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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für den Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden
(insgesamt 33 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
10.03.2021
Aktualisiert
21.02.2024
BT19/2635702.02.2021
Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für den Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine
Buchholz, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner,
Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann
und der Fraktion DIE LINKE.
Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für den Umgang mit
wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19. November 2020 ein
maßgebliches Urteil zum Schutz von Menschen getroffen, die sich durch Flucht einem
Militär- bzw. Wehrdienst entzogen haben, durch den sie sich mutmaßlich an
Kriegsverbrechen hätten beteiligen müssen (EZ gegen Bundesrepublik
Deutschland in der Rechtssache C-238/19; vgl. https://curia.europa.eu/jcms/upl
oad/docs/application/pdf/2020-11/cp200142de.pdf). Der Informationsverbund
Asyl und Migration wies darauf hin, dass die Vorgaben des EuGH der
Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der
Spruchpraxis vieler Gerichte in Deutschland entgegenstünden (https://www.asy
l.net/view/detail/News/eugh-entscheidung-zum-fluechtlingsschutz-wegen-milit
aerdienstverweigerung-in-syrien/). Männliche syrische Flüchtlinge etwa, die
sich dem Militärdienst entzogen haben, wurden zwar bis 2015/2016 in aller
Regel als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
anerkannt, sowohl durch das BAMF als auch durch die Gerichte. Nachdem jedoch
der Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Anfang
2016 ausgesetzt und 2018 abgeschafft und durch eine kontingentierte
Ermessensregelung ersetzt worden war, erhielten immer mehr syrische
Wehrdienstflüchtlinge nur noch einen subsidiären Schutzstatus (vgl. auch Valentin
Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“, in:
ASYLMAGAZIN 10-11/2020, S. 355ff sowie diese Rechtsprechungsübersicht:
https://www.asyl.net/view/detail/News/rechtsprechung-syrien-wehrdienst/).
Der EuGH entschied hingegen, dass jedenfalls in Bezug auf syrische
Flüchtlinge eine starke Vermutung dafürspreche, dass die Flucht und Verweigerung des
Militärdienstes aus politischen oder religiösen Gründen oder wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgten, sodass in diesen
Fällen eine Flüchtlingsanerkennung geboten sei. Zudem bestehe die hohe
Wahrscheinlichkeit, dass der syrische Staat die Wehrflucht als einen oppositionellen
Akt auslegen und dies zum Anlass für Verfolgung nehmen könnte.
Diesbezüglich seien auch nicht die Schutzsuchenden beweispflichtig, sondern die
Asylbehörden müssten entsprechende Zusammenhänge prüfen, und es gebe angesichts
der Situation in Syrien eine starke Vermutung für die Gewährung von
Flüchtlingsschutz. Das BAMF und immer mehr Gerichte in Deutschland hatten
demgegenüber zuletzt vielfältige Ablehnungsmuster entwickelt, mit denen ein
Schutz nach der GFK abgestritten wurde (vgl. Valentin Feneberg, „Schutz bei
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26357
19. Wahlperiode 02.02.2021
Wehrdienstentzug für syrische Geflüchtete“, https://verfassungsblog.de/schutz-
bei-wehrdienstentzug-fur-syrische-gefluchtete/). Der EuGH stellte mit seinem
Urteil z. B. auch klar, dass von Wehrdienstflüchtlingen kein formalisierter Akt
der Wehrdienstverweigerung verlangt werden kann, wenn dies im
Herkunftsland gar nicht vorgesehen ist. Zudem sei es im Kontext eines allgemeinen
Bürgerkriegs unerheblich, ob die Wehrdienstflüchtlinge ihr konkretes Einsatzgebiet
kennen oder nicht, wenn es wiederholt und systematisch zu Kriegsverbrechen
oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie in Syrien gekommen ist.
Constantin Hruschka kommt in seiner Analyse des Urteils (https://verfassungsb
log.de/am-schutz-orientiert/) zu dem Ergebnis, dass BAMF und Gerichte ihre
Praxis dem Urteil des EuGH anpassen müssten. Der EuGH habe völker- und
europarechtlich überzeugend und vor allem schutzorientiert geurteilt, „etwas,
das der Rechtsprechung der meisten deutschen Oberverwaltungsgerichte/
Verwaltungsgerichtshöfe und der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts oft fehlt“ (ebd.). Bei nunmehr gebotenen Abhilfeentscheidungen des
BAMF sollten Fälle, in denen ein Familiennachzug im Raum steht, priorisiert
werden.
