BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zur Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

14.04.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2812430.03.2021

Zur Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse

der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Franziska Gminder, Wilhelm von Gottberg, Jens Kestner, Thomas Ehrhorn, Johannes Huber, Enrico Komning und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Neben einigen allgemeinen und für alle Lebensmittel gleichermaßen geltenden Vorschriften, die die Lebensmittelsicherheit, den Verbraucherschutz vor Irreführung und Täuschung, aber auch die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowohl auf europäischer als auch auf mitgliedstaatlicher Ebene regeln, existieren für bestimmte Lebensmittel und Lebensmittelgruppen besondere rechtliche Anforderungen an deren Zusammensetzung und Kennzeichnung. Diese Verordnungen beruhen überwiegend auf geltendem EU-Recht, weshalb die inhaltlichen Anforderungen in der gesamten EU gleichermaßen verbindlich sind. Diese Vorschriften sollen somit nicht nur in Deutschland, sondern auch EU-weit ein hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleisten und gleichzeitig einheitliche Voraussetzungen und Rechtssicherheit im europäischen Binnenmarkt für Produzenten und Händler von Lebensmitteln schaffen. Die Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung, KakaoV 2003) ist eine deutsche Rechtsvorschrift, die zum einen die Zutaten und zum anderen auch die Kennzeichnung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen regelt (https://www.gesetze-im-internet.de/kakaov_2003/BJNR273800003.html). Mit der KakaoV wurde die Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung in nationales Recht überführt. Sie regelt unter anderem explizit, dass ein Produkt nur dann als Schokolade bezeichnet werden darf, wenn neben Zutaten wie Kakaomasse, Kakaopulver und Kakaobutter auch Zuckerarten enthalten sind. Aktuellen Pressemitteilungen ist zu entnehmen, dass ein bekannter deutscher Schokoladenhersteller seine neueste Kreation nicht Schokolade nennen darf, weil diese Zuckerarten weder im Sinne der deutschen Zuckerartenverordnung noch im Sinne der EU-Durchführungsverordnung (EU) 2020/1634 enthält (https://www.zeit.de/news/2021-02/04/verwirrung-um-ritter-sport-produkt-schokolade-oder-nicht). Laut genanntem Artikel äußerte sich bereits das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) einschätzend zu dieser Thematik, jedoch erfolgten hierzu keine näheren Auskünfte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Hat die Bundesregierung geprüft, ob der besagte Schokoladenhersteller das in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene Produkt unter der marktüblichen Bezeichnung „Schokolade“ in den Handel bringen darf (siehe ebd., www.zhttps://www.merkur.de/leben/genuss/vanillezucker-vanillinzucker-unterschied-vanille-zucker-selber-machen-bourbon-rezept-aroma-backen-zr-90189971.htmleit.de: „… die formal in Deutschland nicht als solche bezeichnet werden dürfe. Nach dem Bundesernährungsministerium widersprach am Donnerstag auch das in Baden-Württemberg für die Lebensmittelüberwachung zuständige Landesverbraucherschutzministerium der Darstellung des Unternehmens mit Sitz in Waldenbruch bei Stuttgart.“)?

1

Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und auf welche Verordnungen stützt sich hierbei die Annahme der Bundesregierung?

1

Wenn nein, welche Verordnungen mit Bezug auf besondere rechtliche Anforderungen an diese Produktklasse müssten entsprechend neu verfasst werden?

2

Hat die Bundesregierung geprüft, ob das verwendete Süßungsmittel „Kakaosaft“ per Definition laut EU-Durchführungsverordnung (EU) 2020/1634 auch als Zuckerart Verwendung finden darf, obwohl der mindestens vorgeschriebene Gehalt an Zucker nicht gewährleistet werden kann (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und Äußerung des BMEL im verlinkten Artikel unter www.zeit.de), und wenn ja, welche Möglichkeiten der Auslegung der Definition „Zuckerart“ kommt hier zum Tragen?

3

Plant die Bundesregierung, die Kakaoverordnung (KakaoV 2003) hinsichtlich der derzeitigen Vorgaben für bestimmte Zutaten und der allgemeinen Kennzeichnung zu ändern, um so der unternehmerischen Freiheit hinsichtlich Wachstum und Beschäftigung, aber auch der Produktinnovation nachzukommen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, liegen diesbezüglich bereits erste Verordnungsentwürfe vor, wie sehen die Änderungen in der KakaoV 2003 im Detail aus, und wann ist mit einer Neufassung zu rechnen?

4

Plant die Bundesregierung die Zuckerartenverordnung (ZuckArtV 2003) hinsichtlich der bestehenden Vorgaben in absehbarer Zeit zu ändern, und wenn ja, liegen bereits erste Entwürfe für eine Änderung der ZuckArtV 2003 vor, wie sieht eine mögliche Neufassung im Detail aus, und wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen?

5

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob derzeit Änderungen anderer Verordnungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft geplant sind, und wenn ja, welche Verordnungen sind hier zu nennen, liegen hierfür bereits Verordnungsentwürfe vor, wie sehen die Änderungen im Detail aus, und wann ist mit deren Veröffentlichung zu rechnen?

Berlin, den 25. März 2021

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen