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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts (Bundesratsdrucksache 674/20)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

30.04.2021

Aktualisiert

18.08.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1514321.03.2025

Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts (Bundesratsdrucksache 674/20)

der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag, sondern sie vollzieht sich auch bei der Bundesregierung, etwa in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge.

Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berücksichtigen.

Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“ (BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden.

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts (Bundesratsdrucksache 674/20), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag ggf. beruht und ob ggf. ein Mitglied oder ein Vertreter der Bundesregierung persönliche finanzielle Vorteile aus der Berücksichtigung hat.

Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Fragestellerinnen und Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substanziierte Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 und 4, soweit Änderungen des Gesetzentwurfs nach der Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet.

Der bloße Verweis auf den Vergleich der verschiedenen Fassungen der Gesetzentwürfe der Bundesregierung mit den in der sog. Verbändeanhörung eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller das parlamentarische Fragerecht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Welche externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Verbändeanhörung gemäß § 47 Absatz 3 GGO beteiligt (bitte einzeln aufzählen)?

2

Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der Bundesregierung eingegangen, und wo sind diese jeweils ggf. von der Bundesregierung konkret veröffentlicht worden (bitte mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des Empfängers und des Standes des Gesetzesvorhabens; ggf. Ort der Veröffentlichung mit genauer Angabe der konkreten Internetadresse auflisten)?

3

Welche Vorschläge aus der Stellungnahme eines Dritten wurden durch die Bundesregierung ggf. inwieweit übernommen, und warum?

4

Welche der aufgeführten Änderungen gegenüber der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder die zu erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im Vergleich zu der der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurfsfassung (bitte konkret ausführen)?

5

Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als Erkenntnisquelle zugrunde gelegt, und wo wurde dies ggf. offengelegt?

6

Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen, Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) oder der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden Personen, für die Teilnehmenden die Ebene des zuständigen federführenden Fachreferates ggf. mit anonymisierter Angabe aufführen)?

7

Inwieweit wurde ggf. der im Rahmen des zuvor genannten Kontakts unterbreitete Vorschlag eines Dritten im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und wie ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert worden (bitte einzeln ausführen)?

8

Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt (bitte die Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der Zuleitung und des Fristablaufs angeben)?

9

Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte oder ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?

10

Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO jeweils durchgeführt?

Berlin, den 12. April 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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