteilt hatte, ohne dies öffentlich zu machen. Zudem warf die Bundesrepublik Deutschland dem Schiedsgericht vor, über wichtige Fragen intern zu deliberieren, ohne die Bundesrepublik Deutschland zu informieren. Des Weiteren bemängelte sie, dass die Entscheidung, das Verfahren während der Corona-Pandemie über Videotechnologie fortzuführen, die Fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, sich angemessen zu verteidigen, eingeschränkt und somit eine Parteinahme zu Gunsten des Klägers dargestellt hätte. Die Vorwürfe wurden in allen Punkten vom PCA und ICSID zurückgewiesen (s. Empfehlung des Generalsekretärs des PCA vom 6. Juli 2020). Somit scheiterte die Bundesrepublik Deutschland beide Male mit ihren Anträgen, die Schiedsrichter wegen Befangenheit und fehlender Unabhängigkeit zu entlassen.
Von den rund 10,2 Millionen Kundinnen und Kunden, die Ende 2019 bei Vattenfall unter Vertrag standen, entfielen rund 3,8 Millionen Strom- und Gaskunden auf Deutschland (https://www.weser-kurier.de/deutschland-welt/deutschland-welt-wirtschaft_artikel,-vattenfall-mit-sattem-gewinn-_arid,1895015.html). Demnach dürfte Vattenfall nach Auffassung der Fragesteller einen beträchtlichen Anteil des Gesamtgewinns von 1,4 Mrd. Euro mit deutschen Kundinnen und Kunden erwirtschaftet haben. Der schwedische Staat als alleiniger Anteilseigner konnte sich für das Geschäftsjahr 2019 über eine Dividende von 684 Mio. Euro freuen (Handelsblatt, Februar 2020).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Auf welche Summe beläuft sich aktuell die Klageforderung von Vattenfall im ICSID-Schiedsgerichtsverfahren ARB 12/12 gegen die Bundesrepublik Deutschland ohne und inklusive Prozesszinsen?
In welcher Höhe sind seit Beginn des Verfahrens bislang Rechtsverteidigungskosten auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland (Personal-, Sach-, Prozess-, Mandats- und sonstige Kosten) entstanden (bitte differenziert nach Mandats- und sonstigen Kosten sowie nach Jahr angeben)?
Aus welchen Gründen vermutete die Bundesregierung Befangenheit bei den mit dem Verfahren betrauten Schiedsrichtern, wie aus dem Antrag auf Absetzung der Schiedsrichter vom 12. November 2018 ersichtlich?
Welche Begründung führte die Bundesregierung in ihrem neuerlichen Antrag auf Absetzung der Schiedsrichter am 16. April 2020 für die Befangenheit der mit dem Verfahren betrauten Schiedsrichter an?
Hält die Bundesregierung an ihrer Einschätzung fest, dass die Schiedsrichter in diesem Verfahren befangen und nicht unabhängig sind? Erwartet die Bundesregierung unter diesen Voraussetzungen ein unabhängiges und unbefangenes Urteil?
Welche zusätzlichen Verfahrenskosten sind durch die beiden Versuche, die Schiedsrichter zu entlassen, entstanden?
Inwiefern beeinträchtigt die Corona-Pandemie nach Einschätzung der Bundesregierung die Durchführung des Verfahrens (bitte genau die das konkrete Verfahren betreffenden Gründe angeben), wie in ihrem zweiten Entlassungsantrag mit Verweis auf die Nichteinhaltung des geplanten Terminkalenders erwähnt? Gelten diese Gründe in den Augen der Bundesregierung auch für andere derzeit laufende Investor-Staat-Schiedsverfahren?
Wann erwartet die Bundesregierung ein Urteil in dem Schiedsverfahren?
Wird der Öffentlichkeit der Schiedsspruch oder das Schiedsurteil im Wortlaut zugänglich gemacht werden?
Werden der Öffentlichkeit bei einer Einigung zwischen der Bundesregierung und Vattenfall, die das Verfahren außerhalb des ICSID beilegt, der Inhalt der Vereinbarung und die Höhe der geleisteten Zahlungen zur Kenntnis gebracht?
In welchem Zusammenhang stehen mögliche Entschädigungszahlungen in dem ICSID-Verfahren mit den durch den Deutschen Bundestag beschlossenen Entschädigungen für RWE und Vattenfall für den Atomausstieg? Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung eine Möglichkeit, dass Vattenfall durch das ICSID-Verfahren doppelt oder in höherem Umfang entschädigt werden könnte, als dies durch das vom Deutschen Bundestag gebilligte Gesetz möglich ist?
Inwiefern haben die derzeit laufenden Verhandlungen zur Modernisierung des Energiecharta-Vertrags aus Sicht der Bundesregierung Auswirkungen auf das Verfahren (bitte genau mögliche Auswirkungen angeben)?
Welche Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung für das Verfahren mit Vattenfall aus dem Achmea-Urteil und der darauf folgenden Erklärung vom 15. Januar 2019 von 22 EU-Mitgliedstaaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, in der es u. a. heißt, dass Verfahren zwischen EU-Investoren und EU-Mitgliedstaaten unter dem Energiecharta-Vertrag gegen die Europäischen Verträge verstoßen? Welche Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung aus der Tatsache, dass Schweden in einer separaten Erklärung die Anwendung des Energiecharta-Vertrags zwischen EU-Mitgliedstaaten als weiterhin rechtmäßig ansieht (https://www.regeringen.se/48ee19/contentassets/d759689c0c804a9ea7af6b2de7320128/achmea-declaration.pdf), und plant die Bundesregierung, die Rechtmäßigkeit eines möglichen Schiedsspruchs zu Lasten der Bundesrepublik von europäischen Gerichten überprüfen zu lassen?
Hat die Bundesregierung auf diplomatischem Wege und in direkter Verhandlung mit der Regierung des Königreichs Schweden versucht, die seit über acht Jahren andauernde Klage des schwedischen Staatskonzerns beizulegen (wenn ja, bitte den telefonischen, persönlichen und schriftlichen Austausch nach Gesprächspartnern, Zeitpunkten und konkreten Inhalten unterschieden auf Grundlage vorhandener Unterlagen auflisten)?