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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Das Wechselmodell im deutschen Familienrecht

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

22.06.2021

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3036308.06.2021

Das Wechselmodell im deutschen Familienrecht

der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Dr. Christopher Gohl, Peter Heidt, Markus Herbrand, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Michael Georg Link, Christoph Meyer, Alexander Müller, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Manfred Todtenhausen, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das heutige Familienverständnis hat sich aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen stark verändert. Vielfach gehen beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nach und teilen sich Kinderbetreuung und Hausarbeit (NZFam 2014, 585). Auch nach Trennung und Scheidung der Eltern befürwortet eine breite Mehrheit der Bevölkerung eine gemeinsame Kinderbetreuung (vgl. Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 7255 (2017), S. 16, Schaubild 11). Es ist deshalb nach Ansicht der Fragesteller davon auszugehen, dass das gemeinsame Erziehen nach einer Trennung in Zukunft noch weiter an Bedeutung gewinnen wird.

Das Wechselmodell, verstanden als eine Betreuungsregelung, die beide Eltern auf Augenhöhe an der Erziehung des gemeinsamen Kindes nach Trennung und Scheidung beteiligt, wird im deutschen Familienrecht jedoch nicht abgebildet. Die Rechtsprechung orientiert sich weiterhin regelmäßig am Leitbild des Residenzmodells, weil dieses Anknüpfungspunkt zahlreicher rechtlicher Regelungen (§ 1606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB] Unterhalt, § 1687 BGB Alltagssorge, § 1629 BGB Vertretungsbefugnis) ist. Bei der Anwendung des vereinbarten oder angeordneten paritätischen Wechselmodells treten in der Praxis daher nach Ansicht der Fragesteller Probleme auf, für die das deutsche Familienrecht zunächst keine Lösungen bereithält.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Ist nach Auffassung der Bundesregierung das gegenwärtige Leitbild des Residenzmodells mit Blick auf die gesellschaftliche Entwicklung noch zeitgemäß (bitte begründen)?

2

Hat die Bundesregierung im Verlauf dieser Wahlperiode neue Erkenntnisse darüber erlangt, wie Familien nach Trennung oder Scheidung heute leben und leben möchten, und was das Beste für die Kinder ist, und wenn ja, welche? Welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung daraus? Wenn nein, wieso nicht?

3

Hat die Bundesregierung Kenntnis über internationale Studien im Hinblick auf das Wohlbefinden von Kindern im Wechselmodell, und wenn ja, welche Studien sind ihr bekannt? Zu welchen Ergebnissen gelangen die Studien? Ergibt sich daraus aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberischer Handlungsbedarf auch für das deutsche Familienrecht, und wenn nein, wieso nicht?

4

Welche Folgeprobleme bestehen mangels Abbildung des paritätischen Wechselmodells im Recht nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf

a) den Kindesunterhalt,

b) die elterliche Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts,

c) die Kindergeldverteilung,

d) die Bezugsberechtigung für das Kindergeld,

e) die Entscheidungsbefugnis der Eltern in Angelegenheiten des täglichen Lebens,

f) das Melderecht,

g) die rentenrechtliche Kindererziehungszeiten,

h) den Unterhaltsvorschuss?

5

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll bzw. erstrebenswert, mehr Rechtssicherheit in der Anwendung des Wechselmodells zu erreichen (bitte begründen)?

6

Welchen konkreten gesetzgeberischen Handlungsbedarf hält die Bundesregierung bezugnehmend auf die Fragen 6a bis 6h für gegeben?

7

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll bzw. erstrebenswert, das Wechselmodell als familienrechtliches Leitbild zu implementieren (bitte begründen)?

8

Hält die Bundesregierung es für sachgerecht, das Wechselmodell nach modernem familienpolitischen Verständnis in zeitlicher Hinsicht flexibel und nicht im Sinne streng paritätischer Betreuungsanteile zu interpretieren (bitte begründen)? Wenn ja, welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung daraus? Wenn nein, wieso nicht?

9

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es einer strukturellen Reform des Kindschaftsrechts bedarf? Wenn ja, seit wann erkennt sie den Reformbedarf? Wie dringlich ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Reform? Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bislang keine Reform des Sorge- und Umgangsrechts auf den Weg gebracht? Wenn nein, wieso nicht?

Berlin, den 2. Juni 2021

Christian Lindner und Fraktion

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