Die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts und die Zukunft der EU-Fiskalregeln
der Abgeordneten Karsten Klein, Christian Dürr, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Renata Alt, Jens Beeck, Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Till Mansmann, Bernd Reuther, Frank Schäffler, Frank Sitta, Katja Suding, Linda Teuteberg, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Kurz nach Ausbruch der Corona-Pandemie in Europa hat die Europäische Kommission am 20. März 2020 eine Mitteilung des Inhalts vorgelegt, dass sie die Voraussetzungen für die Aktivierung der sog. allgemeinen Ausweichklausel für gegeben hält.
Am 23. März 2020 gaben die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten in einer gemeinsamen Pressekonferenz bekannt, dass sie die Ansicht der Kommission, wonach die Voraussetzungen für die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel vorlägen, teilten.
Seither erstellt die Kommission weiterhin wie üblich Berichte gemäß Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und überprüft darin, inwieweit die einzelnen Euro-Mitgliedstaaten das Defizitkriterium und das Schuldenstandkriterium einhalten.
Sie gibt aber derzeit keine Empfehlungen darüber ab, ob gegenüber einem Mitgliedstaat ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eröffnet werden solle.
Damit ist nach Ansicht der Fragesteller die volle Funktionsweise des Stabilitäts- und Wachstumspakts derzeit nicht gegeben, eine Überwachung der nationalen Haushaltspolitiken findet nur sehr eingeschränkt statt.
Nach der Sitzung der Eurogruppe vom 5. Oktober 2020 äußerte der zuständige Kommissar Paolo Gentiloni, die allgemeine Ausweichklausel bleibe auch im Jahr 2021 aktiviert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen49
Hat die Bundesregierung geprüft, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Europäische Kommission und der Rat bei der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gestützt haben?
Auf welche primärrechtlichen Rechtsgrundlagen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Kommission und der Rat gestützt?
Auf welche sekundärrechtlichen Rechtsgrundlagen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Kommission und der Rat gestützt?
Hat die Bundesregierung geprüft, ob die gemeinsame Pressemitteilung der Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten vom 23. März 2020 rechtlich geeignet war, die allgemeine Ausweichklausel zu aktivieren?
Wenn das Ergebnis positiv war, auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Ansicht der Bundesregierung?
Wenn das Ergebnis negativ war, wann, und auf welche Weise hat der Rat dann nach Ansicht der Bundesregierung dem Vorschlag der EU-Kommission zur Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel zugestimmt?
Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel zeitlich unbefristet gilt oder ob sie automatisch ausläuft?
Wenn sie zeitlich unbefristet gilt, hat die Bundesregierung geprüft, welche rechtlichen Möglichkeiten für sie bestehen, die allgemeine Ausweichklausel zu deaktivieren?
Wenn sie zeitlich unbefristet gilt, hat die Bundesregierung geprüft, mit welcher Mehrheit der Rat entscheiden könnte, die allgemeine Ausweichklausel zu deaktivieren?
Wenn sie zeitlich unbefristet gilt, hat die Bundesregierung geprüft, ob der Rat auch ohne einen entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission die allgemeine Ausweichklausel deaktivieren könnte?
Wenn sie zeitlich unbefristet gilt, gibt es bereits Initiativen von Seiten der Kommission oder der Bundesregierung oder anderer Mitgliedstaaten für eine Deaktivierung der allgemeinen Ausweichklausel?
Wenn sie automatisch ausläuft, wann wird das der Fall sein?
Wenn sie automatisch ausläuft, hat die Bundesregierung geprüft, mit welcher Mehrheit der Rat entscheiden könnte, die Geltung der allgemeinen Ausweichklausel zu verlängern?
Wenn sie automatisch ausläuft, gibt es bereits Initiativen von Seiten der EU-Kommission oder der Bundesregierung oder anderer Mitgliedstaaten für eine Verlängerung der Geltung der allgemeinen Ausweichklausel?
Hat die Bundesregierung geprüft, welche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel zulässig ist?
Hat die Bundesregierung geprüft, anhand welcher konkreten Indikatoren das Vorliegen eines „schweren Konjunkturabschwungs[s] im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt“ (Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1466/97) überprüft werden kann?
Hat die Bundesregierung geprüft, anhand welcher konkreten Indikatoren das Vorliegen einer Nichtgefährdung der mittelfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen (Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97) überprüft werden kann?
Hat die Bundesregierung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen selbst überprüft, und wenn ja, wann, in welcher Weise, und mit welchen Ergebnissen?
Hat die Bundesregierung geprüft, ob, wann, in welchen zeitlichen Abständen und mit welchen Ergebnissen die EU-Kommission das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen überprüft hat?
Hat die Bundesregierung geprüft, welche Konsequenzen die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel auf die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts hat?
Hat die Bundesregierung geprüft, welche Konsequenzen die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel auf die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts hat?
Welchen Verfahrensstand hat derzeit die Prüfung der öffentlichen Finanzen Deutschlands durch die EU-Kommission im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts?
Wie hat die EU-Kommission den Bundeshaushalt 2020, insbesondere die beiden Nachtragshaushalte mit einer geplanten Nettokreditaufnahme von insgesamt 218 Mrd. Euro, bewertet?
Wie, und wann prüft die EU-Kommission den Entwurf des Bundeshaushalts 2021, für den die Bundesregierung erneut die Schuldenbremse des Grundgesetzes aussetzen lassen möchte?
Gibt es hierzu bereits erste Bewertungen der EU-Kommission?
Droht der Bundesrepublik Deutschland angesichts der geplanten Rekordschuldenaufnahme in den Jahren 2020 und 2021 die Eröffnung eines Verfahrens bei übermäßigem Defizit?
