Geplante Kürzungen des Elterngeldes
der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Werner Dreibus, Diana Golze, Katja Kipping, Cornelia Möhring, Kornelia Möller, Ingrid Remmers, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Auf ihrer Kabinettsklausur hat die Bundesregierung weitreichende Kürzungen im Bereich Soziales beschlossen. Teil dieser Kürzungsmaßnahmen sind Änderungen beim Elterngeld. Statt wie versprochen die Familienleistungen Elterngeld, Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss zu verbessern, plant die Bundesregierung hier nun Verschlechterungen. Der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, nannte auf der Pressekonferenz am Montag, den 7. Juni 2010, zur Vorstellung des Kabinettsbeschlusses die vorgelegten Kürzungen „ein ausgewogenes, ein faires und ein gerechtes Sparpaket“. Offen bleibt, inwiefern die Belastungen ausgewogen, fair und gerecht verteilt sind, angesichts der Tatsache, dass Familien in Hartz IV von dem Kürzungspaket besonders betroffen sind. Unklar ist auch, in wie weit das Kabinett die Tragweite seines Beschlusses zum Elterngeld erkennt und kommuniziert. So sind die Aussagen zur Anrechnung des Elterngeldes bei Hartz IV sehr widersprüchlich. Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Schröder, schreibt am 7. Juni 2010 im Newsletter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): „Das Elterngeld soll auch bei Hartz-IV-Empfängern angerechnet werden.“ Ferner wird in demselben Newsletter gesagt, im Einzelplan 17 des Bundeshaushalts sollen 630 Mio. Euro eingespart werden. Der tabellarischen Aufstellung der Bundesregierung zu den Kürzungen beim Elterngeld ist zu entnehmen, dass 400 Mio. Euro durch die Anrechnung des Elterngeldes auf Hartz IV zusammenkommen sollen. Dann wären diese Einsparungen jedoch dem Einzelplan 11 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zuzuordnen. Gesteigert wird diese Uneinheitlichkeit dadurch, dass in dem von der Regierung veröffentlichten Papier mit dem Titel „Die Grundpfeiler unserer Zukunft stärken“ zum Elterngeld geschrieben wird: „kein Elterngeld für die Bezieher von Arbeitslosengeld II vorzusehen“. Gleichzeitig hat der Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Dr. Ralf Brauksiepe, im Ausschuss für Arbeit und Soziales erläutert, dass das Elterngeld nur bei erwerbslosen Eltern angerechnet werden soll. Eltern, die ihr Erwerbseinkommen mit Hartz IV aufstocken, soll es nach seiner Aussage nicht angerechnet werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen34
Plant die Bundesregierung, dass Elterngeld zukünftig vollständig auf die Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen?
Würde das Elterngeld nach diesem Vorhaben auch angerechnet, wenn eine Person neben dem Elterngeld auch Erwerbseinkommen hätte, aber dennoch auf Leistungen des SGB II angewiesen wäre?
Würde das Elterngeld nach diesem Vorhaben auch angerechnet, wenn der Familienhaushalt, aber nicht die elterngeldbeziehende Person neben dem Elterngeld auch Erwerbseinkommen hätte, aber der Haushalt dennoch auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen wäre?
Wie hoch wären die Minderausgaben durch die geplante Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen des SGB II innerhalb des Einzelplanes 17, und wie wertet die Bundesregierung in diesem Kontext die Aussage im oben genannten Newsletter des BMFSFJ?
Wäre es aus Sicht der Bundesregierung rechtlich zulässig, Elterngeld nur bei nichterwerbstätigen Hartz-IV-Bezieherinnen und -Beziehern anzurechnen, während es gleichzeitig bei erwerbstätigen Hartz-IV-Bezieherinnen und -Beziehern bei der bisherigen Regelung bliebe?
Würde es dabei einen Unterschied machen, ob die elterngeldbeziehende Person selbst oder ein Haushaltsmitglied der selbigen erwerbstätig ist?
Wie viele Personen und wie viele Haushalte mit wie vielen Kindern, die aktuell im Leistungsbezug des SGB II sind, beziehen gleichzeitig Elterngeld (bitte bundesweit und nach Ländern sowie dem Geschlecht getrennt angeben)?
