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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Besteuerung von Kryptowährungen

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.04.2021

Aktualisiert

21.03.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/2815831.03.2021

Besteuerung von Kryptowährungen

der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Alexander Kulitz, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

In der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/25645 wurde angegeben, dass die Bundesregierung derzeit keine Änderungen bei der Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungen oder Stablecoins beabsichtigt. In der Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11045 wurde angegeben, dass die Erörterung zur Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte von Kryptowährungen (§ 23 in Verbindung mit § 22 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist.

Das Finanzgericht Nürnberg hat am 8. April 2020 (3 V 1239/19, DStR 2020, 1243 ff.) tatsächliche als auch rechtliche Zweifel an der Besteuerung von Kryptowährungen festgestellt: „Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer ‚Kryptowährung‘ als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein (…), worüber man eigentlich entscheidet.“ Da sich die Besteuerung gemäß Bundesregierung „nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen“ (Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/25645) richtet und wohl auch erfolgt, soll die Bundesregierung um diesbezügliche Klärung gebeten werden, damit dem in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit Genüge getan wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Bedeutet die Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/25645, dass die Erörterungen innerhalb der Bundesregierung hinsichtlich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte von Kryptowährungen nun abgeschlossen sind?

1

Wenn ja, ist die Bundesregierung zu dem Ergebnis gekommen, dass keine planwidrige Regelungslücke für die ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungen vorliegt?

1

Wenn nein, bis wann sollen die entsprechenden Erörterungen erfolgen?

2

Welche Bestandteile eines als „Kryptowährung“ bezeichneten DLT-Systems (Distributed-Ledger-Technologie) ordnet die Bundesregierung – am Beispiel von Bitcoin – konkret als „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG, mit dem private Veräußerungsgeschäfte möglich sind, ein?

Hat die Bundesregierung Kenntnis über die dahingehende Verwaltungspraxis seitens der Finanzämter?

3

Wie erfolgt nach Ansicht der Bundesregierung bzw. Verwaltungspraxis der Finanzämter die für die Besteuerung von Kryptowährungen notwendige Zurechnung nach den „allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen“,

3

wenn an sämtlichen Bestandteilen dieser Art von Kryptowährung (z. B. Bitcoin) keinerlei Rechtsposition, insbesondere Eigentum oder Besitz, und daher auch keine Ansprüche im Sinne von § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehen können („anspruchslose Kryptowährung“),

3

wenn mangels Eigentum o. ä. kein für die Regelung im Sinne von § 39 Absatz 1 AO notwendiger „Eigentümer“ (BGB) festgestellt werden kann, auch § 39 Absatz 2 AO keinen „wirtschaftlichen Eigentümer“ hervorbringt, da es erstens an einem „Eigentümer“(BGB) mangelt, der durch einen anderen im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausgeschlossen werden könnte, und zweitens keine gewöhnliche Nutzungsdauer der ggf. als Wirtschaftsgut in Frage kommenden Bestandteile existiert?

4

Plant die Bundesregierung Änderungen an der Besteuerung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) oder Stablecoins (z. B. Diem) vorzunehmen?

4

Wenn ja, welche?

4

Wenn ja, mit welchem Zeitplan?

5

Plant die Bundesregierung darüber hinaus, regulatorische Änderungen hinsichtlich Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) oder Stablecoins (z. B. Diem) vorzunehmen?

5

Wenn ja, welche?

5

Wenn ja, mit welchem Zeitplan?

Berlin, den 24. März 2021

Christian Lindner und Fraktion

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