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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für den Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden

(insgesamt 33 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

10.03.2021

Aktualisiert

21.02.2024

BT19/2635702.02.2021

Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für den Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE. Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für den Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19. November 2020 ein maßgebliches Urteil zum Schutz von Menschen getroffen, die sich durch Flucht einem Militär- bzw. Wehrdienst entzogen haben, durch den sie sich mutmaßlich an Kriegsverbrechen hätten beteiligen müssen (EZ gegen Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-238/19; vgl. https://curia.europa.eu/jcms/upl oad/docs/application/pdf/2020-11/cp200142de.pdf). Der Informationsverbund Asyl und Migration wies darauf hin, dass die Vorgaben des EuGH der Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Spruchpraxis vieler Gerichte in Deutschland entgegenstünden (https://www.asy l.net/view/detail/News/eugh-entscheidung-zum-fluechtlingsschutz-wegen-milit aerdienstverweigerung-in-syrien/). Männliche syrische Flüchtlinge etwa, die sich dem Militärdienst entzogen haben, wurden zwar bis 2015/2016 in aller Regel als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt, sowohl durch das BAMF als auch durch die Gerichte. Nachdem jedoch der Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Anfang 2016 ausgesetzt und 2018 abgeschafft und durch eine kontingentierte Ermessensregelung ersetzt worden war, erhielten immer mehr syrische Wehrdienstflüchtlinge nur noch einen subsidiären Schutzstatus (vgl. auch Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, S. 355ff sowie diese Rechtsprechungsübersicht: https://www.asyl.net/view/detail/News/rechtsprechung-syrien-wehrdienst/). Der EuGH entschied hingegen, dass jedenfalls in Bezug auf syrische Flüchtlinge eine starke Vermutung dafürspreche, dass die Flucht und Verweigerung des Militärdienstes aus politischen oder religiösen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgten, sodass in diesen Fällen eine Flüchtlingsanerkennung geboten sei. Zudem bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der syrische Staat die Wehrflucht als einen oppositionellen Akt auslegen und dies zum Anlass für Verfolgung nehmen könnte. Diesbezüglich seien auch nicht die Schutzsuchenden beweispflichtig, sondern die Asylbehörden müssten entsprechende Zusammenhänge prüfen, und es gebe angesichts der Situation in Syrien eine starke Vermutung für die Gewährung von Flüchtlingsschutz. Das BAMF und immer mehr Gerichte in Deutschland hatten demgegenüber zuletzt vielfältige Ablehnungsmuster entwickelt, mit denen ein Schutz nach der GFK abgestritten wurde (vgl. Valentin Feneberg, „Schutz bei Deutscher Bundestag Drucksache 19/26357 19. Wahlperiode 02.02.2021 Wehrdienstentzug für syrische Geflüchtete“, https://verfassungsblog.de/schutz- bei-wehrdienstentzug-fur-syrische-gefluchtete/). Der EuGH stellte mit seinem Urteil z. B. auch klar, dass von Wehrdienstflüchtlingen kein formalisierter Akt der Wehrdienstverweigerung verlangt werden kann, wenn dies im Herkunftsland gar nicht vorgesehen ist. Zudem sei es im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs unerheblich, ob die Wehrdienstflüchtlinge ihr konkretes Einsatzgebiet kennen oder nicht, wenn es wiederholt und systematisch zu Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie in Syrien gekommen ist. Constantin Hruschka kommt in seiner Analyse des Urteils (https://verfassungsb log.de/am-schutz-orientiert/) zu dem Ergebnis, dass BAMF und Gerichte ihre Praxis dem Urteil des EuGH anpassen müssten. Der EuGH habe völker- und europarechtlich überzeugend und vor allem schutzorientiert geurteilt, „etwas, das der Rechtsprechung der meisten deutschen Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oft