BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Nuklearer Katastrophenfall - Ökonomische Folgen

Regulierung nicht durch Haftungsvorsorge der Betreiber abgedeckter Folgekosten eines nuklearen Ereignisses, Sicherstellung von Entschädigungszahlungen und Haftung, Kostenübernahme bei Tötung oder Folgekrankheiten infolge eines nuklearen Ereignisses, Lebensversicherungen und Renten, Haftung und Entschädigung bei Kontamination von Böden sowie landwirtschaftlichen Produkten, europäisches und nationales Umwelthaftungsrecht, Haftung bei Einnahmeausfällen der Tourismuswirtschaft, energetische Verwertung kontaminierter Biomasse, Dekontaminierung von Liegenschaften, volkswirtschaftliche Kosten, Abdeckung von Schadenersatzansprüchen durch den Staat, Haftung bei Kreditausfällen, Überprüfung der ökonomischen Belastbarkeit und des Haftungspotenzials der Kernanlagenbetreiber, weitere Fragen zur Deckungsvorsorge, Schutzmaßnahmen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

27.07.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/254709. 07. 2010

Nuklearer Katastrophenfall – Ökonomische Folgen

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dr. Hermann Ott, Brigitte Pothmer, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Ein nuklearer Katastrophenfall (nukleares Ereignis) hätte, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 19. April 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1249) auf die Kleine Anfrage „Gefahren der Atomenergie“ zum Ausdruck brachte, z. B. infolge eines Terrorangriffs „katastrophale Auswirkungen“.

Die Prognos AG kam 1992 auf Schäden in Höhe von 10,7 Bio. DM, was inflationsbereinigt heute 7,4 Mrd. Euro entspräche. Neuere Untersuchungen über das zu erwartende Ausbreitungsverhalten der Boden- und Luftkontaminationen lassen eher noch höhere Schäden erwarten.

Der zu erwartenden Schadenssumme steht eine deutlich niedrigere Deckungsvorsorge der Kernanlagenbetreiber gegenüber, die gerade einmal auf 2,5 Mrd. Euro begrenzt ist. Hiervon sind etwa 256 Mio. Euro durch die Deutsche Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft (DKVG) versichert. Die restliche Summe in Höhe von etwa 2 244 Mio. Euro ist im Rahmen eines Solidarvertrages der Obergesellschaften der Kernkraftwerksbetreiber durch testierte, innerhalb eines Jahres liquidierbare finanzielle Sicherheiten abgedeckt, die dem zweifachen Betrag der Garantiezusagen, also rund 4 489 Mio. Euro entsprechen. Über diese Beträge hinaus haften die Kernanlagenbetreiber (d. h. z. B. die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG im Fall von Krümmel oder die RWE AG im Fall von Biblis) mit ihrem Vermögen prinzipiell unbegrenzt. Ob die im Falle eines nuklearen Ereignisses betroffenen Unternehmen oder ihre Muttergesellschaften in den Fällen, in denen diese aufgrund von Patronatserklärungen o. Ä. mithaften, tatsächlich über die 2,5 Mrd. Euro Deckungsvorsorge hinaus zum Schadenersatz beitragen können, ist fraglich, da der Unternehmenswert nach dem nuklearen Ereignis vermutlich drastisch unter dem Wert liegen dürfte, den das Unternehmen noch am Tag vor dem nuklearen Ereignis gehabt hatte. Davon wären aber nicht nur unmittelbar die Aktionäre betroffen, sondern mittelbar auch die Fremdkapitalgeber. Zudem müssten die Rückstellung für Rückbau und Entsorgung erhöht werden, da deren Kosten bei einem nuklearen Ereignis deutlich steigen dürften. Auch hier würde sich die Frage stellen, ob das Unternehmen die Rückstellungserhöhung überhaupt leisten kann, wenn die für die Rückstellungsbildung notwendigen Einnahmen aufgrund des nuklearen Ereignisses und entsprechender Nichtproduktion der Anlage wegfallen.

Da die von den Unternehmen aufbringbare Haftungssumme im Falle eines nuklearen Ereignisses vermutlich lediglich weniger als 0,1 Prozent der Schadenssumme ausmachen dürfte, stellt sich die Frage, wer für die übrigen Kosten faktisch wird aufkommen müssen.

Wir befinden uns somit in einer Situation, in der einige wenige Unternehmen Milliarden Gewinne einfahren, solange kein nukleares Ereignis eintritt, im Falle eines nuklearen Ereignisses der Großteil der Kosten von der Allgemeinheit zu tragen wäre. Hier gibt es unübersehbar Parallelen zur Finanzwirtschaft, in der die Gewinne bei den Finanzunternehmen verbucht wurden und die Allgemeinheit einspringen musste, nachdem die Finanzwirtschaft nicht mehr fähig war, ihre Probleme selbst zu lösen.

Das aktuelle Beispiel der Erdölkatastrophe im Golf von Mexiko zeigt zudem auf, dass im Vorhinein nicht alle Frage bedacht wurden, die sich spätestens dann stellen, sobald der Schadensfall eingetreten ist. Der folgende Fragenkatalog soll u. a. abklären, welche Fragen bereits beantwortet werden können und welche noch offen sind.

Die folgend aufgeführten Fragen beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich die Haftungsvorsorge seitens der atomkraftwerksbetreibenden Unternehmen angesprochen ist, auf die Folgekosten eines nuklearen Ereignisses eines in Deutschland befindlichen Atomreaktors, die nicht durch deren Haftungsvorsorge abgedeckt ist.

Die Fragen sprechen explizit jeweils das geltende Recht an. Unter dem Begriff „nukleares Ereignis“ wird eine nukleare Reaktorkatastrophe mit erheblicher Freisetzung von radioaktiven Stoffen analog der Stufe 7 der Internationalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse verstanden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Einleitende Fragen

Fragen100

1

Welche Radioaktivitätsmenge wurde in Tschernobyl am 26. April 1986 freigesetzt?

2

Liegen der Bundesregierung Abschätzungen über die volkswirtschaftlichen Kosten von den Auswirkungen obig angeführter auslegungsüberschreitender Ereignisse für die jeweiligen Reaktoren vor, bzw. wann wurde letztmalig exemplarisch eine entsprechende Abschätzung vorgenommen?

3

Liegen der Bundesregierung Abschätzungen über die volkswirtschaftlichen Kosten des nuklearen Ereignisses in Tschernobyl vom 26. April 1986 für Deutschland vor, und falls ja, welche?

4

Wie lauten das Gesetz und die Rechtsverordnung nach § 35 des Atomgesetzes (ATG), die den Fall regeln, dass die gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen aus einem Schadensereignis die zur Erfüllung der Schadenersatzverpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten?

5

Wie wird sichergestellt, dass die Befriedigung der Gesamtheit aller Geschädigten nicht durch die Befriedigung einzelner Geschädigter unangemessen beeinträchtigt wird?

6

Welche Unfallereignisse wurden bei der Festlegung der Nuklearhaftpflicht unterstellt; welche Zahl potenziell Geschädigter und welche Ausmaß der Schädigung wurden dabei angenommen?

Wurde das Unfallereignis simuliert, und falls ja, wann, von wem, und mit welchen Ergebnissen (Anlage, Umfallsequenz, Quellterm, Witterungsbedingungen, Deposition, Ausbreitung der Kontaminierung, Gebiete mit potenziell Geschädigten)?

7

In welcher Abfolge gelangen die Haftungssummen zur Ausschüttung, und in welchem Ausmaß decken die Haftungssummen die abgeschätzten Folgekosten ab, die in der Untersuchung berechnet wurden?

8

Sind aus Sicht der Bundesregierung die Ansprüche aus Haftungszahlungen mit vorher festgelegten Rangstufen zu versehen, so dass zunächst nur an Leib oder Leben geschädigte Anspruch auf Zahlungen haben, aber Vermögensschäden zurückstehen?

9

Welche Institutionen wären für eine faire Zuteilung sowie der Sicherstellung von Entschädigungszahlungen verantwortlich, und welche Arten von Haftungsansprüchen werden von diesen Institutionen unterstützt?

10

Wie wird in einem Haftungsfall, der von chaotischen Zuständen ausgeht (Ab- bzw. Umsiedelung, Schwierigkeiten der Nahrungsversorgung und Sicherstellung medizinischer Hilfe etc.) der von solchen, dem Haftungsfall zugrunde gelegten Fall, sichergestellt sein, dass die große Zahl der Opfer rasch und ohne Kostenaufwand eine adäquate Rechtsberatung zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche erzielen können?

