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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zulassung nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von Exportmodellen der Marke Simson

(insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Datum

23.12.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/25310.12.2021

Zulassung nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von Exportmodellen der Marke Simson

des Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Kleinkrafträder der Marke Simson erfreuen sich bei Jung und Alt offenbar ungetrübter Beliebtheit (vgl. https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/sued-thueringen/schmalkalden-meiningen/simson-ersatzteile-nachfrage-hersteller-mopeds-100.html). Insbesondere die Baureihen S50, S51 und KR51 „Schwalbe“ werden gern genutzt (vgl. https://www.saechsische.de/simsons-sind-wieder-sehr-beliebt-3479913.html), weil diese durch eine Ausnahmeregelung im Einigungsvertrag mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gefahren werden dürfen (ebd.), sofern die Kleinkrafträder vor dem 28. Februar 1992 nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik in Verkehr gekommen sind (Anlage I Kapitel XI B III, Maßgabe 2, Absatz 21 des Einigungsvertrages). Die Ausnahmeregelung gilt somit nicht für die große Anzahl an Simson-Kleinkrafträdern, die von der DDR in großen Stückzahlen exportiert wurden.

Die hohe Nachfrage nach Kleinkrafträdern (vgl. https://www.saechsische.de/simsons-sind-wieder-sehr-beliebt-3479913.html) der Marke Simson sowie das schwindende Angebot derselben kann zu einem erhöhten Reimportaufkommen dieser Maschinen nach Deutschland führen. Auch aus dem damaligen Hauptexportland Ungarn können Simson-Mokicks, sogenannte Ungarnmodelle, hierher verbracht, an den Endkunden verkauft und wieder in Verkehr gebracht werden, obwohl nach der Regelung im Einigungsvertrag für diese ehemaligen Exportmaschinen lediglich eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h gilt. Trotzdem gibt es immer wieder Versuche für die angesprochenen Mokicks Zulassungen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zu erlangen (https://www.simson-moped-forum.de/60km-zulassung-moeglich-t31702.html).

Dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) scheint dieser Umstand bekannt zu sein und es versagt bei der Beantragung einer neuen Betriebserlaubnis für ein Simson-Kleinkraftrad oftmals die Ausstellung mit einer eingetragenen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (https://www.kba.de/DE/Themen/Typgenehmigung/Auskunfte_TGV/Auskunfte_ABE/auskuenfte_node.html).

Eine offenbar manchmal benutzte Methode zur Erlangung einer „60-km/h-Zulassung“ ist die Umgehung des Kraftfahrt-Bundesamtes durch das freiwillige Vorführen des Simson-Mokicks bei technischen Prüfstellen wie der DEKRA oder dem TÜV. Infolge der Einzelabnahme (vgl. https://www.simsonforum.de/wbb/index.php?thread/99759-t%C3%BCv-gutachten-exportmodell-trotzdem-60-km-h/) werden für Simson-Mokicks, die nicht unter die Regelung des Einigungsvertrages fallen (vgl. weiter oben), Betriebserlaubnisse ausgestellt, die diese als Kleinkraftrad mit 60 km/h Höchstgeschwindigkeit ausweisen (vgl. weiter oben), obwohl diese entweder maximal 45 km/h fahren dürften oder durch die Einzelabnahme den Status eines Leichtkraftrades erlangen müssten.

Insofern ist diese Entwicklung nach Auffassung der Fragesteller brisant, weil vor allem Fahranfänger dadurch in eine rechtlich gefährliche Situation geraten können, weil sie oftmals nicht den entsprechenden Führerschein für Kleinkrafträder besitzen und bei der Anmeldung als Moped auch ohne gültigen Versicherungsschutz im Verkehr unterwegs wären.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Ist der Bundesregierung der angesprochene Sachverhalt bekannt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller zum Vorgehen des KBA)?

Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung ggf. hierzu?

2

Unter welchen Voraussetzungen erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt neue Betriebserlaubnisse für Kleinkrafträder der Marke Simson?

Wie identifiziert das Kraftfahrt-Bundesamt Exportmodelle (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wie behandelt es diese bei Beantragung einer Betriebserlaubnis?

3

Können nach Auffassung der Bundesregierung die angesprochenen Exportmodelle der Marke Simson, welche nicht unter die Regelung des Einigungsvertrages fallen, eine Betriebserlaubnis als Kleinkraftrad mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erlangen?

4

Wie bewertet die Bundesregierung durch technische Prüfstellen ausgestellte Betriebserlaubnisse von Exportmodellen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h?

Gelten die Maschinen als Kleinkrafträder oder als Leichtkrafträder, und welcher Führerschein und welcher Versicherungsschutz sind für die angesprochenen Exportmodelle notwendig?

5

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um die beschriebene Praxis zu beheben und technische Prüfstellen auf diesen Umstand hinzuweisen?

Werden fälschlicherweise ausgestellte Betriebserlaubnisse wieder eingezogen?

6

Beabsichtigt die Bundesregierung eine gesetzliche Gleichstellung der Kleinkrafträder der Marke Simson, welche unter die Regelung des Einigungsvertrages fallen, und den angesprochenen Exportmodellen?

7

Beabsichtigt die Bundesregierung eine Vereinheitlichung der Höchstgeschwindigkeiten aller Kleinkrafträder, die mit dem Führerschein der Klasse AM gefahren werden dürfen (bitte ausführen)?

Berlin, den 7. Dezember 2021

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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