Pro Asyl beklagte nach dem EuGH-Urteil, dass das BAMF in den letzten
Jahren zahlreichen syrischen Kriegsdienstverweigerern zu Unrecht den ihnen
zustehenden Flüchtlingsstatus verweigert habe und forderte zudem politische
Konsequenzen: Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von subsidiär
Schutzbedürftigen und Flüchtlingen im Sinne der GFK beim Familiennachzug
müsse dringend aufgehoben werden (https://www.proasyl.de/news/erfolg-vor-d
em-europaeischen-gerichtshof-entscheidung-zu-syrischen-kriegsdienstverweige
rern/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH vom
19. November 2020 (C-238/19, siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
insbesondere im Hinblick auf die flüchtlings- und friedenspolitische
Bedeutung des Urteils zum wirksamen Schutz von Menschen, die vor einem
drohenden menschenrechtswidrigen bzw. verbrecherischen Kriegseinsatz
fliehen (bitte ausführen)?
2. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund es EuGH-Urteils
vom 19. November 2020 die bisherige Asylpraxis in Deutschland im
Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen, insbesondere aus Syrien, wie bewertet
sie den Umstand, dass solchen Flüchtlingen in Deutschland insbesondere
seit 2016 zunehmend der ihnen nach den Maßgaben des EuGH mit hoher
Wahrscheinlichkeit zustehende Flüchtlingsschutz verwehrt wurde (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte darlegen)?
3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
EuGH vom 19. November 2020, und wie beurteilt sie insbesondere
rückblickend die 2016 erfolgte Aussetzung und spätere Abschaffung des
Rechtsanspruchs auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte vor
dem Hintergrund, dass nach Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller vielen syrischen Schutzberechtigten, denen auf diese Weise der
Nachzug ihrer engsten Familienangehörigen über Jahre hinweg verweigert
wurde, nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 19. November 2020
vermutlich eine Flüchtlingseigenschaft nach der GFK – und nicht subsidiärer
Schutz – hätte zugesprochen werden müssen, der den sofortigen
erleichterten Familiennachzug erlaubt hätte (bitte ausführen, auch vor dem
Hintergrund, dass der ursprünglich erwartete große Umfang des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten sich bei Weitem nicht bestätigt hat;
siehe Vorbemerkung in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/14640)?
4. Welche Informationen, Daten oder Einschätzungen liegen nach Kenntnis
der Bundesregierung innerhalb des BAMF dazu vor, wie viele
Asylverfahren von dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) betroffen sein könnten, allgemein bzw. insbesondere
konkret in Bezug auf Syrien (bitte so genau wie möglich darstellen), und
teilt die Bundesregierung insbesondere die im Entscheiderbrief 1/2020 des
BAMF vorgenommene Einschätzung, dass „ein großer Teil der aus Syrien
stammenden Schutzsuchenden dem Vorbringen nach das Land verlassen
hat, um dort derzeit keinen Militärdienst leisten zu müssen“ (ebd., S. 8),
und wenn nein, warum nicht?
Welche Einschätzungen gibt es insbesondere dazu, wie viele derzeit noch
anhängige Verfahren von dem genannten Urteil betroffen sein könnten
(bitte nach noch nicht entschiedenen Verfahren bzw. bei dem Gericht
anhängigen Verfahren differenzieren) bzw. wie viele bereits abgeschlossene
Verfahren betroffen sein könnten (bitte differenziert ausführen)?
5. Welche Schlussfolgerungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang vom BAMF infolge des genannten EuGH-Urteils gezogen (bitte so
genau wie möglich mit Datum auflisten)?
Welche internen Anweisungen zur Umsetzung des Urteils gab es oder sind
geplant, gibt es gegebenenfalls einen Entscheidungsstopp in
möglicherweise betroffenen Fällen, falls die Auswertung des Urteils noch andauert,
bzw. welche Änderung welcher Dienstanweisung wurde bislang bereits
veranlasst (bitte so genau wie möglich darstellen)?
