Strafrechtliche Ermittlungen gegen die Anti-Geldwäschebehörde der Bundesregierung
der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Katja Hessel, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Financial Intelligence Unit (FIU) ist Deutschlands nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über ungewöhnliche oder verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten.
Im Juli 2020 wurde die FIU, die in dem Verantwortungsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelt ist, im Zuge einer Razzia durchsucht. Laut verschiedener Presseberichte ermittelt die Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen mehrere Verantwortliche der FIU wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt. Hiernach vermuten die Ermittler, dass die FIU zwischen Mitte 2018 und Anfang 2020 in mindestens acht Fällen Geldwäscheverdachtsmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig weitergeleitet hat. Geld, das mutmaßlich in Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat in Beziehung stand, konnte somit ungehindert und trotz rechtzeitiger Kenntnis der zuständigen Behörde der Bundesregierung in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden (vgl. u. a. „Im Labyrinth der Geldwäsche“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. Januar 2021, S. 15).
Nach Ansicht der Fragestellenden dokumentieren die Razzia und die anhaltenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Anti-Geldwäschebehörde der Bundesregierung ein eklatantes Politikversagen des zuständigen Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Dieses hat es versäumt, die Behörde und ihre Mitarbeiter adäquat auszustatten und zu befähigen, ihren gesetzlichen Auftrag auszuführen.
Vor diesem Hintergrund möchten sich die Fragestellenden nach der aktuellen Lage zu den Ermittlungen gegen die Financial Intelligence Unit erkundigen, auch um sich zugleich einen Überblick über die im Raum stehenden Anschuldigungen der „Strafvereitelung im Amt“ zu verschaffen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Welche Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 26. Juni 2017 bis zum heutigen Stichtag gegen Amtsträger der Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) bzw. gegen die Behörde selbst eingeleitet?
a) Wann wurden die jeweiligen Strafverfahren eingeleitet?
b) Wann und mit welcher Begründung wurden welche jeweiligen Strafverfahren eingestellt bzw. abgeschlossen?
c) Welche jeweiligen Strafverfahren wurden bislang noch nicht eingestellt bzw. abgeschlossen?
d) In Vermutung zu welcher Straftat bzw. welchen Straftaten stehen die jeweiligen Strafverfahren?
Gegenüber wie vielen Amtsträgern der FIU gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Vermutung zu einem Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt gemäß den §§ 258, 258a StGB zurzeit ermittelt, und welcher Organisationseinheit sind die jeweiligen Amtsträger zugeordnet?
Haben seit dem 26. Juni 2017 einzelne Beschäftigte der FIU Rückstände bei der Bearbeitung ihrer Aufgaben dienstlich offenbart, deren verzögerte Bearbeitung sich auf die Verfolgung von Straftaten auswirken könnte?
a) Falls ja, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei?
b) Falls ja, um welche Aufgaben handelte es sich jeweils?
c) Falls ja, wann wurden welche Rückstände offenbart?
d) Falls ja, gegenüber welcher Stelle wurden die Rückstände offenbart?
e) Falls ja, konnten die Rückstände in angemessener Zeit noch aufarbeitet werden?
Kommt nach Ansicht der Bundesregierung eine Strafbarkeit nach den §§ 258, 258a StGB in Betracht, wenn ein Amtsträger der FIU nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB im Rahmen der operativen Analyse von einer Straftat Kenntnis erlangt, dieser von einer Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden (absichtlich) absieht und dadurch eine Strafe oder Maßgabe nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB verhindert?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei der ein Amtsträger der FIU nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB im Rahmen der operativen Analyse von einer Straftat Kenntnis erlangt, dieser von einer Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden absieht und dadurch gegebenenfalls eine Strafe oder Maßgabe nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB verhindert?
a) Falls ja, um welche Fälle handelt es sich hierbei jeweils?
b) Falls ja, wann fanden diese Fälle statt, und wann hat die Leitungsebene der FIU hiervon erfahren?
c) Falls ja, wann hat das Bundesministerium der Finanzen von welchen Fällen erfahren?
d) Falls ja, wie hat die Bundesregierung auf die jeweiligen Fälle reagiert?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung der Prozess der operativen Analyse der FIU gemäß § 30 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) bereits Teil des Strafverfahrens?
Enthält nach Kenntnis der Bundesregierung die operative Analyse der FIU gemäß § 30 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes Ermittlungskomponenten, und falls ja, welche?
Inwiefern weist nach Kenntnis der Bundesregierung der Prozess der Verifizierung von Meldungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes seinem Wesen nach Gemeinsamkeiten mit Ermittlungen auf, die sich an Strafanzeigen anschließen?
Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei der Bearbeitung von Meldungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 GwG durch die FIU um eine besondere Art der Vorermittlung?
Falls ja, inwiefern, und falls nein, aus welchen Gründen nicht?
Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die operative Analyse der FIU gemäß § 30 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes dem Strafverfahren zugerechnet, wenn die FIU den Sachverhalt gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 GwG an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt und es in der Folge zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommt?
Welchen Muss-Vorschriften ist die FIU nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen unterworfen, die es ausschließen, aufgrund eigenen Ermessens von einer Übermittlung relevanter Sachverhalte abzusehen?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Fragen zur praktischen Handhabung von § 32 Absatz 2 GwG im Rahmen der Justizministerkonferenzen thematisiert?
a) Falls ja, wann wurde § 32 Absatz 2 GwG angesprochen?
b) Falls ja, welche Argumente und Sichtweisen wurden aufgegriffen, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Wie verhält sich die Anzahl der Meldungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 GwG, die nicht bzw. nicht rechtzeitig von der FIU an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden oder sonstige Stellen der Länder weitergeleitet wurden, zu dem finanziellen Gesamtvolumen dieser Meldungen?