Umsatzsteuerpauschalierung und Jahressteuergesetz 2020 in der Landwirtschaft
der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta, Carina Konrad, Karlheinz Busen, Nicole Bauer, Dr. Christoph Hoffmann, Christine Aschenberg-Dugnus, Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Reginald Hanke, Markus Herbrand, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Dr. Wieland Schinnenburg, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die EU-Kommission hat im Sommer 2019 beschlossen, Deutschland beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zu verklagen. Nach Ansicht der EU-Kommission verstößt Deutschland mit der Umsatzsteuerpauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Sollte die EU-Kommission vor dem EuGH Recht bekommen, droht die Rückforderung des Mehrwertsteuervorteils der vergangenen zehn Jahre im Rahmen eines beihilferechtlichen Verfahrens in Höhe von rd. 2 Mrd. Euro (vgl. DLG-Mitteilungen 02/2020, S. 32 ff.). Es steht zu befürchten, dass eine Vielzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht in der Lage wäre, diese Rückforderungen zu bedienen. Abgesehen davon wäre der Aufwand für Steuerberater und Finanzbehörden zur Änderung der Steuerbescheide immens.
Trotz der drohenden Konsequenzen sah die Bundesregierung in der Vergangenheit keine Veranlassung, die Regeln zur Umsatzsteuerpauschalierung anzupassen (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/2062 und Antwort zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/13094). Entgegen der noch vor weniger als einem Jahr vertretenen Auffassung, plant die Bundesregierung nunmehr wohl, Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 600 000 Euro von der Umsatzsteuerpauschalierung auszuschließen (vgl. topagrar, 07/2020, S. 24).
Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 vor, eine allgemeine Gewinngrenze von 125 000 Euro zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g des Einkommensteuergesetzes – EStG) einzuführen, anstatt wie bisher nach unterschiedlichen Einkunftsarten und (Ersatz-)Wirtschaftswerten zu unterscheiden.
Hinzu kommt, dass den Personengesellschaften nunmehr die Möglichkeit genommen werden soll, den Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsvermögen abzuziehen, wenn die geplante Investition später von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.
Mit dieser Neuregelung umgeht die Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. November 2017 (VI R 44/16), wonach die vorbezeichnete Vorgehensweise zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen höchstrichterlich bestätigt wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie hat sich die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die das Pauschalierungsmodell anwenden, in den vergangenen fünf Jahren verändert, und wie hoch war der Anteil der pauschalierenden Betriebe im Verhältnis zur Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Betriebe (bitte tabellarisch darstellen)?
Wie viele landwirtschaftliche Betriebe hatten in den vergangenen Jahren einen Umsatz von mehr als 600 000 Euro, und wie hoch war der Anteil jener Betriebe an der Gesamtzahl landwirtschaftlicher Betriebe (bitte tabellarisch darstellen)?
Warum sah die Bundesregierung trotz der Androhung der EU-Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens im Jahr 2018 keine Veranlassung, die Regelungen zur Umsatzsteuerpauschalierung anzupassen (vgl. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/MEMO_18_1444)?
Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung nicht schon früher auf die EU-Kommission mit einem Lösungsvorschlag zuging, da sich die berufsständische Vertretung der Landwirtschaft gegen einen solchen Vorschlag ausgesprochen hatte (https://www.topagrar.com/management-und-politik/auf-zeit-zu-spielen-ist-keine-option-12128007.html?utm_source=topagrar)?
Liegen der Bundesregierung Hinweise vor, die darauf schließen lassen, dass die Europäische Kommission das deutsche Modell der Umsatzsteuerpauschalierung als unerlaubte Beihilfe ansieht, und falls ja, welche Hinweise sind dies?
Stimmt es, dass die Bundesregierung nunmehr die Umsatzgröße als Kriterium für eine Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung heranziehen möchte?
a) Falls ja, bei welcher Umsatzhöhe soll die Anwendbarkeitsgrenze für das Pauschalierungsmodell festgelegt werden?
b) Falls ja, wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung zur Umsetzung der Pläne aus?
c) Falls ja, was waren die Gründe, die dazu geführt haben, dass nunmehr die Umsatzgröße als Kriterium für eine Anwendbarkeit des Pauschalierungsmodells herangezogen werden soll?
d) Falls ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Betriebe unterhalb eines bestimmten Umsatzes, beispielsweise 600 000 Euro, regelmäßig verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Umsatzsteuererklärung haben?
e) Falls ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Betriebe oberhalb eines bestimmten Umsatzes, beispielsweise 600 000 Euro, regelmäßig keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten bei der Umsatzsteuererklärung haben?
f) Falls Frage 6e mit Ja beantwortet wird, welche neuen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, die zu einer unterschiedlichen Bewertung der Frage der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten im Gegensatz zu früheren Auffassungen der Bundesregierung geführt haben (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/2602und Antwort zu den Fragen 1 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/13094)?
g) Falls ja, erwägt die Bundesregierung, weitere Kriterien für eine Anwendbarkeit des Pauschalierungsmodells einzuführen, und welche Kriterien wären dies? Falls nein, anhand welcher Kriterien soll künftig die Anwendbarkeit des Pauschalierungsmodells definiert werden?
Plant die Bundesregierung den Durchschnittssteuersatz von 10,7 Prozentpunkten für Landwirte anzupassen, und falls ja, wie hoch wäre nach Auffassung der Bundesregierung ein korrekt ermittelter Durchschnittssteuersatz, und welches Verfahren zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes wendet die Bundesregierung an?
