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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Prüfung des Wirecard-Konzerns durch die Europäische Zentralbank

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

27.10.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2304001.10.2020

Prüfung des Wirecard-Konzerns durch die Europäische Zentralbank

der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Wieland Schinnenburg, Dr. Hermann Otto Solms, Benjamin Strasser, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Komplexe Beteiligungsstrukturen von Unternehmen können mitunter dazu führen, dass Anlagebetrug, Geldwäsche und andere Formen der organisierten Kriminalität für die Aufsicht schwer zu entdecken sind. Insbesondere Veränderungen der Inhaberstruktur eines Unternehmens, etwa durch rechtsgeschäftliche Übertragung von Anteilen oder durch Kapitalerhöhungen, st bergen die Gefahr, Verstöße gegen geltendes Recht zu verdecken. Um dieser Möglichkeit wirkungsvoll zu begegnen, sind Unternehmen bei wesentlichen Veränderungen ihrer Inhaberstruktur dazu verpflichtet, die zuständigen Aufsichtsbehörden über ebendiese Veränderungen zu informieren. Im Rahmen eines sogenannten Inhaberkontrollverfahrens prüfen in der Regel die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank die genannten Veränderungen der Inhaberstruktur eines jeden Instituts im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG). Hiermit werden Unternehmen nicht nur im Hinblick auf Anlagebetrug, Geldwäsche sowie weitere Formen organisierter Kriminalität durchleuchtet. Mit dem Inhaberkontrollverfahren wird zudem ein entscheidender Beitrag zum Gläubigerschutz gewährleistet, da die Solvenz und die Funktionsfähigkeit eines Instituts durch das Verfahren geprüft werden sollen.

Zuständig für das Inhaberkontrollverfahren ist nach § 2c Absatz 1a Satz 1 KWG grundsätzlich die BaFin. Handelt es sich bei der Beteiligung aber um eine bedeutende Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut (CRR = Capital Requirements Regulation), legt die BaFin gemäß § 2c Absatz 1a Satz 10 KWG lediglich einen Beschlussentwurf der Europäischen Zentralbank (EZB) vor. Diese hat dann die alleinige Kompetenz nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Einheitlicher-Aufsichtsmechanismus-VO), die Beteiligung gewissenhaft zu kontrollieren und ggf. zu untersagen.

Das deutsche börsennotierte Zahlungsabwicklungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen Wirecard, das in der Folge von Bilanzmanipulationen im Juni 2020 Insolvenz angemeldet hat, hatte aufgrund von Plänen über konzerninterne Verschiebungen bereits im Jahr 2018 ein Inhaberkontrollverfahren ausgelöst, für dessen Beurteilung die EZB zuständig war. Im Rahmen der Aufklärung der aus Sicht der Fragestellenden eklatanten Versäumnisse bei der Aufsicht der Wirecard AG gilt es, die Prüfung durch die EZB sowie durch die BaFin eingehend zu berücksichtigen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das BaFin-interne sowie das EZB-interne Verfahren ausgestaltet, das bei der Prüfung sogenannter Inhaberkontrollverfahren nach § 2c KWG zum Tragen kommt?

Welche Fristen werden beachtet?

Welche Dauer hat der angestrebte Bearbeitungszeitraum?

Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung?

Welche Anforderungen müssen für eine Prüfung erfüllt sein, und welche Unterlagen müssen vollständig vorliegen?

2

Welche Bewertungsmaßstäbe legt nach Kenntnis der Bundesregierung die EZB an, wenn die Zulässigkeit einer Veränderung der Inhaberstruktur eines Instituts bewertet wird, und welche Bewertungsmaßstäbe legt die BaFin an?

Inwiefern und anhand welcher Kriterien werden die Solvenz und die Funktionsfähigkeit eines Instituts geprüft?

3

Wie viele Anzeigen nach Artikel 85 der SSM-Rahmenverordnung (SSM = Single Supervisory Mechanism), bei denen die BaFin der EZB mitteilt, dass diese über die Zulässigkeit einer geplanten wesentlichen Veränderung der Inhaberstruktur eines Kreditinstituts entscheidet, hat die EZB nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 4. November 2014 jährlich erhalten (bitte das Datum der jeweiligen Anzeige angeben)?

4

Wie viele Inhaberkontrollverfahren hat die EZB nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 4. November 2014 für in Deutschland ansässige Unternehmen genehmigt bzw. nicht genehmigt?

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die genehmigten Veränderungen der Inhaberstruktur eines Instituts tatsächlich umgesetzt wurden?

Wie viele der genehmigten Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Genehmigung tatsächlich eingeleitet?

5

Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 4. November 2014 zu Fällen, bei denen die BaFin nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von fünf Arbeitstagen nach Bestätigung des Eingangs einer Anzeige nach § 2c KWG bzw. Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (RL) 2013/36/EU69 (Banken-RL) die EZB über den Eingang der Anzeige und den Prüfungszeitraum informiert hat?

Falls ja, wann kam es zu dieser Fristüberschreitung, welche Gründe lagen hierfür jeweils vor, und um welche Vorgänge handelt es sich konkret?

6

Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 4. November 2014 zu Fällen, bei denen die BaFin der EZB nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen vor Ablauf des festgelegten Prüfungszeitraums einen Beschlussentwurf nach Absatz 1a Satz 10 der SSM-Rahmenverordnung zugeleitet hat?

