Zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz
der Abgeordneten Uwe Witt, Detlev Spangenberg, Dr. Robby Schlund, Jörg Schneider, Paul Viktor Podolay, Dr. Heiko Wildberg, Dr. Christian Wirth, Jürgen Braun und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, welches am 19. November 2020 in Kraft trat, wird vom früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Dr. Hans-Jürgen Papier, vehement kritisiert (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/papier-kritisiert-neues-corona-gesetz-als-persilschein-fuer-regierung). Dieser bezeichnet den Gesetzentwurf der Koalition der Fraktionen CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag für neue gesetzliche Grundlagen der Beschränkungen in der Corona-Pandemie als „Persilschein“ für die Bundesregierung (ebd.).
Die Fragesteller halten die ausgearbeiteten Vorschläge auf Bundesebene für unzureichend und nicht hinnehmbar, weil unerlässliche Abwägungsentscheidungen vom Parlament getroffen werden müssen. Die erforderlichen Abwägungsentscheidungen zwischen den divergierenden Schutzgütern der Gesundheit einerseits und den Freiheitsrechten andererseits werden damit aber gerade nicht dem Parlament vorbehalten, sondern in vollem Umfang an die Exekutive delegiert. Dem Sinn und Zweck des grundgesetzlichen Parlamentsvorbehalts wird hiermit nicht entsprochen und dieser auch nicht erfüllt. Mit dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Koalition der Fraktionen CDU/CSU und SPD würde der Bundesregierung unter Umgehung des Parlamentsvorbehaltes eine unverhältnismäßig große Entscheidungsgewalt zufallen.
Dr. Hans-Jürgen Papier sieht indes keinen Grund, auf Beratung und Beschlussfassung des Parlaments zu verzichten, er schlägt parlamentarisch zu bestätigende Eilverordnungen vor (ebd.). Weiter begründet Dr. Hans-Jürgen Papier dies damit, dass mehr Akzeptanz für die Maßnahmen bestehen würde, wenn sie besser begründet wären und in einem öffentlichen und transparenten Diskurs beschlossen werden (ebd.). Diesem zufolge könnte außerdem durch die Beteiligung des Parlaments Rechtssicherheit geschaffen werden (ebd.). Der Deutsche Bundestag habe es bislang versäumt, den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei den Maßnahmen zu genügen (ebd.). Auch der neuerliche Ergänzungsvorschlag für das Infektionsschutzgesetz würde daran nichts ändern, denn die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen würde nach wie vor durch Verordnungen erfolgen, die der verwaltungsrechtlichen Überprüfung unterliegen, stellte Dr. Hans-Jürgen Papier klar (ebd.).
Die Fragesteller weisen darauf hin, dass diese Verordnungen regelmäßig in den Bund-Länder-Runden beschlossen werden und keiner Kontrolle durch den Deutschen Bundestag unterliegen.
Außerdem hält Dr. Hans-Jürgen Papier eine gesetzliche Regelung der Entschädigungsleistungen und Hilfen für Unternehmen und Selbstständige in der Corona-Pandemie für dringend geboten, soweit sie mit einem Öffnungs- oder Betätigungsverbot belastet werden, unabhängig davon, ob die Tätigkeit ein erhöhtes Infektionsrisiko begründet (ebd.).
Medienseitig wie auch bekanntermaßen im Plenum wurde ebenfalls kritisiert, dass Initiativen der Bundesregierung verspätet eingetroffen wären und dadurch eine der Schwere der Eingriffe (Grundrechtseinschränkungen) angemessen ausführliche Beratung und Entscheidungsfindung nicht gewährleistet gewesen sei (vgl. https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/bevoelkerungsschutzgesetz-debatte-nur-nicht-auf-kritik-eingehen/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, konkrete Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung ohne die Beteiligung des Deutschen Bundestages, beispielsweise weiterhin über Bund-Länder-Runden, zu entscheiden?
Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, diesbezüglich parlamentarisch zu bestätigende Eilverordnungen im Rahmen der Gesetzgebung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu nutzen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, Äußerungen des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts)?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Entschädigungsleistungen und Hilfen für Unternehmen und Selbstständige in der Corona-Pandemie (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wenn ja, in welchen Fällen?