fehlt“ (ebd.). Bei nunmehr gebotenen Abhilfeentscheidungen des BAMF sollten Fälle, in denen ein Familiennachzug im Raum steht, priorisiert werden. Pro Asyl beklagte nach dem EuGH-Urteil, dass das BAMF in den letzten Jahren zahlreichen syrischen Kriegsdienstverweigerern zu Unrecht den ihnen zustehenden Flüchtlingsstatus verweigert habe und forderte zudem politische Konsequenzen: Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von subsidiär Schutzbedürftigen und Flüchtlingen im Sinne der GFK beim Familiennachzug müsse dringend aufgehoben werden (https://www.proasyl.de/news/erfolg-vor-d em-europaeischen-gerichtshof-entscheidung-zu-syrischen-kriegsdienstverweige rern/). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 (C-238/19, siehe Vorbemerkung der Fragesteller), insbesondere im Hinblick auf die flüchtlings- und friedenspolitische Bedeutung des Urteils zum wirksamen Schutz von Menschen, die vor einem drohenden menschenrechtswidrigen bzw. verbrecherischen Kriegseinsatz fliehen (bitte ausführen)?  2. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund es EuGH-Urteils vom 19. November 2020 die bisherige Asylpraxis in Deutschland im Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen, insbesondere aus Syrien, wie bewertet sie den Umstand, dass solchen Flüchtlingen in Deutschland insbesondere seit 2016 zunehmend der ihnen nach den Maßgaben des EuGH mit hoher Wahrscheinlichkeit zustehende Flüchtlingsschutz verwehrt wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte darlegen)?  3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020, und wie beurteilt sie insbesondere rückblickend die 2016 erfolgte Aussetzung und spätere Abschaffung des Rechtsanspruchs auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte vor dem Hintergrund, dass nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller vielen syrischen Schutzberechtigten, denen auf diese Weise der Nachzug ihrer engsten Familienangehörigen über Jahre hinweg verweigert wurde, nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 19. November 2020 vermutlich eine Flüchtlingseigenschaft nach der GFK – und nicht subsidiärer Schutz – hätte zugesprochen werden müssen, der den sofortigen erleichterten Familiennachzug erlaubt hätte (bitte ausführen, auch vor dem Hintergrund, dass der ursprünglich erwartete große Umfang des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten sich bei Weitem nicht bestätigt hat; siehe Vorbemerkung in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/14640)?  4. Welche Informationen, Daten oder Einschätzungen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des BAMF dazu vor, wie viele Asylverfahren von dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) betroffen sein könnten, allgemein bzw. insbesondere konkret in Bezug auf Syrien (bitte so genau wie möglich darstellen), und teilt die Bundesregierung insbesondere die im Entscheiderbrief 1/2020 des BAMF vorgenommene Einschätzung, dass „ein großer Teil der aus Syrien stammenden Schutzsuchenden dem Vorbringen nach das Land verlassen hat, um dort derzeit keinen Militärdienst leisten zu müssen“ (ebd., S. 8), und wenn nein, warum nicht? Welche Einschätzungen gibt es insbesondere dazu, wie viele derzeit noch anhängige Verfahren von dem genannten Urteil betroffen sein könnten (bitte nach noch nicht entschiedenen Verfahren bzw. bei dem Gericht anhängigen Verfahren differenzieren) bzw. wie viele bereits abgeschlossene Verfahren betroffen sein könnten (bitte differenziert ausführen)?  5. Welche Schlussfolgerungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang vom BAMF infolge des genannten EuGH-Urteils gezogen (bitte so genau wie möglich mit Datum auflisten)? Welche internen Anweisungen zur Umsetzung des Urteils gab es oder sind geplant, gibt es gegebenenfalls einen Entscheidungsstopp in möglicherweise betroffenen Fällen, falls die Auswertung des Urteils noch andauert, bzw. welche Änderung welcher Dienstanweisung wurde bislang bereits veranlasst (bitte so genau wie möglich darstellen)?  