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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Fragen zur Doppelbesteuerung bei Renten

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.04.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2810630.03.2021

Fragen zur Doppelbesteuerung bei Renten

der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Katja Hessel, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Linda Teuteberg, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Besteuerung von Rentenbezügen von der Deutschen Rentenversicherung und den ihr gleichgestellten Versorgungswerken wird häufig als ungerecht, intransparent und nicht nachvollziehbar kritisiert. Viele Menschen kennen die grundlegenden Zusammenhänge nicht und sind mit der teilweisen Besteuerung, der nachgelagerten Besteuerung, Freibeträgen oder Freigrenzen überfordert. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde zum Jahresbeginn 2005 die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Hiermit sorgte die rot-grüne Bundesregierung für die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die unterschiedliche Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus Pensionen für mit dem Grundgesetz als nicht vereinbar angesehen hatte. Konkret wird seitdem bei Rentenbeginn der zu versteuernde Anteil der Rente ermittelt, der künftig der Besteuerung unterliegt. Dieser einmalig festgelegte prozentuale Anteil gilt dann bis zum Ende des Rentenbezuges. Bei einem Rentenbeginn im Jahre 2005 beträgt der Anteil der Besteuerung 50 Prozent. Für jeden hinzukommenden Rentenjahrgang wird der Besteuerungsanteil wie im damaligen Gesetzgebungsverfahren festgelegt erhöht, und zwar Jahr für Jahr um 2 Prozentpunkte und ab 2021 um 1 Prozentpunkt. Ab dem Renteneintrittsjahrgang 2040 unterliegen die Renteneinkünfte dann zu 100 Prozent der Besteuerung.

Bei der Umsetzung des Gesetzes wurde aus Sicht der Fragestellenden vernachlässigt, dass es in der derzeitigen Ausgestaltung zu einer doppelten Besteuerung kommen kann. Dies ist dann der Fall, wenn Renten versteuert werden, soweit deren Finanzierung aus Rentenversicherungsbeiträgen stammt, die ganz oder teilweise aus dem zu versteuernden Einkommen der Vorjahre finanziert wurden. Denn obwohl ein immer höher werdender Anteil der Rentenbezüge versteuert wird, waren die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung – unter anderem wegen der Höchstbetragsregelungen zum Abzug bei Vorsorgeaufwendungen – in vielen Fällen nicht vollständig abziehbar. Insoweit basiert ein Teil der späteren Rentenansprüche zunehmend aus dem im Erwerbsleben erzielten Nettoeinkommen.

Nach Ansicht vieler Experten ist zu erwarten, dass sich mit der schrittweisen Anhebung des Besteuerungsanteils die Anzahl der durch eine mögliche Doppelbesteuerung Betroffenen stetig erhöht. Soweit es aber bei der Besteuerung von Rentenbezügen zu beschriebenen Doppelbesteuerungen kommt, widerspricht dies eindeutig den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das es dem Gesetzgeber explizit zur Auflage gemacht hatte, „dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird“ (2 BvL 17/99). Zurzeit sind beim Bundesfinanzhof zwei Verfahren anhängig, bei denen eine mögliche Doppelbesteuerung der gesetzlichen Rente geprüft wird (X R 33/19 und X R 20/19). In Folge der Corona-Pandemie wurde die Verkündung des Urteils vorerst auf das zweite Quartal 2021 verschoben.

Nach Ansicht der Fragestellenden muss es Ziel der Steuerpolitik sein, eine Doppelbesteuerung von Renten zu verhindern, sie dort, wo sie bereits entstanden ist, aufzuheben und die betroffenen Steuerpflichtigen schadlos zu stellen. Auch die öffentliche Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 29. Januar 2020 brachte dahingehend noch keine abschließend klarstellenden Ergebnisse. Es ist aber nach Meinung der überwiegenden Mehrheit der dort anwesenden Sachverständigen wahrscheinlich, dass eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung mit zunehmendem Besteuerungsanteil der Rentenbezüge vorliegen wird. Besonders für die Gruppe der Selbstständigen ist es wahrscheinlich, dass es zu einer solchen Doppelbesteuerung kommt, da diese im Laufe ihrer Lebensarbeitszeit keinen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung erhalten.

