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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2020

(insgesamt 32 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

30.03.2021

Aktualisiert

04.03.2024

BT19/2673816.02.2021

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2020

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2020 Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 19/18498). Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2019 bei 56,6 Prozent, gegenüber der von der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 38,2 Prozent. Die Statistikbehörde EU- ROSTAT (Statistisches Amt der Europäischen Union) verwendet ebenfalls eine um bestimmte formelle Entscheidungen (insbesondere Dublin-Entscheidungen) bereinigte „Anerkennungsrate“, diese lag nach deren Berechnungen im Jahr 2019 für Deutschland bei 46 Prozent (70 320 Anerkennungen, https://ec.europ a.eu, Pressemitteilung vom 27. April 2020). Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung des BAMF. Gegen 75 Prozent aller ablehnenden BAMF- Bescheide wurde im Jahr 2019 geklagt. Fast die Hälfte aller Asylklagen (44,7 Prozent) endete 2019 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, die wichtigsten Herkunftsländer hierbei waren: Afghanistan, Syrien, Nigeria und Irak. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies z. B. als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961). Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2019 in Höhe von 26,4 Prozent – das BAMF gibt demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe von nur knapp 15 Prozent an („Gerichtsstatistik 2019“, Meldung vom 30. März 2020, www.bamf.de). Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2019 bei 48,7 Prozent, d. h., fast jeder zweite Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen Überprüfung als falsch (Somalia: 44,4 Prozent, Iran: 38 Prozent). Deutscher Bundestag Drucksache 19/26738 19. Wahlperiode 16.02.2021 In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2019 insgesamt 22 302 BAMF-Bescheide korrigieren, zudem änderte das BAMF von sich aus weitere 3 831 Bescheide – gut 26 000 Schutzsuchende, die vom BAMF zunächst abgelehnt worden waren, erhielten 2019 also nachträglich doch noch einen Schutzstatus (gut 70 000 Anerkennungen des BAMF gab es im Jahr 2019 insgesamt). Zuletzt räumte die Bundesregierung ein (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ bei Gericht keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungspraxis des BAMF gewertet werden können. Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden lag sie im Jahr 2019 zwischen 32,5 und 84,7 Prozent, bei irakischen zwischen 1,8 und 91,9 Prozent, bei iranischen zwischen 8 und 67,4 Prozent, bei somalischen zwischen 23,7 und 94,7 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 25,1 und 96,6 Prozent. Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fielen z. B. die BAMF- Standorte Frankfurter Flughafen, Heidelberg, Chemnitz, Trier, Eisenhüttenstadt, Zirndorf und Berlin auf. Das Forschungszentrum des BAMF hatte u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende Entscheidungspraxis im BAMF benannt: ein besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen Organisationseinheit, die Zusammensetzung des Personals und lokale Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der Bundesregierung zunächst als „hypothetisch“ bewertet (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß es, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen (Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. In Bezug auf die Herkunftsländer Nigeria und Eritrea wurden Leitsätze und Textbausteine geändert, um Entscheidungen zu vereinheitlichen, die Entscheidungspraxis in Bamberg wurde beanstandet, weil es nicht nachvollziehbare Abweichungen gegeben habe (ebd., Frage 4b). In der „Zeitschrift für Ausländerrecht“ (ZAR 7/2020, 223 ff.) erklärte die Vize-Präsidentin des BAMF, Ursula Gräfin Praschma, unterschiedliche Schutzquoten ließen sich vor allem auf individuell unterschiedliche Sachverhalte und Merkmale der jeweiligen Asylgesuche zurückführen. In einer Entgegnung (ZAR 1/2021, S. 10 ff.) legte Prof. Dr. Gerald Schneider aufgrund empirischer Daten zu Asylsuchenden in Deutschland dar, dass diese individuellen Merkmale gerade keinen messbaren Effekt auf die Schutzgewährung hätten. Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h., es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen, hierunter auch Personen, „die zuvor im Wege des legalen Familiennachzugs eingereist sind“, so die Bundesregierung (Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim GFK-Status (GFK = Genfer Flüchtlingskonvention) lag dieser Anteil des Familienschutzes im Jahr 2019 bei 80,6 Prozent (2017: 24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen Asylsuchenden im Jahr 2015 noch zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5 Prozent (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, Seite 356). Die meisten GFK-Status werden derzeit also an Familienangehörige infolge einer früheren Spruchpraxis des BAMF erteilt, ansonsten fiele die Entscheidungspraxis des BAMF weitaus restriktiver aus. Bei der Mehrheit aller Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und Jugendliche, 2019 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 50,1 Prozent, 1,9 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Bei 31 417 Asylanträgen (22 Prozent aller Anträge) ging es um in Deutschland geborene Kinder von Geflüchteten: 2 567 waren Kinder von Asylsuchenden, 10 319 von anerkannten Flüchtlingen, bei vielen der übrigen 18 531 „nachgeborenen“ Asylsuchenden dürfte es sich um Kinder von Geduldeten oder Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) handeln, für die nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) bei Geburt in Deutschland ein Asylantrag von Amts wegen als gestellt gilt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat knüpft vor diesem Hintergrund in seiner Asylantragsstatistik seit Januar 2020 zentral an der Zahl „grenzüberschreitender Asylerstanträge“ an, bei der Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pres semitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html). Wir fragen die Bundesregierung:  1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2020 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten Zeiträumen? c) Wie hoch war im Jahr 2020 der Anteil internationalen Flüchtlingsschutzes (Asylberechtigung bzw. Schutz nach GFK, bitte differenzieren) bzw. subsidiären Schutzes an allen inhaltlichen BAMF- Entscheidungen (ohne formelle Entscheidungen), wenn die im Rahmen des Familienschutzes gewährten Schutzstatus nicht berücksichtig werden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie lauten im Vergleich dazu diese Werte für das Jahr 2015 (bitte wie zuvor differenzieren), und wie erklärt und bewertet die Bundesregierung den in diesem Zeitraum z. B. bei syrischen, aber auch eritreischen oder irakischen Flüchtlingen drastisch gesunkenen Anteil gewährten Schutzes nach der GFK, wenn Schutzstatus im Rahmen des Familienasyls nicht berücksichtigt werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und mediendienst-integration.de: Wie hat sich die Entscheidungspraxis entwickelt?)?  2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – (GFK) im vierten Quartal bzw. im Gesamtjahr 2020 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärer Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigem Aufenthaltstitel (Welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 19/22023 differenzieren)?  3. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria und Türkei im Jahr 2020, differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden Entscheidungen auflisten und nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren)? Wie lauten diese Werte zur bereinigten Schutzquote der Organisationseinheiten, wenn Entscheidungen zur Gewährung eines Familienschutzes nicht berücksichtigt werden (bitte wie zuvor differenzieren)?  4. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im zweiten Halbjahr 2020 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform wie in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/22023 darstellen)? Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte entsprechende Ausführungen auch zum Schutzquotenbericht für das erste Halbjahr 2020 nachholen, die in der Antwort zu Frage 4a auf Bundestagsdrucksache 19/22023 noch nicht möglich waren)?  5. Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass im ersten Halbjahr 2020 im ANKER-Zentrum in Manching die bereinigte Schutzquote bei afghanischen Asylsuchenden mit nur 27,6 Prozent (bei 112 Entscheidungen) mit Abstand im bundesweiten Vergleich am niedrigsten war (vgl. Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), und warum wird das ANKER-Zentrum in Manching bei der Aufzählung der Organisationseinheiten mit deutlicher Unterschreitung der bereinigten Schutzquoten im ersten Halbjahr 2020 (vgl. ebd., Antwort zu Frage 4) bei afghanischen Schutzsuchenden nicht genannt (bitte ausführen)?  6. Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/3148 zu Frage 31, in der es heißt, dass die von EUROSTAT verwandte statistische Angabe bzw. Größe „endgültiger Berufungsbescheide“ sowohl rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, falls Rechtsmittel eingelegt wurden, enthalte, als auch Behördenbescheide, wenn diese bestandskräftig wurden, weil keine Rechtsmittel eingelegt wurden – wovon alle erstinstanzlichen Entscheidungen des BAMF abgezogen würden –, damit vereinbar, dass EUROSTAT in der Pressemitteilung 70/2020 vom 27. April 2020 erklärt, dass ein endgültiger Berufungsentscheid „eine Entscheidung in der letzten Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens als Ergebnis eines von einem in der vorherigen Verfahrensstufe abgewiesenen Asylbewerber eingelegten Rechtsmittels“ bezeichne, was dem Wortlaut nach so zu verstehen ist, dass Rechtsmittel eingelegt worden sein müssen und keine mangels Rechtsmitteleinlegung bestandskräftig gewordenen Behördenbescheide gemeint sein können (bitte ausführen und den Widerspruch auflösen: berechnet EUROSTAT diese Quote nach Auffassung der Bundesregierung falsch, haben EUROSTAT und Bundesregierung eine unterschiedliche Auffassung der hier maßgeblichen Begriffe oder Berechnungsweisen, welche anderen Erklärungen gibt es; bitte nachvollziehbar darlegen)?  7. Wie ist es zu erklären, dass die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/19333 für das Jahr 2019 insgesamt 70 328 Schutzgewährungen durch das BAMF benennt – was den Angaben von EUROSTAT in der Pressemitteilung 70/2020 vom 27. April 2020 zu 70 320 Schutzgewährungen in Deutschland im Jahr 2019 in der ersten Instanz fast genau entspricht –, und ihren diesbezüglichen Angaben zufolge im selben Jahr durch die Gerichte zusätzlich insgesamt 22 353 Schutzstatus erteilt wurden (die geringe Differenz zu 22 302 Schutzgewährungen durch die Verwaltungsgerichte in der ersten Instanz laut Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/18498 ergibt sich vermutlich durch Schutzgewährungen in höheren Gerichtsinstanzen), während EUROSTAT für Deutschland für 2019 zusätzlich 45 910 gewährte Schutzstatus durch „endgültige Berufungsentscheide“ vermeldet (a. a. O.), was nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erklärungsbedürftig erscheint, weil die Zahlen der vom BAMF gewährten Schutzstatus nach beiden Quellen (fast) übereinstimmen und somit fraglich ist, wie EUROSTAT auf 45 910 zusätzlich gewährte Schutzstatus in der Berufungsinstanz kommt, obwohl die Gerichte nach Angaben der Bundesregierung nur gut 23 000 zusätzliche Schutzstatus erteilt haben sollen (bitte nachvollziehbar ausführen)?  8. Entspricht die Verfahrensweise im Umgang mit einem im Glauben konvertierten iranischen Asylsuchenden (vgl. Christ & Welt, Seite 64: „Er glaubt. Das Amt glaubt ihm nicht“; zwei Pressesprecher des BAMF waren beim Gespräch mit dem Journalisten anwesend und ergänzten schriftlich) den internen Vorgaben und Qualitätsvorstellungen im BAMF, wenn es demnach zwei mehrstündige Anhörungen durch zwei verschiedene Anhörer gab, die Entscheidung, d. h. die Ablehnung jedoch von einem Dritten getroffen und so begründet wurde, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der Betroffene „aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist“, obwohl der Entscheider bei den Anhörungen gar nicht dabei war und sich so kein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens machen konnte (in dem Artikel heißt es, dem Asylsuchenden sei im Bescheid vorgeworfen worden, seine Wortwahl sei „farblos, kurz, glatt und lediglich zielgerichtet“ gewesen, den Anhörungsprotokollen zufolge sei die Erzählung des Asylsuchenden jedoch „anschaulich und detailreich“ gewesen)? Inwieweit wird es in diesem Fall gegebenenfalls eine interne Überprüfung der Ablehnungsentscheidung geben, um gegebenenfalls auch das damit befasste Gericht entlasten zu können, und inwieweit hat es eine interne Qualitätskontrolle zu diesem Bescheid mit welchem Ergebnis gegeben, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung im März 2019 in der Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 19/8701 ausführte, dass eine Einheit von Anhörer und Entscheider nach Dienstanweisung grundsätzlich vorgesehen ist und hierzu, bei wenigen Ausnahmen, vollständig wieder zurückgekehrt werden soll?  9. Was wurde bzw. wird innerhalb des BAMF unternommen, um die Vorgabe des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer in Bezug auf Abschiebungen nach Syrien umzusetzen, „ab 1. Januar 2021 jeden einzelnen Fall genau“ zu prüfen und zu „versuchen, eine Abschiebung zu ermöglichen“ (Seehofer gegenüber der Bild am Sonntag laut Der Spiegel vom 27. Dezember 2020; bitte so differenziert und genau wie möglich darlegen)? Um welche Größenordnung von Verfahren geht es dabei, welche Personengruppen bzw. Verfahren werden dabei in welcher Weise gesondert geprüft, gibt es auch rückwirkende Neubeurteilungen bzw. Rücknahmen oder Widerrufe in solchen Fällen, in denen zuvor zumindest ein Abschiebungsverbot ausgesprochen wurde, und in wie vielen Fällen seit 2015 wurde bei Asylsuchenden aus Syrien selbst ein Abschiebungsverbot verneint, so dass eine Abschiebung rein rechtlich möglich wäre (ohne formelle Erledigungen, bitte nach Jahren und Quartalen auflisten und nach ablehnenden Entscheidungen bzw. Widerrufen bzw. Rücknahmen differenzieren)? 