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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Folgen des BGH-Urteils zur Unwirksamkeit von Klauseln mit Zustimmungsfiktion in Banken-AGB

(insgesamt 16 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

07.09.2021

Antwortdauer

28 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3194610.08.2021

Folgen des BGH-Urteils zur Unwirksamkeit von Klauseln mit Zustimmungsfiktion in Banken-AGB

der Abgeordneten Stefan Schmidt, Tabea Rößner, Lisa Paus, Omid Nouripour, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Canan Bayram, Katja Keul, Monika Lazar, Filiz Polat, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Daten des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass Bank- oder Sparkassengebühren besonders im Jahr 2020 kräftig angestiegen sind. Für das private Girokonto zahlten Verbraucherinnen und Verbraucher im Oktober 2020 rund 6,4 Prozent mehr also noch im Oktober 2019 (vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2020/PD20_48_p002.html).

Zwischen 2015 und 2020 stiegen die Gebühren sogar um insgesamt 25 Prozent (vgl. Handelsblatt vom 24. November 2020).

Bei Anhebung oder Einführung von Gebühren bedienten sich Banken und Sparkassen bisher der sogenannten Zustimmungsfiktion. Kundinnen und Kunden mussten nach dieser Klausel nicht explizit nach ihrem Einverständnis zu den Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gefragt werden; ihre Zustimmung galt als erteilt, wenn sie nicht aktiv widersprachen. Entsprechende Klauseln in den AGB erklärte der BGH am 27. April 2021 (Az.: XI ZR 26/20) im Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Postbank jedoch für unwirksam, weil sie Kunden unangemessen benachteiligten. Der BGH urteilte, „dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren“ (ebd.). Demnach sei eine Änderung der AGB nur rechtens, wenn die Bank die ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden zu den neuen AGB-Konditionen einhole. Daraus folgt, dass Banken nun angehalten sind, rechtssichere Klauseln neu zu formulieren, sowie durch die unwirksamen Klauseln unzulässig entstandene Einnahmen an die Kundinnen und Kunden zurückzuzahlen. Ob hier eine dreijährige oder längere Verjährungsfrist für Rückzahlungen gilt, muss noch geklärt werden.

Für die Banken und Sparkassen könnte nach Aussage des BaFin-Exekutivdirektors Raimund Röseler das Urteil richtig teuer werden (vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/BaFinJournal/2021/bj_2106.html). Nach erster Einschätzung könnten bei einzelnen, durch das Urteil besonders hart getroffenen Instituten, bis zur Hälfte des Jahresüberschusses betroffen sein (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/31426). Der auf die Kreditinstitute zukommende administrative Aufwand besteht darin, dass diese nun „geeignete Verfahren entwickeln müssen, um im Fall eines Änderungsverlangens die Zustimmung der Kunden zu erhalten und damit eine wirksame Vertragsänderung durchführen zu können“ (vgl. ebd. Frage 2).

Verbraucherpolitisch problematisch ist nach Ansicht der fragestellenden Fraktion, dass Kundinnen und Kunden eigeninitiativ die Rückzahlungen der unrechtmäßig erhobenen Gebühren bei den Geldinstituten einfordern müssen – immerhin hatten laut einer Umfrage des Vergleichsportals Verivox vom Juni 2021 mehr als ein Drittel der Kundinnen und Kunden noch keine Kenntnis von dem BGH-Urteil und den daraus gegebenenfalls für sie entstehenden Ansprüchen (vgl. https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/banken-40-prozent-der-bankkunden-zahlen-hoehere-gebuehren-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210613-99-971474). Zudem liegen den Fragestellern einzelne Berichte von Bankkunden vor, wonach sich Banken bei den Rückzahlungen von Gebühren wenig kooperativ zeigten und vereinzelt versucht wird, AGB-Änderungen unter Androhung einer Kontokündigung durchzusetzen (vgl. FAZ vom 6. Juli 2021). Laut BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch werde zurzeit geprüft, ob das Instrument der Allgemeinverfügung, welches erst kürzlich im Fall der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen die Kreditinstitute in die Pflicht nahm, auch hier geeignet sei, um Kreditinstitute zu verpflichten, auf die Kundinnen und Kunden zuzugehen und von sich aus unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuerstatten (vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Interview/interview_210621_dr_poetzsch_praemiensparen.html). Besonders da nach Aussage der Bundesregierung „ein Großteil der inländischen Institute und der Bankkundinnen und Bankkunden von dem Urteil betroffen ist“, weil es sich „um branchenweit verwendete Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ handelte (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 19/31426), und es damit um den Schutz kollektiver Verbraucherinteressen geht, zu dem die BaFin sich verpflichtet (§ 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes – FinDAG), stellt sich die Frage nach dem Handeln der Finanzaufsicht (u. a. mit dem Instrument der Allgemeinverfügung) nach Ansicht der Fragesteller umso mehr.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie gehen nach Erkenntnissen der Bundesregierung die vom o. g. Urteil betroffenen Banken und Sparkassen mit der Herausforderung um, Kundinnen und Kunden unrechtmäßig erhobene Gebühren erstatten zu müssen (bitte nach einzelnen Instituten aufschlüsseln)?

a) In wie vielen Fällen haben Institute angekündigt, Gebühren von sich aus, ohne Aufforderung durch die Kundinnen und Kunden, erstatten zu wollen?

b) In wie vielen Fällen haben Banken angekündigt, Gebühren nur nach Aufforderung durch die Kundinnen und Kunden erstatten zu wollen?

c) In wie vielen Fällen haben Banken angekündigt, geplante Gebührenerhöhungen oder Gebühreneinführungen bzw. bereits eingeführte oder erhöhte Gebühren auszusetzen?

d) In wie vielen Fällen haben Banken ihre Kundinnen und Kunden im Gegenzug für die Erstattung früherer Entgelte nachträglich um ihre Zustimmung für die Erhöhung der aktuellen Entgelte gebeten?

e) In wie vielen Fällen haben Banken Kundinnen und Kunden mit einer Kündigung gedroht, sofern diese ihre Zustimmung zu Gebührenerhöhungen nicht erteilten?

