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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2021
(insgesamt 37 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
16.03.2022
Aktualisiert
28.01.2026
BT20/58402.02.2022
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2021
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Petra
Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der
Fraktion DIE LINKE.
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
31. Dezember 2021
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar,
weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache
19/32579).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellsc
haft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-sch
utzsuchende.html.
Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B.
Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die „Berufung auf
humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel hat das
Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht, inwieweit die Personen eine
„Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne
Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen
humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis
der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des aktuellen Status der
hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht
nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende, Geduldete und
Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz
solcher Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom Statistischen
Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller Geflüchteten mit unterschiedlichen
Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich aufgrund der Anfragen der Fraktion
DIE LINKE. errechnen lässt, für das Jahr 2020 waren dies knapp 1,9 Millionen
Menschen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/28234 und https://www.destatis.de/
DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_340_225.html). Während die
Zahl der Geflüchteten in Deutschland in den letzten Jahren fast gleichgeblieben
ist, hat sie sich weltweit auf zuletzt gut 82 Millionen Menschen deutlich erhöht
(https://www.unhcr.org/dach/de/services/statistiken).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flücht-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/584
20. Wahlperiode 02.02.2022
linge hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011
reduziert, vor allem infolge zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch
Einbürgerungen und Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender
Geflüchteter wieder an, insbesondere Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen
deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt etwa
785 000 Ende 2020. Zudem hatten 244 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus
Syrien, einen sogenannten subsidiären Schutzstatus. 121 000 Menschen,
mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende 2020 mit nationalem Abschiebungsschutz
in Deutschland (alle Angaben, auch im Folgenden, in der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/28234).
Etwa 71 000 Personen verfügten Ende 2020 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
54 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und knapp 19 000 Personen wegen dringender humanitärer
oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Knapp 9 000 Menschen
verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen
Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um dann bis Ende 2020
wieder auf knapp 448 000 zurückzugehen.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind nach Ansicht der Fragestellenden zum Teil fehlerhaft und überhöht.
Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können beispielsweise das Land
längst wieder verlassen haben, ohne registriert worden zu sein, und viele
angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://mediendienst-integration.de/artikel/n
iemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtige-es-genau-gibt.html und https://ww
w.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-statistisch-frag
wuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/).
Auf Nachfrage erläuterte das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat (BMI) mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von
Überprüfungen von Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR
gespeicherten ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben
habe, von gut 64 000 im April 2017 auf 47 317 Ende September 2019.
Ausreisepflichtige ohne Duldung bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie
nicht mehr in den Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden Kenntnis
von einem Fortzug erhalten. Auf Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hatte die
Bundesregierung bereits einräumen müssen, dass von den Ende 2009 im AZR
vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im
Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 17/4631).
236 000 der 281 000 zum Ende des Jahres 2020 Ausreisepflichtigen verfügten
über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder
der Pflege von Angehörigen, wegen einer Ausbildung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind.
Ein Drittel dieser Duldungen wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann
z. B. bei Asylfolgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche
Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen.
Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen
oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Beim Duldungsgrund „fehlende
Reisedokumente“ ist unklar, ob die Betroffenen das Fehlen der Reisedokumenten zu
verantworten haben und ob eine geplante Abschiebung ursächlich hieran
scheitert. Angaben des AZR zur neu geschaffenen Duldung für „Personen mit
ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG) sind nach Angaben der Bundesregierung
auch Jahre nach der Gesetzesänderung im August 2019 noch von sehr
begrenzter Aussagekraft (Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 19/32579).
Mitte 2020 waren laut AZR weniger als 10 Prozent aller Duldungen sogenannte
Duldungen „light“ (ebd.), die nach dem Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP wieder abgeschafft werden sollen
(„Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch
bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 31.
Dezember 2021 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und nach Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 31. Dezember 2021 infolge verschiedener politischer
Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde?
14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021?