6. Wurde innerhalb des BAMF eine Arbeitsgruppe zur Auswertung und
Umsetzung des EuGH-Urteils eingesetzt oder Vergleichbares unternommen
(bitte genauer darlegen und begründen, falls dies nicht geschehen sein
sollte, und was für die Zukunft geplant ist), wie viele Überprüfungen
bisheriger BAMF-Bescheide infolge des EuGH-Urteils wurden bislang
vorgenommen, wie viele Abänderungen von BAMF-Bescheiden gab es infolge
des genannten EuGH-Urteils, und wie viele Gerichtsverfahren konnten
infolgedessen für erledigt erklärt werden (etwa in Aufstockungsklagen,
indem der begehrte Flüchtlingsschutz statt eines subsidiären Schutzes erteilt
wurde; bitte so genau wie möglich differenzieren)?
7. Für welche Herkunftsländer geht das BAMF von einer ähnlichen
Bürgerkriegslage wie in Syrien aus, bei der nach dem Urteil des EuGH davon
auszugehen ist, dass Wehrdienstflüchtlinge sich an Kriegsverbrechen
beteiligen könnten, sodass ihnen Flüchtlingsschutz zugesprochen werden
muss (bitte auflisten, gegebenenfalls angeben, welche diesbezügliche
Einschränkungen oder Bedingungen in Bezug auf konkrete Länder gelten)?
8. Unter welchen genaueren Bedingungen und Umständen wurde
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien vom BAMF bis zum Urteil des EuGH vom
19. November 2020 ein Flüchtlingsstatus statt subsidiärem Schutz
gewährt, bzw. was waren die maßgeblichen Gründe dafür, in diesen Fällen
Flüchtlingsschutz zu verweigern (inwieweit wurde etwa ein
Verfolgungsinteresse des syrischen Staates in diesen Fällen – nicht – unterstellt,
welche Anforderungen wurden an die Darlegung der Motive für die
Wehrdienstflucht gestellt, inwieweit mussten Betroffene genauere Darlegungen
zu konkret drohenden völkerrechtswidrigen Einsätzen machen, welche
Beweislastregelungen galten in diesem Zusammenhang, inwieweit gab es ab
welchen Zeitpunkten gegebenenfalls geänderte Lageeinschätzungen usw.),
wie sind die Vorgaben und Regelungen hierzu jetzt, bzw. welche
Änderungen haben sich aus dem EuGH-Urteil ergeben (bitte so konkret wie
möglich darlegen)?
9. Inwieweit wird innerhalb des BAMF überlegt oder bereits praktiziert, bei
der Überprüfung von Bescheiden infolge des Urteils des EuGH vom
19. November 2020, insbesondere, wenn noch Gerichtsverfahren anhängig
sind, solche Fälle zu priorisieren, in denen ein Familiennachzug im Raume
steht, um in diesen Fällen den Betroffenen einen möglichst schnellen
Familiennachzug zu ermöglichen, wenn ihnen eine Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der GFK statt lediglich subsidiärer Schutz zugestanden werden muss
(bitte begründen)?
10. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zu, dass das BAMF infolge des EuGH-Urteils vom 19.
November 2020 insbesondere in Fällen, in denen noch Gerichtsverfahren
anhängig sind, von sich aus entsprechende Bescheide überprüfen und
gegebenenfalls abändern sollte, auch um die ohnehin überlasteten
Verwaltungsgerichte zu entlasten (wenn nein, bitte begründen)?
11. Wird das BAMF auch bestands- oder rechtskräftig gewordene Bescheide
überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass nach Maßgabe des Urteils des
EuGH vom 19. November 2020 ein Flüchtlings- statt subsidiärer Schutz
hätte erteilt werden müssen, was nach Einschätzung der Fragestellerinnen
und Fragesteller insbesondere bei männlichen erwachsenen (insbesondere
zwischen 18 und 42 Jahren) syrischen Flüchtlingen der Fall sein könnte,
denen ab 2016 nur ein subsidiärer Schutzstatus erteilt wurde (wenn nein,
bitte begründen), und falls dies nicht geplant ist, wie wäre das zu
rechtfertigen angesichts des Umstands, dass das BAMF unter enormem
personellen und zeitlichem Aufwand alle in Bremen erfolgten positiven
Anerkennungsbescheide akribisch überprüft hat, weil der Verdacht bestand, es
hätten Anerkennungen zu Unrecht erfolgt sein können (vgl. z. B.
