Rechtsfortbildung durch das Bundesverwaltungsamt beim Transparenzregister
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Markus Herbrand, Till Mansmann, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Transparenzregister wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eingeführt. Das Geldwäschegesetz (GwG), das am 26. Juni 2017 in Kraft trat, setzt die Vierte Geldwäscherichtlinie der EU in nationales Recht um. In den §§ 18 bis 26 GwG ist das Transparenzregister geregelt. Dieses dient der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts sowie von eingetragenen Personengesellschaften. Seit dem 1. Januar 2020 erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf ausländische Vereinigungen, soweit diese Immobilien in Deutschland erwerben wollen. Ziel des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, indem die natürlichen Personen, die mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, offengelegt werden.
Anzugeben sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit (vgl. https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/transparenz_node.html).
Einsicht nehmen können die in § 23 Absatz 1 Nummer 1 GwG aufgeführten Behörden, die in § 2 GwG genannten Verpflichteten sowie die Mitglieder der Öffentlichkeit.
Geführt wird das Transparenzregister bei der Bundesanzeiger-Verlag GmbH, die als registerführende Stelle beliehen ist (vgl. Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters vom 27. Juni 2017). Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanzeiger-Verlag GmbH obliegt dem Bundesverwaltungsamt (https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/_documents/Allgem_transparenz_kachel.html).
In seinen FAQ, die zuletzt am 19. August 2020 geändert worden sind, hat das Bundesverwaltungsamt seine Rechtsansichten zu Mitteilungspflichten dargelegt (abrufbar unter: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&v=23). Darin sind insbesondere Ausweitungen der Mitteilungsfiktion oder der wirtschaftlich Berechtigten enthalten, die über den Gesetzeswortlaut und den Gesetzeszweck hinausgehen (vgl. Bochmann, GmbHR 2021, R32 bis R34).
Nach Ansicht der Fragesteller obliegen derart weitreichende Änderungen der Grundkonzeption eines Gesetzes der Judikative oder der Legislative. Zwar kommt den Auffassungen des Bundesverwaltungsamtes nur eine verwaltungsinterne Bindungswirkung zu, gleichzeitig werden auf Grundlage dieser Auffassung Einzelfälle entschieden. Den Adressaten eines Bußgeldbescheids bleibt zur Klärung dann lediglich der Rechtsweg.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie begründet die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesverwaltungsamtes, dass Eintragungen im Transparenzregister die Fiktionswirkung des § 20 Absatz 2 GwG nicht auslösen können (vgl. https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf;jsessionid=8754844B3A35B3310D343398AFCF8881.intranet241?__blob=publicationFile&v=23, unter Nummer IV.1), im Lichte des Gesetzeszwecks einer möglichst effizienten Umsetzung ohne den Zusatzaufwand von Doppelmeldungen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Geldwäscherichtlinie-Umsetzungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 18/11555, S. 127 ff.)?
Wie begründet die Bundesregierung, dass sich aus der Auffassung des Bundesverwaltungsamtes eine doppelte Meldepflicht ans Transparenzregister für sämtliche unter einer Vereinigung angesiedelten Vereinigungen ergibt, bei denen die wirtschaftlich Berechtigten von Beteiligungsketten ausschließlich durch eine Mitteilung an das Transparenzregister kenntlich gemacht werden können, obwohl sich aus dieser doppelten Meldung keine zusätzliche Transparenz ergibt (vgl. Bochmann, GmbHR 2021, R32 bis R34)?
Gilt nach Auffassung der Bundesregierung die doppelte Meldepflicht auch für solche GmbHs, bei denen sich die wirtschaftlichen Berechtigungen nicht aus der Gesellschafterliste, sondern aus der Satzung oder aus Poolvereinbarungen ergeben?
Wenn ja, warum?
Gilt nach Auffassung der Bundesregierung die doppelte Meldepflicht auch für Kommanditgesellschaften mit einer GmbH als Komplementärin?
Wenn ja, warum?
Wie begründet die Bundesregierung die Änderung der Auffassung des Bundesverwaltungsamtes zur Meldefiktion bei Kommanditgesellschaften, wonach die im Handelsregister ausgewiesenen Haftsummen von Kommanditisten im Jahr 2018 noch Grundlage der Meldefiktion gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GwG sein konnten (vgl. FAQ des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Januar 2018 unter Nummer II.13 und 19. Juni 2018 unter Nummer II.14), während dies nach den aktualisierten FAQ des Bundesverwaltungsamtes nicht mehr gelten soll (vgl. https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf;jsessionid=8754844B3A35B3310D343398AFCF8881.intranet241?__blob=publicationFile&v=23, unter Nummer II.17 und Nummer II.18 der FAQ vom 1. Oktober 2019 und 3. Januar 2020)?
Vertritt die Bundesregierung nunmehr die Auffassung, dass die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister nur dann als erfüllt gilt, wenn die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten aus dem Transparenzregister abrufbar sind, oder wird eine Erfüllung der Transparenzpflicht auch dann angenommen, wenn zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten eine Gesamtschau anderer Elemente erforderlich ist (bitte begründen)?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den durch diese Einschätzung des Bundesverwaltungsamtes entstehenden Zusatzaufwand?
a) Wie hoch schätzt sie den Zusatzaufwand für die Verwaltung und registerführenden Stellen?
b) Wie hoch schätzt sie den Zusatzaufwand für die betroffenen Unternehmen?
Wie begründet die Bundesregierung, dass nach den aktualisierten FAQ des Bundesverwaltungsamtes bereits die von natürlichen Personen mittelbar gehaltenen Beteiligungen von über 25 Prozent zu einer wirtschaftlichen Berechtigung führen, wenn die natürliche Person an der Zwischengesellschaft eine Sperrminorität von über 25 Prozent hält?
a) Wie begründet die Bundesregierung dies im Lichte der entgegenstehenden Verwaltungsauffassung der BaFin (vgl. Nummer 5.2.2.1 „Mehrstufige Beteiligungsstruktur“ der Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin, Mai 2020, https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Auslegungsentscheidung/dl_ae_auas_gw.html)?
b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Wie begründet die Bundesregierung, dass nach den aktualisierten FAQ des Bundesverwaltungsamtes bereits Zustimmungserfordernisse, Vetorechte, Widerspruchsrechte, Sperrminoritäten oder sonstige Rechte, mittels derer Beschlussfassungen der Haupt- oder Gesellschafterversammlung verhindert werden können (sog. Verhinderungsrechte, vgl. https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf;jsessionid=8754844B3A35B3310D343398AFCF8881.intranet241?__blob=publicationFile&v=23) einen beherrschenden Einfluss begründen können?
Plant die Bundesregierung eine kritische Überprüfung der vom Bundesverwaltungsamt vertretenen Rechtsauffassungen?
a) Wenn ja, wann?
b) Wenn nein, warum nicht?