2

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass laut der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Umfrage des Portals Verivox 36 Prozent der Befragten im Juni 2021 nicht über das Urteil des BGH und seine Folgen Bescheid wussten, und gibt es konkrete Pläne der Bundesregierung, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihr Recht auf Erstattung zu Unrecht erhobener Entgelte durch die Banken aufmerksam zu machen?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

3

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass infolge des Urteils die Bankkundinnen und Bankkunden selbst mögliche Rückzahlungsansprüche prüfen, berechnen und aktiv auf die Banken zugehen müssen, um ihren Anspruch auf die Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Gebühren geltend zu machen?

Hält sie diese Vorgehensweise für verbraucherfreundlich?

a) Wenn ja, warum?

b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, beispielsweise mit den betroffenen Akteuren, nach einer verbraucherfreundlichen Lösung zu suchen?

4

Sind der Bundesregierung Berichte bekannt, wonach Banken vereinzelt Kontokündigungsdrohungen als Druckmittel einsetzen, um Kundinnen und Kunden zur Zustimmung zu veränderten AGB zu bewegen (vgl. FAZ vom 6. Juli 2021), und inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchem Umfang solche und ähnliche Fälle vorkommen?

5

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Berichten, wonach Banken Kontokündigungsdrohungen als Druckmittel einsetzen, um Kundinnen und Kunden zur Zustimmung zu veränderten AGB zu bewegen (vgl. ebd.)?

6

Sucht die Bundesregierung den Austausch mit Verbraucherschutzorganisationen, um Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihren aus dem Urteilsspruch hervorgegangenen Rückzahlungsansprüchen zu unterstützen?

a) Falls ja, mit welchen Organisationen wird oder wurde sich ausgetauscht, und welche Absprachen wurden getroffen?

b) Falls nein, warum nicht?

7

Sucht die Bundesregierung den Austausch mit Vertretern der Kreditwirtschaft zum Thema der Auswirkungen des Urteilsspruchs allgemein und um Verbraucherinnen und Verbraucher bei ihren aus dem Urteilsspruch hervorgegangenen Rückzahlungsansprüchen zu unterstützen?

a) Falls ja, mit welchen Organisationen wird oder wurde sich ausgetauscht, und welche Absprachen wurden getroffen?

b) Falls nein, warum nicht?

8

Plant die Bundesregierung oder die BaFin ein schnelles Eingreifen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen, sofern infolge des BGH-Urteils Missstände im Sinne des § 6 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes deutlich werden, und wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang das Instrument der Allgemeinverfügung in Bezug auf den Schutz von kollektiven Verbraucherinteressen (§ 4 Absatz 1a FinDAG)?

9

Wie bewertet die Bundesregierung die von Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch formulierte Möglichkeit, analog zur kürzlich beim Missstand rund um unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen erlassenen Allgemeinverfügung, die Kreditinstitute auch hier über eine Allgemeinverfügung zu verpflichten, auf die betroffenen Kundinnen und Kunden zuzugehen und die zu Unrecht erhobenen Gebühren unbürokratisch und flächendeckend zurückzuzahlen?

10

Welche Banken haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Rückstellungen gebildet, und in welchem Umfang (bitte nach jeweiligem Institut aufschlüsseln)?

Welche Banken haben noch keine Rückstellungen gebildet, und warum nicht?

11

Welche Ergebnisse lieferte bisher der enge Austausch der BaFin mit der Kreditwirtschaft zum Zwecke einer belastbaren Abschätzung der Auswirkungen des BGH-Urteils für die gesamte Kreditwirtschaft (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/31426)?

Liegen mittlerweile Daten für die einzelnen Kreditinstitute vor?

12

Fanden die angekündigten Gespräche des Bundesministeriums der Justiz mit der Kreditwirtschaft und Verbraucherschützern bereits statt (vgl. Handelsblatt vom 30. Juni 2021)?

a) Wenn ja, was waren die maßgeblichen Ergebnisse?

b) Wenn nein, wann sind diese vorgesehen?

13

Möchte die Bundesregierung Einfluss darauf nehmen, ob die Banken nun künftig Vertragsänderungen über eine rechtssicher neuformulierte AGB-Klausel umsetzen oder eher über das Treffen aktiver Vereinbarungen mit den Kundinnen und Kunden, und wenn ja, inwiefern?

14

Wie plant die Bundesregierung, Banken bei der rechtssicheren Neuformulierung der Klauseln zur Vertragsänderung zu unterstützen?

Wird sie einen AGB-Änderungsmechanismus gesetzlich vorgeben?

15

Nach welchen Richtlinien müssen die Banken nach Einschätzung der Bundesregierung die Zustimmungseinholung ihrer Kunden bei einer Umstellung auf digitalen Kontakt per Online-Banking gestalten, um die im Urteil geforderte Transparenz sicherzustellen?

16

Würde nach Ansicht der Bundesregierung das durch die Commerzbank angekündigte Vorgehen einer Zustimmung „per Klick“ als aktive Zustimmung genügen und die im Urteil geforderte Transparenz sicherstellen (vgl. https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/nach-bgh-urteil-commerzbank-kunden-sollen-einfuehrung-von-gebuehren-online-zustimmen/27255330.html?ticket=ST-14611919-nXbNWjqWMzoDtMWEDjiL-ap1)?

Berlin, den 27. Juli 2021

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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