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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Der Schutz der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit und die Löschpraktiken von YouTube

(insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

21.01.2022

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/31222.12.2021

Der Schutz der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit und die Löschpraktiken von YouTube

der Abgeordneten Dr. Marc Jongen, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Nicole Höchst, Martin Reichardt, Tobias Matthias Peterka, Norbert Kleinwächter, Thomas Seitz, Stephan Brandner und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Mehrere auf YouTube hochgeladene Videos der Ende September 2021 gestarteten Künstleraktion #allesaufdentisch sind Anfang Oktober durch den Plattformbetreiber gelöscht worden (https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/youtube-loescht-alles-auf-den-tisch/, abgerufen am 4. November 2021). In den Videos seien angeblich Behauptungen über Schutzimpfungen gegen COVID-19 aufgestellt worden, die „der übereinstimmenden Expertenmeinung lokaler Gesundheitsbehörden oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO)“ widersprechen und damit gegen YouTubes Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19 verstoßen (https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/youtube-loescht-alles-auf-den-tisch/, abgerufen am 4. November 2021; https://support.google.com/youtube/answer/9891785?hl=de, abgerufen am 4. November 2021). Diese Richtlinie verbietet u. a. Inhalte zu Übertragung, Präventionsmethoden oder Schutzimpfungen gegen COVID-19, die im Widerspruch zu Informationen der WHO oder lokaler Gesundheitsbehörden stehen oder in denen der Nutzen der von der WHO oder von lokalen Gesundheitsbehörden empfohlenen Maßnahmen zur räumlichen Distanzierung oder Selbstisolation auch nur „infrage gestellt wird“ (https://support.google.com/youtube/answer/9891785?hl=de, abgerufen am 4. November 2021). Auch verbietet die Richtlinie Inhalte, nach denen „die Symptome, die Sterblichkeit oder die Infektiosität von COVID-19 weniger oder genau so gravierend sind wie bei einer Erkältung oder saisonalen Grippe“ und kategorisiert diese sogar als „Inhalte, in denen die Existenz von COVID-19 geleugnet wird“ – setzt sie also mit der Leugnung der Existenz von COVID-19 gleich (https://support.google.com/youtube/answer/9891785?hl=de, abgerufen am 4. November 2021).

Eine vergleichbarkeit von COVID-19 und der saisonalen Grippe hinsichtlich der Sterblichkeit errechnete der Mathematiker Prof. Dr. Stephan Luckhaus, bis Anfang Dezember 2020 Senator der Sektion Mathematik der Leopoldina, für die Altersgruppe über 40 Jahre, was nach Ansicht der Fragesteller verdeutlicht, wie die Freiheit zur Äußerung von Meinungen und wissenschaftlichen Positionen zu COVID-19 durch die Richtlinie eingeschränkt wird (https://reitschuster.de/post/lesen-sie-hier-was-die-leopoldina-mitglieder-nicht-lesen-sollen/, abgerufen am 4. November 2021). Von den Löschungen war neben einem Interview mit dem Neurobiologen Prof. Gerald Hüther denn auch ein Interview mit Prof. Dr. Stephan Luckhaus betroffen (https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/youtube-loescht-alles-auf-den-tisch/, abgerufen am 4. November 2021). Prof. Dr. Stephan Luckhaus erklärt im gelöschten Interview, dass seinen Berechnungen zufolge die Anzahl der mit COVID-19-Infizierten ca. um den Faktor 20 höher liege, als es laut den Zahlen des RKI der Fall wäre und im Frühjahr 2021 bereits 80 bis 90 Prozent der Bevölkerung eine Immunität gegen den Wildtyp von COVID-19 entwickelt hatten (https://allesaufdentisch.tv/inzidenz.html, abgerufen am 17. November 2021, im Video von ca. Minute 8:40 bis ca. 14:40). Dass diese wissenschaftlichen Positionen nicht mit den Angaben der WHO oder lokaler Gesundheitsbehörden – insbesondere des RKI – konform gehen und damit gegen die Richtlinie von YouTube verstoßen, liegt nach Auffassung der Fragesteller auf der Hand.