11

Welche Schadensfälle fallen unter den Bereich der gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen des Inhabers infolge von Wirkungen eines nuklearen Ereignisses, und welche Schadensfolgen sind davon ausgenommen?

12

Inwieweit und mit welchen Mitteln ist bei den einzelnen kerntechnischen Anlagen gesichert, dass im Fall eines nuklearen Ereignisses nicht nur der Betreiber der Anlage, sondern auch mit ihm verbundene Obergesellschaften (Muttergesellschaften) haften?

Reichen vorhandene Patronatserklärungen o. Ä. Instrumente bei jedem Kernkraftwerk aus, um die Obergesellschaften in die Haftung einzubeziehen?

Unterscheidet sich dies bei Kernkraftwerken in Deutschland von RWE AG, E.ON AG, Vattenfall Europe AG und EnBW AG und deren Anteilseigner Électricité de France SA?

13

Hat die Bundesregierung Abschätzungen durchgeführt, in welchem Ausmaß Bundeseigentum, als auch die Bundesbediensteten selbst zu Schaden kommen können, und falls ja, wann wurden selbige gemacht, und mit welchem Ergebnis?

14

Ist die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Eigentum selbst im Falle eines Unfallergebnisses im Inland für Schadenersatz anspruchsberechtigt, und in welchem Ausmaß sind Vorkehrungen zur Abwägung zwischen den Schadenersatzansprüchen Privater und jenes des Staates bzw. von anderen Gebietskörperschaften getroffen?

15

Haften für den Fall eines nuklearen Ereignisses sämtliche Betreiber der betroffenen Kernanlage unbegrenzt, so dass die Vermögen sämtlicher Betreiber zur Erstattung der Schadenersatzverpflichtungen herangezogen würden?

16

Haben im Falle des gemeinsamen Besitzes einer Kernanlage sämtliche Besitzer gemeinsam oder unabhängig voneinander die Deckungsvorsorge in Höhe von rund 2,5 Mrd. Euro zu leisten?

17

Welche Bestimmungen gelten bzw. sind der Bundesregierung zur Versicherung der Nuklearanlage selbst – also nicht bezüglich des Schadenersatzes gegenüber Dritten – bekannt?

18

Wie erfolgt die Finanzierungsvorsorge für eine notwendige Rückstellungserhöhung im Falle eines nuklearen Ereignisses, da ein nukleares Ereignis zu deutlich erhöhten Kosten für Rückbau und Entsorgung der Anlage führen dürfte?

19

Wie ist vor dem Hintergrund, dass ein nukleares Ereignis dazu führen dürfte, dass Aktiva des betroffenen Unternehmens an Wert verlieren oder zur Deckung von Schäden, für die das Unternehmen haftet, verwendet werden, die Finanzierungsvorsorge für Rückbau und Entsorgung der kerntechnischen Anlage für einen solchen Fall geregelt, bei dem dann den gebildeten Rückstellungen auf der Passivseite keine ausreichenden Gegenwerte auf der Aktivseite mehr gegenüberstehen?

20

Wer muss in Deutschland die Prozesskosten für Schadenersatzprozesse infolge eines nuklearen Ereignisses tragen, und gibt es dabei Unterschiede abhängig davon, ob das nukleare Ereignis im Inland oder Ausland stattgefunden hat?

Gesundheitskosten

21

Wie wird der Schadenersatz bei Tötung gemäß § 28 ATG errechnet, und mit welchem durchschnittlichen Schadenersatz gemäß § 28 ATG rechnet die Bundesregierung für den Fall des Eintretens eines nuklearen Ereignisses?

22

Gilt wie im Haftpflichtgesetz eine Haftungsobergrenze für den Fall der Tötung eines Menschen in Höhe von 600 000 Euro sowie eine Beschränkung des Rentenbetrages auf 36 000 Euro jährlich?

23

Wer müsste die Behandlungskosten für Krankheiten wie z. B. Krebserkrankungen infolge eines nuklearen Ereignisses tragen?

