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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Referentenentwurf Fondsstandortgesetz - Geplante Regelungen zur Verbesserung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung für Startup-Unternehmen

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

02.02.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2600315.01.2021

Referentenentwurf Fondsstandortgesetz – Geplante Regelungen zur Verbesserung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung für Start-up-Unternehmen

der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Till Mansmann, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Carl-Julius Cronenberg, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Matthias Nölke, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Katja Suding, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit dem Gesetzentwurf zum Fondsstandortgesetz (FoG) plant die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramme für Start-ups zu verbessern. Konkret plant die Bundesregierung, den steuerfreien Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 Euro auf 720 Euro zu erhöhen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2020-12-03-fondsstandortgesetz/0-Gesetz.html).

Zudem wird speziell für Start-up-Unternehmen eine neue Regelung im Einkommensteuergesetz (§ 19a des Einkommensteuergesetzes (EstG) (neu)) eingeführt. Mit dieser soll das Dry-Income-Problem angegangen werden. Mitarbeiter müssen Beteiligungen direkt bei Erhalt besteuern und nicht erst beim Verkauf der Unternehmensanteile. Die Steuerzahlung aus dem laufenden Einkommen macht Mitarbeiterkapitalbeteiligung unattraktiv. Zukünftig soll die Besteuerung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht drei Zeitpunkte vor: im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel.

Die Fragesteller begrüßen, dass es zu Reformen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung kommt. Allerdings bleiben nach ihrer Meinung die geplanten Regelungen hinter den Erwartungen zurück. Der geplante steuerliche Freibetrag von 720 Euro ist im europäischen Vergleich niedrig. Die Fragesteller hatten eine schrittweise Erhöhung auf 5 000 Euro vorgeschlagen (Bundestagsdrucksache 19/14786). Die CDU schlägt 3 500 Euro vor (https://www.cdu.de/aktuelles/mitarbeiterkapitalbeteiligung).

Bei den speziellen Regelungen für Start-up-Unternehmen sind nach Ansicht der Fragesteller Details noch offen wie z. B. die Rechtssicherheit bei der Bewertung der Unternehmensanteile. Sie bedauern, dass nicht für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Dry-Income-Problem gelöst wird. Der hohe bürokratische Aufwand bei der Übertragung von GmbH-Anteilen wird mit dem Gesetzentwurf ebenfalls nicht angepackt. Die stets erforderliche notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung erhöhen damit weiterhin den finanziellen und administrativen Aufwand bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Mit dem Fondsstandortgesetz wird ebenfalls geplant, die Umsatzsteuer auf Verwaltungsleistungen bei Wagniskapitalfonds zu streichen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Weshalb hat sich die Bundesregierung im Referentenentwurf des Fondsstandortgesetzes dazu entschieden, die steuerlichen Vorteile des § 19a EStG (neu) lediglich Start-up-Unternehmen zu gewähren, deren Gründung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt und als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten?

Wie bewertet die Bundesregierung diese selektive Entscheidung vor dem Hintergrund des Beihilferechts?

2

Hat die Bundesregierung eine Haltung zu der Ansicht der Fragesteller, dass es gerade Start-up-Unternehmen in späteren Wachstumsphasen geben wird, die die im Gesetz vorgesehenen KMU-Schwellenwerte übersteigen werden, und wenn ja, welche?

a) Sofern ja, weshalb schließt man diese Start-up-Unternehmen von steuerlichen Vorteilen des § 19a EStG (neu) aus, wenn man gerade erfolgreiche Start-ups in späten Wachstumsphasen insbesondere mit dem Zukunftsfonds stärker fördern will (vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/zukunftsfonds-bundestag-bringt-zehn-milliarden-programm-fuer-start-ups-auf-den-weg/26665398.html?ticket=ST-6776406-drfzbxcsAEh9AUwvcWRF-ap2)?

b) Stellen sich nach Ansicht der Bundesregierung die im Gesetzentwurf beschriebenen Probleme der Gewinnung hochqualifizierter Mitarbeiter als geringer für solche Start-up-Unternehmen in späteren Wachstumsphasen dar?

c) Wie viele Start-up-Unternehmen sind der Bundesregierung bekannt, die die vorgesehene KMU-Schwelle überschreiten?