Das Landgericht Köln erklärte die Löschungen kurz darauf für unzulässig, weil YouTube nicht hinreichend transparent gemacht habe, welche Passagen der Videos gegen die Richtlinie verstoßen haben sollen (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/youtube-loescht-allesaufdentisch-trotz-einstweiliger-verfuegung-17585406.html, abgerufen am 4. November 2021). YouTube lud daraufhin eines der beiden Videos wieder auf seine Plattform, weil es nach abermaliger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dieses doch nicht gegen die Richtlinie verstoße, nur um zeitnah zwei weitere Videos der Künstleraktion zu löschen – wieder unter Berufung auf angebliche Verstöße gegen dieselbe Richtlinie (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/youtube-loescht-allesaufdentisch-trotz-einstweiliger-verfuegung-17585406.html, abgerufen am 4. November 2021).

Im Hinblick auf das nach angeblicher Prüfung gelöschte und nach angeblicher zweiter Prüfung wieder auf die Plattform geladene Video sowie die intransparente Begründung der Löschung zeigt sich in den Augen der Fragesteller eine Löschpraxis durch YouTube, die als willkürlich bezeichnet werden kann. Angesichts der konkreten Inhalte der zugrundeliegenden Richtlinie sehen die Fragesteller hier jedoch vor allem eine systematische Eliminierung von Meinungen und wissenschaftlichen Positionen, die vom Mainstream abweichen. Dies erscheint den Fragestellern als eine unzulässige Beschneidung der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit.

Weder die Urteilsbegründung des Landgerichts Köln noch die Reaktionen YouTubes lassen eine grundsätzliche Problematisierung der Einschränkungen der Freiheit zur Äußerung von Meinungen und wissenschaftlichen Positionen zu COVID-19 durch die Richtlinie erkennen. Diese Problematisierung scheint den Fragestellern jedoch gerade vor dem Hintergrund der marktbeherrschenden Stellung von YouTube geboten. Schließlich erfasst das Hauptgutachten XXII der Monopolkommission von 2018 YouTube mit einem Marktanteil von ca. 81 Prozent als deutlichen Marktführer unter den Videoportalen bzw. Video-Sharing-Plattformen in Deutschland (https://www.monopolkommission.de/images/HG22/HGXXII_Gesamt.pdf, abgerufen am 4. November 2021, S. 358). Auch der Jahresbericht von „die medienanstalten“ aus dem Jahr 2019 zeigt YouTube als erfolgreichstes Videoportal und soziales Netzwerk hinsichtlich mobiler und stationärer Internetnutzung durch Unique Audience (https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/die_medienanstalten/Themen/Forschung/Internetnutzung/Nielsen_Jahresbericht_2019.pdf, abgerufen am 4. November 2021, S. 9 f.). Ein Sachstandsbericht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom Mai 2021 kommt daher zu dem Urteil, dass YouTube in Deutschland „auf dem Gebiet der Video-Sharing-Plattformen das dominierende und marktmächtigste Unternehmen“ sei (https://www.bundestag.de/resource/blob/845310/99fc683dd0a4898cc5e615d0c53481d8/WD-10-068-20-pdf-data.pdf, abgerufen am 4. November 2021, S. 7).