24

Wer müsste die Kosten für die Betreuung derjenigen Neugeborener tragen, die infolge eines nuklearen Ereignisses mit Missbildungen auf die Welt kämen?

25

Wer müsste die Kosten für die Behandlung derjenigen Neugeborener tragen, die infolge eines nuklearen Ereignisses mit Immunschwächen auf die Welt kämen?

26

Müssten die Lebensversicherungen die sich aus den Versicherungsfällen ergebenden Mortalitätskosten alleine zahlen, oder haben diese Ansprüche gegenüber Schadensverursachern, und wie können diese Ansprüche eingefordert werden, wenn die Deckungsvorsorge bereits aufgebraucht ist, bevor ein Teil der Mortalitätsfälle eingetreten ist?

27

Wer trägt die Geldrente gemäß § 30 ATG im Falle des Eintretens eines nuklearen Ereignisses, für den Fall, dass die Haftungshöchstgrenzen gemäß den §§ 25 und 31 ATG erreicht sind?

Boden, Land- und Forstwirtschaft, Gärten

28

Wie hoch war in den letzten Jahren der Wert der heimischen landwirtschaftlichen Produktion?

29

Wäre es erlaubt, kontaminierte landwirtschaftliche Produkte aus der Umgebung von Tschernobyl in Deutschland zu verkaufen?

30

Gibt es Erfahrungswerte, wie lange in stark kontaminierten Gebieten landwirtschaftlicher Anbau unter gesundheitlichen Aspekten ausgeschlossen wäre?

31

Wer würde im Falle eines nuklearen Ereignisses für die Kosten für landwirtschaftliche Ernteausfälle haften?

Für welchen Zeitraum bzw. für wie viele Ernten gilt dies?

32

Haben Landwirte, deren kontaminierte Ernte vernichtet werden muss, einen Entschädigungsanspruch, und gilt dies auch, wenn die Deckungsvorsorge ausgeschöpft ist?

33

Wer würde im Falle eines nuklearen Ereignisses für die Kosten der Ernteausfälle von Gärten haften?

Für welchen Zeitraum bzw. für wie viele Ernten gilt dies?

34

Wer würde im Falle eines nuklearen Ereignisses für die Kosten der Ernteausfälle der Winzer aufkommen?

Für welchen Zeitraum bzw. für wie viele Ernten gilt dies?

35

Wer würde im Falle eines nuklearen Ereignisses für die Kosten der Einnahmeausfälle aus der Fischzucht haften?

Für welchen Zeitraum bzw. für wie viele Ernten gilt dies?

36

Wer käme für die Entsorgungskosten der kontaminierten Ernten und Tiere auf (bitte unterscheiden nach Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärten)?

37

Wer wäre für die Kontrolle zuständig, die sicherstellt, dass kontaminierte Nahrungsmittel weder direkt noch indirekt über Tierprodukte in die menschliche Nahrungskette gelangen?

38

Wie werden Landwirte entschädigt, deren Tiere kontaminiertes Futter gefressen haben und die für Lebensmittelproduktion (u. a. Milch, Molke, Fleisch) nicht mehr genutzt werden können?

39

Mit welchen Wertminderungen hätten die staatlichen Forsten im Falle eines nuklearen Ereignisses zu rechnen?

40

Was hält die Bundesregierung von einem Notfallfonds für die Land- und Forstwirtschaft, aus der Schäden finanziert werden könnten?

Umwelthaftung

41

In welchem Umfang gilt das europäische und das nationale Umwelthaftungsrecht im Falle eines nuklearen Ereignisses in Deutschland?

42

Wie definieren die Nuklearkonventionen und die einzelnen Protokolle „Umweltschäden“, und gibt es Einschränkungen des Umwelthaftungsrechts durch die Nuklearkonventionen?

43

Inwiefern ist es vom Recht der einzelnen Staaten, in denen das nukleare Ereignis stattfindet, abhängig, ob Umweltschäden in anderen Staaten, die aus dem nuklearen Ereignis resultieren, ersatzfähig sind?

44

Wer kann nach deutschem Recht Entschädigungszahlungen für Umweltschäden, die aus nuklearen Ereignissen resultieren einklagen, und wer muss den Kausalitätsnachweis liefern, der den Verbindungsnachweis zwischen nuklearen Ereignis und Umweltschaden liefert?