6. Wurde innerhalb des BAMF eine Arbeitsgruppe zur Auswertung und Umsetzung des EuGH-Urteils eingesetzt oder Vergleichbares unternommen (bitte genauer darlegen und begründen, falls dies nicht geschehen sein sollte, und was für die Zukunft geplant ist), wie viele Überprüfungen bisheriger BAMF-Bescheide infolge des EuGH-Urteils wurden bislang vorgenommen, wie viele Abänderungen von BAMF-Bescheiden gab es infolge des genannten EuGH-Urteils, und wie viele Gerichtsverfahren konnten infolgedessen für erledigt erklärt werden (etwa in Aufstockungsklagen, indem der begehrte Flüchtlingsschutz statt eines subsidiären Schutzes erteilt wurde; bitte so genau wie möglich differenzieren)?  7. Für welche Herkunftsländer geht das BAMF von einer ähnlichen Bürgerkriegslage wie in Syrien aus, bei der nach dem Urteil des EuGH davon auszugehen ist, dass Wehrdienstflüchtlinge sich an Kriegsverbrechen beteiligen könnten, sodass ihnen Flüchtlingsschutz zugesprochen werden muss (bitte auflisten, gegebenenfalls angeben, welche diesbezügliche Einschränkungen oder Bedingungen in Bezug auf konkrete Länder gelten)?  8. Unter welchen genaueren Bedingungen und Umständen wurde Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien vom BAMF bis zum Urteil des EuGH vom 19. November 2020 ein Flüchtlingsstatus statt subsidiärem Schutz gewährt, bzw. was waren die maßgeblichen Gründe dafür, in diesen Fällen Flüchtlingsschutz zu verweigern (inwieweit wurde etwa ein Verfolgungsinteresse des syrischen Staates in diesen Fällen – nicht – unterstellt, welche Anforderungen wurden an die Darlegung der Motive für die Wehrdienstflucht gestellt, inwieweit mussten Betroffene genauere Darlegungen zu konkret drohenden völkerrechtswidrigen Einsätzen machen, welche Beweislastregelungen galten in diesem Zusammenhang, inwieweit gab es ab welchen Zeitpunkten gegebenenfalls geänderte Lageeinschätzungen usw.), wie sind die Vorgaben und Regelungen hierzu jetzt, bzw. welche Änderungen haben sich aus dem EuGH-Urteil ergeben (bitte so konkret wie möglich darlegen)?  9. Inwieweit wird innerhalb des BAMF überlegt oder bereits praktiziert, bei der Überprüfung von Bescheiden infolge des Urteils des EuGH vom 19. November 2020, insbesondere, wenn noch Gerichtsverfahren anhängig sind, solche Fälle zu priorisieren, in denen ein Familiennachzug im Raume steht, um in diesen Fällen den Betroffenen einen möglichst schnellen Familiennachzug zu ermöglichen, wenn ihnen eine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK statt lediglich subsidiärer Schutz zugestanden werden muss (bitte begründen)? 10. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass das BAMF infolge des EuGH-Urteils vom 19. November 2020 insbesondere in Fällen, in denen noch Gerichtsverfahren anhängig sind, von sich aus entsprechende Bescheide überprüfen und gegebenenfalls abändern sollte, auch um die ohnehin überlasteten Verwaltungsgerichte zu entlasten (wenn nein, bitte begründen)? 11. Wird das BAMF auch bestands- oder rechtskräftig gewordene Bescheide überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass nach Maßgabe des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 ein Flüchtlings- statt subsidiärer Schutz hätte erteilt werden müssen, was nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller insbesondere bei männlichen erwachsenen (insbesondere zwischen 18 und 42 Jahren) syrischen Flüchtlingen der Fall sein könnte, denen ab 2016 nur ein subsidiärer Schutzstatus erteilt wurde (wenn nein, bitte begründen), und falls dies nicht geplant ist, wie wäre das zu rechtfertigen angesichts des Umstands, dass das BAMF unter enormem personellen und zeitlichem Aufwand alle in Bremen erfolgten positiven Anerkennungsbescheide akribisch überprüft hat, weil der Verdacht bestand, es hätten Anerkennungen zu Unrecht erfolgt sein können (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 19/25432, 19/17276 und 19/8445) – müssen entsprechende Ermittlungen und gegebenenfalls Korrekturen nicht auch erfolgen, wenn der Verdacht besteht, dass (womöglich massenhaft) zu Unrecht ein Flüchtlingsschutz verweigert wurde (bitte begründen)? 