Aus diesen Gründen halten es die Fragestellenden für dringend erforderlich, dass der Gesetzgeber die Regularien der Rentenbesteuerung im Sinne einer transparenten, über jeden Zweifel erhabenen verfassungsgemäßen und zukunftsfesten Ausgestaltung modernisieren muss. Dazu hat die FDP-Bundestagsfraktion eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die für die Bürgerinnen und Bürger gleichzeitig auch die Nachvollziehbarkeit der Rentenbesteuerung erhöhen soll (siehe hierzu Bundestagsdrucksache 19/27174). Darüber hinaus halten es die Fragestellenden für notwendig, dass der Informationsgehalt der Renteninformationen der Deutschen Rentenversicherung (§ 109 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) verbessert wird und zukünftig auch steuerliche Informationen bereitstellt. Die wesentliche Kernforderung der Fragestellenden besteht darin, dass dem Steuerpflichtigen auf Antrag die Möglichkeit eingeräumt wird, dass die Finanzverwaltung seinen Sachverhalt individuell prüft. Dies entspricht einer Beweislastumkehr. Nicht mehr der Steuerpflichtige muss belegen, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt, sondern der Staat muss belegen, dass dies nicht der Fall ist. Es ist aus Sicht der Fragestellenden den Steuerpflichtigen angesichts der Komplexität der Einzelfälle über derartig lange Veranlagungszeiten hinweg schlicht nicht zumutbar, gegenüber der Finanzbehörde den Beweis einer Doppelbelastung führen zu müssen. Schließlich war es ausdrücklich Auftrag des Bundesverfassungsgerichts, bei der Gesetzesnovelle ab 2005 eine Doppelbesteuerung auszuschließen. Ebenfalls halten es die Fragestellenden für sinnvoll, dass Bezieher von Renteneinkünften auf Antrag auch monatliche Vorauszahlungen ihrer zu erwartenden Einkommensteuerschuld leisten können, um eine jährliche Ballung von Ausgaben zu vermeiden. Dieser Wunsch wurde von Betroffenen des Öfteren geäußert und stellt keine große Hürde für die Finanzverwaltung dar.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung, sortiert nach den Geschlechtern und aufgeschlüsselt auf die jeweiligen Bundesländer, die Anzahl der Rentner für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 jeweils entwickelt (bitte tabellarisch darstellen)?

2

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung, sortiert nach den Geschlechtern und aufgeschlüsselt auf die jeweiligen Bundesländer, das durchschnittliche Renteneintrittsalter für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 jeweils entwickelt (bitte tabellarisch darstellen)?

3

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung, sortiert nach den Geschlechtern und aufgeschlüsselt auf die jeweiligen Bundesländer, das Renteneinkommen (durchschnittlicher Rentenzahlbetrag und bruttoisierter Rentenzahlbetrag) für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 jeweils entwickelt (bitte tabellarisch darstellen)?

4

Wie viele Rentnerinnen und Rentner werden, sortiert nach den Geschlechtern, auf Basis der aktuellen Schätzungen und Prognosen der Bundesregierung in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 jeweils jährlich in Rente gehen (bitte tabellarisch darstellen und dabei die bereits im Jahr 2021 in Rente gegangenen Personen berücksichtigen)?

5

Aus welchen Gründen sind nach Kenntnis der Bundesregierung welche gerichtlichen Verfahren zur Doppelbesteuerung von Renten nach §§ 10 und 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wo anhängig? Welchen Verfahren zur Doppelbesteuerung der gesetzlichen Renten und den ihnen gleichgestellten Renten ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wann und aus welchen Gründen als dritte Partei gemäß § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten?

6

Inwiefern und aus welchen Gründen beobachtet die Bundesregierung Verfahren, die die Besteuerung von Renten nach §§ 10 und 22 EStG betreffen?

7

Ist nach Ansicht der Bundesregierung eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Alterseinkünften auf Basis der aktuell geltenden Regelungen und Besteuerungspraxis zurzeit oder in Zukunft möglich, oder kann die Bundesregierung dies ausschließen? Falls die Bundesregierung eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Renten nach §§ 10 und 22 EStG ausschließt, tut sie dies ausschließlich, weil eine unterstellte Doppelbesteuerung von den Gerichten bislang nicht bestätigt wurde, oder liegen ihr weiterführende Informationen vor? Falls ja, um welche Informationen handelt es sich hierbei?

8

Kann es nach Kenntnis der Bundesregierung beim Einsatz der aktuellen Verwaltungspraxis im Besteuerungsverfahren dazu kommen, dass Renten bzw. Teile von Renten versteuert werden, die aus Beiträgen stammen, die nicht von der Steuer absetzbar waren?

9

Liegen der Bundesregierung unter Berücksichtigung der Sitzungen der zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppen Informationen oder Kenntnisse darüber vor, ob sich die Anzahl der Einsprüche, die die Besteuerung von Renten nach §§ 10 und 22 EStG betreffen, in letzter Zeit (etwa innerhalb der letzten drei Jahre) erhöht hat?

10

Wirkt sich nach Auffassung der Bundesregierung eine vom Bundesfinanzhof festgestellte doppelte Besteuerung von Renten nach §§ 10 und 22 EStG auf den Bundeshaushalt aus?

11

Wie würde sich unter Einsatz der Verprobungs- und Modellrechnungsprogramme der Bundesregierung eine doppelte Besteuerung von Renten nach §§ 10 und 22 EStG seit 2005 auf den Bundeshaushalt auswirken? In welcher finanziellen Höhe in Euro bewegt sich ein solcher (rückwirkender) Einnahmenausfall?

12

Inwiefern bereitet sich die Bundesregierung auf mögliche zusätzliche Belastungen für den Bundeshaushalt, die sich nach Ansicht der Fragestellenden aus einer gerichtlich festgestellten doppelten Besteuerung von Renten nach §§ 10 und 22 EStG ergeben würden, vor? Bildet die Bundesregierung hierfür Rücklagen?

