Die Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger nach deutschem Strafrecht
der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Dr. Christopher Gohl, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Gero Clemens Hocker, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Lukas Köhler, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Dr. Jürgen Martens, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Matthias Nölke, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Seit November 2015 ist die Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit von Bediensteten eines ausländischen Staates und Personen, die beauftragt sind, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen (im Folgenden „ausländische Amtsträger“) Teil des Strafgesetzbuches (StGB) (§ 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB, BGBl. 2015 I, S. 2025).
Hintergrund war die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption des Europarats und des UN-Übereinkommens gegen Korruption sowie die Überführung von auf internationalen Vorgaben beruhenden Normen des EU-Bestechungsgesetzes (EUBestG) und des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) in das Kernstrafrecht, wobei im Rahmen der Umsetzung über die völkerrechtlichen Verpflichtungen hinausgegangen wurde (Bundestagsdrucksache 18/4350, S. 24; Isfen, KriPoZ 2019, S. 65, 66 ff.).
Insbesondere aufgrund der im Vergleich zur Vorgängervorschrift im IntBestG weggefallenen Erforderlichkeit des Bezugs zum internationalen geschäftlichen Verkehr sowie der Einbeziehung auch der Vorteilsnehmer in die Strafbarkeit wurde die Neufassung in der Strafrechtswissenschaft umfassend diskutiert (vgl. nur die Monografien Hoven, Auslandsbestechung (2018), Zimmermann, Das Unrecht der Korruption (2018), Spörl, Das Verbot der Auslandsbestechung (2019) und Schunck, Die Legitimation des Verbotes der Amtsträgerkorruption im Ausland gem. § 335a StGB (2020)).
Hinzu kommt, dass der in § 5 Nummer 15 StGB gewählte strafanwendungsrechtliche Rahmen, der ohne Berücksichtigung der Tatortstrafbarkeit alle Taten deutscher Staatsangehöriger erfasst (§ 5 Nummer 15 Buchstabe a StGB) und für ausländische Vorteilsgeber bereits jede Bestechung gegenüber ausländischen Amtsträgern mit deutscher Staatsangehörigkeit (§ 5 Nummer 15 Buchstabe d StGB) genügen lässt, den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts in einer Vielzahl an Fällen eröffnet.
Praktisch wird die Aufklärung der Korruption ausländischer Amtsträger dadurch erschwert, dass es insbesondere an einer effektiven Rechtshilfe fehlt (Hoven, Auslandsbestechung, S. 419 ff.).
Es bleibt fraglich, inwieweit die extensive Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger durch den Schutz der deutschen Verwaltung, den Schutz der ausländischen Verwaltung, Wettbewerbsschutz sowie allgemeine Solidaritäts- und Menschenrechtserwägungen legitimiert werden kann.
Auch gibt es noch keinen Konsens, ob und unter welchen Voraussetzungen die Korruptionsbekämpfung nach dem völkerrechtlichen Weltrechtsprinzip erfolgen kann, beziehungsweise wann extraterritoriale Strafgewaltserstreckungen einen Verstoß gegen den Nichteinmischungsgrundsatz oder das Interventionsverbot darstellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wie oft kam es, nach Kenntnis der Bundesregierung, seit Einführung des § 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB zu Strafverfahren nach dieser Vorschrift?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob hierunter auch Verfahren ohne Bezug zum internationalen geschäftlichen Verkehr geführt wurden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Strafverfolgungspraxis bei § 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB?
In wie vielen Fällen kam es seit November 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung zu Ermittlungsverfahren nach § 335a StGB?
In wie vielen Fällen wurde das Verfahren ohne Auflage eingestellt?
In wie vielen Fällen wurde das Verfahren gegen Auflage eingestellt?
In wie vielen Fällen kam es zu Verurteilungen nach § 335a StGB?
Welche Zahlen liegen der Bundesregierung zu grenzwertigen Anwendungsfällen der Pönalisierung von Bestechungstaten im Ausland vor, die „im Rahmen der Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafzumessung sowie auf prozessualer Ebene“ (Bundestagsdrucksache 18/4350, S. 24) gelöst wurden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass sich auch Ausländer ohne jeglichen Bezug zu Deutschland und dem geschäftlichen Verkehr nach § 335a StGB strafbar machen können, wenn der ausländische Bedienstete die deutsche Staatsangehörigkeit hat?
Wie bewertet die Bundesregierung das nach § 335a StGB gegenüber § 332 und § 334 StGB zusätzlich erforderliche Merkmal der künftigen Diensthandlung?
Nach welchem Recht sind nach Auffassung der Bundesregierung das Merkmal des ausländischen Amtsträgers und das Merkmal der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung im Falle des § 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB auszulegen?
Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung durch § 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB auch die Lauterkeit der deutschen Verwaltung geschützt werden?
Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung durch § 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB ein besserer Schutz von Menschenrechten gewährleistet werden?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass § 335a beziehungsweise § 5 Nummer 15 StGB mit Blick auf die Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger reformbedürftig ist?
Wenn ja, inwiefern, und aus welchen Gründen sollten diese Vorschriften nach Ansicht der Bundesregierung reformiert werden?
Falls nein, aus welchem Grund erachtet die Bundesregierung die Vorschriften nicht als reformbedürftig?
Welche Aufgabe kommt nach Ansicht der Bundesregierung dem deutschen Strafrecht beim Aufbau und Schutz lauterer ausländischer Verwaltungen oder der Verhinderung von gescheiterten Staaten („failed states“) zu?
Sind der Bundesregierung Bestrebungen auf internationaler Ebene bekannt, die Folgen die Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger nach deutschem Strafrecht haben können?
Wie bewertet die Bundesregierung die übrigen Anwendungsfälle des § 335a StGB sowie die Einbeziehung europäischer Amtsträger im Rahmen der §§ 331 bis 334 StGB?
Wie bewertet die Bundesregierung die Durchführbarkeit deutscher Ermittlungen im Ausland und die Funktionsfähigkeit internationaler Rechtshilfe in der Praxis?