Bundestagsdrucksachen 19/25432, 19/17276 und 19/8445) – müssen entsprechende
Ermittlungen und gegebenenfalls Korrekturen nicht auch erfolgen, wenn
der Verdacht besteht, dass (womöglich massenhaft) zu Unrecht ein
Flüchtlingsschutz verweigert wurde (bitte begründen)?
12. Unter welchen genauen Bedingungen sind nach Auffassung der
Bundesregierung bzw. des BAMF Folgeanträge infolge des EuGH-Urteils vom
19. November 2020 möglich, wird sie etwaige Betroffene von sich aus
anschreiben und informieren, um diese auf die Möglichkeit einer
Folgeantragstellung und Verbesserung ihres Schutzstatus hinzuweisen, und wenn
nein, warum nicht, handelt es sich nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller doch um eine Korrektur bzw. zumindest notwendige
Überprüfung womöglich falscher behördlicher Entscheidungen (bitte
begründen)?
13. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zu, dass das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 einen
neuen Umstand darstellt, der einen Folgeantrag begründen kann, und ist
bei der diesbezüglichen Frist, innerhalb der dieser neue Umstand
vorzubringen ist, nach ihrer Auffassung bzw. der Rechtsauffassung des BAMF
auf das Datum der Veröffentlichung des EuGH-Urteils oder der
individuellen Kenntnisnahme dieses Urteils durch die Betroffenen abzustellen (bitte
begründet darlegen)?
14. Teilt das BAMF die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller,
dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere sein Urteil
vom 14. Mai 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und
C-925/19 PPU) ergibt, dass ein Urteil des EuGH bei einer Neubewertung
eines bereits bestandskräftig bewerteten Schutzersuchens, insbesondere im
Rahmen eines Folgeantragsverfahrens, zwingend berücksichtigt werden
muss und insoweit zumindest zeitweise eine Durchbrechung der
Rechtskraft möglich sein muss (eine Verpflichtung zur Neubewertung „gilt
zwingend, wenn sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren
Antrags aus einem Urteil des Gerichtshofs ergibt“, heißt es zu
Randnummer 198 des genannten Urteils, vgl. hierzu auch die Ausführungen von
Constantin Hruschka: Am Schutz orientiert (verfassungsblog.de), bitte
ausführen)?
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 für die
Fallkonstellation einer Wehrdienstflucht im Kontext eines Bürgerkrieges
nicht mehr an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
festgehalten werden kann (Urteil vom 4. Juli 2019, 1 C 33.18), wonach
Unklarheiten bei der Frage, ob drohende Verfolgungsmaßnahmen des Staates an
einen Verfolgungsgrund anknüpfen bzw. inwieweit solche Maßnahmen
überhaupt drohen, zu Lasten der Asylsuchenden gingen und die materielle
Beweislast diesbezüglich bei ihnen – und nicht beim BAMF – liege (ebd.,
Randnummern 24 ff.), nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 19.
November 2020 genau gegenteilig entschieden hat (a. a. O., Randnummer 61
bzw. 4. Leitsatz des Urteils; wenn nein, bitte begründen), und inwieweit
ermöglicht dies eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung der
unionsrechtlichen Anforderungen nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung
im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens (bitte begründen)?
16. Wie ist die im Entscheiderbrief 12/2020 des BAMF (S. 4: „EuGH: Syrien,
Auswirkungen des Urteils zum Wehrdienstentzug auf die Entscheidungen
des Bundesamtes“) geäußerte Einschätzung, „die sonstigen Aussagen des
EuGH dürften kaum zu großen Auswirkungen auf die tägliche Arbeit des
Bundesamtes führen“, und es überrasche nicht, dass nach Auffassung des
EuGH keine formalisierte Verweigerung (soweit dies im Herkunftsland
nicht vorgesehen sei) und keine Kenntnis des konkreten militärischen
Einsatzbereichs erforderlich sei, damit vereinbar, dass zuvor im
Entscheiderbrief 1/2020 des BAMF (S. 8: „Militärdienstverweigerung/Syrien: EuGH
verhandelt“) nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller noch
ganz im Gegenteil behauptet worden war, dass es „nach Auffassung des
Bundesamts“ nicht genüge, dass Streitkräfte wiederholt Kriegsverbrechen
begangen hätten, sondern dass eine beabsichtigte Verwendung in einer
„konkreten Funktion“ festgestellt werden müsse und dass die der Flucht
zugrunde liegende „Motivation den heimatstaatlichen Stellen auch bekannt
oder für diese zumindest erkennbar sein“ müsse (bitte begründen)?
