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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan

(insgesamt 51 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

25.03.2022

Aktualisiert

17.04.2025

BT20/79122.02.2022

Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE. Stand der Evakuierung gefährdeter Personen und von Ortskräften sowie des Familiennachzugs aus Afghanistan Zum Stand der Aufnahme afghanischer Ortskräfte und von besonders gefährdeten Menschenrechtsakteuren hat es in der Vergangenheit unterschiedliche Angaben gegeben. Nach der kurzfristig organisierten militärischen Evakuierungsaktion Mitte bzw. Ende August 2021 waren zunächst keine verlässlichen Zahlen hierzu verfügbar. Eine erste Bilanz ermöglichte die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/32677. Demnach waren im Rahmen der militärischen Evakuierung durch die Bundeswehr insgesamt 5 347 Personen aus Afghanistan ausgeflogen worden (ebd., Antwort zu Frage 19). Eine Zusage zur Aufnahme hatten zum damaligen Stand (8. Oktober 2021) etwa 25 000 afghanische Staatsangehörige erhalten: 4 300 registrierte Ortskräfte, inklusive ihrer Familienangehörigen ca. 18 000 Personen, sowie ca. 2 600 besonders gefährdete Personen, mit ihren Angehörigen etwa 6 600 Menschen, wobei die Bundesregierung diesbezüglich auf noch unvollständige Angaben verwies (ebd.). Da immer noch Gefährdungsanzeigen und Aufnahmegesuche ge- bzw. überprüft werden, steigt die Gesamtzahl der Aufnahmeberechtigten weiter an. Auf die Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 20/175 erklärte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), dass im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 10. Dezember 2021 4 615 afghanische Ortskräfte eine Aufnahmezusage erhalten haben, inklusive ihrer Familienangehörigen waren dies 20 076 Personen (in der ursprünglichen Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/175 war eine Zahl von 19 966 „Familienangehörigen“ genannt worden, das BMI stellte richtig, dass dies „Ortskräfte einschließlich ihrer Familienangehörigen“ meinte), von denen 6 789 (34 Prozent) bis Mitte Dezember 2021 nach Deutschland eingereist waren. Zudem hatten 2 590 besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen bis 10. Dezember 2021 eine Aufnahmezusage erhalten („Menschenrechtsliste“), inklusive ihrer Angehörigen waren dies 7 977 Personen, von denen 1 225 (15 Prozent) eingereist waren. Das ergibt eine Gesamtzahl von 28 053 aufnahmeberechtigten Afghaninnen und Afghanen, von denen bis Mitte Dezember 2021 8 014 nach Deutschland eingereist waren (29 Prozent) – 20 039 zu evakuierende schutzberechtigte Personen befanden sich demnach noch in Afghanistan. Deutscher Bundestag Drucksache 20/791 20. Wahlperiode 22.02.2022 Demgegenüber nannte die Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock am 23. Dezember 2021 (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsro om/-/2503616) eine Zahl von „über 15 000 Menschen“, die eine Aufnahmezusage hätten und sich noch in Afghanistan befänden. Sie kündigte eine digitale Datenerfassung und den Abbau von Hürden im Visumverfahren an, um die Evakuierung zu beschleunigen. Eine Digitalisierung des Visumverfahrens war bereits von der vorherigen Bundesregierung angekündigt worden (Antwort zu Frage 20d auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Nach der militärischen Evakuierung von über 5 300 Personen, so die Außenministerin, seien weitere 5 000 Menschen aus Afghanistan evakuiert worden, z. T. mit Charterflügen, z. T. über Islamabad. Die Zusammenarbeit mit der „Zivilgesellschaft“ hierbei solle verstärkt werden (vgl. die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/32677 zur Rettungsinitiative „Luftbrücke Kabul“, die