Wie viele dieser Personen bekommen einen Mehrlingszuschlag (bitte bundesweit und nach Ländern sowie dem Geschlecht getrennt angeben)?
Wie viele dieser Personen bekommen das Elterngeld als Lohnersatzleistung (bitte getrennt angeben: insgesamt, mit und ohne Geringverdienstzuschlag sowie bundesweit und getrennt nach Bundesländern sowie Geschlecht)?
Wie viele der durch die vollständige Anrechnung des Elterngeldes betroffenen Haushalte haben zusätzlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis 400 Euro, bis 800 Euro, bis 1 500 Euro und über 1 500 Euro (bitte insgesamt und getrennt nach Personen, die Elterngeld beziehen, und anderen Haushaltsmitgliedern, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben; bitte bundesweit und getrennt nach Bundesländern sowie Geschlecht angeben)?
Wie viele dieser Haushalte würden durch die vollständige Anrechnung des Elterngeldes den Anspruch auf Leistungen des SGB II verlieren, und wie würde sich ihr verfügbares Haushaltseinkommen dadurch durchschnittlich entwickeln (prozentual und absolut) bzw. welche Tendenz ist bei der Entwicklung des verfügbaren Einkommens allgemein zu erwarten?
Wie viele der aktuell im SGB-II-Bezug befindlichen Alleinerziehenden beziehen gleichzeitig Elterngeld?
Wie viele dieser Alleinerziehenden bekommen einen Mehrlingszuschlag?
Wie viele dieser Alleinerziehenden bekommen Elterngeld als Lohnersatzleistung (bitte getrennt angeben: insgesamt, mit und ohne Geringverdienstzuschlag; bitte bei allen Teilfragen die Angaben bundesweit und getrennt nach Bundesländern sowie nach Geschlecht angeben)?
Wie verteilt sich das Einsparvolumen, welches die Bundesregierung aufgrund der vollen Anrechnung des Elterngeldes im SGB II erwartet, auf Alleinerziehende und sonstige Haushalte?
Zu welchen Teilen wird das einzusparende Finanzvolumen durch die Anrechnung des Elterngeldes auf die Leistungen im Rahmen des SGB II von Frauen und von Männern erbracht?
Plant die Bundesregierung, die Anrechnung des Mindestelterngeldes im Rahmen des SGB II analog auch auf Leistungen im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu übertragen?
Wie viele Personen, die aktuell Leistungen nach dem SGB XII beziehen, erhalten gleichzeitig Elterngeld?
Wie viele dieser Personen bekommen einen Mehrlingszuschlag?
Wie viele der betroffenen Personen sind Menschen mit Behinderungen?
Wie viele dieser Personen beziehen gleichzeitig eine Rente wegen Erwerbsminderung (bitte alle Teilfragen bundesweit und getrennt nach Bundesländern sowie nach Geschlecht angeben)?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass eine nicht erwerbstätige alleinerziehende Person, die im Leistungsbezug des SGB II ist, bis 2006 bei Geburt eines Kindes Anspruch auf bis zu 24 Monate Erziehungsgeld in Höhe von 300 Euro hatte und dass das Erziehungsgeld nicht auf Hartz IV angerechnet wurde?
Stimmt es ferner, dass eine im Wesentlichen gleiche Person mit Einführung des Elterngeldes 2007 bei Geburten nach 2006 knapp die Hälfte dieses Anspruchs verloren hat, da eine solche Person seitdem nach der Geburt eines Kindes lediglich Anspruch auf maximal 14 Monate Elterngeld in Höhe von 300 Euro hat?
Ist es also richtig, dass das Familieneinkommen einer nicht erwerbstätigen Alleinerziehenden im Leistungsbezug des SGB II, deren Kind nach 2006 geboren wurde, über zwei Jahre gerechnet faktisch um 3 000 Euro gegenüber einer nicht erwerbstätigen Alleinerziehenden im Leistungsbezug des SGB II, deren Kind 2006 geboren wurde, gekürzt wurde?
Würde die Anrechnung des vollen Elterngeldes auf Leistungen nach dem SGB II, wie es die Bundesregierung derzeit plant, den Anspruch einer nicht erwerbstätigen Alleinerziehenden im Leistungsbezug, bezogen auf die 14-monatige Bezugsdauer, zu einer Kürzung des Familieneinkommens um 4 200 Euro gegenüber dem geltenden Recht führen?