12. Unter welchen genauen Bedingungen sind nach Auffassung der Bundesregierung bzw. des BAMF Folgeanträge infolge des EuGH-Urteils vom 19. November 2020 möglich, wird sie etwaige Betroffene von sich aus anschreiben und informieren, um diese auf die Möglichkeit einer Folgeantragstellung und Verbesserung ihres Schutzstatus hinzuweisen, und wenn nein, warum nicht, handelt es sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller doch um eine Korrektur bzw. zumindest notwendige Überprüfung womöglich falscher behördlicher Entscheidungen (bitte begründen)? 13. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 einen neuen Umstand darstellt, der einen Folgeantrag begründen kann, und ist bei der diesbezüglichen Frist, innerhalb der dieser neue Umstand vorzubringen ist, nach ihrer Auffassung bzw. der Rechtsauffassung des BAMF auf das Datum der Veröffentlichung des EuGH-Urteils oder der individuellen Kenntnisnahme dieses Urteils durch die Betroffenen abzustellen (bitte begründet darlegen)? 14. Teilt das BAMF die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere sein Urteil vom 14. Mai 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU) ergibt, dass ein Urteil des EuGH bei einer Neubewertung eines bereits bestandskräftig bewerteten Schutzersuchens, insbesondere im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens, zwingend berücksichtigt werden muss und insoweit zumindest zeitweise eine Durchbrechung der Rechtskraft möglich sein muss (eine Verpflichtung zur Neubewertung „gilt zwingend, wenn sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren Antrags aus einem Urteil des Gerichtshofs ergibt“, heißt es zu Randnummer 198 des genannten Urteils, vgl. hierzu auch die Ausführungen von Constantin Hruschka: Am Schutz orientiert (verfassungsblog.de), bitte ausführen)? 15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 für die Fallkonstellation einer Wehrdienstflucht im Kontext eines Bürgerkrieges nicht mehr an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten werden kann (Urteil vom 4. Juli 2019, 1 C 33.18), wonach Unklarheiten bei der Frage, ob drohende Verfolgungsmaßnahmen des Staates an einen Verfolgungsgrund anknüpfen bzw. inwieweit solche Maßnahmen überhaupt drohen, zu Lasten der Asylsuchenden gingen und die materielle Beweislast diesbezüglich bei ihnen – und nicht beim BAMF – liege (ebd., Randnummern 24 ff.), nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2020 genau gegenteilig entschieden hat (a. a. O., Randnummer 61 bzw. 4. Leitsatz des Urteils; wenn nein, bitte begründen), und inwieweit ermöglicht dies eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Anforderungen nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens (bitte begründen)? 16. Wie ist die im Entscheiderbrief 12/2020 des BAMF (S. 4: „EuGH: Syrien, Auswirkungen des Urteils zum Wehrdienstentzug auf die Entscheidungen des Bundesamtes“) geäußerte Einschätzung, „die sonstigen Aussagen des EuGH dürften kaum zu großen Auswirkungen auf die tägliche Arbeit des Bundesamtes führen“, und es überrasche nicht, dass nach Auffassung des EuGH keine formalisierte Verweigerung (soweit dies im Herkunftsland nicht vorgesehen sei) und keine Kenntnis des konkreten militärischen Einsatzbereichs erforderlich sei, damit vereinbar, dass zuvor im Entscheiderbrief 1/2020 des BAMF (S. 8: „Militärdienstverweigerung/Syrien: EuGH verhandelt“) nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller noch ganz im Gegenteil behauptet worden war, dass es „nach Auffassung des Bundesamts“ nicht genüge, dass Streitkräfte wiederholt Kriegsverbrechen begangen hätten, sondern dass eine beabsichtigte Verwendung in einer „konkreten Funktion“ festgestellt werden müsse und dass die der Flucht zugrunde liegende „Motivation den heimatstaatlichen Stellen auch bekannt