eine fehlende Unterstützung der Bundesregierung beklagt hatte). Annalena Baerbock kündigte einen offeneren Umgang bei der Definition der Kernfamilie und mit Härtefällen an. Auch die Familienzusammenführung solle beschleunigt werden; dass Familien über Jahre voneinander getrennt würden, sei „unhaltbar“. Ursprünglich war von „10 000 bis 40 000“ aufnahmeberechtigten Personen in Afghanistan die Rede (Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Ende August 2021; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-fluechtlinge-deutschland- 101.html), auch von „mehr als 40 000 Personen“ wurde unter Bezugnahme auf die Bundesregierung berichtet (https://www.sueddeutsche.de/politik/heiko-maa s-afghanistan-usbekistan-tadschikistan-fluechtlinge-1.5396409). Unklar ist, inwieweit bei diesen Zählungen auch Personen enthalten sind, die als sogenannte Werkvertragsnehmer für deutsche Stellen arbeiteten. Das BMI erklärte am 17. November 2021 zu einer Nachfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut zu der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40, S. 4, dass es keine differenzierte statistische Erfassung zu Ortskräften bzw. „Werkvertragsnehmern“ gebe, weil Letztere nur in besonders begründeten Ausnahmefällen einer individuellen Gefährdung anerkannt würden. Auch zur Gesamtzahl der Gefährdungsanzeigen oder Aufnahmegesuche und zur Zahl der ablehnenden Entscheidungen könnten keine genaueren Angaben gemacht werden. Somit ist es nicht möglich, zu beurteilen, in welchem Umfang afghanische Ortskräfte oder besonders gefährdete Personen um Schutz nachgesucht haben bzw. zu welchem Anteil sie mit welcher Begründung abgelehnt wurden. Auch zur Zahl der noch anhängigen und noch nicht geprüften Anträge machte die Bundesregierung keine Angaben (vgl. auch: https:// taz.de/Evakuierung-afghanischer-Mitarbeiter/!5817707/). Der deutsche General und NATO-Befehlshaber des Allied Joint Force Command Jörg Vollmer sprach im Kontext der Evakuierung von Ortskräften von einem beschämenden Umgang mit Menschen, „die uns über so viele Jahre unterstützt haben. Wir hätten, und das wussten wir, sie deutlich früher nach Deutschland bringen können“ (https://www.presseportal.de/pm/6561/5110337). Tatsächlich hatte eine „Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte“ bereits in einem Schreiben vom 13. Mai 2021 (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)848) der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer dazu aufgefordert, mit einem „Sofortaufnahmeprogramm für diese Personengruppe mit größter Dringlichkeit tätig zu werden“. Das bisherige Einzelfallverfahren sei „ineffizient“ und „inakzeptabel“, es würde bedeuten, die Menschen „schutzlos im Stich zu lassen“. Die Aufnahme müsse parallel zum Abzug der Bundeswehr erfolgen, gegebenenfalls mit Charterflügen, es bleibe nur ein „Zeitfenster von wenigen Wochen“. Der Umgang mit Ortskräften sei „beschämend“ und „unwürdig“, das bezog sich auch auf die Ausschlussregelung, wonach nur Menschen berücksichtigt werden sollten, die in den letzten zwei Jahren für deutsche Stellen gearbeitet hatten – die Taliban würden sich „wohl kaum an dieser Frist orientieren“, hieß es. Unterschrieben hatten diesen Brief unter anderem mehrere Bundeswehroffiziere und ehemalige (Ober-) Befehlshaber bzw. Kommandeure in Afghanistan, aber zum Beispiel auch ehemalige deutsche Botschafter, Staatsministerinnen und Staatsminister des Auswärtigen Amts usw., insgesamt fast 100 z. T. ausgewiesene Afghanistan- Expertinnen und Afghanistan-Experten unterschiedlichster Herkunft. Fragen danach, wie der Bundesinnenminister auf dieses Schreiben vom Mai 2021 reagiert hat und wer innerhalb der Bundesregierung mit welcher Begründung entschied, dem Appell zur