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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Die Ausweisung von Virusvariantengebieten und daraus resultierende Nachteile für Quellmärkte des Deutschlandtourismus und Schäden deutscher Tourismusunternehmen

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

02.02.2022

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/44618.01.2022

Die Ausweisung von Virusvariantengebieten und daraus resultierende Nachteile für Quellmärkte des Deutschlandtourismus und Schäden deutscher Tourismusunternehmen

der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Mike Moncsek, Klaus Stöber und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Als Virusvariantengebiet gilt nach § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung ein Gebiet, für das festgestellt wurde, dass dort eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass entweder bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit SARS-CoV-2 keinen oder nur begrenzten Schutz gegenüber der Variante aufweisen oder die andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften wie schwerere Krankheitsverläufe oder erhöhte Mortalität aufweist.

Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Definition des Virusvariantengebietes weist Rechtsbegriffe auf, die nach Ansicht der Fragesteller einer Klarstellung durch die Bundesregierung bedürfen. Dies gilt bereits deshalb, um zu verhindern, dass in den als Virusvariantengebiet ausgewiesenen Staaten oder Regionen der Eindruck hervorgerufen wird, unberechtigt mit den Nachteilen, die von einer Einstufung als Virusvariantengebiet ausgeht, belastet zu werden. Zudem würde eine Klarstellung nach Auffassung der Fragesteller auch dazu dienen, in den von der Klassifizierung als Virusvariantengebiet betroffenen Ländern und Regionen der Wahrnehmung entgegenzutreten, die Festlegung von Virusvariantengebieten erfolge anhand unterschiedlicher Maßstäbe oder aufgrund politischer Motive.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Unter welchen Voraussetzungen gilt nach Auffassung der Bundesregierung eine Virusvariante als „in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verbreitet“ im Sinne von § 2 der Corona-Einreiseverordnung?

2

Wann liegen nach Auffassung der Bundesregierung „relevante Anhaltspunkte“ dafür vor, dass bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe im Sinne von § 2 Nummer 3a der Corona-Einreiseverordnung „keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz“ gegenüber einer SARS-CoV-2-Variante aufweisen?

3

Wann liegen nach Auffassung der Bundesregierung „relevante Anhaltspunkte“ dafür vor, dass eine SARS-CoV-2-Variante andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften wie schwerere Krankheitsverläufe oder erhöhte Mortalität im Sinne von § 2 Nummer 3b Corona-Einreiseverordnung aufweist?

4

Ab wann ist nach Auffassung der Bundesregierung von einem „eingeschränkten Schutz“ durch die in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe oder durch eine vorherige Infektion mit SARS-CoV-2 gegen eine neue Virusvariante im Sinne von § 2 Nummer 3a der Corona-Einreiseverordnung auszugehen?

5

Welche anderen Eigenschaften einer neuen Virusvariante im Sinne von § 2 Nummer 3b der Corona-Einreiseverordnung sind nach Auffassung der Bundesregierung als ähnlich schwerwiegend wie schwere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität einzustufen?

6

Welche Nachteile gehen nach Auffassung der Bundesregierung von der Ausweisung als Virusvariantengebiet für Quellmärkte des Deutschlandtourismus aus?

7

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über wirtschaftliche Schäden in den Quellmärkten des Deutschlandtourismus infolge einer Ausweisung als Virusvariantengebiet vor, und wenn ja, welche?

8

Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob in Staaten oder Regionen, die als Virusvariantengebiet ausgewiesen wurden, eine Benachteiligung gegenüber anderen Staaten oder Regionen beklagt wird, die trotz des Auftretens der gleichen Virusvariante nicht als Virusvariantengebiet ausgewiesen worden sind?

Wenn ja, hat die Bundesregierung darauf reagiert (bitte ausführen, in welcher Art und Weise ggf. reagiert wurde)?

9

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über wirtschaftliche Schäden deutscher Luftverkehrsunternehmen infolge der Ausweisung von Virusvariantengebieten vor, und wenn ja, welche?

10

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Höhe der wirtschaftlichen Schäden von Reiseveranstaltern, Beherbergungsbetrieben, Reisebüros, Incoming-Agenturen und anderen in Deutschland ansässigen Tourismusunternehmen infolge der Ausweisung von Virusvariantengebieten seit Januar 2021 vor?

Berlin, den 12. Januar 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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