Hat die Bundesregierung Kenntnis, wie viele dieser Unternehmen Mitarbeiterbeteiligungsprogramme anbieten?

d) Welche Kosten für den Haushalt würden entstehen, wenn die im vorgesehenen § 19a EStG (neu) die Regelung der KMU-Schwellenwerte entfällt und grundsätzlich alle Unternehmen gefördert werden, die seit Gründung nicht älter als zehn Jahren sind?

e) Kann sich die Bundesregierung vorstellen, die Regelung auszuweiten, beispielsweise auch Start-up-Unternehmen zu erfassen, die vor fünf Jahren letztmalig die KMU-Schwellenwerte erfüllt haben?

Welche Kosten für den Haushalt würden mit einer solchen erweiterten Regelung entstehen (vgl. https://www.linkedin.com/pulse/reform-der-esop-besteuerung-durch-das-peter-möllmann/?trackingId=KqxIEYf%2B4PDQJsxnp%2FnYzw%3D%3D)?

3

Hat die Bundesregierung eine Haltung zu der Ansicht der Fragesteller, dass insbesondere bei Technologieunternehmen Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramme internationaler Standard sind, um hochqualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen?

Sofern ja, weshalb hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, Unternehmen, die nicht unter den KMU-Schwellenwert fallen und älter als zehn Jahre sind, nicht in den § 19a EStG (neu) einzubeziehen?

4

Wie hoch wären die Haushaltsausgaben, wenn unter den § 19a EStG (neu) alle Unternehmen fallen würden, also auch solche, die seit Gründung älter als zehn Jahre sind und nicht unter die KMU-Definition fallen?

5

Welche Auswirkungen wird das Fondsstandortgesetz nach Ansicht der Bundesregierung auf virtuelle Beteiligungen haben?

Werden nach Ansicht der Bundesregierung virtuelle Beteiligungen an Attraktivität verlieren?

6

Plant die Bundesregierung zukünftig weitere Regelungen zu virtuellen Beteiligungen, beispielsweise auch, was die Frage der Besteuerungsart (Lohn- vs. Kapitaleinkünfte) anbelangt?

7

Kann sich die Bundesregierung vorstellen, den § 19a EStG (neu) auch für mittelbare Unternehmensbeteiligungen, die über ein Beteiligungsvehikel (etwa eine Mitarbeiter-KG) erworben und gehalten werden, zu öffnen (vgl. https://www.linkedin.com/pulse/reform-der-esop-besteuerung-durch-das-peter-möllmann/?trackingId=KqxIEYf%2B4PDQJsxnp%2FnYzw%3D%3D)?

8

Weshalb plant die Bundesregierung in § 19a EStG (neu) die Regelung, dass die Besteuerung für Arbeitnehmer einsetzt, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zehn Jahre vergangen sind, und nicht, wenn der Arbeitnehmer die Unternehmensbeteiligung verkauft?

a) Weshalb wird an dieser Stelle der Ansatz – das Dry-Income-Problem aufzulösen – eingeschränkt?

b) Weshalb sieht der Gesetzentwurf ebenfalls eine Besteuerung vor, wenn das Dienstverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beendet wird, wenn auch hier nicht notwendigerweise ein Verkauf der Anteile stattfinden muss?

c) Erschwert nach Ansicht der Bundesregierung diese Regelung nicht den Wechsel des Arbeitnehmers zu einem anderen Arbeitgeber?

d) Kann sich die Bundesregierung vorstellen, die in dieser Frage genannten Punkte 2 und 3 im § 19a Absatz 4 EStG (neu) zu streichen?

Sofern nein, welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für die zeitliche Befristung der Stundung?

9

Wie plant die Bundesregierung, das Problem anzugehen, dass die Unternehmensbewertung gerade von Start-up-Unternehmen nicht trivial ist und die Verwaltungspraxis der verschiedenen Finanzämter sehr unterschiedlich ausfällt?

Plant die Bundesregierung, an dieser Stelle mit klaren Vorgaben für Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. https://www.linkedin.com/pulse/reform-der-esop-besteuerung-durch-das-peter-möllmann/?trackingId=KqxIEYf%2B4PDQJsxnp%2FnYzw%3D%3D)?

10

Wie viele Wagniskapitalfonds werden nach Ansicht der Bundesregierung von der geplanten Änderung des Umsatzsteuergesetzes profitieren, nach der die Umsatzsteuer auf Verwaltungsleistungen bei solchen Wagniskapitalfonds wegfällt?

Berlin, den 12. Januar 2021

Christian Lindner und Fraktion

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