Befugnisse und Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung
der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene Mihalic, Agnieszka Brugger, Dr. Tobias Lindner, Katja Keul, Luise Amtsberg, Margarete Bause, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Entwicklung der letzten Jahrzehnte hin zu unserer heutigen Informationsgesellschaft und die fortschreitende Digitalisierung haben auch die Aufgaben und Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes (BND) massiv verändert. So haben sich technische und rechtliche Erfordernisse und Möglichkeiten im Bereich der Signalerfassung durch die Verlagerung der Kommunikation vom Telefon-Kupferkabel auf die Internet-Glasfaser dramatisch weiterentwickelt.
Dies geschah allerdings nach Auffassung der Fragesteller zunächst über viele Jahre ohne Einbeziehung des Gesetzgebers und des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Kontrolle der Nachrichtendienste des Deutschen Bundestages. Auch andere parlamentarische Kontrollorgane wurden nach Auffassung der Fragesteller außen vor gelassen und nicht über relevante nachrichtendienstliche Vorgänge und Praktiken unterrichtet. So bedurfte es eines Whistleblowers Edward Snowden und des sog. NSA-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages, um die Rolle des BND und des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) in einem weltumspannenden geheimdienstlichen Überwachungssystem sichtbar werden zu lassen. Dieser ganz wesentliche Bereich nachrichtendienstlicher Aktivität war mindestens bis dato für die parlamentarische Kontrolle nicht sichtbar, nicht zuletzt weil die Bundesregierung ihn den für die Kontrolle zuständigen Gremien nach Auffassung der Fragesteller in weiten Zügen rechtswidrig vorenthalten hat.
Statt dem Vertrauensverlust gegenüber den Nachrichtendiensten durch die Schaffung eines rechtsstaatlichen „Gold-Standards“ bei Befugnissen und Kontrolle aktiv entgegenzuwirken, normierte die Große Koalition im Jahr 2016 in der BND-Gesetz (BNDG)-Reform materiell vornehmlich die nach Auffassung der Fragesteller verfassungswidrige, weil voraussetzungslose, strategische Auslands-Auslands-Aufklärung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2020 (BVerfGE 1 BvR 2835/17) diese Form der Massenüberwachung für verfassungswidrig erklärt und deutlich gemacht, dass Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) jederzeit auch für Ausländerinnen und Ausländer im Ausland gilt. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass es zur verfassungskonformen Ausgestaltung der strategischen Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung zwingend einer unabhängigen, objektivrechtlichen Kontrolle bedarf.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2021 die materiell-rechtlichen Normen über die Befugnisse des BND verfassungskonform auszugestalten und ein unabhängiges, objektivrechtliches Kontrollorgan aufzubauen.
Der Bundesregierung bietet sich nun also zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren die Möglichkeit, verloren gegangenes Vertrauen in den BND wiederherzustellen und ein in rechtsstaatlicher Hinsicht über jeden Zweifel erhabenes Gesetz vorzulegen und eine Legitimation der nachrichtendienstlichen Tätigkeit durch Kontrolle auf Augenhöhe zu schaffen.
Am 16. Dezember 2020 wurde durch das Kabinett der Bundesregierung ein Gesetzentwurf über ein neues BNDG gebilligt, der nach Auffassung der Fragesteller erhebliche Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Bundesregierung plant, diesem Anspruch auch tatsächlich gerecht zu werden.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
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Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung an einem Nebeneinander von zeitgleichen, aber unabhängig voneinander entstehenden Novellierungen verschiedener Nachrichtendienstgesetze fest, mit der nach Auffassung der Fragesteller Folge, dass unübersichtliche Querverweise und parallel zentrale Änderungen im Artikel-10-Gesetz das für die Wahrung von Grundrechten so zentrale Recht der Nachrichtendienste weiter fragmentieren?
Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung nicht notwendig, im Rahmen dieser Gesetzesreform endlich die Chance wahrzunehmen, einen einheitlichen, klaren und verfassungskonformen Rechtsrahmen für das gesamte Nachrichtendienstrecht des Bundes zu schaffen, und inwiefern und wann will sie diesem verfassungsrechtlichen Anspruch künftig gerecht werden?
Inwiefern stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass es eine zwingende Notwendigkeit ist, bei der Reform des BNDG die Vorschriften für den Human Intelligence-Bereich („Humint“), also die Gewinnung von Erkenntnissen durch menschliche Quellen, auch gesetzlich zu regeln, und welche Gefahren erwachsen nach ihrer Auffassung daraus, wenn dieser Bereich nicht vom BNDG miterfasst wird?
Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung im aktuellen BNDG eine ausdrückliche oder konkludente Ermächtigung für den Zugriff des BND auf individuelle Geräte wie Smartphones oder Server im Ausland, und aus welchen Gründen?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass es rechtsstaatlich dringend geboten wäre, die Schwellen für Eingriffe des BND in Grundrechte zu erhöhen und die Transparenz und die parlamentarische Kontrolle des Einsatzes sogenannter zu verbessern – statt die Befugnis zur Verwendung dieses verfassungsrechtlich hochumstrittenen Instruments nun auch dem BND zu erteilen, und wenn nein, warum nicht?
Warum wartet die Bundesregierung nicht das anstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Einsatz von sogenannten Staatstrojanern durch die Polizei ab, bevor sie deren Einsatz dem BND ermöglicht (vgl. auch die Kleine Anfrage „Die Verschlüsselungspolitik der Bundesregierung und das Engagement von ZITIS zum Brechen von Kryptografie“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)?
Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei der geplanten Ausweitung des Einsatzes sogenannter Staatstrojaner in § 19 BNDG-E allein um die Ermöglichung der sogenannten Quellen-TKÜ, oder soll darüber hinaus nach § 19 Absatz 6 BNDG-E auch mehr als nur laufende Kommunikation überwacht werden können, und handelt es sich demnach doch um eine Art „Online-Durchsuchung“ (vgl. auch die Kleine Anfrage „Die Verschlüsselungspolitik der Bundesregierung und das Engagement von ZITIS zum Brechen von Kryptografie“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, in der Novelle des BNDG hinreichend einschränkende Maßnahmen zum Volumen der Erfassung ganzer Internet-Datenströme – so wie es im Urteil des BVerfG vorgegeben wird – getroffen zu haben?
Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, die Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und die strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in Zukunft einheitlich zu regeln?
Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, die Kontrolle der Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung mit der Kontrolle der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gemeinsam und einheitlich zu regeln, und plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, die Kompetenzen der G-10-Kommission zukünftig auch dem nun in der BNDG-Novelle geplanten Unabhängigen Kontrollrat zuzuweisen?
Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, die vom BVerfG angemahnte und in vielfachen Stellungnahmen von NGOs und Verbänden zum BNDG-E monierte (BVerfGE 1 BvR 2835/17 Rn. 276; sowie u. a. Stellungnahme zum BNDG-E der Stiftung für Neue Verantwortung v. 3. Dezember 2020) unzureichende Einhegung von Überwachungsbefugnissen des BND u. a. hinsichtlich deren Eignungsprüfung noch zu ändern und auf rechtsstaatliches Niveau zu bringen?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass künftig alle Anordnungen von strategischen Aufklärungsmaßnahmen des BND hinreichend einer effektiven und unabhängigen Prüfung unterzogen werden können?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Prüfung der Erfassung durch den Unabhängigen Kontrollrat anhand von „strategischen Aufklärungsmaßnahmen“ oder „Zielen“ (§ 23 i. V. m § 42 BNDG-E) hierfür ausreichend ist, und teilt sie die Ansicht der Fragestellenden, dass dies hinter dem weitergehenden Schutz des Artikel-10-Gesetzes zurücksteht, sodass es eine rechtliche Verschlechterung der Kontrolle darstellen würde?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass es insbesondere mit Blick auf die Enthüllungen des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode („NSA/BND“) zwingend notwendig wäre, den Kontrolleurinnen und Kontrolleuren einen gesetzlich normierten Einblick in sämtliche vom BND verwandten Suchbegriffe zu ermöglichen?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass es hierfür auch nötig wäre, eine Pflicht zur strukturellen Bereitstellung und Pflege von Protokollierungsdateien sowie eine Datenkennzeichnungspflicht gesetzlich zu regeln?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in § 24 BNDG-E vorgesehene Regelung zur Eignungsprüfung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar ist (u. a. sog. Schrems-II-Entscheidung), insbesondere mit Blick auf die unbestimmte Verlängerungsmöglichkeit in § 24 Absatz 2 BNDG-E?