Derselbe Sachstandsbericht stellt bezüglich der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit inhaltsbezogener Löschungen von Beiträgen durch Plattformbetreiber wie YouTube fest, dass die Privatautonomie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingeschränkt sein kann, wenn eine der vertragsschließenden Parteien ein so starkes Übergewicht hat, dass sie der anderen die Vertragsbedingungen faktisch diktiert und zu einer übermäßigen Belastung der unterlegenen Partei führt, was bei einer Beschränkung der Meinungsfreiheit des Nutzers gegeben sein könnte (https://www.bundestag.de/resource/blob/845310/99fc683dd0a4898cc5e615d0c53481d8/WD-10-068-20-pdf-data.pdf, abgerufen am 4. November 2021, S. 19). Dabei dürfe nicht nur das „Recht des Stärkeren“ gelten, sondern alle Beteiligten genössen im Zivilrechtsverkehr den Schutz von Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und könnten sich gleichermaßen auf ihre Privatautonomie berufen: „Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, daß sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, daß er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung (vgl. BVerfG, 07.02.1990 – 1 BvR 26/84, BVerfGE 81, 242)“ (https://www.bundestag.de/resource/blob/845310/99fc683dd0a4898cc5e615d0c53481d8/WD-10-068-20-pdf-data.pdf, abgerufen am 4. November 2021, S. 19).

Neben der Meinungsfreiheit wird von den Autoren auch die Wissenschaftsfreiheit als besonders bedeutsam bei der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Löschungen angesehen „– gerade bei der Diskussion um COVID-19“ (https://www.bundestag.de/resource/blob/845310/99fc683dd0a4898cc5e615d0c53481d8/WD-10-068-20-pdf-data.pdf, abgerufen am 5. November 2021, S. 17). Dazu wird mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts festgestellt: „Über gute und schlechte Wissenschaft, Wahrheit oder Unwahrheit von Ergebnissen kann nur wissenschaftlich geurteilt werden (vgl. BVerfGE 5, 85 <145>); Auffassungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, bleiben der Revision und dem Wandel unterworfen. Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -Ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen.“ (https://www.bundestag.de/resource/blob/845310/99fc683dd0a4898cc5e615d0c53481d8/WD-10-068-20-pdf-data.pdf, abgerufen am 5. November 2021, S. 18). Dass Löschungen von Äußerungen, die von der Meinungsfreiheit oder der Wissenschaftsfreiheit gedeckt sind, die aufgrund von Richtlinien der Plattformbetreiber erfolgen, sanktioniert werden können, zeigen Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) München sowie des Kammergerichts Berlin. So urteilte das OLG München mit Beschluss vom 24. August 2018: „Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn der Betreiber einer Social-Media-Plattform gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ auf der von ihm bereitgestellten Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem er einen Verstoß gegen seine Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet“ (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20659, abgerufen am 5. November 2021).

Entsprechend äußerte sich auch das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 22. März 2019: „Die Antragsgegnerin, die nach eigener Darstellung eine Video-Hosting- und Kommunikationsplattform betreibt, auf der Nutzern die Möglichkeit geboten wird, eigene Videoinhalte zum Abruf für Dritte einzustellen, und auf der mehrere 100 Millionen Videos eingestellt sind, hat bei der Anwendung ihrer Richtlinien in jedem Fall die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts der Nutzer auf Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG), zu berücksichtigen. Es muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. August 2018 – 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115 unter Verweis auf LG Frankfurt a. M., MMR 2018, 545 m. w. N. zu Facebook)“ (https://openjur.de/u/2253712.html, abgerufen am 5. November 2021).

Nichtsdestoweniger stellt der Sachstandsbericht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages fest, dass die Entscheidungen der Oberlandesgerichte sowohl hinsichtlich der Rechtsnatur des zwischen dem Nutzer und dem Betreiber der Plattform geschlossenen Vertrags als auch hinsichtlich der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auf diesen Vertrag divergieren (https://www.bundestag.de/resource/blob/845310/99fc683dd0a4898cc5e615d0c53481d8/WD-10-068-20-pdf-data.pdf, abgerufen am 5. November 2021, S. 21). Es wird u. a. auf ein Urteil des OLG Nürnberg vom 4. August 2020 verwiesen, in welchem es heißt: „Auch wenn die Plattform der Beklagten im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt, unterliegt die Beklagte im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei (OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 4 U 1680/19, juris-Rn. 7)“ (https://www.bundestag.de/resource/blob/845310/99fc683dd0a4898cc5e615d0c53481d8/WD-10-068-20-pdf-data.pdf; abgerufen am 19. November 2021, S. 24 f.; https://openjur.de/u/2296796.html, abgerufen am 19. November 2021).