16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen
bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden kann), wie viele mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger
als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter [0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30
bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre] und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten
Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie
möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021?
a) Wieso wurde die Aussagekraft der im AZR verfügbaren Zahl der
Geduldeten mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG von der
Bundesregierung auch zwei Jahre nach der gesetzlichen Verankerung
von § 60b AufenthG und mehr als ein Jahr nach der technischen
Umsetzung der Regelung im AZR als „noch sehr begrenzt“ bezeichnet
(Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 19/32579)?
Über welche Informationen oder Berichte zur möglicherweise
fehlerhaften oder verzögerten Umsetzung der Neuregelung in der Praxis
verfügt die Bundesregierung gegebenenfalls, und wie beurteilt sie die
Aussagekraft dieser Daten jetzt (bitte ausführen und begründen)?
b) Wann, und in welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung, die im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP („Mehr Fortschritt wagen“, Zeile 4668) vereinbarte Abschaffung
der „Duldung light“ und Verbesserungen bei der Ausbildungs- und
Beschäftigungsduldung vorzunehmen (bitte darlegen)?
19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie
lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Hält die Bundesregierung die vorgeschaltete Erteilung eines in der Regel
nur kurzfristigen Ankunftsnachweises (statt gleich einer
Aufenthaltsgestattung) für sinnvoll und erforderlich (bitte begründen)?
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Personen lebten zum 31.
Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 31.
Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
23. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden bis zum 31. Dezember 2021 durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte
differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17
Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31.
Dezember 2021 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern,
Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
26. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2021 im
Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel noch eine Duldung oder
eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-
Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
(bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31.
Dezember 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2021 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 31. Dezember 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 31. Dezember 2021 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung
(bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele dieser Personen lebten zum 31. Dezember 2021 noch in
Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr
2021?
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale Einreise/
Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2021 im AZR
erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 31. Dezember 2021 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
31. Dezember 2021 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
b) Wie viele Personen wurden bis zum 31. Dezember 2021 aufgegriffen,
die über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel
bzw. Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und
Geschlecht differenziert antworten)?
32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 31.
Dezember 2021 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung,
wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen
waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen
befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten
einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 19/32579
gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen
feststellbar (bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen wenn möglich
quantifizieren)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die
Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
34. Welche Schlussfolgerungen werden im BMI bzw. im BAMF aus der Kritik
des hessischen Innenministeriums gezogen, wonach (vgl. dpa-Meldung
vom 26. Januar 2022: „Zahl der ausreisepflichtigen Menschen in Hessen
gestiegen“) die Daten des BAMF „nicht die Realität der
Ausreisepflichtigen in Hessen“ widerspiegelten, aufwendige Analysen hätten ergeben,
dass etwas mehr als die Hälfte der Personen ohne Duldung tatsächlich
nicht ausreisepflichtig waren oder sich gar nicht mehr in Hessen aufhielten
– was sich im Übrigen mit der seit Jahren in den Vorbemerkungen der
Fragesteller geäußerten und in zahlreichen Fragen dieser regelmäßigen
Kleinen Anfrage zum Ausdruck kommenden Kritik deckt (bitte darlegen)?
a) Hat das hessische Innenministerium die genannte Kritik dem BAMF
oder dem BMI mitgeteilt, präzisiert und belegt und/oder
Verbesserungsvorschläge geäußert (wenn ja, bitte möglichst detailliert
ausführen), und welche Schlussfolgerungen wurden oder werden daraus
gegebenenfalls gezogen?
b) Sind das BMI bzw. das BAMF dazu bereit, mit dem hessischen
Innenministerium in Kontakt zu treten, um Schlussfolgerungen aus den
aufwendigen Analysen zu ziehen, die im Land Hessen offenbar zu
realistischen Angaben zur Zahl ausreisepflichtiger Personen unternommen
wurden (bitte begründen)?
