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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Anwendung und mögliche Änderungen der Karenzzeitregelungen für Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundeskanzleramt

Datum

19.11.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2398304.11.2020

Anwendung und mögliche Änderungen der Karenzzeitregelungen für Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre

der Abgeordneten Jan Korte, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Deutsche Bundestag hat mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 17. Juli 2015 mit Wirkung zum 25. Juli 2015 eine Karenzzeitregelung beschlossen. Demnach besteht eine Anzeigepflicht, wenn ein amtierendes oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung oder ein Parlamentarischer Staatssekretär beabsichtigt, innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen. Von einem Gremium aus drei für eine Wahlperiode ernannten Personen wird der Fall geprüft und von der Bundesregierung kann die Tätigkeit für höchstens 18 Monate ganz oder teilweise untersagt werden, wobei ggf. ein Übergangsgeld bezahlt wird (vgl. §§ 6a bis 6d des Bundesministergesetzes – BMinG, § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre – ParlStG).

Die Öffentlichkeit wird über die Entscheidungen der Bundesregierung in den Fällen und über die konkrete Anwendung nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht genügend aktiv informiert, auch wenn die Entscheidungen der Bundesregierung mit weiteren Angaben zu den angezeigten nachamtlichen Beschäftigungen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (vgl. auch Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/14529).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie viele Anzeigen nach § 6a BMinG und wie viele Anzeigen nach § 7 ParlStG i. V. m. § 6a BMinG sind seit Inkrafttreten der genannten Regelungen zur Karenzzeit bei der Bundesregierung insgesamt eingegangen?

2

Welche Anzeigen im Sinne der Frage 1 sind bei der Bundesregierung im Einzelnen eingegangen, und wie wurden diese jeweils entschieden (bitte Datum der Anzeige, betroffene Person und betroffene Tätigkeit bzw. Beschäftigung, Empfehlung des Karenzzeitgremiums, Entscheidung der Bundesregierung)?

3

In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung auf Empfehlung des Karenzzeitgremiums eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes a) ohne eine Karenzzeit, b) mit einer Karenzzeit von bis zu zwölf Monaten bzw. c) mit einer Karenzzeit von zwölf bis 18 Monaten versehen?

4

In wie vielen Fällen und ggf. warum ist die Bundesregierung von Empfehlungen des Karenzzeitgremiums abgewichen?

5

Wie verfährt die Bundesregierung, wenn sie Kenntnis von einer ihr nicht angezeigten Tätigkeit im Sinne des § 6b BMinG (oder auch § 7 ParlStG) erhält?

6

Hat die Bundesregierung, und wenn ja, wie oft, eine Tätigkeit vorläufig gemäß § 6a Absatz 2 Satz 3 BMinG (ggf. auch in Verbindung mit § 7 ParlStG) untersagt?

7

Welche Konsequenzen und Sanktionen sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den Fall vorgesehen, dass erst nach Ablauf von 18 Monaten öffentlich bekannt wird, dass in den ersten 18 Monaten nach Ausscheiden aus dem Amt eine nach § 6a BMinG anzeigepflichtige Beschäftigung nicht angezeigt worden ist?

8

Falls zu Frage 7 die Antwort lautet, dass keine Konsequenzen oder Sanktionen vorgesehen sind, ist aus Sicht der Bundesregierung eine Änderung der Rechtslage sinnvoll, und falls ja, welche?

9

Fällt das Karenzzeitgremium nach Auffassung der Bundesregierung unter die Auskunftspflicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)?

10

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Veröffentlichung der angezeigten und entschiedenen Fälle zukünftig – zusätzlich zum Bundesanzeiger – im Internet auf ihren eigenen Internetseiten vorzunehmen, um einer breiten Öffentlichkeit unkomplizierten Zugang zu den Informationen zu gewähren, und wenn nein, warum nicht?

11

Reicht die geltende Höchst-Karenzzeit von 18 Monaten gemäß § 6b Absatz 1 BMinG nach Auffassung der Bundesregierung aus, um der Besorgnis, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden, ausreichend zu begegnen?

Falls nein, welche konkreten Änderungen der Karenzzeitregelung sollten aus Sicht der Bundesregierung erfolgen?

12

Ist der frühere Bundesminister Sigmar Gabriel nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2018 als „Gesellschafter, selbständiger Berater“ des Unternehmens Speech Design SGL GbR, Berlin aktiv (wie angegeben auf der Internetseite der Deutschen Bank im Zusammenhang mit Sigmar Gabriels Aufsichtsratstätigkeit, https://www.db.com/ir/de/aufsichtsrat-iframe.htm)?

13

Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei der Funktion bzw. Tätigkeit des früheren Bundesministers Sigmar Gabriel im Zusammenhang mit der Speech Design SGL GbR um eine anzeigepflichtige Angabe nach § 6a BMinG?

14

Falls ja, steht die genannte Funktion bzw. Tätigkeit des früheren Bundesministers Sigmar Gabriel nach Auffassung der Bundesregierung im Einklang mit den Entscheidungen der Bundesregierung nach § 6b des Bundesministergesetzes zu den ihr ggf. von Sigmar Gabriel angezeigten Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes?

15

Hat sich, und falls ja, in wessen Auftrag, nach Kenntnis der Bundesregierung der frühere Parlamentarische Staatssekretär Ole Schröder am 7. August 2019 mit der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner zum Thema zukünftige Nutzung der 450-MHz-Frequenz getroffen?

16

Hat der frühere Parlamentarische Staatssekretär Ole Schröder nach Kenntnis der Bundesregierung ein Argumentationspapier zum Thema 450 MHz an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) geschickt?

Falls ja, stehen nach Auffassung der Bundesregierung die Aktivitäten von Ole Schröder im Zusammenhang mit den 450-MHz-Frequenzen gegenüber dem BMEL im Einklang mit den Entscheidungen der Bundesregierung nach § 6b des Bundesministergesetzes zu den von Ole Schröder angezeigten Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes?

Berlin, den 27. Oktober 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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