Aus welchen Gründen soll diese Praxis der Rechtskotrolle durch den geplanten Unabhängigen Kontrollrat entzogen werden?
Inwiefern erkennt die Bundesregierung im Urteil des BVerfG zum BNDG eine Legitimation für die Schaffung von Rechtsgrundlagen über Befugnisse von Nachrichtendiensten zum Hacking z. B. von Mobilfunk- und Internetanbietern?
Hält die Bundesregierung die Möglichkeit der Verpflichtung von Telekommunikationsanbietern zur Beihilfe für Nachrichtendienste durch Ausleitung von Datenströmen bei der Eignungsprüfung (§ 24 Absatz 4 BND-GE) mit der Rechtsprechung des EuGHs vereinbar (u. a. Privacy International Entscheidung des EuGH vom 6. Oktober 2020)?
Inwiefern hält die Bundesregierung die in § 24 BNDG-E geregelte Eignungsprüfung und hierbei insbesondere die Ausleitungsverpflichtung in § 24 Absatz 4 BNDG-E vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebotes für verfassungsgemäß?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden sowie von Verbänden, dass nach Stand des BNDG-E die Gefahr besteht, dass dem BND auch in Zukunft erhebliche Spielräume zur Fortsetzung seiner bestehenden Praxis der Überwachung von Vertraulichkeitsbeziehungen von Journalistinnen und Journalisten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Geistlichen zu Dritten zur Verfügung stehen werden, obwohl der BNDG-E die grundsätzliche Notwendigkeit besonderer Hürden zur Überwachung dieser Vertraulichkeitsbeziehungen gemäß § 53 der Strafprozessordnung anerkennt (§ 23 BNDG-E, vgl. Stellungnahme zum Gesetzentwurf von Reporter ohne Grenzen)?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die neue quantitative und qualitative Dimension (Reichweite und Intensität) der Überwachung durch den BND, welche auch durch das Urteil des BVerfG vom 19. Mai 2020 deutlich herausgestellt wurde, diesmal – im Gegensatz zum aktuellen BNDG – durch den neuen BNDG-E mit der gleichzeitigen Ausweitung und Effektivierung demokratischer Kontrollfunktionen (funktionell, personell wie finanziell) einhergeht?
Inwiefern sieht die Bundesregierung in Ihrem Gesetzentwurf ausreichend Maßnahmen vorhanden, um „gleich einem Anwalt des Betroffenen“ (Stellungnahme zum BNDG-E des Deutsche Anwaltvereins vom 1. Oktober 2020) gegen rechtswidrige Maßnahmen des BND effektiv vorgehen zu können?
Inwiefern teilt die Bunderegierung die Befürchtung der Fragestellenden, dass die vom BVerfG geforderte umfassende Kontrolle über die Überwachung des BND durch eine mögliche restriktive Auslegung des Erfordernisses der alleinigen Verfügungsbefugnis des BND über informationstechnischen Systeme (§ 56 Absatz 3 BNDG-E) faktisch umgangen werden kann?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bereits die Anwesenheit eines Mitarbeiters eines ausländischen Nachrichtendienstes oder das Vorhandensein einer gemeinsamen Datei mit einem ausländischen Nachrichtendienst ausreicht, um eine alleinige Verfügungsbefugnis des BND über ein informationstechnisches System nicht mehr annehmen?