Ist es richtig, dass eine nicht erwerbstätige Alleinerziehende im Leistungsbezug des SGB II nach den Plänen der Bundesregierung, nach denen das Elterngeld voll auf SGB-II-Leistungen angerechnet werden soll, bei einer Geburt nach Umsetzung der Pläne über zwei Jahre gerechnet 7 200 Euro weniger verfügbares Einkommen hätte, als eine nicht erwerbstätige Alleinerziehende im SGB-II-Bezug, deren Kind vor 2007 geboren wurde und die das Erziehungsgeld über 24 Monate bezogen hat?
Wie vielen Monaten durchschnittlichem Bedarf einer Alleinerziehenden mit einem Kind unter sechs Jahren entspricht diese Summe von 7 200 Euro?
Hält die Bundesregierung dies für einen ausgewogenen, fairen und gerechten Beitrag einer Alleinerziehenden und ihres Kindes zur Konsolidierung des Bundeshaushalts?
Welche andere Personengruppe muss durchschnittlich (absolut und relativ) zu ihrem Einkommen einen höheren Sparbeitrag leisten (bitte genau angeben), bzw. welche Personengruppe muss durchschnittlich (absolut und relativ) den nächsthöchsten Sparbeitrag leisten?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass mit der geplanten vollen Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen des SGB II eine Alleinerziehende, die nur mit dem elterngeldberechtigten Kind in einem Haushalt lebt, bei Bezug von Unterhaltsvorschuss, einer Miete von 382 Euro und Mietnebenkosten von 57 Euro und mit einem Bruttoeinkommen von etwa 1 500 Euro pro Monat faktisch nicht mehr in den tatsächlichen Genuss des Elterngeldes kommen können, da sie entweder weiter Vollzeit arbeiten müssten, um ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes unabhängig vom SGB II bestreiten zu können oder das Elterngeld in voller Höhe auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird?
Wird Alleinerziehenden mit geringem Verdienst so nicht systematisch das Elterngeld vorenthalten?
Wie verträgt sich dies angesichts der Tatsache, dass Alleinerziehende ganz überwiegend Frauen sind und gleichzeitig gerade Frauen erheblich häufiger geringere Verdienste haben als Männer, mit dem Verbot von mittelbarer geschlechtsspezifischer Diskriminierung (bitte erläutern)?
Hat nach Ansicht der Bundesregierung das Elterngeld nur einen bestimmten Zweck, oder hat das Elterngeld mehrere Ziele (bitte den Zweck beziehungsweise die Ziele benennen und erläutern)?
Wenn das Elterngeld eine Lohnersatzleistung ist, findet die Bundesregierung dann sinnvoll, dass Personen mit geringem Verdienst, die aufgrund des Bezugs von Elterngeld, statt nach der Geburt bzw. im Anschluss an den Mutterschutz wieder Vollzeit zu arbeiten, abhängig von Leistungen nach dem SGB II werden, zukünftig aufgrund der vollen Anrechnung des Elterngeldes bei Hartz IV nicht mehr vom Elterngeld profitieren werden, während eine zuvor nicht erwerbstätige Person, deren Partnerin oder Partner nach der Geburt des Kindes wieder arbeitet, den Mindestbetrag bekommen soll?
Welche Aufgabe bzw. welchen Zweck erfüllt das Elterngeld in diesen Fällen, und an welcher Stelle des Gesetzentwurfs der Großen Koalition unter Führung der Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, zur Einführung des Elterngeldes wurde der Zweck des Elterngeldes so definiert?
Wie wurde im Rahmen der Einführung des Elterngeldes sowohl von Seiten der Bundesregierung, der damals zuständigen Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Ursula von der Leyen, als auch im Begründungsteil des Gesetzentwurfs die Einführung des Mindestelterngeldes von 300 Euro sowie die Nichtanrechnung von 300 Euro (bei Mehrlingsgeburten ein entsprechendes Vielfaches von 300 Euro) auf Sozialleistungen, insbesondere auf Hartz IV, begründet?
Dient das Elterngeld vorrangig der Sicherung des Lebensunterhalts, oder ist es in Fortführung des Gedankens des Erziehungsgeldes eine finanzielle Unterstützung für Personen, die ihr Kind in den ersten 12 (ggf. 14) Monaten zu Hause selbst erziehen und betreuen, und dafür ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt einschränken müssen?