13

Welche Bestimmungen und Verwaltungsanweisungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung – insbesondere nach Kenntnis des BMF als oberste Behörde der Finanzverwaltung – zum Umgang mit Einsprüchen, die sich gegen eine vermeintlich doppelte Besteuerung von Renten nach §§ 10 und 22 EStG, richten in der Finanzverwaltung?

14

Welche Vor- und Nachteile hätte nach Ansicht der Bundesregierung die Einführung eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 der Abgabenordnung (AO) für Einsprüche zur (doppelten) Besteuerung von Renten nach §§ 10 und 22 EStG? Welche Auswirkungen hätte die Einführung eines solchen Vorläufigkeitsvermerks für die Bürgerinnen und Bürger und die Finanzverwaltung jeweils?

15

Weshalb hat die Bundesregierung bislang noch nicht die Einführung eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO für Einsprüche zur (doppelten) Besteuerung von Renten nach §§ 10 und 22 EStG angestoßen, und weshalb plant sie, dies zu tun, bzw. weshalb nicht?

16

Welche Bund-Länder-Arbeitsgruppen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, die sich zu dem Themenfeld einer (doppelten) Besteuerung von Renten nach §§ 10 und 22 EStG austauschen, und an welchen Daten haben diese in den letzten zwei Jahren jeweils getagt (Daten bitte tabellarisch darstellen und bitte auch digitale Sitzungen berücksichtigen)?

17

Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Juni 2020 eine Sitzung der Arbeitsgruppe Abgabenordnung des Bundes und der Länder, in dessen Rahmen sich die zuständigen Referatsleiter aus den Finanzministerien der Länder und des Bundesministeriums der Finanzen über den Umgang mit Einsprüchen von Rentnerinnen und Rentnern gegen Steuerbescheide mit Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Doppelbesteuerung von Renten ausgetauscht haben? a) Falls ja, betraf dieser Austausch ganz oder in Teilen die Besteuerung von Renten nach §§ 10 und 22 EStG? b) Falls ja, was waren die diesbezüglichen Ergebnisse, die im Protokoll festgehalten wurden? c) Falls nein, welche Themen wurden in der Sitzung aufgegriffen?

18

Welche Möglichkeiten und Instrumente gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung neben dem Einsatz von Gesetzen, Erlassen und Rundschreiben, grundsätzlich einen einheitlichen Umgang zu Fragen der Besteuerung in der Finanzverwaltung herzustellen?

19

Inwiefern haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder und der Bund unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sitzungen der zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppen auf einen abgestimmten Umgang zu Einsprüchen bezüglich der möglichen Doppelbesteuerung der gesetzlichen Renten verständigt? Haben sich einzelne Länder oder alle Länder oder alle Länder in Abstimmung mit den Vertretern des BMF in den zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppen diesbezüglich auf einen abgestimmten Umgang verständigt, und falls ja, auf welchen?

20

Welche Kenntnisse und Informationen hat die Bundesregierung, insbesondere das BMF als oberste Behörde der Finanzverwaltung, über die angewandte Verwaltungspraxis hinsichtlich des Umgangs von Einsprüchen von Rentnerinnen und Rentnern, die sich wegen der (doppelten) Besteuerung der gesetzlichen Renten an die Finanzverwaltung wenden?

21

Inwiefern wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung von Renten auf die Anzahl der Rentnerinnen und Rentner aus, die zusätzlich eine Steuererklärung abgeben, bzw. wie viele Steuerpflichtige mit Rentenbezug wurden zusätzlich einkommensteuerlich belastet? Wie viele dieser Steuererklärungen mussten durch die Finanzverwaltung (nach Auswertung der Rentenbezugsmitteilung durch die Rentenversicherung) erst angefordert werden, bzw. in wie vielen Fällen erfolgt die Abgabe der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung?

22

In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung oder der ihr vorliegenden Schätzungen bei der Besteuerung von Renten zu Nachveranlagungen für mehrere Jahre, weil Steuererklärungen nicht abgegeben wurden, und in wie vielen dieser Fälle erfolgte eine Abgabe an die jeweiligen Straf- und Bußgeldsachenstelle, bzw. in wie vielen Fällen wurden Steuerstrafverfahren eröffnet?

23

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung oder der ihr vorliegenden Schätzungen oder Einsatz ihrer Modellrechnungen und Verprobungsmodelle die Einnahmen aus Bußgeldern, die wegen nicht rechtzeitiger Abgabe von Steuererklärungen verhängt wurden, die ausschließlich wegen Renteneinkünften angefordert wurden (bitte für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2020 getrennt auflisten)?

24

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen aus der Verzinsung von Steuernachforderungen gemäß § 233a AO, die sich ausschließlich aus der Besteuerung von Renten ergeben hat (bitte für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2020 getrennt auflisten)?

Berlin, den 24. März 2021

Christian Lindner und Fraktion

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