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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21813 - Auswirkungen des § 219a des Strafgesetzbuchs - Mögliche Anfeindungen und Bedrohungen gegenüber Ärzttinnen und Ärzten sowie Schwangeren

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

07.09.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2181324.08.2020

Auswirkungen des § 219a des Strafgesetzbuchs – Mögliche Anfeindungen und Bedrohungen gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Schwangeren

der Abgeordneten Cornelia Möhring, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Matthias M. Birkwald, Christine Buchholz, Dr. Birke Bull-Bischoff, Anke Domscheit-Berg, Brigitte Freihold, Sylvia Gabelmann, Ulla Jelpke, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Norbert Müller (Potsdam), Zaklin Nastic, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Helin Evrim Sommer, Dr. Kirsten Tackmann, Harald Weinberg, Katrin Werner, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Während der § 219a des Strafgesetzbuchs (StGB) erst ab Herbst 2017 breiter in der Öffentlichkeit diskutiert wurde, war er für Ärztinnen und Ärzte und Beratungsstellen schon lange vorher ein Problem: Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegner nutzten ihn, um Menschen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen oder Beratungen nach § 219 StGB anbieten, anzuzeigen (vgl. https://www.deutschlandfunkkultur.de/streit-um-paragraph-219a-selbsternannte-lebensschuetzer.976.de.html?dram:article_id=415119).

Statt Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegnern die juristische Grundlage für diese Einschüchterungskampagnen durch Streichung des § 219a StGB zu entziehen, wurde mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ im Frühjahr 2019 lediglich eine Reform des Paragraphen mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD beschlossen, der von nun an die öffentliche Information durch Ärztinnen und Ärzte über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüche teilweise erlaubt. Ein zentraler Kritikpunkt an dieser Reform war und ist noch immer, dass die öffentliche Information über angebotene Methoden sowie Vor- und Nachsorge des Schwangerschaftsabbruchs durch Ärztinnen und Ärzte weiterhin verboten bleibt.

Bestandteil dieser Reform war auch eine zentrale Liste der Bundesärztekammer (BÄK), auf der sich Ärztinnen und Ärzte eintragen lassen können, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Gegen die Einführung einer solchen Liste wurde mit der Befürchtung argumentiert, dass eine Eintragung auf der Liste der BÄK Anfeindungen durch Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegner nach sich ziehen könnte. Bereits in der Stellungnahme zum Referentenentwurf lehnte pro familia die Einrichtung von zentralen Listen ab: „Sie wären auch nie vollständig, denn pro familia weiß um die Problematik vieler Ärzt*innen, die zwar Schwangerschaftsabbrüche durchführen, aber in dem gesellschaftlichen Klima der Stigmatisierung nicht öffentlich genannt sein wollen“, (https://www.profamilia.de/fileadmin/profamilia/verband/Stellungnahme_pro_familia_referentenentwurf__219aStGB_2019-2-4.pdf).

Dieses Klima der gesellschaftlichen Stigmatisierung ist nach Ansicht der Fragesteller weiterhin existent: Ein Jahr nach der Veröffentlichung der Liste berichtete die BÄK-Vizepräsidentin Dr. Heidrun Gitter nun am 25. Juli 2020 im „Deutschen Ärzteblatt“ und am 4. August 2020 in der tagesschau von Bedrohungen gegen Ärztinnen und Ärzten und teils übergriffigen Protesten vor Praxen und von Ärztinnen und Ärzten kommt Kritik an der Liste sowie an dem § 219a StGB insgesamt (vgl. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/114988/Der-Schutz-der-Aerzte-ist-eine-Forderung-die-wir-lauter-stellen-muessen; https://www.tagesschau.de/inland/schwangerschaftsabbrueche-101.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Strafanzeigen wegen § 219a des Strafgesetzbuchs (StGB) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Reform des § 219a StGB mit dem Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch gegen Schwangerschaftsberatungsstellen sowie gegen Kliniken und gegen Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, gestellt, und in wie vielen Fällen wurde wegen dieser Anzeigen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet (bitte quartalsweise und nach Beratungsstellen, Kliniken sowie Ärztinnen und Ärzten aufschlüsseln)?

2

Welche Ausgänge hatten nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund von Anzeigen wegen § 219a des Strafgesetzbuchs eingeleitete Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Schwangerschaftsberatungsstellen sowie gegen Kliniken und gegen Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, seit der Reform des § 219a StGB mit dem Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch (bitte quartalsweise und nach Beratungsstellen, Kliniken sowie Ärztinnen und Ärzten aufschlüsseln)?

3

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Drohungen und Beleidigungen in den sozialen Medien, per Mail oder per Post gegen Schwangerschaftsberatungsstellen sowie gegen Kliniken und gegen Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen?

4

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, sich einen Überblick über die Bedrohungslage zu verschaffen, falls sie zu den in Frage 3 erfragten Sachverhalten keine Kenntnisse hat, und wenn nein, warum nicht?

5

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Protesten und Mahnwachen vor Schwangerschaftsberatungsstellen sowie vor Kliniken und Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen?

6

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Bedrohungen, Belästigungen und Beleidigungen von Beschäftigten von Schwangerschaftsberatungsstellen, Kliniken und Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, und welche Kenntnisse hat sie zu Bedrohungen, Belästigungen und Beleidigungen von schwangeren Personen, die diese Einrichtungen aufsuchen?

7

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, sich einen Überblick über die Bedrohungslage zu verschaffen, falls sie zu den in Frage 6 erfragten Sachverhalten keine Kenntnisse hat, und wenn nein, warum nicht?

8

Welchen bundespolitischen Handlungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung zum besseren Schutz von Schwangerschaftsberatungsstellen, Kliniken und Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, sowie von schwangeren Personen, die diese Einrichtungen aufsuchen?

9

Sieht die Bundesregierung insgesamt Handlungsbedarf mit Blick auf eine weitere Reform des § 219a StGB?

Berlin, den 20. August 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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