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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Ermäßigte Steuersätze der Umsatzsteuer

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

24.11.2025

Aktualisiert

28.11.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/268710.11.2025

Ermäßigte Steuersätze der Umsatzsteuer

der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Umsatzsteuer ist eine der zentralen Finanzierungsquellen im deutschen Steuersystem und macht einen erheblichen Anteil am Gesamtsteueraufkommen aus. Insgesamt betrug das Aufkommen im Jahr 2024 rund 302,1 Mrd. Euro. Hiervon erhielt der Bund 48,1 Prozent, die Länder erhielten 49,1 Prozent und die Gemeinden 2,8 Prozent (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/04/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-1-bundesstaatlicher-finanzausgleich-2024.html). Neben dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent sieht das Umsatzsteuergesetz (UstG) einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 Prozent vor (vgl. Umsatzsteuergesetz (UStG), Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14) – Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände). Diese Vielzahl an ermäßigten Steuersätzen und Sonderregelung verkompliziert grundsätzlich das Umsatzsteuersystem und führt in der Praxis häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten sowie als widersprüchlich empfundenen Ergebnissen. Dazu belaufen sich die Mindereinnahmen durch die Ausnahmen und Sonderregeln inzwischen auf ca. 35 Mrd. Euro jährlich (vgl. www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/reform-ersmaessigter-umsatzsteuersatz-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Mit der geplanten Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie von regulär 19 Prozent auf 7 Prozent zum 1. Januar 2026 (vgl. www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1104876) beabsichtigt die Bundesregierung, eine weitere Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht zu schaffen, die nach Ansicht der Fragestellenden nicht nur die Anzahl der Ausnahmen, sondern auch die Komplexität des Steuersystems weiter erhöhen wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen196

1

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Lebende Tiere“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

1

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Lebende Tiere“?

1

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Lebende Tiere“?

1

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Lebende Tiere“ gegenüber anderen Gegenständen?

2

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

2

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“?

2

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“?

2

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“ gegenüber anderen Gegenständen?

3

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“ eingeführt?

3

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“?

3

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“?

3

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“ gegenüber anderen Gegenständen?

4

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig“ eingeführt?

4

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig“?

4

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig“?

4

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig“ gegenüber anderen Gegenständen?

5

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, sowie rohe Knochen“ eingeführt?

5

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, sowie rohe Knochen“?

5

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, sowie rohe Knochen“?

5

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, sowie rohe Knochen“ gegenüber anderen Gegenständen?

6

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln“ eingeführt?

6

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln“?

6

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln“?

6

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln“ gegenüber anderen Gegenständen?

7

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“ eingeführt?

7

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“?

7

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“?

7

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“ gegenüber anderen Gegenständen?

8

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ eingeführt?

8

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“?

8

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“?

8

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ gegenüber anderen Gegenständen?

9

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ eingeführt?

9

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“?

9

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“?

9

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch“ gegenüber anderen Gegenständen?

10

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

10

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“?

10

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“?

10

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden“ gegenüber anderen Gegenständen?

11

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Genießbare Früchte und Nüsse“ eingeführt?

11

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare Früchte und Nüsse“?

11

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare Früchte und Nüsse“?

11

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare Früchte und Nüsse“ gegenüber anderen Gegenständen?

12

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“ eingeführt?

12

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“?

12

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“?

12

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“ gegenüber anderen Gegenständen?

13

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Getreide“ eingeführt?

13

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Getreide“?

13

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Getreide“?

13

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Getreide“ gegenüber anderen Gegenständen?

14

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Müllereierzeugnisse“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

14

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Müllereierzeugnisse“?

14

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Müllereierzeugnisse“?

14

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Müllereierzeugnisse“ gegenüber anderen Gegenständen?

15

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“ eingeführt?

15

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“?

15

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“?

15

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“ gegenüber anderen Gegenständen?

16

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“ eingeführt?

16

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“?

16

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“?

16

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten“ gegenüber anderen Gegenständen?

17

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Stärke“ eingeführt?

17

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Stärke“?

17

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Stärke“?

17

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Stärke“ gegenüber anderen Gegenständen?

18

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“ eingeführt?

18

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“?

18

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“?

18

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon“ gegenüber anderen Gegenständen?

19

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“ eingeführt?

19

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“?

19

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“?

19

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat“ gegenüber anderen Gegenständen?

20

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“ eingeführt?

20

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“?