45

Gibt es in Deutschland eine Maximalhöhe für Entschädigungszahlungen für Umweltschäden, die aus nuklearen Ereignissen resultieren, und in welchem Umfang besteht hierfür eine Versicherungspflicht?

Tourismus

46

Wer käme im Falle eines nuklearen Ereignisses für die Einnahmeausfälle der Tourismuswirtschaft auf (bitte unterscheiden nach Hotels, Gaststätten, Freizeitanlagen)?

Energetische Verwertung von kontaminierter Biomasse

47

Wäre es erlaubt, kontaminierte Biomasse aus von Tschernobyl kontaminierten Regionen in Deutschland energetisch zu verwerten?

48

Wäre es erlaubt, infolge eines nuklearen Ereignisses in Deutschland kontaminierte Biomasse in Deutschland energetisch zu verwerten (z. B. in Biogasanlagen, Holzheizungen, Holzheizkraftwerken, Motoren im Mobilitätssektor), und falls nein, wer würde

a) die Biomasseerzeuger sowie

b) die Unternehmen in der Wertschöpfungskette wie Biomassehändler entschädigen, und welche Institutionen wären für die Kontrolle zuständig, damit keine kontaminierte Radioaktivität bei der Verbrennung kontaminierter Biomasse freigesetzt würde?

Gebäude, Infrastruktur

49

Wer kommt für die Dekontaminierungskosten von Liegenschaften auf (bitte unterscheiden nach

a) Liegenschaften von Privatleuten,

b) Liegenschaften von Unternehmen,

c) Liegenschaften des Bundes,

d) Liegenschaften der Länder,

e) Liegenschaften der Gemeinde,

f) Liegenschaften halbstaatlicher Institutionen)?

50

Wer trägt die Kosten für die Dekontamination von

a) Schulen (inklusive Schulhöfen),

b) Kindergärten,

c) Sportplätzen,

d) Spielplätzen?

51

Gilt im Falle eines nuklearen Ereignisses für Sachschäden eine Haftungsbeschränkung auf 300 000 Euro des gemeinen Wertes einer beschädigten Sache, und wer trägt die Kosten, die darüber hinausgehen?

Volkswirtschaftliche Kosten

52

Gibt es eine Maximalsumme bis zu der der deutsche Staat Schadenersatzansprüche im Kontext eines nuklearen Ereignisses abdeckt?

53

Gibt es für die Schadenersatzansprüche, die im Schadensfall durch den Staat abgedeckt werden müssten, entsprechende haushaltstechnische Abschätzungen, Berechnungen oder Pläne?

54

Mit welchen Folgen wäre für die Lebensmittelpreise im Falle eines nuklearen Ereignisses in Deutschland zu rechnen?

55

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, um wie viele Prozentpunkte das Bruttoinlandsprodukt infolge eines nuklearen Ereignisses absinken dürfte?

56

Welche Effekte hätte ein nukleares Ereignis aus Sicht der Bundesregierung auf die Staatsverschuldung – insbesondere für den Fall verminderter Einnahmen auf der einen Seite sowie zusätzlicher staatlicher Ausgaben zur Schadensbewältigung auf der anderen Seite?

57

Hätte ein nukleares Ereignis aufgrund der damit verbundenen volkswirtschaftlichen Kosten aus Sicht der Bundesregierung Implikationen für die Stabilität der Währung?

58

Welche Kostenerstattungsansprüche hätten die Menschen und Institutionen in den europäischen Nachbarstaaten infolge eines nuklearen Ereignisses?

Welche Reparationszahlungen müsste der Staat gegebenenfalls leisten?

59

Wer trägt die Kosten für Ertragsausfälle von Unternehmen infolge eines nuklearen Ereignisses?

60

Wer übernimmt in Analogie zur Kostenübernahme von BP infolge der Erdölkatastrophe im Golf von Mexiko die Kosten für Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit infolge eines nuklearen Ereignisses?

Abschließende Fragen

61

Wäre es für den Betreiber der betroffenen Kernanlage erlaubt, die verbliebenen Reststrommengen der zerstörten Kernanlage auf andere Kernanlagen zu übertragen, damit diese längere Zeit laufen könnten?

