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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Neugestaltung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

12.03.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2704726.02.2021

Neugestaltung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht

der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Christoph Neumann, Dr. Axel Gehrke und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die EU-Richtlinie 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) verpflichtet Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen, für den Fall ihrer Insolvenz die von den Reisenden geleisteten Vorauszahlungen und den Rücktransport der Reisenden abzusichern. Nach gegenwärtiger Rechtslage bestimmt in Deutschland § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass die Absicherung durch Versicherungen, Bankbürgschaften oder Bankgarantien durchgeführt werden kann. Der Kundengeldabsicherer kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Mio. Euro begrenzen, § 651r Absatz 3 Satz 3 BGB.

Infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook im Jahr 2019 wurde offenbar, dass die Deckungssumme von 110 Mio. Euro pro Geschäftsjahr und Kundengeldabsicherer nicht ausreichend ist, um alle Ansprüche der Reisenden bei der Insolvenz eines großen Reiseveranstalters abzudecken. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung im Februar 2021 einen Regierungsentwurf für ein Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften erarbeitet (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Insolvenzsicherung_Reise.html). Dieser Regierungsentwurf weist nach Auffassung der Fragesteller zahlreiche Unklarheiten auf.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Warum sieht die Bundesregierung nach Artikel 1 § 2 Absatz 3 des Regierungsentwurfs ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als geeignet an, den geplanten Reisesicherungsfonds zu betreiben?

2

Wer soll nach Auffassung der Bundesregierung die GmbH gründen, die nach Artikel 1 § 2 Absatz 3 des Regierungsentwurfs vorgesehen ist, um den geplanten Reisesicherungsfonds zu betreiben?

3

Welche natürlichen oder juristischen Personen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung Gesellschafter der GmbH zum Betrieb des Reisesicherungsfonds werden?

4

Aus welchen Gründen geht die Bundesregierung davon aus, dass die Bemessung des Zielkapitals des Reisesicherungsfonds gemäß Artikel 1 § 5 Absatz 1 und 2 des Regierungsentwurfs ausreichend bemessen ist, um den europarechtlichen Vorgaben zu genügen?

5

Wie steht die Bundesregierung zu Einwendungen der Bundesrechtsanwaltskammer (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2021/Downloads/0204_Stellungnahme_BRAK_RefE_Insolvenzsicherung_Reise.pdf;jsessionid=F1FAD0BAAD1636A22114BCF093DA1BD7.2_blob=publicationFile&v=2), wonach die Begrenzung der Haftungssumme des Reisesicherungsfonds auf 22 Prozent des Jahresumsatzes des jeweils abzusichernden Reiseveranstalters nicht nachvollziehbar sei?

6

Welche Vorgaben für die Sicherheit der Anlage des Fondsvermögens wird die Bundesregierung durch formelles Gesetz regeln?

7

Inwieweit wird die Bundesregierung gesetzlich sicherstellen, dass bei der Bemessung der Entgelte, die Vermittler von verbundenen Reiseleistungen zur Bildung des Zielkapitals beitragen müssen, nur solche Umsätze herangezogen werden, die gemäß § 651w Absatz 3 BGB gegen Insolvenz abzusichern sind?

8

Wie soll nach Vorstellungen der Bundesregierung der Übergang von einer bereits bestehenden Insolvenzversicherung in den neuen Reisesicherungsfonds gestaltet werden, ohne dass eine doppelte Sicherung nötig wird, durch die höhere Kosten für die Reiseanbieter entstehen?

9

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Größe des Beirats, die der Reisesicherungsfonds gemäß Artikel 1 § 9 des Regierungsentwurfs haben wird, durch ein formelles Gesetz zu regeln?

Falls nein, warum nicht?

10

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Kompetenzen, die der Beirat des Reisesicherungsfonds haben wird, durch formelles Gesetz genauer zu regeln und Mitbestimmungs- oder Vetorechte hinsichtlich der Höhe der von den Reiseanbietern zu erbringenden Sicherheitsleistungen und Entgelte festzuschreiben?

Falls nein, warum nicht?

11

Wie will die Bundesregierung die Gefahr ausräumen, dass der Reisesicherungsfonds durch die Festlegung von Sicherungsleistungen über 7 Prozent Reiseanbietern den Abschluss eines Absicherungsvertrages so stark erschwert, dass der Kontrahierungszwang des Reisesicherungsfonds in Artikel 1 § 13 des Regierungsentwurfs faktisch unterlaufen wird?

12

Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2021/Downloads/0204_Stellungnahme_vzbv_RefE_Insolvenzsicherung_Reise.pdf;jsessionid=F1FAD0BAAD1636A22114BCF093DA1BD7.2_blob=publicationFile&v=1), der vorsieht, zum Schutz der Reisenden eine persönliche Haftung des Geschäftsführers von Pauschalreiseveranstaltern bei Verstößen gegen die Insolvenzsicherungspflicht einzuführen?

Berlin, den 25. Februar 2021

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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