oder für diese zumindest erkennbar sein“ müsse (bitte begründen)? Ist es so, dass – wie im Entscheiderbrief 1/2020 dargelegt – das BAMF Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien einen Flüchtlingsschutz verweigert hat, wenn diese ihre Motivation zur Flucht bzw. Wehrdienstverweigerung gegenüber dem syrischen Staat bzw. seinen Behörden nicht kenntlich gemacht hatten (nicht zuletzt, weil es in Syrien kein Verfahren der Wehrdienstverweigerung gibt) bzw. wenn das mögliche Einsatzgebiet für den Fall einer Wehrdienstableistung nicht konkret bekannt war (wenn nein, warum wurde dies im Entscheiderbrief des BAMF als „Auffassung des Bundesamtes“ dargestellt?), und stimmt die Bundesregierung mit den Fragestellerinnen und Fragestellern überein, dass solche Ablehnungsargumente nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 nicht mehr tragbar sind und das BAMF seine Entscheidungspraxis diesbezüglich ändern muss (bitte ausführen)? 17. Wie viele Asylgesuche von Schutzsuchenden aus Syrien gab es in den Jahren 2010 bis heute (bitte nach Jahren auflisten und jeweils immer auch den Anteil der über 18-jährigen und zugleich unter 42-jährigen Männer in absoluten in relativen Zahlen gesondert angeben)? Inwieweit liegen Erkenntnisse oder Einschätzungen dazu vor, wie viele dieser Asylgesuche mit einer Wehrflucht bzw. der Angst vor einer Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Menschrechtsverletzungen als Militärangehörige begründet wurde (bitte ggf. nach Jahren auflisten und in absoluten und relativen Zahlen angeben)? 18. Wie lauteten die Entscheidungen des BAMF in den Jahren 2010 bis 2020 zu entsprechenden Asylgesuchen syrischer Antragstellenden (bitte jeweils gesondert kenntlich machen die Entscheidungen zu männlichen Asylsuchenden aus Syrien, die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung zwischen 18 und 42 Jahre alt waren; bitte jeweils für jedes Jahr in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach gewährtem Schutzstatus, Ablehnung oder formeller Entscheidung differenzieren; falls keine Differenzierung nach dem angegebenen Alter bzw. dem angegebenen Zeitpunkt des Altes möglich ist, bitte dem nahekommende Kriterien auswählen und z. B. Angaben zu über 18-jährigen männlichen Asylsuchenden aus Syrien machen)? 19. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung bzw. das BAMF den seit 2016 stark angestiegenen Anteil subsidiären Schutzes bei syrischen Asylsuchenden und aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller den drastischen Rückgang eines gewährten Flüchtlingsschutzes nach der GFK (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), insbesondere soweit es um Entscheidungen außerhalb des Familienschutzes geht, denn bei Betrachtung nur dieser Fälle ist ein Rückgang des GFK-Schutzes von 99,7 Prozent im Jahr 2015 auf nur noch etwa 5 Prozent im Jahr 2020 feststellbar (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, Seite 356), und inwieweit ist diese Entwicklung mit den Vorgaben des EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2020 vereinbar (bitte ausführen)? 20. Wie viele Klagen gegen Bescheide des BAMF wurden von 2010 bis 2020 jährlich von Asylsuchenden aus Syrien erhoben, wie viele dieser Klagen betrafen jeweils 18- bis 42-jährige männliche Syrer (hilfsweise: über 18- jährige männliche Syrer, hilfsweise: männliche Syrer), und wie viele dieser Klagen waren jeweils sogenannte Aufstockungsklagen, insbesondere solche zur Erlangung eines Flüchtlings- statt subsidiären Schutzes (bitte auflisten)? 21. Wie waren die Ergebnisse dieser Klage in den Jahren von 2010 bis 2020 (bitte so genau wie möglich auflisten), wie viele sogenannte Aufstockungsklagen männlicher Syrer zwischen 18 und 42 Jahren (hilfsweise: erwachsener männlicher Syrer, hilfsweise: männlicher Syrer) sind derzeit noch anhängig, und wie viele Abhilfeentscheidungen in diesen Aufstockungsklagen syrischer Asylsuchender (Gewährung von Flüchtlings- statt subsidiärem Schutz) gab es im Jahr 2019, 2020 bzw. im bisherigen Jahr 2021? 