62

Ist es ausgeschlossen, dass der Staat gegenüber Kernanlagenbetreibern Entschädigungszahlungen leisten müsste, sollten die zuständigen Aufsichtsbehörden dem Kernanlagenbetreiber oder den -betreibern im Nachgang zu dem nuklearen Ereignis untersagen, einen oder mehrere der noch verfügbaren Reaktoren weiterzubetreiben?

63

Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe die Kernanlagenbetreiber Fremdkapital aufgenommen haben, und in welchem Umfang Kreditinstitute im Falle eines nuklearen Ereignisses mit Kreditausfällen zu rechnen hätten, sollte der Anlagenbetreiber nicht mehr zahlungsfähig sein?

64

Hätten im Falle eines nuklearen Ereignisses die Fremdkapitalgeber oder die Schadenersatzberechtigung Vorrang bei Zahlungen durch das kernanlagenbetreibende Unternehmen, die aus dem Unternehmenswert zu entrichten sind?

65

Wäre die Bundesregierung bereit, den Banken beizuspringen, die im Falle eines Reaktorunfalls vermutlich einen Großteil ihrer Kredite abschreiben müssten, die sie dem kernanlagenbetreibenden Unternehmen gegeben haben?

66

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Höhe der Deckungsvorsorge, die die Kernanlagenbetreiber leisten müssen, dem möglichen Schadensfall ausreichend Rechnung trägt?

67

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass externe Kosten – darunter auch die einer unzureichenden Deckungsvorsorge – in eine volkswirtschaftliche Betrachtung ihrer Energieszenarien einbezogen werden müsste?

68

Dürften aus Sicht der Bundesregierung Schadenersatzforderungen von Aktionären und Aktionärsschützern Erfolgschancen haben, wenn ihre Versorger-Aktien nach einem nuklearen Ereignis nur noch einen Bruchteil ihres Wertes haben und nachgewiesen werden kann, dass den Geldhäusern, die zur Anlage geraten hatten, Risiken hätten bewusst sein müssen, die sich bereits dadurch ablesen lassen, dass die private Versicherungswirtschaft nicht bereit ist, Atomreaktoren umfänglich zu versichern?

69

Hat die Bundesregierung Angebote des internationalen Kapitalmarktes zur Absicherung der Risiken eines nuklearen Ereignisses eingeholt?

70

Ist in dem Zusammenhang der Umstellung der Buchführung der Bundesregierung im Rahmen des Haushaltsgrundsätzegesetzes von Kameralistik auf betriebswirtschaftliche Buchführung beabsichtigt, staatliche Rückstellung in der Vermögensrechnung des Bundes für die Drohverluste eines nuklearen Ereignisses einzustellen, und falls nein, wieso nicht?

71

Überprüft die Bundesregierung regelmäßig die ökonomische Belastbarkeit der Betreiberfirmen, um sicherzustellen, dass diese in der Lage sind, ihre Haftungsrisiken zu tragen?

72

Auf welche Summe schätzt die Bundesregierung das Haftungspotenzial der einzelnen Kernanlagenbetreiber im Falle des Eintretens des Drohfalls?

73

Hätten die kommunalen Gesellschafter von Unternehmen, die Kernanlage betreiben, im Haftungsfall eine Rückgewährpflicht für erhaltene Ausschüttungen gegenüber dem Insolvenzverwalter?

74

Was hält die Bundesregierung von dem Gedanken, eine nach dem Anlagenrisiko gestaffelte Haftungsverpflichtung festzulegen, die bisherigen Haftungsobergrenzen erhöht?

75

Was hält die Bundesregierung von dem Gedanken, alle Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen der kernanlagebetreibenden Unternehmen zunächst in einen Sicherungsfonds verpflichtend einzahlen zu lassen, der im Sinne einer Pfandregelung erst an die Eigentümer ausgeschüttet wird, nachdem die letzte Kernanlage abschließend vom Netz genommen wurde, so dass ein nukleares Ereignis ausgeschlossen werden kann?

76

Wer trägt die Umsiedlungskosten von Regionen mit sehr hoher Strahlenbelastung hin zu Regionen mit niedriger Strahlenbelastung?

77

Welche Regelungen gibt es für die Einrichtung von Auffanglagern?