Inwiefern teilt die Bunderegierung die Befürchtung der Fragestellenden, dass die vom BVerfG geforderte umfassende Kontrolle über die Überwachung des BND durch eine mögliche restriktive Auslegung des Erfordernisses der Erforderlichkeit für die Durchführung der Kontrolle (§ 56 Absatz 3 BNDG-E) faktisch umgangen werden kann?
Wie werden nach Planung der Bundesregierung in Zukunft der Zugang und die Kontrolle der Kontrollorgane in Bezug auf Außenstellen des BND, z. B. der Satelliten-Erfassungsstelle in Bad Aibling, ablaufen?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Abgrenzungen der originären Kontrollzuständigkeiten zwischen dem administrativen und dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan für eine „effektive Ende-zu-Ende Kontrolle“ (BVerfGE 1 BvR 2835/17 Rn. 276; sowie u. a. Stellungnahme zum BNDG-E der Stiftung für Neue Verantwortung vom 3. Dezember 2020) ausreichend sind?
Stimmt die Bundesregierung der Ansicht der Fragestellenden zu, dass es notwendig und geboten ist, das Beanstandungsverfahren (§ 52 BNDG-E) im Sinne einer Kontrolle auf Augenhöhe effektiv und transparent zu gestalten?
Inwiefern sieht die Bundesregierung diesen Anspruch in § 52 BNDG-E vor dem Hintergrund erfüllt, dass sich das Beanstandungsverfahren über Monate hinziehen kann?
Inwiefern geht die in § 55 Absatz 3 BNDG-E vorgesehene Anhörung des Bundeskanzleramts im Rahmen des Rechts des UKRs, dem Bundestag über Beanstandungen zu berichten, über Belange des Geheimschutzes hinaus?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Beanstandungsprozess einfacher, flexibler und zeitlich kürzer als im alten BNDG ausgestaltet wird?
Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Gefahr, dass im Beanstandungsverfahren nach § 52 BNDG-E dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan im Vergleich zur administrativen Kontrolle eine höhere Stellung eingeräumt wird, weil es eine abschließende Entscheidung treffen kann, und wird sich das nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Kontrollfunktion der Kontrollorgane auswirken?
Inwiefern sieht die Bundesregierung den Auftrag des BVerfG, eine „unabhängige Kompetenz zur Prüfung des gesamten Prozess(es) der strategischen Überwachung“ (Rn. 276) im BNDG-E umgesetzt – insbesondere auch mit Blick auf das vorgesehene Beanstandungsverfahren und die Bestimmung des Prüfauftrags durch den Unabhängigen Kontrollrat?
Inwiefern sieht die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf die vom BVerfG (Rn. 272) geforderte kontinuierliche Rechtskontrolle, also die Kontrolle der gesamten Datenverarbeitung durch den vorgesehenen Unabhängigen Kontrollrat gesichert?
Inwiefern sieht die Bundesregierung die Forderung des BVerfG nach transparenteren Kontrollstrukturen und Kontrollverfahren in ihrem Gesetzentwurf umgesetzt, auch vor dem Hintergrund, dass darin keine Pflicht zur Schaffung struktureller Bereitstellung und Pflege von Protokollierungsdateien sowie eine Datenkennzeichnungspflicht zur effektiven Kontrolle gesetzlich verankert werden soll?
Inwiefern hält die Bundesregierung auf Grundlage ihres Gesetzentwurfs auch Beanstandungen durch die gerichtsähnliche Kontrolle für möglich?
Inwiefern sieht die Bundesregierung auf Grundlage ihres Gesetzentwurfes eine Möglichkeit der Einsichtnahme in die vom BND gesteuerten Suchbegriffe auch durch die gerichtsähnliche Kontrolle?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die im BNDG-E für die administrative Kontrolle formulierten Kontrollziele und der Kontrollumfang nicht hinreichend bestimmt sind?
