Indizierungen und Indizierungspraxis bei linksextremen Medien
der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Marc Jongen, Thomas Ehrhorn, Dr. Götz Frömming, Johannes Huber, Beatrix von Storch und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Bundesgesetzgeber weist der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), einer Behörde des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die Zuständigkeit für die Indizierung jugendgefährdender Inhalte in Schrift, Bild und Ton zu (§ 18 Absatz 1 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)). Als jugendgefährdend gelten vor allem Inhalte, die zu Unsittlichkeit, Gewalt, Hass, Verbrechen und Selbstjustiz aufstacheln (Absatz 1 Satz 2). Zugleich hebt der Gesetzgeber hervor, dass ein Medium nicht „allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts“ indiziert werden dürfe (Absatz 3 Satz 1).
Die Bundesregierung hat in den vergangenen Legislaturperioden mehrere Kleine Anfragen zur Indizierung rechtsextremer Medien mit entsprechenden Informationen beantwortet (Bundestagsdrucksachen 17/13435, 18/1278, 19/3413). Eine Bitte um Auskunft über linksextremistische Inhalte, die indiziert wurden, beschied sie jedoch 2018 abschlägig mit dem Vermerk: „Die jeweilige politische Ausrichtung als solche ist […] kein Wesensmerkmal der Jugendgefährdungstatbestände und wird daher nicht als statistische Größe im Rahmen der Spruchpraxis der BPjM erfasst.“ (Bundestagsdrucksache 19/4818) Es ist nach Ansicht der Fragesteller erklärungsbedürftig, wieso die Bundesregierung wiederholt in der Lage ist, jugendgefährdende Tatbestände dem Rechtsextremismus, aber nicht dem Linksextremismus zuzuordnen.
Tatsächlich verfügt die BPjM durchaus über statistische Angaben zu ihrer eigenen Indizierungstätigkeit bei extremistischen Medien. In ihrem amtlichen Mitteilungsblatt „BPJMAKTUELL“ hat der Medienwissenschaftler Dr. Daniel Hajok die „Indizierungshöchststände bei Medien aus dem Bereich des politischen Extremismus (…) in Kooperation mit der BPjM“ quantitativ untersucht (BPJMAKTUELL 1/2017, S. 8 bis 17). Nach einer „systematischen Betrachtung“ der erfüllten Tatbestände und der Spruchpraxis der BPjM kommt Hajok zum Schluss, dass von den bis dato rund 17 500 indizierten Medien 11 Prozent als extremistisch einzustufen seien. Die Gesamtbetrachtung der 62-jährigen Indizierungspraxis der Behörde zeige, dass jugendgefährdende politische Inhalte fast ausschließlich aus dem rechtsextremistischen Bereich stammten und in jüngerer Zeit sogar noch stark an Bedeutung gewonnen hätten. Weniger als zwei Prozent der bislang von der Bundesprüfstelle indizierten extremistischen Medien seien dagegen dem Linksextremismus zuzuordnen (ebd., S. 9 bis 10).
Diese prozentuale Aufteilung ist für die Fragesteller ebenfalls erklärungsbedürftig. Nimmt man die Polizeistatistik des Bundeskriminalamts zur politisch motivierten Kriminalität (PMK) zum Vergleich, so lag der Anteil linksextremer Straftaten in den Jahren 2001 bis 2019 bei durchschnittlich 23 Prozent des Gesamtaufkommens (rechtsextrem: 58 Prozent). Das ist mehr als das Zehnfache der von Hajok zusammen mit der BPjM beim Jugendschutz ermittelten Bezüge zum Linksextremismus. Zieht man in der PMK-Statistik nur die Gewalttaten heran, lag der linksextremistische Anteil sogar bei 49 Prozent und damit höher als der rechtsextremistische (36 Prozent) („Politisch motivierte Kriminalität im Jahr 2014. Bundesweite Fallzahlen“, S. 2 bis 3 und „Politisch motivierte Kriminalität im Jahr 2019. Bundesweite Fallzahlen“, S. 3 bis 4). Da das Bundeskriminalamt genauso wie die Bundesprüfstelle Tatbestände mit nationalsozialistischem Bezug dem Rechtsextremismus zuordnet, kann diese erhebliche statistische Differenz nicht einfach damit erklärt werden, dass der Großteil der politikbezogenen Indizierungsarbeit der Bundesprüfstelle die Verherrlichung des Nationalsozialismus betrifft (64 Prozent laut Hajok, ebd., S. 13).
