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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Weiteres Vorgehen und legislativen Planungen der Bundesregierung in Sachen Suizidhilfe

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

08.04.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2772519.03.2021

Weiteres Vorgehen und legislative Planungen der Bundesregierung in Sachen Suizidhilfe

der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Daniel Föst, Otto Fricke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Karsten Klein, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidhilfe (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 –, Randnummer 1–343) ist mehr als ein Jahr vergangen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Gründen verdeutlicht, dass der historische Gesetzgeber mit der Verabschiedung des für nichtig erklärten § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) einen ordnungsgemäßen Handlungsauftrag ausgestaltet hat (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 –, Randnummer 223 ff.). In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht, für den Fall, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe erneut regeln möchte, verschiedene Möglichkeiten und Handlungsleitlinien aufgezeigt (v. a. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 –, Randnummer 337 ff.).

Seitdem diskutieren einzelne Mitglieder des Deutschen Bundestages, wie eine gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe aussehen könnte (siehe interfraktioneller Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Dr. Karl Lauterbach, Dr. Petra Sitte, Swen Schulz und Otto Fricke [https://helling-plahr.de/files/dateien/210202%20Interfraktioneller%20Entwurf%20eines%20Gesetzes%20zu%20Regelungen%20der%20Suizidhilfe_final.pdf] sowie Gesetzentwurf der Abgeordneten Renate Künast und Katja Keul [https://www.renate-kuenast.de/berlin-thema/entwurf-eines-gesetzes-zum-schutz-des-rechts-auf-selbstbestimmtes-sterben]). Ebenso haben sich einzelne Mitglieder der Bundesregierung zu der Thematik geäußert (siehe beispielsweise https://www.spiegel.de/politik/deutschland/justizministerin-lambrecht-strebt-sterbehilfe-regelung-noch-in-dieser-legislatur-an-a-26b2b13a-124d-4a81-aa28-323e1471516f). Das Bundesministerium für Gesundheit hat Anfang des Jahres 2020 verschiedene Vereine, Verbände, die Ärzteschaft, Betroffene etc. zur Abgabe von Stellungnahmen zu einer möglichen Neuregelung des Sterbehilferechts aufgefordert (siehe dazu die Kleine Anfrage der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/21119). Das Bundesministerium für Gesundheit wollte die Stellungnahmen jedoch nicht veröffentlichen und begründete dies mit Daten- und Drittschutzaspekten (Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/21373, S. 4). Nach Kenntnis der Fragesteller soll das Bundesministerium für Gesundheit derzeit das Einverständnis der Verbände etc., die eine Stellungnahme eingereicht haben, abfragen, um die Stellungnahmen nun doch zu veröffentlichen.

Zuletzt wurde durch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/26666 bekannt, dass das Bundesministerium für Gesundheit einen hausinternen Arbeitsentwurf zur Neuregelung der Suizidhilfe erstellt habe.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Sind die vorgenannten Ausführungen, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Verbände etc., die eine Stellungnahme eingereicht haben, aufgefordert hat, mitzuteilen, ob diese mit einer Veröffentlichung der Stellungnahme einverstanden sind, korrekt?

2

Wenn die Ausführungen zu Frage 1 korrekt sind, wann ist mit einer Veröffentlichung der Stellungnahmen zu rechnen, und wie (über welches Medium) sollen die Stellungnahmen veröffentlicht werden?

3

Wenn die Ausführungen zu Frage 1 korrekt sind, wieso sprechen nach Ansicht der Bundesregierung nun keine Drittschutzaspekte mehr gegen eine Veröffentlichung der Stellungnahmen, und welche Tatsachen haben zur Beseitigung dieses Hindernisses geführt?

4

Wenn die Ausführungen zu Frage 1 korrekt sind, welche Tatsachen bzw. Überlegungen haben die Bundesregierung dazu erwogen, die Stellungnahmen – entgegen ihrer ersten Auffassung – doch zu veröffentlichen?

5

Wie viele Stellungnahmen zur Neuregelung der Suizidhilfe sind mit Stand der Weiterleitung dieser Anfrage beim Bundesministerium für Gesundheit eingegangen?

Wurden bereits alle Stellungnahmen ausgewertet?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Stellungnahmen?

6

Welche weiteren Bundesministerien (und welche Referate), diesen untergeordnete Behörden, weitere amtliche oder nichtamtliche Stellen, Mitglieder des Deutschen Bundestages, privaten Personen oder Beratungsagenturen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Stellungnahmen bisher zur Kenntnis erhalten, und zu welchem Zweck (bitte aufschlüsseln)?

7

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung richtig, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Stellungnahmen für die Erstellung des hausinternen Arbeitsentwurfes eines Gesetzes zur Suizidhilfe exklusiv verwerten wollte, bevor die Stellungnahmen den Parlamentarierinnen und Parlamentariern zur Verfügung gestellt werden?

Wenn nein, wieso werden die Stellungnahmen erst jetzt veröffentlicht?

8

In welchem Zeitraum wurde der Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Suizidhilfe erarbeitet?

9

Welche Referate innerhalb des Bundesministeriums für Gesundheit, welche weiteren Bundesministerien (und welche Referate), welche diesen Bundesministerien untergeordneten Behörden, amtlichen oder nichtamtlichen Stellen, Mitglieder des Deutschen Bundestages, privaten Personen oder Beratungsagenturen haben nach Kenntnis der Bundesregierung an der Erarbeitung des vorgenannten Arbeitsentwurfes mitgewirkt (bitte aufschlüsseln)?

10

Welche weiteren Bundesministerien (und welche Referate), diesen untergeordnete Behörden, weitere amtlichen oder nichtamtlichen Stellen, Mitglieder des Deutschen Bundestages, privaten Personen oder Beratungsagenturen, die nicht an der Erstellung des Arbeitsentwurfes mitgewirkt haben, haben nach Kenntnis der Bundesregierung den Arbeitsentwurf bereits zur Kenntnisnahme erhalten (bitte aufschlüsseln und einzeln begründen)?

11

Plant die Bundesregierung, den vorgenannten Arbeitsentwurf den Parlamentarierinnen und Parlamentariern zur Verfügung zu stellen?

12

Plant die Bundesregierung, den vorgenannten Arbeitsentwurf der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen?

13

Wenn die Frage 11 mit Nein beantwortet wird, welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung gegen eine Kenntnisnahme durch die Parlamentarierinnen und Parlamentarier?

14

Wenn die Frage 11 mit Nein beantwortet wird, erhofft sich die Bundesregierung durch die Zurückhaltung des Arbeitsentwurfes einen entsprechenden Wissensvorsprung in einer möglichen Debatte zur Neuregelung der Suizidhilfe?

15

Welche Inhalte enthält der Arbeitsentwurf zu

a) einer Pflichtberatung,

b) einer freiwilligen Beratung,

c) Zuständigkeitsregelungen einer möglichen Beratung, insbesondere wer die Beratung (beispielsweise Ärzte, Beratungsstellen, Vereine etc.) durchführen soll,

d) der Möglichkeit, ein Medikament zur Selbsttötung zu erlangen,

e) Wartezeiten vor der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Suizidhilfe,

f) Regelungen zum ärztlichen Berufsrecht,

g) Regelungen in anderen Rechtsgebieten (vor allem im Betäubungsmittel-, Arzneimittel- und Apothekenrecht),

h) der Stellung, der Erlaubtheit und dem Verbotensein von Sterbehilfevereinen,

i) der Rolle der Ärzteschaft im Rahmen eines assistierten Suizides,

j) Strafbarkeits- und Ordnungswidrigkeitenregelungen im Falle des assistierten Suizides?

16

Plant die Bundesregierung, das Bundesministerium für Gesundheit oder ein weiteres Bundesministerium sich besonders in eine parlamentarische Debatte zur Neuregelung der Suizidhilfe einzubringen?

Wenn ja, wie?

17

Plant die Bundesregierung, dass die im Bundesministerium für Gesundheit und in weiteren Bundesministerien zuständigen Referate zu einer gegebenenfalls stattfindenden interfraktionellen Debatte im Deutschen Bundestag entsprechende gesetzliche Formulierungshilfen bereitstellen, wie es in vergleichbaren ethischen Debatten üblich war?