Falls ja, wann kam es zu dieser Fristüberschreitung, welche Gründen lagen hierfür jeweils vor, und um welche Vorgänge handelt es sich konkret?

7

Waren nach Kenntnis der Bundesregierung alle Beschlussentwürfe nach Absatz 1a Satz 10 der SSM-Rahmenverordnung vollständig, die die BaFin der EZB zugeleitet hat?

Waren stets alle Unterlagen und Erklärungen angefügt, damit die EZB ihrer Kontrollfunktion angemessen nachkommen konnte?

8

Welche der Anzeigen eines Inhaberkontrollverfahrens betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung die Wirecard AG, deren Zwischenholdings oder sonstige Teile der Wirecard-Konzernstruktur?

An welchem Datum wurde die EZB darüber informiert, dass ein oder mehrere Inhaberkontrollverfahren ausgelöst wurden, an welchem Datum hat sie der Beschlussentwurf der BaFin erreicht, und an welchem Datum hat sie der BaFin welches Prüfergebnis des Inhaberkontrollverfahrens verkündet?

9

Welche Vorhaben zu einer Veränderung der Inhaberstruktur, die die Wirecard AG, deren Zwischenholdings oder sonstige Teile der Wirecard-Konzernstruktur betreffen, haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine Beteiligung der EZB ausgelöst (bitte nach Anzeigen im Sinne von § 2c Absatz 1 KWG und Anzeigen im Sinne von § 24 Absatz 1 Nummer 10 und 12 KWG aufschlüsseln)?

10

Was war das jeweilige Ergebnis bzw. was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweiligen Ergebnisse, bei denen die EZB über die Zulässigkeit des Erwerbs oder der Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung der Wirecard AG, deren Zwischenholdings oder sonstiger Teile der Wirecard-Konzernstruktur entschieden hat?

Hat die EZB die Genehmigung, die Wirecard Bank AG direkt der Wirecard AG anzuschließen, an konkrete Vorgaben und Bedingungen geknüpft?

Falls ja, um welche Vorgaben und Bedingungen handelt es sich hierbei?

11

Hat die EZB nach Kenntnis der Bundesregierung mit Brief vom 10. Januar 2019 der BaFin mitgeteilt, dass die Wirecard Bank AG keine Finanzholding ist?

Teilt nach Kenntnis der Bundesregierung die EZB die Einschätzung der BaFin, dass es sich beim Wirecard-Konzern nicht um eine Finanzholding handelt?

Falls ja, weshalb ist aus Sicht der EZB diese Bewertung vorzunehmen (bitte die geprüften Kriterien darlegen), und welche Konsequenzen für eine lückenlose Beaufsichtigung des Konzerns treten aufgrund dieser Einstufung ein?

12

Weshalb wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Genehmigung der EZB, die Wirecard Bank AG direkt der Wirecard AG anzuschließen, auf sechs Monate befristet?

13

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Wirecard AG einen Antrag auf Fristverlängerung bei der EZB gestellt hat, der jedoch abgelehnt wurde?

Mit welcher Begründung wurde dieser Antrag abgelehnt?

14

Welche Kenntnisse und Informationen liegen der Bundesregierung über die Gründe vor, weshalb die Wirecard Bank AG trotz Genehmigung der Aufsichtsbehörden nicht der Wirecard AG angeschlossen wurde?

15

Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufsicht nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) bei der Prüfung jener Anzeigen, die mit dem Wirecard-Konzern in Verbindung standen, auf Unterlagen und Erklärungen verzichtet?

Falls ja, auf welche Unterlagen wurde mit welcher Begründung verzichtet?

16

Wie hat nach Kenntnis der Bundesregierung die EZB im Rahmen ihrer Bewertungen die Solvenz und die Funktionsfähigkeit der Wirecard AG, deren Zwischenholdings oder sonstiger Teile der Wirecard-Konzernstruktur eingeschätzt, die nach heutigem Kenntnisstand bereits seit Jahren erhebliche Defizite aufwiesen?

17

Wie steht die Bundesregierung dem Vorwurf gegenüber, dass die Wirecard AG ein Inhaberkontrollverfahren ausschließlich deshalb eingeleitet hat, um eine Beaufsichtigung von Teilen des Konzerns durch die BaFin hinauszuzögern bzw. zu verhindern?

18

In welchen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin die Erfahrung gemacht, dass das Instrument eines Inhaberkontrollverfahrens von einem Institut dazu genutzt wurde, die Schließung einer bislang bestehenden Lücke in der Aufsicht hinauszuzögern bzw. zu verhindern?

Welche Konsequenzen hat die BaFin aus diesen Fällen gezogen?

Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus diesen Fällen gezogen?

19

Sind nach Ansicht der Bundesregierung – etwa vor dem Hintergrund der jüngsten Enthüllungen des Wirecard-Skandals – die geltenden Regularien zur Aufsicht von CRR-Kreditinstituten bei Inhaberkontrollverfahren adäquat ausgestaltet oder bedarf es zusätzlicher Spezifikationen oder Ergänzungen der aufsichtsrechtlichen Kontrollmechanismen?

Falls es aus Sicht der Bundesregierung zu Anpassungen kommen sollte, welche Problemfelder sollten behandelt werden?

Berlin, den 30. September 2020

Christian Lindner und Fraktion

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