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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Mechanismen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der EU

(insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

12.01.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2523515.12.2020

Mechanismen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union

der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Stephan Thomae, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Manfred Todtenhausen, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Ereignisse um die EU-Rechtsstaatlichkeitskonditionalität für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021 bis 2027 der EU zeigen, dass einzelne Mitgliedstaaten nicht davor zurückschrecken, notwendige Entscheidungen mit ihren Vetos zu verhindern oder zumindest zu verzögern und das auch, wenn sie mit der Entscheidung selbst einverstanden sind, mit anderen in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen ohne Vetomöglichkeit jedoch nicht. Auf diese Weise können einzelne Mitgliedstaaten versuchen, Entscheidungen zu verhindern, durch die Grundfreiheiten der EU gestärkt und geschützt werden sollen. Hiervon ist derzeit insbesondere die Rechtsstaatlichkeit betroffen, die zu den Grundwerten der EU zählt (Artikel 2 des Vertrages über die Europäische Union – EUV).

Artikel 7 EUV mit seinem dreistufigen System stellt derzeit die einzige Möglichkeit in den Verträgen dar, um Mitgliedschaftsrechte einzuschränken (Calliess/Ruffert/Ruffert, EU-Vertrag (Lissabon), Artikel 7 Randnummer 3). Voraussetzung für Maßnahmen nach Artikel 7 EUV ist eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Grundwerte (näher Schmahl, EuR 2000, 819, 823 m. w. N.). Die Rechte, die dann nach Artikel 7 Absatz 3 EUV ausgesetzt werden können, sind vielfältig (Streinz/Pechstein, EUV, Artikel 7 Randnummer 19). Zuvor ist jedoch ein einstimmiger Feststellungsbeschluss des Europäischen Rates nach Artikel 7 Absatz 2 EUV erforderlich, wobei lediglich die Stimme des betroffenen Mitgliedstaates nicht gezählt wird (Artikel 354 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV).

Bereits seit 2018 laufen Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV gegen Polen und Ungarn, jedoch bislang ohne Ergebnis. Im Januar 2019 hat die Fraktion der FDP gefordert, dass die Bundesregierung darauf hinwirkt, Sanktionsmechanismen so auszugestalten, dass sie nicht durch eine kleine Minderheit von Mitgliedstaaten blockiert werden können, insbesondere wenn gegen diese Staaten bereits ein ähnliches Verfahren läuft (Bundestagsdrucksache 19/7423, S. 4). Umgekehrt dürfen Schwierigkeiten bei Entscheidungen der EU aber nicht dazu führen, dass Gruppen von Mitgliedstaaten diese Verfahren durch zwischenstaatliche Vereinbarungen umgehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Eragtet die Bundesregierung die derzeit vorgesehenen Maßnahmen in Artikel 7 EUV für ausreichend, um die grundlegenden Werte der EU zu schützen?

a) Wenn ja, wieso?

b) Wenn nein, welche darüber hinausgehenden Maßnahmen hält die Bundesregierung für angebracht?

2

Hat die Bundesregierung eine Position dazu, ob die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2 EUV abgesenkt werden sollten?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, ob auf europäischer Ebene diskutiert wird, das Stimmrecht einzelner Staaten bei Entscheidungen über Sanktionsmechanismen auszusetzen, wenn gegen diese Staaten ein ähnliches Verfahren läuft?

4

Hat die Bundesregierung das Verhältnis von Artikel 7 EUV zu Artikel 60 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) und den allgemeinen völkerrechtlichen Regeln zur Suspendierung und Beendigung von völkerrechtlichen Verträgen beurteilt?

5

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass im Rahmen einstimmiger Entscheidungen auf EU-Ebene durch einzelne Staaten Druck ausgeübt wird, wenn sie bei lediglich themenverwandten oder gänzlich unabhängigen Entscheidungen überstimmt wurden?

6

Hat die Bundesregierung das Veto von Polen und Ungarn beim MFR und Corona-Hilfspaket NextGenerationEU beurteilt?

a) Hat die Bundesregierung die Möglichkeit beurteilt, das Corona-Hilfspaket als zwischenstaatliche Vereinbarung einiger Mitgliedstaaten ohne direkten EU-Bezug zu beschließen?

b) Hat die Bundesregierung die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 329 AEUV beurteilt, um ein fehlendes Corona-Hilfspaket zumindest vorläufig zu kompensieren?

Berlin, den 8. Dezember 2020

Christian Lindner und Fraktion

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