schnellen und unkomplizierten Aufnahme der Ortskräfte parallel zum Truppenabzug nicht zu folgen, beantwortete die Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden nicht (vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Sie behauptete stattdessen, „die Kernforderungen des Schreibens der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte“ seien „weitestgehend umgesetzt“ worden (ebd.). So habe es „Personalverstärkungen“ für Einzelfallprüfungen gegeben (die Initiative hatte gefordert, auf verzögernde Individualprüfungen zu verzichten), zudem sei eine Anlaufstelle in Kabul zur Einreichung von Gefährdungsanzeigen geschaffen worden (die Initiative hatte vor der Errichtung eines solchen Büros als möglichem Anschlagsziel gewarnt; das Büro war nur zwei Wochen im August 2021 bis zur Machtübernahme durch die Taliban geöffnet). Zudem sei am 16. Juni 2021 entschieden worden, die Zweijahresfrist für Ortskräfte der Bundeswehr bzw. des BMI aufzuheben – für Ortskräfte des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), d. h. für die große Mehrheit der Ortskräfte (vgl. die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40, S. 4), geschah dies jedoch erst unmittelbar vor Abschluss der militärischen Evakuierungsmission, sodass diese nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller keine reale Chance hatten, rechtzeitig eine Gefährdungsanzeige zu stellen, wenn sie nicht innerhalb der letzten beiden Jahre beschäftigt waren. Der Anteil der bereits nach Deutschland evakuierten Ortskräfte des Auswärtigen Amts bzw. des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist deshalb auch deutlich geringer als bei den Ortskräften des BMI bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) (vgl. Nachbeantwortung vom 20. Dezember 2021). Schließlich erklärte die Bundesregierung, die Option von Charterflügen sei „weit vor dem 22. Juli“ geprüft, jedoch verworfen worden, weil es noch Linienflüge gegeben habe und Charterflüge angesichts der „geringen Bedarfszahlen … zum damaligen Zeitpunkt als nicht notwendig erachtet wurden“ (Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Von „geringen Bedarfszahlen“ gingen die beteiligten Ressorts zum damaligen Zeitpunkt nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller offenbar nur deshalb aus, weil die meisten Ortskräfte insbesondere des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angesichts der genannten Ausschlussfrist noch kein Gefährdungsersuchen stellen konnten. Die Auflistung der erteilten Aufnahmezusagen im zeitlichen Ablauf (Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40) zeigt, dass 11 866 der 18 619 von Mai bis Oktober 2021 erteilten Aufnahmezusagen – d. h. fast zwei Drittel – in den beiden Wochen der militärischen Evakuierungsaktion Ende August 2021 erteilt wurden, weitere 4 119 (22 Prozent) erst danach. Das heißt, 86 Prozent der zum Stand Ende Oktober 2021 als gefährdet angesehenen Ortskräfte hatten keine Chance, rechtzeitig nach Deutschland evakuiert zu werden, weil ihre Anerkennung als gefährdete Personen erst nach der Machtübernahme durch die Taliban erfolgte. Neben den Ortskräften und besonders gefährdeten Personen leben noch Angehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen in Afghanistan bzw. in der Region, die überwiegend einen Rechtsanspruch auf Einreise haben, deren Visumverfahren jedoch nach Meinung der Fragestellerinnen und Fragesteller übermäßig lange dauern. Anfang Dezember 2021 standen 5 707 afghanische Angehörige auf einer Terminwarteliste zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung (1 818 in Neu-Delhi, 3 889 in Islamabad, Antwort auf die Schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 20/235; die Visastelle in Kabul ist seit Mai 2017 