Besteuerung der Digitalwirtschaft – multilaterale oder bilaterale Lösungen
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Markus Herbrand, Till Mansmann, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Michael Georg Link, Alexander Müller, Bernd Reuther, Benjamin Strasser, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Auftrag der G20-Staaten erste Eckpunkte für eine Besteuerung der Digitalwirtschaft im Wege eines Zwei-Säulen-Systems (Two Pillars) auf multilateraler Basis erarbeitet (Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising From the Digitalisation of the Economy, 1. Juli 2021, https://www.oecd.org/tax/beps/statement-on-a-two-pillar-solution-to-address-the-tax-challenges-arising-from-the-digitalisation-of-the-economy-july-2021.pdf). Die erste Säule (Pillar One) zielt auf die Erweiterung der Besteuerungsrechte zwischen den beteiligten Staaten ab. Ein neu kreierter steuerlicher Anknüpfungspunkt („Nexus“) soll den Quellen- bzw. Marktstaaten zusätzliches Steuersubstrat sichern. Der Fokus liegt dabei auf den digitalen Geschäftsmodellen sowie dem „Consumer-facing Business“, also Dienstleistungen, die automatisiert an eine große Anzahl von Kunden oder Nutzern digital erbracht werden. Die zweite Säule (Pillar Two) hat sich zum Ziel gesetzt, eine effektive globale Mindestbesteuerung zu manifestieren. Potentiell verbleibende, von „BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) 1.0“ nicht ausreichend geschlossene Risiken der unerwünschten Steuergestaltung sollen so nach Ansicht der OECD ausgeschlossen werden.
Das Tax Committee der Vereinten Nationen (United Nations, UN) hat hingegen einen anderen Ansatz zur Besteuerung der Digitalwirtschaft gewählt. Es schlägt in einem neuen Artikel 12B – der zur Aufnahme in die 2021-Version des UN-Musterabkommens vorgesehen ist – eine bilaterale Lösung vor (https://www.un.org/development/desa/financing/sites/www.un.org.development.desa.financing/files/2020-08/TAX%20TREATY%20PROVISION%20ON%20PAYMENTS%20FOR%20DIGITAL%20SERVICES.pdf, Abruf am 9. August 2021).
Artikel 12B Absatz 2 ff. erlaubt einem Vertragsstaat dem Grunde nach, Einkünfte aus bestimmten digitalen Dienstleistungen, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, zu besteuern. Gemäß Artikel 12B Absatz 2 kann eine Bruttobesteuerung des Einkommens zu einem Satz erfolgen, den die Vertragsstaaten bilateral aushandeln (a. a. O., Teilziffer 3 „the percentage is to be established through bilateral negotiations“). Alternativ ist gemäß Absatz 3 eine Bemessung der Steuern auf Nettobasis möglich.
In ihrer Analyse „Eine bilaterale Lösung zur Besteuerung der Digitalwirtschaft“ (IWB Nummer 14 vom 30. Juli 2021, NWB SAAAH-85300) wirft die Autorin Ilka Ritter einige Fragestellungen auf, die nach Ansicht der Fragensteller für den weiteren Fortgang der Arbeiten Bedeutung haben können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Aus welchem Grund sind nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß der seitens der OECD veröffentlichten Eckpunkte (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) Unternehmen, die Rohstoffe fördern oder regulierte Finanzdienstleistungen anbieten, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen?
Hat die Bundesregierung den Vorschlag des UN Tax Committee für eine bilaterale Lösung zur Besteuerung der Digitalwirtschaft bewertet, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Hat sich die Bundesregierung dem Hinweis befasst, der OECD-Vorschlag für eine multilaterale Lösung erweise sich als äußerst komplex (vgl. Ritter, a. a. O., S. 4; Protto, Redistributing Taxing Rights to the Global South through the Digitalized Economy, SouthViews Nummer 210 vom 30. November 2020 unter https://www.southcentre.int/wp-content/uploads/2020/11/SouthViews-Protto.pdf), und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Welche (rechts-)technischen Fragen bereiten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Implementierung der multilateralen Lösung der OECD die größten Schwierigkeiten bzw. lösen aktuell den größten Beratungsbedarf aus?
Und welche Positionen werden hierzu jeweils von welchen Staaten vertreten?
Hat sich die Bundesregierung mit dem Hinweis befasst, der OECD-Vorschlag für eine multilaterale Lösung berücksichtige die Interessen der Entwicklungsländer an einer Neuverteilung der Steuereinnahmen nicht hinreichend (vgl. Ritter, a. a. O., S. 4; Protto, Redistributing Taxing Rights to the Global South through the Digitalized Economy, SouthViews Nummer 210 vom 30. November 2020 unter https://www.southcentre.int/wp-content/uploads/2020/11/SouthViews-Protto.pdf), und wenn ja, mit welchem Ergebnis?