10. Hat das BAMF seine internen Vorgaben, Herkunftsländerleitsätze usw. in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen beim Herkunftsland Afghanistan, insbesondere auch bei gesunden, alleinstehenden Männern und mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie, geändert oder plant sie dies (bitte so genau wie möglich darlegen)? Wird das BAMF auch vor dem Hintergrund einer diesbezüglich teilweise geänderten Rechtsprechung mehrerer (Ober-)Verwaltungsgerichte, die nunmehr auch bei gesunden jungen Männern Abschiebungsverbote feststellen (vgl. z. B.: Flüchtlingsrat Niedersachsen: Droht eine Abschiebung aus Niedersachsen nach Afghanistan?; Pro Asyl: Aus guten Gründen. Immer wieder stoppen Gerichte Abschiebungen nach Afghanistan), und angesichts der hohen Aufhebungsquote von BAMF-Bescheiden beim Herkunftsland Afghanistan (vgl. z. B.: Verwaltungsgerichte: Tausende abgelehnte Asylbescheide aufgehoben; tagesschau.de) gezielt beklagte und gerichtlich noch anhängige Ablehnungsbescheide zum Herkunftsland Afghanistan intern noch einmal überprüfen, auch um die Gerichte in diesen Fällen bei einer geänderten Einschätzung gegebenenfalls entlasten zu können (bitte begründen)? 11. Welche Konsequenzen wurden innerhalb des BAMF aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19 zur Unzulässigkeit von Rückkehrentscheidungen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit ungeklärten Aufnahmemöglichkeiten im Rückkehrstaat gezogen oder sind geplant (vgl. auch: EuGH stärkt die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen! | PRO ASYL; bitte so genau wie möglich darlegen), und inwieweit wird bislang bzw. derzeit bei minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden im Asylverfahren vor Erlass einer Abschiebungsandrohung geprüft, inwieweit es geeignete Aufnahmemöglichkeiten im Rückkehrstaat gibt? Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu (ebd.), dass das bisherige Vorgehen in Deutschland, solche jugendlichen unbegleiteten Minderjährigen im Falle einer Ablehnung eines Schutzes trotz der ungeklärten Lage im Rückkehrstaat bis zur Volljährigkeit lediglich zu dulden, mit dem genannten Urteil des EuGH und dem vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohl nicht vereinbar ist (bitte ausführen)? Wie soll in Fällen bereits erfolgter Ablehnungen unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (ohne Prüfung geeigneter Aufnahmemöglichkeiten im Rückkehrstaat) verfahren werden, wie viele minderjährige unbegleitete Asylsuchende wurden in den letzten Jahren (seit 2015) abgelehnt (bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsländern auflisten), wie viele von diesen sind jetzt noch unter 18 Jahre alt, und wie viele von ihnen werden derzeit geduldet oder haben eine Aufenthaltserlaubnis (bitte so genau wie möglich auflisten)? 12. Wie viele Asylsuchende wurden im Gesamtjahr 2020 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen)? 13. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im Gesamtjahr 2020 nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren)? 14. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im Gesamtjahr 2020 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 15. In wie vielen Fällen wurden im Gesamtjahr 2020 (bitte nach Quartalen auflisten und Gesamtzahlen nennen) mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)? a) Zu welchem Anteil verfügten im Jahr 2020 Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträger-Geräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)? b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Daten-Auslesung im Jahr 2020 erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich antworten und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)? c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Daten- Auslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)? d) Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Auswertung mobiler Datenträger durch das BAMF sind inzwischen ergangen (bitte etwaige Entscheidungen bzw. Verfahren konkret benennen und kurz darstellen), und welche Konsequenzen für die Praxis des BAMF wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)? 16. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? 17. Wie viele der Asylsuchenden im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser waren Kinder von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen oder sonstigen Personen (bitte differenzieren)? 18. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 19. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 20. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? 21. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und die zehn wichtigsten Herkunftsländer angeben)? 22. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr 2020 (soweit vorliegend, bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/18498 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien und Türkei angeben – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)? a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im Jahr 2020 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)? b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2020 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den als sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig bzw. Dublin-Bescheid)? c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten? d) Welche Entscheidungen wurden in Asylgerichtsverfahren im Jahr 2020 (soweit vorliegend) insgesamt getroffen, differenziert nach Bundesländern, wichtigsten Herkunftsstaaten und erster bzw. zweiter Instanz? e) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im Jahr 2020 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? f) Bei wie vielen der Klagen und Rechtsschutzanträge im Asylbereich im Jahr 2020 ging es um Dublin-Bescheide, bei wie vielen um Schutzgewährungen in einem anderen Mitgliedstaat (bitte differenzieren und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), und wie wurden die Eilverfahren zu Dublin-Bescheiden bzw. Schutzgewährungen in einem anderen Mitgliedstaat (bitte differenzieren) im Jahr 2020 entschieden (bitte in absoluten und relativen Zahlen und so differenziert wie möglich angeben)? g) Wie lauten die differenzierteren Angaben des BAMF zu der Kategorie „sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das Jahr 2020? h) Wie lauten die 15 Organisationseinheiten des BAMF mit den höchsten Aufhebungsquoten ihrer Bescheide durch die Gerichte (bitte mit absoluten und relativen Zahlen auflisten), und wie werden diese erhöhten Aufhebungen jeweils erklärt, bzw. inwieweit wird im Rahmen der Qualitätskontrolle dem nachgegangen, was die Gründe für diese vermehrten gerichtlichen Aufhebungen sind (bitte ausführen)? 23. Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF für das vierte Quartal 2020 bzw. das Gesamtjahr 2020? 24. Wie viele Asylanhörungen gab es im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 25. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen, Georgien, Armenien und der Türkei im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020? 26. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im Jahr 2020 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? 27. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen)? 28. Wie viele Asylverfahren wurden im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 eingestellt (bitte nach Gründen und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 29. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 ein Schutzstatus an Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte jeweils nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 30. Wie viele Asylgesuche gab es im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; außerdem differenzieren, ob das Asylgesuch im Kontext einer unerlaubten Einreise gestellt wurde)? 31. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im vierten Quartal 2020 bzw. im Gesamtjahr 2020 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 32. Welche Angaben lassen sich für das vierte Quartal 2020 bzw. das Gesamtjahr 2020 zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und warum werden keine Daten dazu erhoben, in welchem Umfang ge- oder verfälschte Dokumente mit falschen Angaben zur Person oder Herkunft verbunden sind bzw. inwieweit die Betroffenen dennoch als schutzbedürftig anerkannt wurden (bitte ausführen)? Berlin, den 22. Januar 2021 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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