Einsatz der Bundeswehr im Innern im Kontext der Ausschreitungen in Stuttgart am 20. und 21. Juni 2020
der Abgeordneten Berengar Elsner von Gronow, Jan Ralf Nolte, Rüdiger Lucassen, Jens Kestner, Gerold Otten, Martin Hess, Martin Hohmann, Dietmar Friedhoff, Christoph Neumann und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
In Stuttgart kam es in der Nacht vom 20. auf den 21. Juni 2020 in der Innenstadt zu Ausschreitungen durch Angehörige der sogenannten Partyszene: „19 verletzte Polizisten, demolierte Streifenwagen und Läden: Die Bundesregierung hat die schweren Ausschreitungen in Stuttgart scharf verurteilt. Bundesinnenminister Seehofer sprach von einem „Alarmsignal für den Rechtsstaat““ (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/stuttgart-ausschreitungen-109.html).
In einer Tonaufnahme eines Polizisten aus Stuttgart ist die Rede von einem angeblichen Einsatz der polizeilichen Landesreserve des Landes Baden-Württemberg (vgl. https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/kriminalitaet/id_88100586/stuttgart-randale-audio-botschaft-eines-polizisten-bei-ausschreitung-.html).
Der Einsatz der Bundeswehr im Inneren bei einem sogenannten Inneren Notstand ist im Artikel 87a Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Dieser Artikel ermöglicht den Einsatz von Streitkräften durch die Bundesregierung zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, wenn das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage ist und die Kapazitäten der Polizei der Länder und der Bundespolizei nicht ausreichen (ebd.). Die Streitkräfte können in diesem Fall zur Unterstützung beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer eingesetzt werden.
Wir fragen die Bundesregierung
Fragen8
Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die polizeiliche Landesreserve im Rahmen der Ausschreitungen in der Nacht vom 20. auf den 21. Juni 2020 in der Stuttgarter Innenstadt alarmiert und eingesetzt?
Welche weiteren Einsatzkräfte standen nach Kenntnis der Bundesregierung der Landesregierung Baden-Württemberg in der Nacht zur Verfügung? Welche wurden wann und warum eingesetzt?
Hat die Bundesregierung auf Basis von Artikel 87a Absatz 4 GG, ggf. am Beispiel oder im Zusammenhang mit den Ausschreitungen in Stuttgart, Planungen getroffen bzw. abgeleitet, und wenn ja, wie gestalten sich diese?
Wie ist die Bundeswehr aktuell auf die Ausrufung des Inneren Notstandes gemäß Artikel 87a Absatz 4 des Grundgesetzes durch ein oder mehrere Bundesländer vorbereitet?
Welche Einsatzszenarien der Bundeswehr im Rahmen eines Inneren Notstandes gemäß Artikel 87a Absatz 4 des Grundgesetzes kämen in Betracht?
Welche Truppenteile der Bundeswehr kämen für einen Einsatz im Rahmen eines Inneren Notstandes gemäß Artikel 87a Absatz 4 des Grundgesetzes in Betracht?
Existiert eine mit den polizeilichen Landesreserven der Bundesländer vergleichbare Einsatzbereitschaft der Bundeswehr?
Existiert eine planerische Grundlage für den Einsatz der Bundeswehr im Inneren auf Grundlage der Ausrufung eines Inneren Notstandes gemäß Artikel 87a Absatz 4 des Grundgesetzes?
Wenn ja, mit welchen Inhalten?