geschlossen). Die Wartezeiten, um auch nur einen Visumsantrag zur Familienzusammenführung stellen zu können, lagen bei afghanischen Staatsangehörigen im Oktober 2021 bei über einem Jahr (Antwort zu Frage 20g auf Bundestagsdrucksache 19/32677). Schon vor Ausbruch der Corona-Pandemie, d. h. im Februar 2020, betrug die Wartezeit beim Familiennachzug afghanischer Angehöriger in Islamabad über ein Jahr, in Neu-Delhi waren es 36 Wochen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/18809, Anlage 2). Dennoch wurde das Personal in den Visastellen in Islamabad und Neu-Delhi von Mai 2019 bis Mai 2021 von 47 auf 39 Stellen reduziert (Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/30793), inzwischen wurde es temporär wieder auf 48 Stellen aufgestockt (Antwort des Auswärtigen Amts vom 17. Januar 2022 auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/456). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie genau waren die Verfahren zur Aufnahme von afghanischen Ortskräften und anderen für deutsche Stellen arbeitenden afghanischen Staatsangehörigen (z. B. „Werkvertragsnehmer“) und ihrer Familienangehörigen seit 2013 ausgestaltet (bitte so genau wie möglich darstellen, z. B. wer antragsberechtigt war, wer Anträge entgegengenommen und nach welchen Kriterien in welchen Verfahren geprüft und entschieden hat, welche Absprachen bzw. Abstimmungen bzw. Arbeitsteilungen es dabei zwischen den beteiligten Ressorts gab, wie mitbegünstigte Familienangehörige definiert wurden, welche Ausnahme- und Sonderregelungen es gab usw.; bitte auch nach den beteiligten Bundesministerien bzw. Ressorts differenziert und im zeitlichen Ablauf darstellen, d. h. insbesondere kenntlich machen, zu welchen Zeitpunkten welche Änderungen des Verfahrens bzw. der Anerkennungsbedingungen bzw. des Berechtigtenkreises usw. mit welcher Begründung erfolgten)? a) Wie konnten bzw. können Personen eine Gefährdung geltend machen und eine Aufnahme beantragen, wenn sie keine Unterstützung durch ihren ehemaligen Arbeitgeber erhalten und dieser keine Gefährdung beim zuständigen Bundesministerium anzeigt (bitte ausführen und, soweit diesbezüglich Unterschiede bestehen, nach Bundesministerien differenzieren)? b) Welche Anforderungen werden an den Nachweis einer individuellen Gefährdung gestellt, und welche Mittel der Glaubhaftmachung sind hierzu erforderlich bzw. werden akzeptiert? Wie kann eine Person nachweisen, ob eine bereits erfolgte Bedrohung auf die Tätigkeit für eine deutsche Institution bzw. Organisation zurückzuführen ist (bitte ausführen)? c) Wie kann eine Person bzw. Familie eine gegenwärtige individuelle Bedrohung nachweisen, wenn sie sich aus Angst vor Übergriffen versteckt oder bereits in einen Nachbarstaat geflüchtet ist (bitte ausführen)?  2. Wie genau sind die aktuellen Verfahrensweisen und Vorgaben zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte bzw. von „Werkvertragsnehmern“ und ihren jeweiligen Familienangehörigen (bitte auch nach Bundesministerien bzw. Ressorts und Personengruppen differenzieren)?  3. Wie begründet die Bundesregierung, dass „Werkvertragsnehmer“ und ähnlich nur mittelbar beschäftigte Personen im Rahmen des Ortskräfteverfahrens grundsätzlich nicht aufgenommen und insofern anders als Ortskräfte mit direktem Beschäftigungsverhältnis behandelt werden, und in welchen Fallkonstellationen findet bei „Werkvertragsnehmern“ ausnahmsweise ein vergleichbares Prüfverfahren bzw. eine vergleichbare Aufnahme wie bei regulären Ortskräften statt (bitte ausführen)? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (vgl. dessen Studie „Grund- und menschenrechtliche Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“), das sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 25. November 2020, 6 C 7.19) stützt, dass es bei der Frage, ob der Bundesrepublik Deutschland eine Schutzverpflichtung nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zukommt in Bezug auf Personen, die für deutsche Ministerien oder Organisationen im Ausland tätig waren und dadurch gefährdet sind, nicht entscheidend sei, ob eine Person auf der Grundlage eines unmittelbaren Anstellungsverhältnisses oder eines Werkvertrags oder eines Subunternehmervertrages für ein deutsches Bundesressort oder eine im Auftrag des deutschen Staates tätige Organisation tätig war, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Taliban entsprechende Unterscheidungen machten und es somit keine Unterschiede hinsichtlich der Gefährdung und des Schutzbedarfs gebe (https://www.institut-fuer-me nschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/A nalyse_Grund_und_menschenrechtliche_Verantwortung_nach_dem_A bzug_aus_Afghanistan.pdf, Seite 15, bitte begründen)? b) Wie ist vor dem Hintergrund des benannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und der Einschätzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte hierzu (s. o.) das Ausschlusskriterium zu begründen, dass Beschäftigungsverhältnisse vor 2013 im Ortskräfteverfahren keine Berücksichtigung finden sollen (vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677), wenn in entsprechenden Einzelfällen eine Gefährdung infolge eines solchen länger zurückliegenden Beschäftigungsverhältnisses für deutsche Stellen bzw. Institutionen glaubhaft gemacht werden kann (bitte ausführen)? c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (vgl. Studie „Grund- und menschenrechtliche Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“, S. 16 ff.), dass es für besonders schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen, die sich für die Ziele des internationalen Militäreinsatzes in besonderer Weise eingesetzt haben und deshalb nun gefährdet sind, eine gemeinsame Schutzverpflichtung aller Interventionsstaaten gibt und die Bundesrepublik Deutschland (gegebenenfalls anteilig) Verantwortung auch für solche besonders schutzbedürftigen Personen übernehmen muss, die nicht im direkten Verantwortungsbereich des deutschen oder eines anderen Interventionsstaates tätig waren (bitte begründen)? Wie lässt sich vor diesem Hintergrund die „Schließung“ der „Menschenrechtsliste“ Ende August 2021 (https://www.reporter-ohne-grenze n.de/afghanistan/faq) rechtfertigen, und welche Absprachen mit anderen westlichen Staaten des Militäreinsatzes gibt es gegebenenfalls, um diese besonders gefährdeten Personen gemeinsam aufzunehmen, und wird die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls eine Initiative starten (bitte ausführen)? d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (vgl. Studie „Grund- und menschenrechtliche Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“, S. 19 ff.), dass aus der Schutzverpflichtung für ehemalige Ortskräfte oder besonders gefährdete Personen auch folgt, dass die Bundesregierung unter Ausschöpfung aller faktischen Handlungsmöglichkeiten und mit allen diplomatischen Kräften darauf hinwirken muss, dass schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen, für die eine Schutzpflicht besteht, in Nachbarländer ausreisen können, um sie von dort nach Deutschland evakuieren zu können (bitte begründen) – und was hat die Bundesregierung diesbezüglich seit Ende August 2021 unternommen (bitte so konkret wie möglich im Zeitverlauf darstellen)? e) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (vgl. Studie „Grund- und menschenrechtliche Verantwortung nach dem Abzug aus Afghanistan“, S. 24 ff.), dass der gegebenenfalls vorhandene Schutzanspruch von Ortskräften oder besonders gefährdeten Personen