In den Augen der Fragesteller wirft diese Divergenz in der Rechtsprechung die Frage auf, ob hier legislativer Handlungsbedarf auf Seiten der Bundesregierung zu sehen ist, die als zentrale steuernde Ebene die meisten Erfahrungen mit der Umsetzung der Gesetze hat und direkt erfährt, wo in der Praxis Bedarf an neuen gesetzlichen Regelungen besteht, um den Schutz der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit, sowohl vor willkürlichen als auch vor systematischen Löschungen zulässiger Äußerungen auf marktbeherrschenden Plattformen wie YouTube, zu gewährleisten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Ist der Bundesregierung die YouTube-Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19 (https://support.google.com/youtube/answer/9891785?hl=de, abgerufen am 4. November 2021) bekannt?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis hat sie vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Problematik gegebenenfalls geprüft, ob die YouTube-Richtlinie mit der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist, und wenn sie eine Vereinbarkeit verneint, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus im Hinblick auf eine Novellierung der Gesetzeslage?

2

Gab es in der Vergangenheit Gespräche zwischen der Bundesregierung und YouTube bzw. dessen Mutterunternehmen Google, in denen es eventuell neben anderen Themen um die Löschungspraxis des Plattformbetreibers ging?

Wenn ja, wann, und in welchem Format fanden die Gespräche statt (Termine, Teilnehmer)?

Wenn ja, welchen Inhalt hatten die Gespräche jeweils in Bezug auf die Löschpraxis?

Wenn ja, wurde die Öffentlichkeit über die Tatsache, dass solche Gespräche geführt wurden sowie über deren Inhalt unterrichtet, und auf welche Weise fand die Unterrichtung statt?

Wenn ja, sind für die Zukunft weitere solcher Gespräche geplant?

3

Hat die Bundesregierung die mediale Diskussion um die Künstleraktion #allesaufdentisch verfolgt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung ihr Interesse an dieser Diskussion?

4

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass die divergierende Rechtsprechung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) hinsichtlich der Rechtsnatur des zwischen einem Nutzer und dem Betreiber einer Plattform geschlossenen Vertrags als auch hinsichtlich der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auf diesen Vertrag als Anlass zur Novellierung der Gesetzeslage genommen werden muss, um den Schutz der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit der Nutzer, sowohl vor willkürlichen als auch vor systematischen Löschungen zulässiger Äußerungen auf marktbeherrschenden Plattformen wie YouTube, zu gewährleisten?

Wenn ja, welchen Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung für sich daraus ab?

Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung hier keinen Handlungsbedarf?

5

Sieht die Bundesregierung in der marktbeherrschenden Stellung von Plattformbetreibern wie YouTube, die nach Ansicht der Fragesteller ihre Position durch Löschung von Meinungen ausspielen, die von der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gedeckt sind (Beispiel: https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/youtube-loescht-alles-auf-den-tisch/, abgerufen am 4. November 2021), einen Anlass, initiativ zu werden?

Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus im Hinblick auf eine Novellierung der Gesetzeslage?

Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung hier keinen Anlass, initiativ zu werden?

6

Sind der Bundesregierung die Urteile des OLG München und des Kammergerichts Berlin bekannt, nach denen Plattformbetreiber die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu achten haben und daher gewährleisten müssen, keine zulässigen Meinungsäußerungen zu löschen, auch wenn diese gegen deren Richtlinien verstoßen (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20659, abgerufen am 5. November 2021; https://openjur.de/u/2253712.html, abgerufen am 5. November 2021)?

Wenn ja, welche Schlussfolgerungen für etwaige Gesetzesinitiativen hat sie daraus gezogen?

Berlin, den 14. Dezember 2021

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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