Die vorliegende Diskrepanz legt nach Ansicht der Fragesteller die Vermutung nahe, dass bei der Indizierung jugendgefährdender Inhalte ein erhebliches Erfassungsdefizit des Linksextremismus vorliegt oder gänzlich andere Kriterien bei der politischen Zuordnung der Tatbestände zur Anwendung kommen. Die Fragesteller sind sich dabei bewusst, dass die BPjM in der Regel nur auf Antrag oder Anregung tätig werden kann (§ 21 JuSchG). Die Frage wäre, ob dieses passive Verfahren angesichts der geringen Erfassungsquote linksextremer jugendgefährdender Medien noch zweckmäßig ist, und inwieweit die Ausrichtung der Behörde auf rechtsextreme Inhalte den Anforderungen des Jugendschutzes vollumfänglich gerecht wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie erklärt die Bundesregierung, dass jugendgefährdende Tatbestände sehr häufig dem Rechtsextremismus, aber nur sehr selten, wenn überhaupt, dem Linksextremismus zugeordnet werden (s. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Erkennt die Bundesregierung bei der Indizierung jugendgefährdender Medien aus dem linksextremen Bereich behördliche Defizite (s. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, was sind die Gründe für diese Mängel, und wie gedenkt die Bundesregierung diese zu beheben?
b) Wenn nein, wie erklärt die Bundesregierung die geringe Bedeutung linksextremer Medien bei der Indizierungspraxis der Bundesprüfstelle?
Wie lange dauert es durchschnittlich, bis ein Antrag zur Indizierung von der BPjM bearbeitet und entschieden ist? Wie lange dauert dieser Prozess bei einer Anregung?
Wie lange dauert es durchschnittlich, bis ein von der BPjM indiziertes Telemedium von Mitgliedern der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) nicht mehr im Internet angezeigt wird?
Welche Aufgabe besitzt die Kommission für Jugendmedienschutz der Länder (KJM) bei der Zusammenarbeit mit der BPjM? Obliegt der KJM lediglich die Prüfung potentiell jugendgefährdender Medien, oder besitzt sie wie die BPjM das Recht zur Entscheidung über Indizierungen?
Wie viele linksextreme Filme sind in den Jahren 2017 bis 2020 indiziert worden (bitte einzeln auflisten)?
Wie viele linksextreme Spiele sind in den Jahren 2017 bis 2020 indiziert worden (bitte einzeln auflisten)?
Wie viele linksextreme Druckmedien sind in den Jahren 2017 bis 2020 indiziert worden (bitte einzeln auflisten)?
Wie viele linksextreme Tonträger sind in den Jahren 2017 bis 2020 indiziert worden (bitte einzeln auflisten)?
Welche Jugendgefährdungstatbestände erfüllten diese indizierten linksextremen Trägermedien (bitte einzeln auflisten)?
Wie viele dieser indizierten linksextremen Trägermedien waren strafrechtlich relevant (bitte einzeln auflisten)?
Bei wie vielen dieser linksextremen Trägermedien leiteten die Strafverfolgungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung eine Strafverfolgung der Urheber ein (bitte einzeln auflisten)?
Wie viele dieser indizierten linksextremen Trägermedien waren nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand von Beschlagnahmungen und Einziehungen (bitte nach Straftatbestand auflisten)?
Wie viele linksextreme Telemedien sind in den Jahren 2017 bis 2020 indiziert worden (bitte einzeln auflisten und den Fragestellern auf eine Weise zugänglich machen, die mit § 18 Absatz 2 Nummer 3 und 4 JuSchG vereinbar ist)?
Welche Jugendgefährdungstatbestände erfüllten diese indizierten linksextremen Telemedien (bitte einzeln auflisten und den Fragestellern auf eine Weise zugänglich machen, die mit § 18 Absatz 2 Nummer 3 und 4 JuSchG vereinbar ist)?
Wie viele dieser indizierten linksextremen Telemedien waren strafrechtlich relevant (bitte einzeln auflisten und den Fragestellern auf eine Weise zugänglich machen, die mit § 18 Absatz 2 Nummer 3 und 4 JuSchG vereinbar ist)?
Bei wie vielen dieser linksextremen Telemedien leiteten die Strafverfolgungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung eine Strafverfolgung der Urheber ein (bitte einzeln auflisten und den Fragestellern auf eine Weise zugänglich machen, die mit § 18 Absatz 2 Nummer 3 und 4 JuSchG vereinbar ist)?