Mehrbelastungen für Steuerpflichtige und Mehrarbeit für die Finanzämter
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Markus Herbrand, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Daniel Föst, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Michael Georg Link, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Aufgrund der Corona-Pandemie befanden sich bis zu 6 Millionen Bürgerinnen und Bürger zeitweise monatlich in Kurzarbeit und haben Kurzarbeitergeld bezogen (Quelle: https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Corona/Downloads/dossier-covid-19.pdf?__blob=publicationFile <https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Corona/Downloads/dossier-covid-19.pdf?__blob=publicationFile>). Nach Schätzungen der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) ist deshalb von ca. 7 Millionen steuerlich relevanten Kurzarbeitergeldfällen auszugehen, die von den Finanzämtern bearbeitet werden müssen. § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG) sieht eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für alle Beschäftigten vor, die solche steuerfreien Leistungen erhalten haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden deshalb nach der aktuellen Rechtslage gezwungen sein, für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Es ist nicht auszuschließen, dass es zu vielen erstmaligen Veranlagungen bzw. Nachzahlungsforderungen gegenüber den Steuerpflichtigen kommen wird und sich ggf. auch Härtefälle im Bereich der Steuererhebung ergeben.
Zusätzlich sind die Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen steuerlich zu würdigen. In vielen Fällen werden auch Verlustrückträge geltend gemacht und erfordern Anpassungen der Steuerbescheide. Daneben hat der Gesetzgeber die Homeoffice-Pauschale eingeführt, deren Geltendmachung zu einem erhöhten Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger führen wird.
Insgesamt werden die Finanzämter mit der Überprüfung der beschriebenen steuerlichen Sachverhalte und der Nebentätigkeiten enorme zusätzliche Mehrarbeit leisten müssen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Steuererklärungen
a) Wie viele Steuererklärungen zusätzlich (im Vergleich zum Veranlagungszeitraum 2019) erwartet die Bundesregierung aufgrund des Bezugs von Kurzarbeitergeld im Jahr 2020 und 2021 (bitte prozentual und absolut angeben)?
b) Wie viele Personen werden aufgrund der aktuellen Rechtslage (§§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG) erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung im Veranlagungszeitraum 2020 aufgefordert?
Kurzarbeitergeldfälle
a) Wie viele Kurzarbeitergeldfälle für den Veranlagungszeitraum 2020 und 2021 schätzt die Bundesregierung führen zu einer steuerlichen Relevanz, und warum?
b) Wie viele dieser Kurzarbeitergeldfälle weisen im Jahr 2020 ein Kurzarbeitergeld über 410 Euro auf?
c) In wie vielen Fällen lag das Kurzarbeitergeld insgesamt unter 410 Euro im Jahr 2020?
d) Weshalb wird trotz der bestehenden Situation an der Betragsgrenze 410 Euro festgehalten?
Welche Mehreinnahmen erwartet die Bundesregierung durch die Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes im Rahmen des Progressionsvorbehalts für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 im Vergleich zu einer ausbleibenden Berücksichtigung?
Wie schätzt die Bundesregierung den Vollzugs- und Bürokratieaufwand sowie die Verwaltungsmehrkosten für die Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes im Rahmen des Progressionsvorbehalts für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 ein?
Wurden digitale Möglichkeiten geprüft, die helfen könnten, nur von denjenigen Steuerpflichtigen eine Steuererklärung anzufordern, bei denen eine steuerliche Relevanz erwartet wird, und wenn ja, welche?
Wurde ein Abgleich zwischen den von der Bundesagentur für Arbeit elektronisch übermittelten Daten zum Kurzarbeitergeld im Jahr 2020 und den sonstigen vorliegenden Steuerdaten (Elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Vorsorgeaufwendungen etc.) durchgeführt, um zu prüfen, ob sich eine steuerliche Relevanz vor der Anforderung von Steuererklärungen ergibt, weil beispielsweise der Grundfreibetrag überhaupt überschritten wird?
Warum wird der Progressionsvorbehalt entsprechend § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG, zumindest bezogen auf das Kurzarbeitergeld, für den steuerlichen Veranlagungszeitraum 2020 und 2021 nicht ausgesetzt?
Aus welchem Grund setzt die Bundesregierung die Erklärungspflicht gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG, zumindest bezogen auf das Kurzarbeitergeld, für den steuerlichen Veranlagungszeitraum 2020 und 2021 für Einkünfte im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG nicht aus?
Sofern die §§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG nicht verändert werden sollen, welche Lösung plant die Bundesregierung, um die Thematik zu entschärfen?
Wie schätzt die Bundesregierung den Vollzugs- und Bürokratieaufwand sowie die Verwaltungsmehrkosten für die Berücksichtigung der Corona-Hilfen, Verlustrückträge und Homeoffice-Pauschalen für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 ein?
Welche Bund-Länder-Besprechungen hatten den Mehraufwand aufgrund der Kurzarbeitergeldfälle, der Corona-Hilfen, der Verlustrückträge und der Homeoffice-Pauschale zum Gegenstand, und was waren die Ergebnisse?
Erhalten die für den Steuervollzug zuständigen Länder von Seiten der Bundesregierung Entlastungen, sofern der für die Steuergesetzgebung zuständige Gesetzgeber die Belastungen für die Finanzämter nicht durch Gesetzesanpassungen verringert, und wenn ja, welche?
Inwieweit werden die statistischen Vorgaben für die Jahre 2020 und 2021 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/20534) gegenüber den Ländern und damit für jedes Finanzamt angepasst, um die enormen Mehrbelastungen für die Finanzämter zu berücksichtigen?