Sind der Bund, die Länder oder die Gemeinden für die Errichtung neuer Siedlungsstrukturen in weniger kontaminierten Gebieten zuständig?

78

Welche Vorkehrungen sind von den einzelnen Atomkraftwerksbetreibern (AKW-Betreibern) für den Fall einer Reaktorkatastrophe getroffen worden (bitte nach Betreibern getrennt einzeln auflisten)?

79

Ergeben sich angesichts der unterschiedlichen potenziellen Haftungsfähigkeit der einzelnen AKW-Betreiber dadurch abweichende Haftungspflichten durch den Staat, und falls ja, welche Zusammenhänge sieht die Bundesregierung?

80

Gibt es aus Sicht der Bundesregierung abweichende Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eine nuklearen Ereignisses abhängig von der Bauart der einzelnen Reaktoren?

81

Hält die Bundesregierung es für angebracht, das Haftungsrecht soweit zu erweitern, das die Eigentümer der AKW-Betreiber an der Haftung vollumfänglich beteiligt werden – so z. B. die Électricité de France SA an den Schäden, die durch die EnBW verursacht würden?

82

Wem gegenüber kann ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden,

a) solange noch Mittel im Rahmen der Deckungsvorsorge vorhanden sind und

b) wenn diese Mittel erschöpft sind?

83

Für welche Fälle müssen die Länder gemäß § 36 ATG bis zu 125 Mio. Euro tragen, in dem die Kernanlage, von der das nukleare Ereignis ausgegangen ist bzw. von dem der Besitzer seine Genehmigung zum Besitz erhalten hat, und wozu wurde dieser Passus in das Atomgesetz geschrieben?

84

Bis zu welcher Höhe haben Beförderer von Kernmaterialien eine Deckungsvorsorge vorzunehmen, die, im Zusammenhang mit der Beförderung von Kernmaterialien und der damit zusammenhängenden Lagerung, durch Vertrag die Haftung anstelle des Inhabers der Kernanlage übernommen haben?

85

Müssen die Betreiber von Kernanlagen die Beschaffenheit von Schutzeinrichtungen an die Entwicklung von Bedrohungspotenzialen durch Terroristen ausrichten, die sich durch eine Verbesserung der Waffentechnologie und deren Proliferation ergibt; welche Folgen hat es für die Haftung der Betreiber, wenn eine entsprechende Anpassung unterbleibt; welche Folgen hat es für die Genehmigungsbehörden, wenn im Falle des Eintretens eines nuklearen Ereignisses infolge eines Terrorangriffs nachgewiesen werden kann, dass eine entsprechende Anpassung unterblieben ist?

86

Wann hatte die Bundesregierung zum letzten Mal Höchstgrenze und Deckungssummen mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Deckungsvorsorge überprüft, und zu welchen Schlussfolgerungen ist die Bundesregierung im Sinne des § 13 ATG gekommen?

87

Welche gesetzlichen Schadenersatzverpflichtungen gibt es im Detail im Sinne des § 13 ATG, die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts im Detail beruhen?

88

In welchen Fällen wird das Bundesland freistellungspflichtig, in dem sich die Kernanlage befindet, von der das nukleare Ereignis ausgegangen ist oder in dem der Besitzer seine Genehmigung zum Besitz erhalten hat (siehe § 36 ATG)?

89

Wie oft müssen Sicherheitsüberprüfungen mindestens periodisch stattfinden, damit der Leistungsbetrieb einer Anlage im Sinne des ATG sicher gewährleistet werden kann?

90

Sieht die Bundesregierung in der geringen Haftungssumme französischer Atomkraftwerke einen Wettbewerbsvorteil der französischen Energiewirtschaft im Vergleich zu deutschen Stromerzeugern, die keinen Atomstrom verkaufen?

91

Befürwortet die Bundesregierung für den Fall eines Massenschadens im Falle eines nuklearen Ereignisses in Deutschland die Ermöglichung von Sammelklagen oder ist sie der Auffassung, dass jeder Geschädigte selbst klagen soll, und wie begründet sie ihre Auffassung?

92

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass auch Zulieferer im Falle eines nuklearen Ereignisses haften sollten, insbesondere dann wenn ihnen eine Teilschuld nachgewiesen werden kann, und wie begründet sie ihre Position?

Berlin, den 9. Juli 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen