Kontrolle und Umsetzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Katrin Göring-Eckardt, Maria Klein-Schmeink, Markus Kurth, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Behörden der Zollverwaltung sind für die Kontrolle und Erfassung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit (unter Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) hat grundsätzlich aber die Aufgabe, die Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu kontrollieren und die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer vor rechtswidrigen Praktiken der Verleiher zu schützen sowie Genehmigungen zu versagen oder nicht zu verlängern, wenn Leiharbeitskräfte von Leiharbeitsunternehmen rechtswidrig behandelt werden.
Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 2003 ist die Zahl der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer stark und die der Leiharbeitsunternehmen sprunghaft gestiegen. Die Überprüfungen gestalten sich seit der Reform zeitintensiver, da neben arbeitsrechtlicher Normen auch die korrekte Anwendung des Tarifrechts kontrolliert werden müssen. Es stellt sich die Frage, ob die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Pflicht zur Kontrolle der Umsetzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit der gegebenen Personalausstattung bewältigen kann.
In der Literatur (siehe Ulber, Jürgen: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG: Basiskommentar zum AÜG, Bund-Verlag, 2007, § 11 Rn. 64 ff.) wird die Auffassung vertreten, dass Klauseln in Tarifverträgen in der Leiharbeitsbranche den § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG (das Betriebsrisiko muss von den Leiharbeitsunternehmen und nicht von den Leiharbeitskräften getragen werden) und somit den § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (Vergütung bei Annahmeverzug, d. h. wenn Beschäftigte betriebsbedingt weniger arbeiten können, muss dennoch die vertraglich vereinbarte Vergütung ausbezahlt werden) unterlaufen.
Es stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung diese Auffassung teilt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Kontrolle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) durch die Behörden der Zollverwaltung
Kontrolle des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die BA
Umgehung des § 615 Satz 1 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug)
Fragen30
Wie viele Kontrollen zur Einhaltung des AEntG gab es zwischen 2005 und heute, und wie viele Fälle von illegaler Arbeitnehmerüberlassung wurden festgestellt (bitte differenziert nach Jahren und Verstößen)?
Wie hoch waren die insgesamt und die durchschnittlich verhängten Bußgelder bzw. Strafen bei Verstößen gegen das AEntG (bitte differenziert nach Jahren und Verstößen)?
Von welcher Dunkelziffer geht die Zollverwaltung bei der illegalen Arbeitnehmerüberlassung aus, und was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu unternehmen?
Wie viele Leiharbeitsunternehmen haben von 2005 bis heute eine befristete oder eine unbefristete Genehmigung erhalten (bitte differenziert nach Jahren und mit der Angabe, ob der Sitz im In- oder Ausland ist)?
Was ist unter örtlichen Prüfungen bei Verleihunternehmen zu verstehen, von denen es laut dem 11. Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG – 5 713 zwischen 2005 und 2008 gegeben hat?
Führt die Bundesagentur für Arbeit unangekündigte Überprüfungen von Verleihunternehmen in Bezug auf die Einhaltung arbeitsrechtlicher Normen und die Einhaltung von Tarifverträgen vor Ort durch?
Wie viele der im 11. Bericht über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ausgewiesenen 5 713 Prüfungen waren unangekündigt?
Wie viele Überprüfungen haben von 2005 bis heute bei Verleihunternehmen stattgefunden, wie viele Bußgelder wurden verhängt, und wie hoch waren die durchschnittlich sowie die insgesamt verhängten Bußgelder (bitte differenziert nach befristeten sowie unbefristeten Erlaubnissen, Sitz der Unternehmen, Jahren und Zahl der Überprüfungen)?
Nach welchen Kriterien werden die zu prüfenden Verleihunternehmen ausgewählt, und wie hoch waren die jährlichen Überprüfungsquoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Verleihunternehmen (bitte differenziert nach befristeten sowie unbefristeten Erlaubnissen, Sitz der Unternehmen und Jahren)?
Wie viele Verstöße wegen nicht korrekter Anwendung von Tarifverträgen wurden zwischen 2005 und heute festgestellt, und wie wurden diese geahndet (bitte differenziert nach befristeten sowie unbefristeten Erlaubnissen, Sitz der Unternehmen, Jahren und Strafen)?
In wie vielen Fällen wurden Verstöße zwischen 2005 und heute wegen falscher Eingruppierung in die Entgeltgruppe festgestellt (bitte differenziert nach befristeten sowie unbefristeten Erlaubnissen, Sitz der Unternehmen und Jahren)?
Welche Tarifverträge gelten für Leiharbeitsunternehmen mit Sitz im Ausland?
Wie viele weitere Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurden zwischen 2005 und heute festgestellt, um welche handelt es sich, und wie hoch waren die insgesamt sowie durchschnittlich verhängten Bußgelder (bitte differenziert nach befristeten sowie unbefristeten Erlaubnissen, Sitz der Unternehmens, Verstößen, Häufigkeit und Jahren)?
Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Leiharbeitskräfte gegen ihren Willen als Streikbrecher eingesetzt wurden, und welche rechtlichen Konsequenzen dies für die Leiharbeitsunternehmen hatte (bitte differenziert nach befristeten sowie unbefristeten Erlaubnissen, Sitz der Unternehmen und Jahren)?
Wie ist zu erklären, dass sich die Zahl der Bußgeldverfahren im Jahr 2008 gegenüber den Vorjahren mehr als verdreifacht haben, und welche Verstöße haben dazu geführt?
Wie viele Verstöße gegen ausländerrechtliche Vorschriften (§§ 15 und 15a) des AÜG gab es zwischen 2005 und heute, in wie vielen Fällen wurde ein Straftatbestand festgestellt, und wie wurden diese Verstöße geahndet (bitte differenziert nach befristeten und unbefristeten Erlaubnissen, Sitz der Unternehmen, Verstößen und nach Jahren)?
Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen ausländerrechtliche Vorschriften des AÜG durch Leiharbeitsunternehmen für die Beschäftigten aus dem Ausland, die bei diesen Unternehmen beschäftigt sind?
In wie vielen Fällen wurden seit 2005 Genehmigungen zum Betrieb von Leiharbeitsunternehmen entzogen, und aus welchen Gründen (differenziert nach unbefristeten sowie befristeten Erlaubnissen, Sitz der Unternehmen und Jahren)?
In wie vielen Fällen, wie im 11. Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG – (S. 32) ausgeführt, wurden wegen Beanstandungen Gespräche zwischen 2005 und heute mit Verleihunternehmen geführt sowie mit Auflagen bei der Erlaubniserteilung verbunden, und welche Auflagen wurden ausgesprochen (bitte differenziert nach befristeten sowie unbefristeten Erlaubnissen, Sitz des Unternehmen und Jahren)?
Hält die Bundesregierung es für angemessen, dass laut 11. Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG – ca. zwei Drittel der Leiharbeitsfirmen nicht kontrolliert wurden, und wie hoch wird die Dunkelziffer bei den Verstößen gegen das AÜG eingeschätzt?
Wie bewertet die Bundesregierung die veränderte Rechtslage, nach der mit der Abschaffung der Entleiherkontrollmeldung eine Zusammenarbeit mit anderen Behörden nur noch bei Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen, aber nicht mehr bei Rechtsverstößen, möglich ist?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass das Gleichstellungsgebot, die Kernvorschrift des AÜG, kein Ordnungswidrigkeitstatbestand ist, und gibt es Überlegungen dies zu ändern?
Wie hat sich der Personalstand seit 2005 bis heute in der Abteilung der BA entwickelt, die die Einhaltung des AÜG prüft und Genehmigungen zum Betrieb von Leiharbeitsfirmen vergibt (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass in dieser Abteilung (siehe Frage 23) ausreichend Personal zur Verfügung steht in Anbetracht dessen, dass die Zahl der Verleihbetriebe zwischen 2004 und 2008 um 143 Prozent gestiegen ist und sich die Zahl der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im gleichen Zeitraum von 385 000 im Jahresdurchschnitt 2004 bis auf 760 000 im Jahresdurchschnitt 2008 nahezu verdoppelt hat?
Wenn nein, wird eine Aufstockung der Personalmittel angestrebt, in welchem Ausmaß, und wie viele zusätzliche Prüfungen pro Jahr werden angestrebt?
Teilt die Bundesregierung die in der Literatur vertretene Auffassung (siehe Ulber, Basiskommentar zum AÜG, § 11 Rn. 64 ff.), wonach die derzeitige Praxis rechtswidrig ist, wenn die Beschränkungen des § 615 Satz 1 BGB durch Tarifverträge (z. B. Manteltarifvertrag des Arbeitgeberverbands Mittelständischer Personaldienstleister e. V.) und mittels flexibler Arbeitszeitregelungen und Gleitzeitkonten aufgeweicht werden?
Werden die Tarifverträge in der Leiharbeitsbranche vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Konformität mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geprüft?
Welche Tarifverträge und darin enthaltene Paragraphen verstoßen gegen das AÜG, insbesondere gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG?
Prüft die BA im Genehmigungsverfahren und nach einer erteilten unbefristeten Erlaubnis, ob Verleiher – abgesichert durch Tarifverträge – die Regelung des § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG unterlaufen?
Wenn Frage 28 mit nein beantwortet wird: Warum überprüft die BA die Einhaltung des § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG nicht, und wird die Bundesregierung die Bundesagentur anweisen, künftig derartige Prüfungen vorzunehmen?
Wenn Frage 28 mit ja beantwortet wird: Wie häufig ist es von 2005 bis heute zu Verstößen gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG bzw. § 615 Satz 1 BGB gekommen, welche rechtlichen Konsequenzen hatten diese Verstöße, und wie wurden diese geahndet (bitte differenziert nach Jahren und rechtlichen Konsequenzen)?