Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Bestandsdatenauskunft II
der Abgeordneten Uwe Schulz, Joana Cotar, Dr. Michael Espendiller und der Fraktion AfD
Vorbemerkung
Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 (1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 – Bestandsdatenauskunft II) erklärte das Bundesverfassungsgericht § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, mit dem Hinweis, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzt sei, für verfassungswidrig. Für die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Rechtsnormen stellte das Gericht einschränkende Vorgaben fest (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-061.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts durch die Bundesregierung bereits ausgewertet, und wenn ja, zu welchen konkreten Schlüssen und Erkenntnissen kam die Bundesregierung im Zuge der Auswertung? Wenn nein, warum konnte der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts noch nicht ausgewertet werden, und wann ist mit einer dementsprechenden Auswertung durch die Bundesregierung zu rechnen?
Wann ist mit einer Neuregelung der für verfassungswidrig erklärten Rechtsnormen zu rechnen, und welche konkreten Maßnahmen und Überlegungen stellt diesbezüglich die Bundesregierung an?
Ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rechtliche Folgen für andere legislative Vorhaben oder Maßnahmen der Bundesregierung, die selbst nicht Gegenstand der Entscheidung waren, und wenn ja, in welcher Art, und um welche legislativen Vorhaben oder Maßnahmen handelt es sich dabei?
Erkennt die Bundesregierung legislativen Handlungsbedarf im Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, und wenn ja, welchen konkreten gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich?