Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln
der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Dr. Martin Neumann, Frank Schäffler, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Viele Großeltern nehmen in der kindlichen Entwicklung neben den Eltern eine besondere Rolle ein. Sie fungieren als verlässliche Vertrauenspersonen und kümmern sich in unterschiedlichen Formen um ihre Enkel, die durch den Kontakt mit ihren Großeltern mit anderen Erlebnissen und Erfahrungen in Berührung kommen und bereits früh den Umgang mit Vertretern einer weiteren Generation lernen. Großelternumgang ist insbesondere für Trennungskinder, die vor der Trennung ihrer Eltern viel Zeit mit ihren Großeltern verbracht haben, besonders wichtig, weil Großeltern ihren Enkeln Kontinuität und Stabilität geben können. Mehrere Studien belegen, dass eine Großeltern-Enkel-Beziehung zudem zur emotionalen Gesundheit der Enkelkinder beiträgt (Zimmermann, ZRP 2019, 40).
Schätzungen zufolge verlieren jedes Jahr rund 150 000 Kinder den Kontakt zu ihren Großeltern (Kloster-Harz, NZFam 2016, 529). Dabei widersprechen Bindungsabbrüche anerkanntermaßen dem Kindeswohl (Spangenberg, FamRZ 2017, 426, 427). Ursächlich für die Kontraktbrüche dürfte auch die derzeitige Rechtslage sein. Möchten Großeltern Umgang mit ihrem Enkelkind erreichen beziehungsweise aufrechterhalten und lehnen die Eltern oder der alleinig sorgeberechtigte Elternteil des Kindes dies ab, so müssen sie die Kindeswohlförderlichkeit des Umgangs im Einzelfall nachweisen. Dies stellt in der Praxis eine erhebliche Hürde dar und führt oftmals dazu, dass Großeltern der Umgang mit ihren Enkeln verwehrt bleibt. Besonders in Trennungskonstellationen scheitert das Umgangsrecht der Großeltern häufig daran, dass der „betreuende“ Elternteil den Umgang mit den Schwiegergroßeltern untersagt und deren Sohn oder Tochter meist selbst nur eine begrenzt verfügbare Zeit zum Umgang mit dem Kind zur Verfügung steht. In anderen Fällen haben Großeltern von vornherein keine Möglichkeit, ihr Enkelkind kennenzulernen, wenn etwa ihr Sohn und leiblicher Vater des Kindes von der Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes ausgeschlossen ist (Zimmermann, ZRP 2019, 41 ff.).
Möchten Kinder selbst den Umgang mit ihren Großeltern erwirken, so haben sie derzeit lediglich einen abstrakten Anspruch gegenüber ihren Eltern, der auf kindeswohlförderlichen Umgang gerichtet ist. Ein eigenes Recht auf Umgang mit den Großeltern kommt ihnen nicht zu.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Welche Bedeutung hat nach Auffassung der Bundesregierung die Großeltern-Enkel-Beziehung im familiären System?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von Studien zur Bedeutung der Großeltern-Enkel-Beziehung, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kommen die Studien?
Wenn nein, wieso nicht?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Kinder in Deutschland jährlich den Kontakt zu ihren Großeltern verlieren?
Wenn ja, wie viele?
Welche Rolle spielt dabei die derzeitige Rechtslage?
Wenn die Bundesregierung insoweit keine Erkenntnisse hat, wieso nicht?
Teilt die Bundesregierung die vorgebrachte Kritik an der derzeitigen Rechtslage, insbesondere § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem Hintergrund der Bedeutung der Großeltern-Enkel-Beziehung (vgl. Zimmermann, ZRP 2019, 40; bitte begründen)?
Welche Probleme, sollte Frage 4 bejaht worden sein, sieht die Bundesregierung bei der derzeitigen Rechtslage im Hinblick auf die Großeltern-Enkel-Beziehung konkret?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll bzw. erstrebenswert, „qua Gesetz“ von der Kindeswohlförderlichkeit des Umgangs mit Großeltern auszugehen?
Wenn nein, wieso nicht?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll bzw. erstrebenswert, wenn Kinder nach dem Vorbild des § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein eigenes Recht auf Umgang mit ihren Großeltern erhalten (vgl. Zimmermann, ZRP 2019, 40, Randnummer 43)?
Wenn nein, wieso nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das großelterliche Umgangsrecht durch die Implementierung des Wechselmodells als gesetzliches Leitbild gestärkt werden würde (vgl. Zimmermann, ZRP 2019, 40, Randnummer 43 ff.)?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Reform im Familienrecht, die die Beziehung von Enkelkindern zu ihren Großeltern stärkt?
Wenn ja, seit wann?
Welche Gesetze hat bzw. wird sie in dieser Wahlperiode auf den Weg bringen, um dieser Erkenntnis Rechnung zu tragen?
Wenn nein, wieso nicht?