20

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“?

20

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee“ gegenüber anderen Gegenständen?

21

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“ eingeführt?

21

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“?

21

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“?

21

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr“ gegenüber anderen Gegenständen?

22

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen“ eingeführt?

22

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen“?

22

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen“?

22

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen“ gegenüber anderen Gegenständen?

23

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“ eingeführt?

23

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“?

23

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“?

23

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Pektinstoffe, Pektinate und Pektate“ gegenüber anderen Gegenständen?

24

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

24

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet“?

24

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet“?

24

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet“ gegenüber anderen Gegenständen?

25

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“ eingeführt?

25

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“?

25

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des erm��ßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“?

25

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken“ gegenüber anderen Gegenständen?

26

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Zucker und Zuckerwaren“ eingeführt?

26

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Zucker und Zuckerwaren“?

26

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Zucker und Zuckerwaren“?

26

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Zucker und Zuckerwaren“ gegenüber anderen Gegenständen?

27

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“ eingeführt?

27

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“?

27

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“?

27

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“ gegenüber anderen Gegenständen?

28

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“ eingeführt?

28

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“?

28

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“?

28

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“ gegenüber anderen Gegenständen?

29

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“ eingeführt?

29

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“?

29

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“?

29

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte“ gegenüber anderen Gegenständen?

30

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ eingeführt?

30

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“?

30

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“?

30

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ gegenüber anderen Gegenständen?

31

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf“ eingeführt?

31

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf“?

31

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf“?

31

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, Heilwasser und Wasserdampf“ gegenüber anderen Gegenständen?

32

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses“ eingeführt?

32

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses“?

32

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses“?

32

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses“ gegenüber anderen Gegenständen?

33

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Speiseessig“ eingeführt?

33

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Speiseessig“?

33

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Speiseessig“?

33

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Speiseessig“ gegenüber anderen Gegenständen?

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a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“ eingeführt?

34

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“?

34

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“?

34

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“ gegenüber anderen Gegenständen?

35

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Speisesalz, nicht in wässriger Lösung“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

35

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Speisesalz, nicht in wässriger Lösung“?

35

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Speisesalz, nicht in wässriger Lösung“?

35

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Speisesalz, nicht in wässriger Lösung“ gegenüber anderen Gegenständen?

36

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen“ eingeführt?

36

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen“?

36

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen“?

36

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen“ gegenüber anderen Gegenständen?

37

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Essigsäure“ eingeführt?

37

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Essigsäure“?

37

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Essigsäure“?

37

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Essigsäure“ gegenüber anderen Gegenständen?

38

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“ eingeführt?

38

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“?

38

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“?

38

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins“ gegenüber anderen Gegenständen?

39

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“ eingeführt?

39

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“?

39

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“?

39

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel“ gegenüber anderen Gegenständen?

40

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“ eingeführt?

40

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“?

40

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“?

40

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch“ gegenüber anderen Gegenständen?

41

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Gelatine“ eingeführt?

41

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Gelatine“?

41

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Gelatine“?

41

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Gelatine“ gegenüber anderen Gegenständen?

42

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Holz“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

42

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Holz“?

42

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Holz“?

42

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Holz“ gegenüber anderen Gegenständen?

43

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

43

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“?

43

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“?

43

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“ gegenüber anderen Gegenständen?

44

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen“ eingeführt?

44

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen“?

44

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen“?

44

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, ‚intelligente Karten (smart cards)‘ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen“ gegenüber anderen Gegenständen?

45

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“ eingeführt?

45

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“?

45

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“?

45

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung“ gegenüber anderen Gegenständen?

46

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen“ eingeführt?

46

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen“?

46

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen“?

46

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen“ gegenüber anderen Gegenständen?

47

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, sowie Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“ eingeführt?

47

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, sowie Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“?

47

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“?

47

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, sowie Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art“ gegenüber anderen Gegenständen?

48

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Sammlungsstücke“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

48

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Sammlungsstücke“?

48

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Sammlungsstücke“?

48

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Sammlungsstücke“ gegenüber anderen Gegenständen?

49

a) Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der ermäßigte Steuersatz für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“ (bitte hier und in den Folgefragen jeweils einzeln angeben – siehe Anlage 2, UStG) eingeführt?

49

b) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“?

49

c) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“?

49

d) Welche Abgrenzungsprobleme gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“ gegenüber anderen Gegenständen?

Berlin, den 4. November 2025

Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion

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