22. Wie viele Visa zur Familienzusammenführung zu syrischen Flüchtlingen bzw. zu syrischen subsidiär Schutzberechtigten bzw. an syrische Staatsangehörige wurden in den Jahren 2010 bis 2020 jeweils erteilt (die offene Fragestellung trägt dem Umstand Rechnung, dass erst seit kurzem Familiennachzugsvisa auch nach dem Status der in Deutschland lebenden Stammberechtigten statistisch erfasst werden; es wird um entsprechende Angaben nach dem zu den jeweiligen Jahren bestmöglichen Erkenntnisstand gebeten, bitte so genau wie möglich differenzieren)? 23. Wie viele Anträge auf Familiennachzug zu international Schutzberechtigten aus Syrien sind derzeit anhängig (bitte nach Nachzug zu Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten differenzieren)? 24. Wie lautet die gesonderte Statistik für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten seit August 2018, nach Monaten und den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenziert (Übermittlungen der Auslandsvertretungen an die Ausländerbehörden, Übermittlungen an das Bundesverwaltungsamt nach Zustimmung der Ausländerbehörden, positive bzw. negative Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts, Anteil ereilter Visa), und wie bewertet die Bundesregierung die praktischen Erfahrungen mit dieser Neuregelung? 25. Wie viele Visa nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bzw. generell (bitte differenzieren) wurden seit 2017 jährlich bzw. insgesamt erteilt (Hinweis: nach Angaben der Bundesregierung waren es von 2017 bis September 2019 280 entsprechende Visa), wie viele solcher Anträge sind derzeit anhängig, und falls es seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 36a AufenthG keine oder kaum entsprechende Visumserteilungen nach § 22 AufenthG für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gegeben haben sollte, wie ist dies damit vereinbar, dass in § 36a Absatz 1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich geregelt wurde, dass § 22 AufenthG unberührt bleiben solle und dass beispielsweise der Sachverständigen Prof. Dr. Daniel Thym die Neuregelung des § 36a AufenthG nur deshalb als verfassungsgemäß angesehen hat, weil weiterhin in Einzelfällen auch die Möglichkeit einer Visumserteilung nach § 22 AufenthG besteht (vgl. dessen Stellungnahme auf Ausschussdrucksache 19(4)57H, S. 6)? 26. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass es in Syrien weiterhin in zahlreichen Landesgebieten zu Kampfhandlungen kommt und der militärische Personalbedarf der syrischen Regierung weiterhin hoch ist und es auch vermehrte Rekrutierungsmaßnahmen gibt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. November 2019, S. 6 ff., Bericht des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) zu „Syria. Targeting of individuals. Country of Origin Report“ 3/2020, S. 38; Danish Immigration Service: „Syria. Military Service“, 5/2020, S. 9 f.), und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen stützt es sich dabei (bitte ausführen)? 27. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis von der Annahme der Bundesregierung aus, dass es auch in jüngerer Vergangenheit in Syrien immer noch zu Kriegsverbrechen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung oder die zivile Infrastruktur (etwa Krankenhäuser) oder auch Anbaugebiete als Mittel der Kriegsführung durch syrische Streitkräfte gekommen sei (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zu Syrien 2019, S. 6, S. 13 und den 21. Bericht der internationalen unabhängigen Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien des UN-Menschenrechtsrats A/HCR/ 45/31 vom 15. September 2020), und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen stützt es sich dabei (bitte ausführen)? 28. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass Wehrdienstverweigerer von der syrischen Regierung als politische Dissidenten betrachtet werden und entsprechende Verfolgung droht (vgl. EASO: „Country Guidance Syria. Common analysis and guidance note“, 9/2020, S. 69 f.; UNHCR: „Relevant Country of Origin Information to Assist with die Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria“ vom 7. Mai 2020, S. 9 f., Lagebericht des Auswärtigen Amts zu Syrien von 2018, S. 23 f.), und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen stützt es sich dabei (bitte ausführen)? 29. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass die syrische Regierung ihre angekündigte Amnestie für Wehrdienstverweigerer verlässlich in allen Fällen in die Praxis umsetzt, wenn ja, auf welche Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder teilt es die Einschätzung bzw. verfügt es über Informationen en, wonach davon auszugehen sei, dass Amnestien oder sogenannte Versöhnungsabkommen aus unterschiedlichen Gründen nicht oder nur unzureichend umgesetzt wurden und werden und Wehrdienstverweigerer nach ihrer Rückkehr Repressalien bis hin zu Verhaftung und Folter – in Einzelfällen mit Todesfolge – erleiden mussten und Kriegsdienstflüchtige nach ihrer freiwilligen Stellung in Folge von Amnestieangeboten dennoch zum Militärdienst gezwungen wurden (vgl. z. B. EASO-Länderberichte zu Syrien 3/2020, S. 38 und 9/2020, S. 68, Länderberichte des Auswärtigen Amts zu Syrien 2018, S. 12, 21 und 24 und 2019, S. 6, 12, 21; UNHCR-Länderbericht vom 7. Mai 2020, S. 11, Danish Immigration Service: „Syria. Military Service“, 5/2020, S. 8, 55, 76, 81, 90 f.)? 30. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass der Wehrdienst in Syrien verlässlich durch die Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes abgewendet werden kann, wenn ja, auf welche Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder wird die Einschätzung z. B. von EASO geteilt (Länderbericht 9/2020, S. 67), wonach diese Maßnahme willkürlich und von Fall zu Fall unterschiedlich angewandt würde und nicht verlässlich vor einer Ableistung des Wehrdienstes schütze (bitte darlegen)? 31. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass Wehrdienstflüchtlinge in Syrien ungeachtet des Amnestieversprechens der syrischen Regierung im Falle einer Rückkehr mit Inhaftierungen und gegebenenfalls auch Folter und unmenschlicher Behandlung rechnen müssen bzw. dass dies jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden kann, und wenn ja, auf welche Quellen und Kenntnisse stützt es sich diesbezüglich, und wenn nein, auf welche verlässliche Informationen und Quellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)? 32. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass Wehrdienstflüchtlinge in Syrien unabhängig vom Amnestieversprechen der syrischen Regierung im Falle ihrer Rückkehr jedenfalls mit einer Rekrutierung und einem erneuten Militäreinsatz rechnen müssen, wobei nicht auszuschließen ist, dass es hierbei zu Handlungen kommt, die als Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen angesehen werden können, und wenn nein, auf welche verlässliche Informationen und Quellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)? 33. Gewährt das BAMF in seiner aktuellen Asylentscheidungspraxis syrischen Wehrdienstverweigerern Schutz entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention, weil sie vor einem Militäreinsatz geflohen sind (und/oder dieser droht), bei dem eine Beteiligung an Kriegsverbrechen oder schweren Menschenrechtsverletzungen droht bzw. drohte, und weil davon auszugehen ist bzw. es jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass sie wegen dieser, in der Regel politisch oder religiös motivierten, Flucht im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, und wenn nein, wie wird das in Auseinandersetzung mit den vorliegenden Herkunftsländerberichten und dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 begründet, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)? Berlin, den 15. Januar 2021 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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