Anzahl und Entwicklung von Darlehen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Hartz IV)
der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing, Jörg Schneider, Jürgen Pohl, Uwe Witt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Kann ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Ein Darlehen wird nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften (BG) oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet (§ 24 und § 42a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II).
Gemäß einer Unterrichtung des Bundesrechnungshofs vom 28. August 2019 erreichte die Darlehensgewährung im Rechtskreis des SGB II im Kalenderjahr 2017 bundesweit (in allen Jobcentern) rund 73 Mio. Euro. Im Jahr 2011 waren es noch rund 60 Mio. Euro. Innerhalb von sieben Jahren stiegen die Ausgaben somit um 13 Mio. Euro an. Einer Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 12. Februar 2019 an den Bundesrechnungshof ist zu entnehmen, dass es den gemeinsamen Einrichtungen (gE) möglich ist, „mit Hilfe der IT-Systeme die Anzahl und Gesamtsumme der offenen Darlehensforderungen zu benennen“ und „sich u. a. einen aktuellen Überblick über die von ihnen ausgereichten Darlehen und deren Tilgungsstand zu verschaffen“. Auch „Finanzdaten unter anderem zur Darlehensgewährung nach den einzelnen Zweckbestimmungen (Vertragsgegenstandsarten) des § 24 SGB II“ können nach Aussage der BA aufbereitet werden (vgl. http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2020/01/BRH_Darlehensgewaehrung_SGBII_komplett.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 die Anzahl und die Höhe der offenen Darlehen nach dem SGB II (bitte nach Bund und Bundesländern getrennt ausweisen)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 die durchschnittliche Darlehenshöhe nach dem SGB II?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 die durchschnittliche Tilgungsdauer von Darlehen nach dem SGB II?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 die Anzahl der Darlehen nach dem SGB II mit einer Tilgungsdauer von
a) unter 1 Monat,
b) unter 3 Monaten,
c) unter 6 Monaten,
d) unter 1 Jahr,
e) unter 3 Jahren,
f) unter 5 Jahren,
g) unter 7 Jahren,
h) unter 10 Jahren,
i) mehr als 10 Jahren?
Wie viele Darlehen in welcher Gesamthöhe wurden nach dem SGB II nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 insgesamt bewilligt (bitte auch die relative Veränderung zum Vorjahr ausweisen)?
Wie viele Darlehen in welcher Gesamthöhe wurden nach dem SGB II nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 aufgrund
a) § 16c Absatz 1 (Darlehen zur Eingliederung von Selbständigen) – Ermessensleistung,
b) § 16g Absatz 1 Satz 2 (Darlehen bei Wegfall der Hilfsbedürftigkeit) – gebundene Ermessensleistung,
c) § 22 Absatz 2 Satz 2 (Darlehen zur Instandhaltung und Reparatur der Unterkunft) – Ermessensleistung,
d) § 22 Absatz 6 Satz 3 (Darlehen für die Erbringung der Mietsicherheit) – Ermessensleistung,
e) § 22 Absatz 8 (Darlehen für die Begleichung von Schulden zur Sicherung der Unterkunft – Mietschulden) – Ermessensleistung,
f) § 24 Absatz 1 (Darlehen bei einem unabweisbaren Bedarf) – Pflichtleistung,
g) § 24 Absatz 4 (Darlehen bei voraussichtlichem Einkommenszufluss) – Ermessensleistung,
h) § 24 Absatz 5 (Leistungen als Darlehen – kein sofortiger Verbrauch oder keine Verwertung von Vermögen möglich) – Pflichtleistung,
i) § 27 Absatz 3 (Darlehen zur Überbrückung des ersten Ausbildungsmonats – Auszubildende in Härtefällen) – Ermessensleistung bewilligt (bitte auch die relative Veränderung zum Vorjahr ausweisen)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem SGB II in den Jahren 2010 bis 2020 jeweils die Anzahl sowie der Anteil der
a) Single-BG,
b) Alleinerziehenden-BG mit 1 Kind,
c) Alleinerziehenden-BG mit 2 Kindern,
d) Alleinerziehenden-BG mit 3 und mehr Kindern,
e) Partner-BG ohne Kinder,
f) Partner-BG mit 1 Kind,
g) Partner-BG mit 2 Kindern,
h) Partner-BG mit 3 und mehr Kindern,
i) Sonstige BG mit Darlehensgewährung (bitte den Anteil gemessen an allen Bedarfsgemeinschaften mit Darlehensgewährung ausweisen)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 nach dem SGB II die Anzahl und der Anteil der Bedarfsgemeinschaften mit
a) einem offenen Darlehen,
b) zwei offenen Darlehen,
c) drei oder mehr offenen Darlehen (bitte den Anteil gemessen an allen Bedarfsgemeinschaften mit Darlehensgewährung ausweisen)?
Wie viele Darlehen nach dem SGB II wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 an
a) Frauen,
b) Männer,
c) Deutsche,
d) Ausländer,
e) unter 18-Jährige,
f) 18- bis unter 25-Jährige,
g) 25- bis unter 60-Jährige,
h) 60-Jährige und älter vergeben (bitte den Anteil gemessen an allen Bedarfsgemeinschaften mit Darlehensgewährung ausweisen)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020 die Anzahl der Personen im Alter bis unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften mit Darlehensgewährung nach § 24 Absatz 4 und § 5 SGB II?