Ist es so, dass – wie im Entscheiderbrief 1/2020 dargelegt – das BAMF
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien einen Flüchtlingsschutz verweigert hat,
wenn diese ihre Motivation zur Flucht bzw. Wehrdienstverweigerung
gegenüber dem syrischen Staat bzw. seinen Behörden nicht kenntlich
gemacht hatten (nicht zuletzt, weil es in Syrien kein Verfahren der
Wehrdienstverweigerung gibt) bzw. wenn das mögliche Einsatzgebiet für den
Fall einer Wehrdienstableistung nicht konkret bekannt war (wenn nein,
warum wurde dies im Entscheiderbrief des BAMF als „Auffassung des
Bundesamtes“ dargestellt?), und stimmt die Bundesregierung mit den
Fragestellerinnen und Fragestellern überein, dass solche
Ablehnungsargumente nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 nicht mehr tragbar
sind und das BAMF seine Entscheidungspraxis diesbezüglich ändern muss
(bitte ausführen)?
17. Wie viele Asylgesuche von Schutzsuchenden aus Syrien gab es in den
Jahren 2010 bis heute (bitte nach Jahren auflisten und jeweils immer auch den
Anteil der über 18-jährigen und zugleich unter 42-jährigen Männer in
absoluten in relativen Zahlen gesondert angeben)?
Inwieweit liegen Erkenntnisse oder Einschätzungen dazu vor, wie viele
dieser Asylgesuche mit einer Wehrflucht bzw. der Angst vor einer
Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Menschrechtsverletzungen als
Militärangehörige begründet wurde (bitte ggf. nach Jahren auflisten und in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
18. Wie lauteten die Entscheidungen des BAMF in den Jahren 2010 bis 2020
zu entsprechenden Asylgesuchen syrischer Antragstellenden (bitte jeweils
gesondert kenntlich machen die Entscheidungen zu männlichen
Asylsuchenden aus Syrien, die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung zwischen 18
und 42 Jahre alt waren; bitte jeweils für jedes Jahr in absoluten und
relativen Zahlen angeben und nach gewährtem Schutzstatus, Ablehnung oder
formeller Entscheidung differenzieren; falls keine Differenzierung nach
dem angegebenen Alter bzw. dem angegebenen Zeitpunkt des Altes
möglich ist, bitte dem nahekommende Kriterien auswählen und z. B. Angaben
zu über 18-jährigen männlichen Asylsuchenden aus Syrien machen)?
19. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung bzw. das BAMF den seit
2016 stark angestiegenen Anteil subsidiären Schutzes bei syrischen
Asylsuchenden und aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller den
drastischen Rückgang eines gewährten Flüchtlingsschutzes nach der GFK (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), insbesondere soweit es um
Entscheidungen außerhalb des Familienschutzes geht, denn bei Betrachtung nur dieser
Fälle ist ein Rückgang des GFK-Schutzes von 99,7 Prozent im Jahr 2015
auf nur noch etwa 5 Prozent im Jahr 2020 feststellbar (vgl. Valentin
Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“,
in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, Seite 356), und inwieweit ist diese
Entwicklung mit den Vorgaben des EuGH in seinem Urteil vom 19.
November 2020 vereinbar (bitte ausführen)?
20. Wie viele Klagen gegen Bescheide des BAMF wurden von 2010 bis 2020
jährlich von Asylsuchenden aus Syrien erhoben, wie viele dieser Klagen
betrafen jeweils 18- bis 42-jährige männliche Syrer (hilfsweise: über 18-
jährige männliche Syrer, hilfsweise: männliche Syrer), und wie viele dieser
Klagen waren jeweils sogenannte Aufstockungsklagen, insbesondere
solche zur Erlangung eines Flüchtlings- statt subsidiären Schutzes (bitte
auflisten)?