Falls nein, wie begründet die Bundesregierung die Auffassung, dass 10,7 Prozentpunkte korrekt seien, gegenüber der Europäischen Kommission und dem Bundesrechnungshof, der beispielsweise einen Durchschnittssteuersatz von 9,3 Prozentpunkten als korrekt erachtet (vgl. https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/beratungsberichte/langfassungen/langfassungen-2019/2019-bericht-durchschnittssatzbesteuerung-nach-24-umsatzsteuergesetz-pdf#page17, S. 20)?
Liegen der Bundesregierung Gründe zur Annahme vor, dass die EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einstellen wird, falls Kriterien nach Frage 6 zur Anwendbarkeit des Pauschalierungsmodells in die deutsche Umsatzsteuergesetzgebung aufgenommen werden, und falls ja, welche Gründe sind dies?
Liegen der Bundesregierung Gründe zur Annahme vor, dass die EU-Kommission von einem beihilferechtlichen Verfahren gegen Deutschland absehen wird, falls Kriterien nach Frage 6 in die deutsche Umsatzsteuergesetzgebung aufgenommen werden, und falls ja, welche Gründe sind dies?
Wie viele landwirtschaftliche Betriebe verfügten in den vergangenen fünf Jahren über einen Wirtschafts- oder Ersatzwirtschaftswert von mehr als 125 000 Euro, und wie hoch war der Anteil jener Betriebe an der Gesamtzahl landwirtschaftlicher Betriebe (bitte tabellarisch darstellen)?
Wie viele landwirtschaftliche Betriebe erwirtschafteten in den vergangenen fünf Jahren einen Gewinn von mehr als 125 000 Euro, und wie hoch war der Anteil jener Betriebe an der Gesamtzahl landwirtschaftlicher Betriebe (bitte tabellarisch darstellen)?
Wie definiert die Bundesregierung kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor dem Hintergrund, dass laut Begründung zur Änderung des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG „Investitionsabzugsbeträge […] ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen in Anspruch nehmen“ sollen?
Warum wird der Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen für § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG entgegen üblicher Definitionen (z. B. Beihilferecht der Europäischen Union) separat definiert?
Hält die Bundesregierung die Einführung einer allgemeinen Gewinngrenze zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen angesichts der aktuellen konjunkturellen Lage für gerechtfertigt?
Warum nutzt die Bundesregierung nicht die Möglichkeit zur zeitweiligen Erhöhung der Grenzen zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen, um die Konjunktur während der Corona-Krise zu beleben, wie es beispielsweise noch 2008 (Finanzkrise) der Fall war, als die Grenzen zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen zeitlich befristet deutlich ausgeweitet wurden (300 000 statt 200 000 Euro Gewinn; Betriebsvermögen 335 000 Euro statt 235 000 Euro; [Ersatz-]Wirtschaftswert Land- und Forstwirtschaft 175 000 Euro statt 125 000 Euro)?
Hat die Bundesregierung Erkenntnis darüber, dass durch die geplante Änderung des § 7g EStG (Bezug auf Gewinn statt [Ersatz-]Wirtschaftswert) landwirtschaftliche Betriebe, die langfristig Eigentum aufbauen, indem sie landwirtschaftliche Flächen kaufen (und somit die Tilgung ohne gegenstehende Abschreibungen aus dem versteuerten Gewinn zu bestreiten haben), gegenüber Betrieben die überwiegend auf Pachtflächen wirtschaften hinsichtlich der steuerlichen Gewinnermittlung benachteiligt werden könnten, und falls ja, ist dies eine beabsichtigte Lenkungswirkung der Bundesregierung?
Falls nein, wieso nicht?
Sieht die Bundesregierung, dass die geplante Änderung des § 7g EStG dem Ziel des Grundstücksverkehrsgesetzes zur gesunden Verteilung von Grund und Boden entgegensteht, indem der Eigentumsaufbau durch Flächenerwerb gegenüber einer reinen Fremdflächenbewirtschaftung einkommensteuerrechtlich benachteiligt wird, und wird dieser Zielkonflikt bewusst in Kauf genommen?
Hat die Bundesregierung bei der geplanten Änderung des § 7g EStG bedacht, dass Landwirte aus dem versteuerten Gewinn im Rahmen des Generationenmodells häufig die Lebenshaltungskosten für die sog. Altenteiler bedienen müssen und dass ein Vergleich mit anderen Selbstständigen oder Freiberuflern an Hand des Gewinns aus Sicht der Fragesteller schwierig ist, und falls nein, wieso nicht?
Ist es seitens der Bundesregierung und vor dem Hintergrund der zahlreichen Herausforderungen in der Landwirtschaft, beispielsweise zum Umbau der Tierhaltung, gewollt, dass durch die Änderung des § 7g EStG einer großen Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe die Möglichkeit zur Eigenfinanzierung durch Investitionsabzugsbeträge genommen werden könnte?
Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Antworten zu den Fragen 11 bis 14 auf die Anwendung der Gewinngrenze in der Landwirtschaft verzichten und stattdessen den Wirtschafts- oder Ersatzwirtschaftswert in der Landwirtschaft zur Anwendung des § 7g EStG beibehalten oder zumindest die Gewinngrenzen für landwirtschaftliche Betriebe anheben?
Sieht die Bundesregierung, dass in der geplanten Änderung des § 52 Absatz 16 Satz 1 EStG eine unzulässige Rückwirkung für Betriebe vorliegen könnte, deren Wirtschaftsjahr vor dem 31. Dezember 2019 beginnt und nach diesem Datum endet, und falls ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Falls nein, wieso vertritt die Bundesregierung diese Auffassung nicht?
Worin sieht die Bundesregierung den gesetzlichen Ausschluss von flexiblen Investitionsentscheidungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften gerechtfertigt (§ 7g Absatz 7 Satz 2 und 3 EStG n. F.)?