Definition des haushaltspolitischen Handlungsbedarfs der Bundesregierung
der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Christoph Meyer, Bettina Stark-Watzinger, Ulla Ihnen, Karsten Klein, Michael Georg Link, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Ulrich Lechte, Bernd Reuther, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Christian Sauter, Frank Schäffler, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bundesregierung geht in ihrer Finanzplanung bis 2024 (Bundestagsdrucksache 19/22601) davon aus, dass ab dem Jahr 2022 mit zunehmender Bewältigung der Folgen der Pandemie keine außergewöhnliche Notsituation mehr vorliegen wird. Deshalb plant sie, ab 2022 die Schuldenregel wieder ohne Inanspruchnahme der Ausnahmeklausel nach Artikel 115 des Grundgesetzes (GG) einzuhalten. Für das Jahr 2022 plant die Bundesregierung entsprechend den Vorgaben der Schuldenregel eine Neuverschuldung in Höhe von rund (rd.) 10,5 Mrd. Euro, die bis zum Jahr 2024 auf rd. 5,2 Mrd. Euro sinken soll. Diese Neuverschuldung entspricht jeweils der zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses des Bundeshaushalts 2021 und des Finanzplans bis 2024 der dann maximal möglichen Neuverschuldung des Bundes, bei der trotzdem die Obergrenze der Schuldenbremse eingehalten wird.
Weiter führt die Bundesregierung in ihrer Finanzplanung bis 2024 (Bundestagsdrucksache 19/22601) und in der Präsentation des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Bundeshaushalt 2021 (19(8)6179) aus, um ihr Ziel der Einhaltung der Schuldenbremse ab 2022 erreichen zu können, besteht noch ein haushaltspolitischer Handlungsbedarf, der in der Finanzplanung mit rd. 9,9 Mrd. Euro im Jahr 2022, rd. 16,4 Mrd. Euro im Jahr 2023 und rd. 16,2 Mrd. Euro im Jahr 2024 ausgewiesen wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Inwiefern grenzt sich der in der Finanzplanung der Bundesregierung für 2022, 2023 und 2024 ausgewiesene haushaltspolitische Handlungsbedarf von der für diese Jahre ausgewiesenen Neuverschuldung in der Finanzplanung ab?
Worin genau liegt der Unterschied zwischen dem in der Finanzplanung der Bundesregierung für 2022, 2023 und 2024 ausgewiesenen haushaltspolitischen Handlungsbedarf und der für diese Jahre ausgewiesenen Neuverschuldung?
Wo wird in den Bestimmungen der Schuldenbremse oder in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ein haushaltspolitischer Handlungsbedarf beschrieben oder definiert?
Warum wird der in der Finanzplanung der Bundesregierung für 2022, 2023 und 2024 ausgewiesene haushaltspolitische Handlungsbedarf nicht zu der Neuverschuldung für diese Jahre hinzugerechnet?
Beschreibt die in der Finanzplanung ausgewiesene Neuverschuldung für 2022 in Höhe von 10,5 Mrd. Euro aus Sicht der Bundesregierung die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben des Bundes, die dem Bund aus jetziger Sicht zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen wird?
Inwiefern wird im Unterschied dazu der in der Finanzplanung mit rd. 9,9 Mrd. Euro ausgewiesene haushaltspolitische Handlungsbedarf der Bundesregierung aus jetziger Sicht zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen?
Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung der in der Finanzplanung der Bundesregierung für 2022, 2023 und 2024 ausgewiesene haushaltspolitische Handlungsbedarf aufgelöst werden?
Was ist konkret mit sonstigen Entlastungen gemeint, mit denen laut der Kabinettsvorlage zum Bundeshaushalt 2021 der haushaltspolitische Handlungsbedarf aufgelöst werden soll, welche Entlastungen kommen hier infrage?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass der in der Finanzplanung der Bundesregierung für 2022, 2023 und 2024 ausgewiesene haushaltspolitische Handlungsbedarf durch die Erhöhung einer bestehenden oder die Einführung einer neuen Steuer aufgelöst wird?
Warum wird in der Finanzplanung der Bundesregierung für die Jahre 2022, 2023 und 2024 anstelle eines haushaltspolitischen Handlungsbedarfs nicht eine globale Minderausgabe in gleicher Höhe ausgebracht?
Inwiefern unterscheidet sich aus Sicht der Bundesregierung eine globale Minderausgabe von einem haushaltspolitischen Handlungsbedarf, wo liegen die konkreten Unterschiede?