Inwiefern hält die Bundesregierung eine zumindest stichprobenhafte Kontrollbefugnis des administrativen Kontrollorgans auch in Bezug auf die Maßnahmen der Eignungsprüfung (§ 24) für erforderlich?
Inwiefern hält die Bundesregierung eine ausdrückliche Kompetenz der administrativen Kontrolle zur Prüfung aller Schritte der Datenverarbeitung rechtlich nun für sichergestellt?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die für die administrative Kontrolle benötigten Technologien, z. B. Kontrollsoftware, im BNDG-E hinreichend bestimmt sind?
Inwiefern sieht die Bundesregierung die Pflicht des BND zur Kooperation mit dem administrativen Kontrollorgan im Hinblick auf dessen Kontrollbefugnisse für hinreichend rechtlich sichergestellt an?
Wie wird die Bundesregierung künftig ausschließen, dass es auf Grundlage des BNDG-E zu Kontrolllücken wegen unklarer Zuständigkeiten oder zu ineffizienten und teuren Parallelstrukturen bei der Kontrolle der Datenverarbeitung und Datenübermittlung durch den Bundebeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) und die administrative Kontrolle des Unabhängigen Kontrollrats kommt?
Inwiefern und auf welche Weise wird die Bundesregierung künftig sicherstellen, dass der BfDI sowohl mit seiner relevanten Erfahrung als auch aufgrund seiner wichtigen unabhängigen datenschutzrechtlichen Funktion im Rahmen der administrativen Rechtskontrolle über den BND hinreichend und nicht schlechter als zuvor eingebunden ist?
Inwiefern sieht es die Bundesregierung als sichergestellt an, dass sich Kontrolllücken nicht dadurch ergeben werden, dass der BfDI und der unabhängige Kontrollrat sich lediglich, wie in § 58 BNDG-E vorgesehen, über „allgemeine Angelegenheiten“ und nicht auch über konkrete Fälle austauschen können?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Ausweitung der Zusammenarbeit und der Befugnisse bei der Datenübermittlung zwischen dem BND und der Bundeswehr verfassungsgemäß sind?
Inwiefern hat die Bundesregierung vor, im Rahmen der Schutznormen und Kontrollvorgaben in §§ 12 und 24 des BNDG-E die Zusammenarbeit des BND mit den Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) zu privilegieren?
Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung in Zukunft die Zusammenarbeit von BND und Bundeswehr ausgestaltet werden?
Inwiefern werden dem BND und der Bundeswehr durch das neue BNDG die Führung gemeinsamer Dateien erlaubt?
Zu welchem Zweck dürfen solche gemeinsamen Dateien errichtet werden?
Wer soll beim BND und bei der Bundeswehr konkret Zugriff auf diese Dateien haben?
Inwiefern wird dadurch nach Ansicht der Bundesregierung eine Verschmelzung und Vermischung von Aufgaben und Befugnissen des BND und der Bundeswehr herbeigeführt?
Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Zuständigkeit des BfDI zur Kontrolle dieser gemeinsamen Dateien?
Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums hinsichtlich der Zusammenarbeit in diesem Bereich?
Inwiefern sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit der Schaffung einer Zuständigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums für das Militärische Nachrichtenwesen der Bundeswehr?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragestellenden sowie von Verbänden, dass nach Stand des BNDG-E die Gefahr besteht, dass in Zukunft Datenübermittlungen beispielsweise vom BND zu Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bewusst durchgeführt werden könnten, um die weitere Datenverarbeitung einer geringeren Kontrolldichte auszusetzen, da BND und Bundeswehr bei reformierter Gesetzesgrundlage unterschiedlichen Kontrolldichten unterliegen würden und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um einen derartigen inländischen Ringtausch von Daten durch bessere Kontrollvorgaben mindestens zu begrenzen (vgl. https://www.stiftung-nv.de/sites/default/files/stellungnahme_refe_bndg_wetzling_vieth.pdf)?