23 Tage Preisverordnung für SARS-CoV-2 Antigen-Tests
der Abgeordneten Dr. Andrew Ullmann, Michael Theurer, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Linda Teuteberg, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 9. Dezember 2020 trat die Preisverordnung für SARS-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (AntigenPreisV) in Kraft (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/AntigenPreisV_BAnz_AT_08.12.2020.pdf). Die Antigen-PreisV regelt, dass Händler bei der Abgabe von Antigen-Schnelltests einen Festzuschlag von 40 Cent und Apotheken einen Festzuschlag von 60 Cent auf den „Abgabepreis des Herstellers“ erhalten.
In § 11 der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 wurde die Vergütung der Beschaffungskosten von Antigen-Schnelltests für berechtigte Einrichtungen auf 9 Euro gedeckelt (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Coronavirus-TestV_BAnz_011220.pdf).
In der Schriftlichen Frage 161 auf Bundestagsdrucksache 19/25571 hat der Abgeordnete Dr. Andrew Ullmann die Bundesregierung gefragt, warum in der AntigenPreisV anstelle des klar definierten Begriffes „Herstellerabgabepreis“ der Begriff „Abgabepreis des Herstellers“ verwendet wurde. In der Praxis würde dies nach seiner Ansicht zu Problemen führen, da einige Kostenträger z. B. bei Antigen-Tests aus Drittländern wie China den Exportpreis des dort ansässigen Herstellers als Berechnungsgrundlage ansetzen, und nicht den Abgabepreis des in der EU ansässigen Importeurs. Dies könne zu Problemen bei der Auslieferung der Antigen-Schnelltests führen.
Am 28. Dezember 2020 antwortet das Bundesministerium für Gesundheit, dass es davon ausgegangen war, dass der Abgabepreis des in der EU ansässigen Importeurs maßgeblich sei. Es würde jedoch Gespräche führen, um die Auswirkungen der AntigenPreisV in der Praxis zu analysieren.
Am 31. Dezember 2020 tritt die AntigenPreisV vorzeitig außer Kraft. In der offiziellen Begründung wird dargestellt, dass das Ziel der niedrigen Preise für Antigen-Schnelltests erreicht worden sei (https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/12/29/bmg-hebt-preisverordnung-fuer-corona-antigen-tests-auf).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Aufgrund welcher Datengrundlage sah die Bundesregierung die Notwendigkeit für die Einführung von Festzuschlägen für Händler und Apotheken bei der Abgabe von Antigen-Tests als gegeben an?
Wieso hielt die Bundesregierung Festzuschläge für die Abgabe eines Produktes, dessen Sachkosten dem Empfänger nach der Coronavirus-Testverordnung mit einem festen Beitrag erstattet werden, für notwendig?
Waren bei der Ausarbeitung der AntigenPreisV Ökonomen beteiligt?
Aus welchem Grund wurden in der AntigenPreisV die Festzuschläge zwischen Apotheken und Händlern differenziert?
Welche Mehrkosten haben Apotheken bei der Beschaffung von Antigen-Tests im Vergleich zu Händlern?
Wie wurden die Kosten für die Festzuschläge jeweils errechnet?
Wie hat sich die Datengrundlage, die zum Erlass der AntigenPreisV geführt hat, innerhalb der 23 Tage Gültigkeit der AntigenPreisV nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt?
Welche Datengrundlage bzw. welche neuen Erkenntnisse haben zu der Entscheidung geführt, dass die AntigenPreisV bereits 23 Tage nach Erlass wieder aufgehoben wurde?
Welchen Beitrag hat die AntigenPreisV nach Kenntnis der Bundesregierung dazu geleistet, Preise oberhalb der Sachkostenvergütung von 9 Euro für Antigen-Tests zu verhindern?
Wie viele Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Festzuschlägen aus der AntigenPreisV abgegeben?
Wie verhält sich die Zahl abgegebener bzw. abgerechneter Antigen-Tests im Dezember 2020 im Vergleich zum November 2020?
Wie verhält sich die Zahl abgegebener bzw. abgerechneter Antigen-Tests im Dezember 2020 im Vergleich zum Januar 2021?
Wie hat sich die Anzahl an Abgaben von Antigen-Tests nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des Dezembers 2020 entwickelt?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Preise von Antigen-Tests, die nicht nach der Coronavirus-Testverordnung erstattet wurden?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Zuschläge, die von Händlern und Apotheken vor der Einführung der AntigenPreisV erhoben wurden?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Zuschläge, die von Händlern und Apotheken nach der Außerkraftsetzung der AntigenPreisV erhoben werden?
Hat das Bundesgesundheitsministerium Gespräche mit Vertretern des Verbandes der Diagnostica-Industrie e. V. und Händlern geführt, um die Auswirkungen der Antigen-Test-Preisverordnung in der Praxis zu analysieren, wie sie es in der Antwort auf die Schriftliche Frage 161 auf Bundestagsdrucksache 19/25571 angekündigt hat?
Wenn ja, wann fanden die Gespräche statt?
Wenn ja, wer hat an diesen Gesprächen teilgenommen (bitte nach Datum aufschlüsseln)?
Wenn ja, welche Erkenntnisse haben sich aus diesen Gesprächen ergeben (bitte nach Datum aufschlüsseln)?
Wenn ja, hatten diese Gespräche einen Einfluss auf die Entscheidung der Bundesregierung, die AntigenPreisV aufzuheben?
Wie bewertet die Bundesregierung rückblickend die Benutzung von „Abgabepreis des Herstellers“ anstelle des klar definierten Begriffes „Herstellerabgabepreis“?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in der die Benutzung von „Abgabepreis des Herstellers“ zu Problemen bei der Beschaffung von Antigen-Tests geführt hat?
Würde die Bundesregierung erneut den Begriff „Abgabepreis des Herstellers“ für eine zukünftige Verordnung zur Preisbildung bei Antigen-Tests verwenden?