35. Gibt es inzwischen ein Ergebnis der schon fast drei Jahre andauernden
Beratungen und Gespräche zwischen Bund und Ländern, inwieweit Personen
statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im
AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. bereits Antwort zu
Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/8258, zuletzt Antwort zu Frage 34
auf Bundestagsdrucksache 19/32579), wenn ja, welches, wenn nein, was
sind die Gründe dafür (bitte darstellen)?
36. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 31. Dezember 2021 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben,
und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2021 erlaubt bzw. versagt
(bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren
und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
37. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage
der EU-Kommission in ihrer Mitteilung zur „EU-Strategie für freiwillige
Rückkehr und Wiedereingliederung“ vom 27. April 2021 (COM(2021)
120 final, S. 1), wonach „nur etwa ein Drittel der Menschen, deren
Ausreise aus der EU angeordnet wurde, (…) tatsächlich zurück“kehre (erläuternd
heißt es: „Von den 491 195 illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
gegen die im Jahr 2019 eine Rückkehranordnung erging, kehrten 142 320
tatsächlich in ein Drittland zurück.“), vor dem Hintergrund dass – den
Antworten der Bundesregierung zu den Unterfragen zu Frage 36 auf
Bundestagsdrucksache 19/32579 zufolge –
a) dabei auch Rückkehranordnungen im Rahmen des Dublin-Systems
berücksichtigt werden – für Betroffene (so ist jedenfalls die Praxis in
Deutschland) gibt es in der Regel jedoch nicht die Möglichkeit, einer
Rückkehrentscheidung im Dublin-Verfahren freiwillig nachzukommen,
sondern diese wird regelmäßig als Abschiebung durchgesetzt und dabei
liegt es nicht zwingend im Verschulden der Betroffenen, wenn eine
Überstellung nicht erfolgt (z. B. bei behördlichen Fristversäumnissen,
bürokratischen Vorgaben und Anforderungen der Zielstaaten für
Überstellungen, gerichtlichen Verboten einer Überstellung usw.),
b) den Zahlen der Kommission keine personenbezogene Verlaufsstatistik
zugrunde liegt, d. h., dass die Angaben zu Rückkehranordnungen und
Ausreisen unterschiedliche Personen(kreise) betreffen und deshalb die
Aussage der Kommission, „von den“ 2019 zur Rückkehr
aufgeforderten Personen seien 142 320 tatsächlich in ein Drittland zurückgekehrt,
insofern falsch ist,
c) bei den von der Kommission verwandten Zahlen nicht berücksichtigt
wird, ob trotz eines Rückkehrbescheides Abschiebungshindernisse oder
andere Gründe vorliegen, die einer Abschiebung und Ausreise
entgegenstehen, wie es in Deutschland etwa bei vielen Geduldeten der Fall
ist (bei medizinischen Abschiebungshindernissen, familiären
Bindungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht, wegen der Aufnahme einer
Ausbildung oder Beschäftigung usw.), ebenso wenig, ob sich nach einem
Rückkehrbescheid neue Gründe ergeben haben, die gegen eine
Abschiebung oder Ausreise sprechen,
d) bei den von der Kommission verwandten Zahlen auch nicht
berücksichtigt wird, ob die Lage im Herkunftsland eine Abschiebung oder
Ausreise überhaupt zulässt (Krieg, Bürgerkrieg usw.),
e) auch Ausreisen, die behördlich nicht registriert werden, bei den von der
Kommission verwandten Zahlen nicht berücksichtigt werden,
und hält es die Bundesregierung für seriös bzw. überzeugend, wenn
sich die EU-Kommission zur Begründung (vermeintlich)
unzureichender Ausreisen auf Zahlen stützt, die nach Auffassung der
Fragestellenden aus den oben angeführten Gründen in vielfältiger Weise relativiert,
richtig gestellt, ergänzt oder erklärt werden müssten (bitte begründen)?
Berlin, den 27. Januar 2022
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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