Hat die Bundesregierung geprüft, welche Ermessensspielräume die EU-Kommission bei der Ausübung der allgemeinen Ausweichklausel hat, und in welchem Umfang sie davon in der präventiven bzw. der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts Gebrauch macht?
Hat die Bundesregierung geprüft, auf welcher Rechtsgrundlage die Äußerung von Kommissar Paolo Gentiloni vom 5. Oktober 2020 basiert, wonach die allgemeine Ausweichklausel auch 2021 aktiviert bleibe?
Gab es in der vorangegangenen Sitzung der Eurogruppe eine Diskussion über eine mögliche Weitergeltung der allgemeinen Ausweichklausel für 2021?
Wenn ja, wie hat sich die Bundesregierung hierzu eingelassen?
Wenn ja, gab es eine Abstimmung, und mit welchem Ergebnis?
Wird es nach Kenntnis der Bundesregierung eine formale Befassung und Entscheidung des Rates dazu geben?
Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung richtig, die allgemeine Ausweichklausel auch für das Jahr 2021 zu aktivieren, obwohl das Bruttoinlandsprodukt der EU 2021 laut Sommerprognose der Kommission um 5,8 Prozent wachsen soll?
Vertrüge sich die Beibehaltung der allgemeinen Ausweichklausel mit einem so kräftigen konjunkturellen Aufschwung?
Hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Aussage des Geschäftsführenden Direktors des Europäischen Stabilitätsmechanismus, Klaus Regling, im Rahmen der interparlamentarischen Konferenz über Stabilität, wirtschaftspolitische Koordinierung und Steuerung in der EU (SWKS-Konferenz) am 12. Oktober 2020 in Berlin, eine Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel komme nicht nur für 2020 und 2021, sondern auch noch für das Jahr 2022 ernsthaft in Betracht, bereits eine Position zur Geltungsdauer der Aussetzung der allgemeinen Ausweichklausel über das Jahr 2020 hinaus, eventuell sogar bis 2022, entwickelt?
Ab welchen Indikatorenwerten der Tatbestandsvoraussetzungen hält die Bundesregierung eine weitere Geltung der allgemeinen Ausweichklausel für unzulässig?
Welche Rolle spielte es für die Ansicht der Bundesregierung zur optimalen Dauer der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel, wenn das Instrument „Next Generation EU“ nach Ratifizierung des neuen Eigenmittelbeschlusses durch alle Mitgliedstaaten in Kraft träte, wodurch den EU-Mitgliedstaaten in den kommenden Jahren insgesamt 750 Mrd. Euro (in Preisen von 2018) zusätzlich schuldenfinanziert zur Verfügung stünden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des französischen Staatssekretärs für europäische Angelegenheiten, Clément Beaune, vom 22. September 2020, die französische Regierung könne sich nicht vorstellen, nach der Corona-Krise zu den bisherigen Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts zurückzukehren, vielmehr bedürfe es veränderter, flexiblerer Regeln, um beispielsweise mehr für Klimaschutz und Digitalisierung auszugeben?
Hat es bereits Gespräche über diese französische Position mit der Bundesregierung oder unter Beteiligung der Bundesregierung gegeben?
Wenn ja, wie hat sich die Bundesregierung hierzu eingelassen?
Strebt die Bundesregierung auch in dieser Frage eine abgestimmte Position mit Frankreich an, wie zuletzt bei dem Vorschlag eines sog. EU-Wiederaufbaufonds?
Wenn ja, bis wann strebt die Bundesregierung eine solche abgestimmte Position mit Frankreich an?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass eine solche deutschfranzösische Reforminitiative zu den Fiskalregeln auch eine Änderung des primärrechtlichen Maastrichter Ordnungsrahmens (insbesondere Artikel 121 und Artikel 126 AEUV) einschließen könnte?
Hat sich die Ansicht der Bundesregierung zur Überprüfung und ggf. Weiterentwicklung des Stabilitäts- und Wachstumspakts seit Beginn der Corona-Krise verändert?
Welche Lehren zieht sie aus den Erfahrungen mit dem Regelwerk in der aktuellen Krise?
Bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung im Lichte der Corona-Krise eher einer noch weiteren Flexibilisierung oder einer Härtung der Regeln des Pakts?
Sind die Regeln des Pakts nach Ansicht der Bundesregierung dazu geeignet, ausreichende Anreize dafür zu setzen, die nach der Corona-Krise in vielen EU-Mitgliedstaaten außerordentlich hohen Schuldenstände wie vorgegeben binnen 20 Jahren wieder auf das zulässige Niveau von 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts abzubauen?
Hat die Bundesregierung den Vorschlag einer Sonderbehandlung von Investitionsausgaben im Regelwerk des Pakts im Lichte der Corona-Krise erneut geprüft, wonach etwa im Sinne einer sog. Goldenen Regel Investitionen durch Schulden finanziert werden dürften?
Hält es die Bundesregierung für notwendig, angesichts von schon vor der Corona-Krise in vielen EU-Mitgliedstaaten weit über der Schuldenstandgrenze von 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts liegenden Schuldenständen (Ende 2019: Griechenland 176,6 Prozent, Italien 134,8 Prozent, Portugal 117,7 Prozent, Belgien 98,6 Prozent, Frankreich 98,1 Prozent, Spanien und Zypern je 95,5 Prozent), ohne dass dies je geahndet worden wäre, automatische Sanktionen in das Regelwerk des Pakts einzuführen?
Wann, und auf welchem Wege plant die Bundesregierung ggf., auf EU-Ebene eine Initiative zur Weiterentwicklung des Stabilitäts- und Wachstumspakts einzubringen?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass eine solche deutsche Reforminitiative auch eine Änderung des primärrechtlichen Maastrichter Ordnungsrahmens (insbesondere Artikel 121 und Artikel 126 AEUV) einschließen könnte?