sich im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen lassen können muss (vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2021, VG 10 L 285/21; bitte begründen), und wie können Betroffene ihre diesbezüglichen Ansprüche gegebenenfalls ganz praktisch geltend machen, wenn sie z. B. nicht einmal eine Rückmeldung auf ihr Gefährdungsersuchen erhalten haben und sie in Afghanistan oder einem Nachbarland ohnehin vor größten Hürden stehen, effektiven Rechtsschutz in Deutschland geltend machen zu können (bitte ausführen)? f) Welche Überlegungen haben dazu geführt, dass die Bundesregierung in Bezug auf eine Gruppe afghanischer Fluglotsen, die mit Subarbeitsverträgen für die Bundeswehr arbeiteten, nach einer anfänglich grundsätzlichen Ablehnungshaltung dann doch einzelfallbezogene Prüfungen vornehmen ließ (vgl.: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1158296.afghanista n-abzug-abgerungene-verantwortung-fuer-afghanische-mitarbeite r.html), und in wie vielen dieser Fälle wurde am Ende mit welcher Begründung eine Aufnahmezusage ausgesprochen, wie viele von ihnen konnten bereits nach Deutschland einreisen (bitte ausführen)? g) Sind Ausführungen von Pro Asyl in einer Pressemitteilung vom 20. Januar 2022 („PRO ASYL widerspricht Aussage des BMZ, Ortskräfte in Afghanistan seien nicht in Gefahr“) zutreffend, wonach Honorarkräfte und Subunternehmer vom BMZ grundsätzlich vom Ortskräfteverfahren ausgeschlossen werden, obwohl Pro Asyl dramatische Fälle bekannt seien, in denen z. B. Honorarkräfte von GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit)-Projekten aufgrund ihrer Tätigkeit massiv gefährdet seien (siehe auch: https://www.nds-fluerat.org/51681/aktue lles/giz-laesst-161-afghanische-ortskraefte-im-stich-wir-haben-ihre-miss ion-ermoeglicht-dafuer-muessen-sie-uns-beschuetzen/); bitte ausführen), und welche Einschätzungen hat das BMZ zur Gefährdungslage für diese Personen aufgrund welcher Erkenntnisse (vgl. auch https://www.rnd.de/ politik/ortskraefte-in-afghanistan-kaum-faelle-gezielter-verfolgung-beka nnt-NVPH2U35TBCYVDV4PHKM6IP6N4.html)?  4. Sind Angaben in einem Artikel der Tageszeitung „Neues Deutschland“ vom 23. Dezember 2021 („Zahl aufnahmeberechtigter Afghanen klein halten“) zutreffend, wonach die Bundeswehr gegenüber der Zeitung bestätigt habe, dass eine Visumserteilung im vereinfachten Ortskräfteverfahren nur dann erfolge, wenn das Ende des Arbeitsvertrags nicht länger als zwei Jahre zurückliege, sonst komme eine Einzelfallprüfung nur in Betracht, wenn eine Gefährdungsanzeige bereits abgewiesen worden sei (bitte ausführen)? Sind Einschätzungen von Hilfsorganisationen in dem genannten Artikel zutreffend, wonach nur Afghaninnen und Afghanen mit exponierter Tätigkeit anerkannt würden, nicht aber zum Beispiel Küchen- oder Reinigungskräfte, bei denen Bedrohungen nur im konkreten Einzelfall berücksichtigt würden, und wie wird dies gegebenenfalls begründet (bitte ausführen)?  5. Welche quantitativen Angaben oder Einschätzungen kann die Bundesregierung machen zu den Prüfverfahren zu afghanischen Ortskräften (oder „Werkvertragsnehmern“) und ihren Familienangehörigen, insbesondere zur Zahl der potentiell Berechtigten, zur Zahl der Anträge, zu entschiedenen oder anhängigen Verfahren, zu den Ergebnissen der Prüfungen, zur Zahl der Aufnahmezusagen, der erteilten Visa und der erfolgten Einreisen (bitte jeweils nach Jahren – im Jahr 2021 und 2022 auch nach Monaten –, Ressorts bzw. Bundesministerien und Ortskräften bzw. Werkvertragsnehmern bzw. Familienangehörigen differenzieren)? Warum konnte die Bundesregierung zuletzt keine differenzierten Angaben zu „Werkvertragsnehmern“ machen (vgl. Nachbeantwortung des BMI vom 17. November 2021 an die Abgeordnete Gökay Akbulut), und wie lauten zumindest ungefähre Einschätzungen der jeweiligen Bundesministerien zum Umfang dieser Personengruppe und zum ungefähren Anteil, zu dem Gefährdungsanzeigen bzw. Aufnahmeersuchen dieser Personengruppe anerkannt bzw. abgelehnt wurden (bitte differenziert beantworten)?  