18

Inwieweit trägt der vom Bundesministerium für Gesundheit ausgearbeitete Arbeitsentwurf zur Suizidhilfe dazu bei, dass die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Gesundheit, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten, zu einer guten Lösung (Anmerkung der Fragesteller: in Sachen Suizidhilfe) beitragen, die den Werten von Leben und Selbstbestimmung gleichermaßen gerecht wird, wie es das Ziel war, wie aus einem der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr aufgrund einer Einsichtnahme im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes vorliegenden und bekannten Vermerk des Referats 122 vom 21. Februar 2020 bekannt ist?

19

Wie erklärt sich die Bundesregierung den Widerspruch, dass, wenn die Frage 11 mit Nein beantwortet wurde, der Arbeitsentwurf hingegen nach Auffassung der Bundesregierung zu einer „guten Lösung“ (siehe Frage 18) beitragen soll?

20

Wie viele Anfragen wurden (zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Anfrage an die Bundesregierung) an das Bundesministerium für Gesundheit gestellt, mit dem Begehren, den Arbeitsentwurf zur Kenntnis zu erhalten?

21

Wie weit ist die erneute Prüfung des Nichtanwendungserlasses bzw. der Bitte an das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, Anträge auf Erteilung einer betäubungsmittelrechtlichen Erwerbserlaubnis zur Selbsttötung zu versagen, die ausweislich eines der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr aufgrund einer Einsichtnahme im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes vorliegenden und bekannten Kurzvermerkes des Referats 122 des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. Februar 2020 vorgenommen werden sollte, vorangeschritten, oder wurde diese bereits abgeschlossen?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, wann ist mit dem Abschluss des Neubewertung zu rechnen?

22

Hat die angekündigte Abwägung hinsichtlich der Rückschlüsse aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 7 K 13803/17, 7 K 14642/17, 7 K 8560/18) seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, welche ausweislich eines der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr aufgrund einer Einsichtnahme im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes vorliegenden und bekannten Kurzvermerkes des Referats 122 des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. Februar 2020, vorgenommen werden sollte, bereits stattgefunden?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, wann ist mit dem Abschluss des Abwägungsprozesses zu rechnen?

23

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 7 K 13803/17, 7 K 14642/17, 7 K 8560/18) in den Verfahren, gerichtet auf die Erteilung einer betäubungsmittelrechtlichen Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung?

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte anhängigen Anträge auf Erlaubniserteilung des Erwerbs eines tödlich wirkenden Medikaments zur Selbsttötung?

24

In welchem Stadium befindet sich das Rechtsmittelverfahren der in den Fragen 22 und 23 in Rede stehenden Verfahren auf das sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bezieht?

25

Wie viele Anträge auf Erlaubnis des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital oder anderen Betäubungsmitteln zur Selbsttötung wurden seit Januar 2021 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gestellt, und wie viele wurden bereits abgelehnt?

26

Wie viele Anträge auf Erlaubnis des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital oder anderen Betäubungsmitteln zur Selbsttötung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 insgesamt gestellt, wie viele wurden davon bewilligt, wie viele wurden davon abgelehnt (bitte jeweils nach Datum der Antragstellung, Datum des Eingangs eines Widerspruches, Datum der Entscheidung über den Widerspruch – und mit welchem Ergebnis –, Datum der Zustellung der Klage, Verfahrensstand der Klageverfahren und ggf. Datum der Beendigung des Klageverfahrens aufschlüsseln)?

27

Hat es innerhalb der Bundesregierung zwischenzeitlich eine vertiefte Diskussion über eine mögliche Positionierung, ob und wie die Suizidhilfe reguliert werden kann, stattgefunden?

Wenn nein, wann ist mit dieser Diskussion zu rechnen?

28

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es ein grundgesetzlich verankertes Recht auf einen selbstbestimmten Tod gibt?

Berlin, den 17. März 2021

Christian Lindner und Fraktion

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