Wenn das Elterngeld einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhaltes der Eltern dient, ist es aus Sicht der Bundesregierung dann systematisch richtig und verfassungsrechtlich zulässig, das Elterngeld auf Leistungen des SGB II anzurechnen?
Wie verträgt sich die von der Bundesregierung mehrfach getroffene Aussage, die Änderungen beim Elterngeld für Hartz-IV-Bezieher sollten den Arbeitsanreiz erhöhen und das Elterngeld sei außerdem insgesamt lediglich eine Lohnersatzleistung (so beispielsweise die Familienministerin, Dr. Kristina Schröder, im Familienausschuss), damit, dass nach dem Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes „Anspruch auf Elterngeld hat, wer (…) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt“?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass der zitierte Gesetzestext des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nahelegt, dass das Elterngeld für die Erziehung und Betreuung des Kindes bezahlt wird, und dass von ihm kein Arbeitsanreiz ausgehen soll?
Soll das Elterngeld nach Auffassung der Bundesregierung zukünftig nicht mehr für die Erziehung und Betreuung des Kindes gezahlt werden?
Wenn doch, wieso sollen dann nach dem Vorhaben der Bundesregierung Personen, die ihr Existenzminimum nicht decken können und aufgrund der Erziehung und Betreuung ihres Kindes nicht in der Lage sind eine (ggf. volle) Erwerbsarbeit aufzunehmen, das Elterngeld vollständig auf die Leistungen des SGB II angerechnet werden?
Auf welche Summe hätten sich die Mehrausgaben für die von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP im Wahlkampf und von der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und FDP versprochenen Verbesserungen im Rahmen des Elterngeldes, des Kinderzuschlags sowie des Unterhaltsvorschusses belaufen?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass mit der vollen Anrechnung des Elterngeldes im Rahmen des SGB II das Elterngeld auch im Rahmen des Kinderzuschlags vollständig als Einkommen gewertet wird und so Familien mit einem geringen Einkommen Gefahr laufen, dass sie den Anspruch auf Kinderzuschlag verlieren, da ihr anzurechnendes Einkommen formal gestiegen ist?
Würde das verfügbare Einkommen der Familie dadurch steigen, gleich bleiben oder sinken (soweit möglich für alle drei Veränderungen des verfügbaren Einkommens konkrete Beispiele benennen)?
War sich die Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur zum Kürzungspaket darüber im Klaren, dass die Anrechnung des Elterngeldes im Bereich SGB II auch zu einer entsprechenden Anrechnung beim Kinderzuschlag führen würde?
Wenn ja, wieso wurde dies nicht öffentlich thematisiert?
Wenn nein, welche weiteren Konsequenzen ihrer Kürzungsmaßnahmen hat die Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur nicht berücksichtigt?
Wie viele Familien mit wie vielen Kindern würden nach Auffassung der Bundesregierung durch die volle Anrechnung des Elterngeldes ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG II) verlieren, und wie viele dieser Familien mit wie vielen Kindern hätten dann Anspruch auf Kinderzuschlag?
Wie würde sich ihr verfügbares Haushaltseinkommen dadurch tendenziell entwickeln?
Wie viele Familien mit wie vielen Kindern würden den Anspruch auf Kinderzuschlag durch die volle Anrechnung des Elterngeldes verlieren?
Würde ihr verfügbares Haushaltseinkommen dadurch sinken, gleich bleiben oder eher steigen (bitte angeben um wie viel Euro das Einkommen sich durchschnittlich verändern würde)?
Welche Minderausgaben bzw. Mehrausgaben durch die volle Anrechnung des Elterngeldes erwartet die Bundesregierung im Rechtskreis des SGB II, im Rechtskreis des SGB XII und im Rahmen des Kinderzuschlags?
Welche Summe der geplanten Einsparungen im Bereich des SGB II würden durch Mehrausgaben im Bereich des Kinderzuschlags und Wohngeldes wieder wettgemacht, wenn die Anrechnung des Elterngeldes auf Hartz IV nicht auf den Kinderzuschlag übertragen werden soll?
Wie viele Familien mit wie vielen Kindern und wie viele Personen (getrennt nach Geschlecht) sind von der Absenkung der Ersatzquote von 67 auf 65 Prozent ab einem Nettoeinkommen von 1 240 Euro betroffen (bitte insgesamt und nach Einkommensklassen getrennt angeben)?
Ist es richtig, dass das Elterngeld für Personen mit einem Nettoeinkommen zwischen 1 240 und 2 686 Euro durch die von der Bundesregierung vorgesehene Kürzung um rund drei Prozent sinkt, und ist es ferner richtig, dass bei Personen mit einem Nettoeinkommen über 2 770 Euro das Elterngeld durch die Pläne der Bundesregierung überhaupt nicht sinkt?
Um wie viel Euro wäre das über die jeweilige durchschnittliche Bezugsdauer insgesamt an die Bezieherinnen und Bezieher ausgezahlte Elterngeld auf Grundlage der „gemeldeten beendeten Leistungsbezüge 2009“ in Nettoeinkommensklassen in 100 Euro Schritten ab 1 240 Euro Nettoeinkommen bis 2 740 Euro und über 2 740 Euro geringer ausgefallen (bitte getrennt nach Männern und Frauen angeben)?
Wie verteilt sich das Gesamtvolumen der durch die Absenkung der Ersatzquote angestrebten Minderausgaben auf die genannten Einkommensklassen?
Wenn die Bundesregierung die geringeren Einschnitte bei hohen Einkommensklassen damit begründet, dass sonst insbesondere Männer vom Bezug des Elterngeldes abgehalten werden würden, findet sie es dann umgekehrt sinnvoll, den Elterngeldbezug für gering verdienende Frauen (insbesondere für Alleinerziehende) und für ALG-II-Beziehende insgesamt unattraktiver zu gestalten?
Welche Veränderungen bei der Geburtenzahl erwartet die Bundesregierung infolge der vollständigen Anrechnung des Elterngeldes auf das ALG II aufgrund der Aussage im Familienreport 2010, wonach die Geburtenrate mit abnehmendem Einkommen sinkt?
Wenn Einkommen aus Erwerbstätigkeit außerhalb der Europäischen Union nicht mehr zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden, bedeutet dies, dass Personen betroffen sind, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und beispielsweise in der Schweiz arbeiten?
Wie viele Personen mit Sitz in Deutschland und einem Arbeitsplatz außerhalb der Europäischen Union bezogen 2009 Elterngeld?
Wie viele dieser Personen waren in Deutschland steuerpflichtig?
Wie verteilt sich die Höhe des Elterngeldes auf die Klassen der Elterngeldhöhe, wie sie in den Elterngeldstatistiken ausgewiesen werden (bitte aufschlüsseln nach Geschlecht sowie Paaren und Alleinerziehenden), und welcher Anteil des Elterngeldes wären in den einzelnen Gruppen durchschnittlich durch die geänderte Berechnungspraxis entfallen?
Führt die vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen des SGB II und SGB XII dazu, dass in diesen Fällen die Ausgaben der Kommunen für die Kosten der Unterkunft tendenziell sinken?
Führt die vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen des SGB II und SGB XII dazu, dass Familien ihren Anspruch auf ALG II verlieren und so tendenziell einen Anspruch auf Wohngeld geltend machen können?
Würde dies dazu führen, dass im Vergleich zur heutigen Regelung mehr Familien Anspruch auf Wohngeld haben würden?
Würde die Abschaffung des Heizkostenzuschlags dazu führen, dass dadurch Personen, die heute Wohngeld beziehen, zumindest formal wieder Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben könnten?
Welche weiteren Wechselwirkungen aufgrund der Änderung bei der Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen nach dem SGB II sowie beim Wohngeld erwartet die Bundesregierung?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch diese Änderungen entstehenden Mehr- bzw. Minderausgaben, und wie verteilen sich diese auf Bund, Länder und Kommunen (bitte getrennt für die einzelnen Maßnahmen angeben)?
Wie viel des angegebenen Einsparvolumens durch die Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII sowie dem Wohngeld steht somit letztlich dem Kürzungsplan der Regierung für den Haushalt des Bundes nicht zur Verfügung?
Wie hoch sind die Einsparungen der Kommunen im Rahmen der Anrechnung des Elterngeldes im SGB XII?