21. Wie waren die Ergebnisse dieser Klage in den Jahren von 2010 bis 2020
(bitte so genau wie möglich auflisten), wie viele sogenannte
Aufstockungsklagen männlicher Syrer zwischen 18 und 42 Jahren (hilfsweise:
erwachsener männlicher Syrer, hilfsweise: männlicher Syrer) sind derzeit
noch anhängig, und wie viele Abhilfeentscheidungen in diesen
Aufstockungsklagen syrischer Asylsuchender (Gewährung von Flüchtlings- statt
subsidiärem Schutz) gab es im Jahr 2019, 2020 bzw. im bisherigen Jahr
2021?
22. Wie viele Visa zur Familienzusammenführung zu syrischen Flüchtlingen
bzw. zu syrischen subsidiär Schutzberechtigten bzw. an syrische
Staatsangehörige wurden in den Jahren 2010 bis 2020 jeweils erteilt (die offene
Fragestellung trägt dem Umstand Rechnung, dass erst seit kurzem
Familiennachzugsvisa auch nach dem Status der in Deutschland lebenden
Stammberechtigten statistisch erfasst werden; es wird um entsprechende
Angaben nach dem zu den jeweiligen Jahren bestmöglichen
Erkenntnisstand gebeten, bitte so genau wie möglich differenzieren)?
23. Wie viele Anträge auf Familiennachzug zu international
Schutzberechtigten aus Syrien sind derzeit anhängig (bitte nach Nachzug zu Flüchtlingen
bzw. subsidiär Schutzberechtigten differenzieren)?
24. Wie lautet die gesonderte Statistik für den Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten seit August 2018, nach Monaten und den fünf wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenziert (Übermittlungen der
Auslandsvertretungen an die Ausländerbehörden, Übermittlungen an das
Bundesverwaltungsamt nach Zustimmung der Ausländerbehörden, positive bzw.
negative Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts, Anteil ereilter Visa), und
wie bewertet die Bundesregierung die praktischen Erfahrungen mit dieser
Neuregelung?
25. Wie viele Visa nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für den
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bzw. generell (bitte
differenzieren) wurden seit 2017 jährlich bzw. insgesamt erteilt (Hinweis: nach
Angaben der Bundesregierung waren es von 2017 bis September 2019
280 entsprechende Visa), wie viele solcher Anträge sind derzeit anhängig,
und falls es seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 36a AufenthG keine
oder kaum entsprechende Visumserteilungen nach § 22 AufenthG für den
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gegeben haben sollte, wie ist
dies damit vereinbar, dass in § 36a Absatz 1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich
geregelt wurde, dass § 22 AufenthG unberührt bleiben solle und dass
beispielsweise der Sachverständigen Prof. Dr. Daniel Thym die Neuregelung
des § 36a AufenthG nur deshalb als verfassungsgemäß angesehen hat, weil
weiterhin in Einzelfällen auch die Möglichkeit einer Visumserteilung nach
§ 22 AufenthG besteht (vgl. dessen Stellungnahme auf
Ausschussdrucksache 19(4)57H, S. 6)?
26. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass es in
Syrien weiterhin in zahlreichen Landesgebieten zu Kampfhandlungen
kommt und der militärische Personalbedarf der syrischen Regierung
weiterhin hoch ist und es auch vermehrte Rekrutierungsmaßnahmen gibt (vgl.
Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. November 2019, S. 6 ff.,
Bericht des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) zu „Syria.
Targeting of individuals. Country of Origin Report“ 3/2020, S. 38; Danish
Immigration Service: „Syria. Military Service“, 5/2020, S. 9 f.), und wenn
nein, wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder
Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen stützt es sich dabei
(bitte ausführen)?
27. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis von der Annahme der
Bundesregierung aus, dass es auch in jüngerer Vergangenheit in Syrien
immer noch zu Kriegsverbrechen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung
oder die zivile Infrastruktur (etwa Krankenhäuser) oder auch
Anbaugebiete als Mittel der Kriegsführung durch syrische Streitkräfte gekommen sei
(vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zu Syrien 2019, S. 6, S. 13 und den
21. Bericht der internationalen unabhängigen Untersuchungskommission
zur Menschenrechtslage in Syrien des UN-Menschenrechtsrats A/HCR/
45/31 vom 15. September 2020), und wenn nein, wie lauten
diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen,
und auf welche Quellen stützt es sich dabei (bitte ausführen)?
28. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstverweigerer von der syrischen Regierung als politische Dissidenten
betrachtet werden und entsprechende Verfolgung droht (vgl. EASO:
„Country Guidance Syria. Common analysis and guidance note“, 9/2020,
S. 69 f.; UNHCR: „Relevant Country of Origin Information to Assist with
die Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria“ vom 7. Mai
2020, S. 9 f., Lagebericht des Auswärtigen Amts zu Syrien von 2018,
S. 23 f.), und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen
stützt es sich dabei (bitte ausführen)?
29. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass die
syrische Regierung ihre angekündigte Amnestie für Wehrdienstverweigerer
verlässlich in allen Fällen in die Praxis umsetzt, wenn ja, auf welche
Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder teilt es
die Einschätzung bzw. verfügt es über Informationen en, wonach davon
auszugehen sei, dass Amnestien oder sogenannte Versöhnungsabkommen
aus unterschiedlichen Gründen nicht oder nur unzureichend umgesetzt
wurden und werden und Wehrdienstverweigerer nach ihrer Rückkehr
Repressalien bis hin zu Verhaftung und Folter – in Einzelfällen mit
Todesfolge – erleiden mussten und Kriegsdienstflüchtige nach ihrer freiwilligen
Stellung in Folge von Amnestieangeboten dennoch zum Militärdienst
gezwungen wurden (vgl. z. B. EASO-Länderberichte zu Syrien 3/2020, S. 38
und 9/2020, S. 68, Länderberichte des Auswärtigen Amts zu Syrien 2018,
S. 12, 21 und 24 und 2019, S. 6, 12, 21; UNHCR-Länderbericht vom
7. Mai 2020, S. 11, Danish Immigration Service: „Syria. Military Service“,
5/2020, S. 8, 55, 76, 81, 90 f.)?
30. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass der
Wehrdienst in Syrien verlässlich durch die Zahlung eines sogenannten
Wehrersatzgeldes abgewendet werden kann, wenn ja, auf welche
Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder wird die
Einschätzung z. B. von EASO geteilt (Länderbericht 9/2020, S. 67),
wonach diese Maßnahme willkürlich und von Fall zu Fall unterschiedlich
angewandt würde und nicht verlässlich vor einer Ableistung des
Wehrdienstes schütze (bitte darlegen)?
31. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstflüchtlinge in Syrien ungeachtet des Amnestieversprechens der
syrischen Regierung im Falle einer Rückkehr mit Inhaftierungen und
gegebenenfalls auch Folter und unmenschlicher Behandlung rechnen müssen
bzw. dass dies jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden kann, und
wenn ja, auf welche Quellen und Kenntnisse stützt es sich diesbezüglich,
und wenn nein, auf welche verlässliche Informationen und Quellen stützt
es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
32. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstflüchtlinge in Syrien unabhängig vom Amnestieversprechen der
syrischen Regierung im Falle ihrer Rückkehr jedenfalls mit einer Rekrutierung
und einem erneuten Militäreinsatz rechnen müssen, wobei nicht
auszuschließen ist, dass es hierbei zu Handlungen kommt, die als
Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen angesehen werden können, und
wenn nein, auf welche verlässliche Informationen und Quellen stützt es
sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze
oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
33. Gewährt das BAMF in seiner aktuellen Asylentscheidungspraxis syrischen
Wehrdienstverweigerern Schutz entsprechend der Genfer
Flüchtlingskonvention, weil sie vor einem Militäreinsatz geflohen sind (und/oder dieser
droht), bei dem eine Beteiligung an Kriegsverbrechen oder schweren
Menschenrechtsverletzungen droht bzw. drohte, und weil davon auszugehen ist
bzw. es jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann,
dass sie wegen dieser, in der Regel politisch oder religiös motivierten,
Flucht im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten
haben, und wenn nein, wie wird das in Auseinandersetzung mit den
vorliegenden Herkunftsländerberichten und dem Urteil des EuGH vom 19.
November 2020 begründet, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
Berlin, den 15. Januar 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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