6. Wie erklärt, bewertet und begründet die Bundesregierung den Umstand, dass sie keine Angaben dazu machen kann, wie viele Personen eine Gefährdungsanzeige oder einen Aufnahmeantrag gestellt haben, auch nicht dazu, wie viele dieser Anträge abgelehnt wurden oder noch bearbeitet werden (vgl. Nachbeantwortung des BMI vom 17. November 2021 an die Abgeordnete Gökay Akbulut), sodass im Ergebnis überhaupt nicht beurteilt werden kann, wie viele Menschen die Bundesrepublik Deutschland um Aufnahme ersucht haben, weil sie sich (nach eigenen Angaben) infolge ihrer Tätigkeit für deutsche Stellen an Leib und Leben gefährdet sehen bzw. in welchem Umfang diesen Ersuchen stattgegeben wurde oder sie abgelehnt wurden (bitte ausführen)? Welche zumindest ungefähren Einschätzungen kann die Bundesregierung zu diesen bislang offen gebliebenen Fragen machen (bitte so differenziert wie möglich antworten, d. h. zumindest nach Bundesministerien bzw. Ressorts differenzieren und Einschätzungen zu Antragszahlen, Zahl der Ablehnungen, noch offenen Verfahren und jeweils betroffenen Personen machen)?  7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Axel Steier von „Mission Lifeline“, der die Zahl der Ortskräfte in Afghanistan auf drei- bis fünfmal so hoch einschätzte wie die Bundesministerien, die von etwa 25 000 Personen sprechen würden (https://www.vice.com/de/article/3abkxk/dieser-ak tivist-sagt-die-neue-bundesregierung-lasst-afghanische-ortskrafte-zuruck; die Zahl 25 000 beinhaltet offenkundig auch die Angehörigen der Ortskräfte und geht womöglich auf Meldungen zurück, z. B. https://www.tages schau.de/inland/ortskraefte-afghanistan-ausreise-101.html, die auf einer missverständlichen Angabe der Bundesregierung beruhten; vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/175: dort ist von Aufnahmezusagen für 4 590 Ortskräfte bzw. 19 966 „Familienangehörige“ – statt: „Ortskräfte inklusive Familienangehörige“ – die Rede), wenn etwa auch Mitarbeitende berücksichtigt würden, die ab 2016 verstärkt als „Subunternehmer“ für deutsche Stellen gearbeitet hätten, und wenn nein, welche Datengrundlage liegt der Auffassung der Bundesregierung zugrunde (bitte begründen)? Wie hoch schätzt die Bundesregierung ihrerseits die Zahl der (ehemaligen) Ortskräfte, wenn „Werkvertragsnehmer“ mitberücksichtigt werden (bitte auch nach Ministerien getrennt auflisten)?  8. Welche quantitativen Angaben lassen sich machen zu Gefährdungsanzeigen bzw. Aufnahmezusagen im Jahr 2021 bzw. 2022 im genaueren zeitlichen Ablauf, differenziert nach Ortskräften bzw. Familienangehörigen und beteiligten Ressorts bzw. Bundesministerien (bitte z. B. wie in der Antwort auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40 darstellen und zudem Gesamtsummen ausweisen)?  9. Wie viele Ortskräfte und ihre Familienangehörigen (bitte jeweils differenzieren) haben bislang insgesamt eine Aufnahmezusage erhalten (bitte auch nach den Bundesministerien differenzieren), und wie viele dieser Personen haben bislang ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach Deutschland einreisen bzw. leben mutmaßlich noch in Afghanistan (bitte wie zuvor differenzieren, bei den Einreisen auch nach Monaten auflisten und zudem Angaben mit Datum zu etwaigen Charterflügen machen)? 10. Nach welchen Kriterien werden Personen außerhalb der Kernfamilie in das Aufnahmeverfahren einbezogen, welche Nachweise werden dafür verlangt, in wie vielen Fällen sind bislang Personen außerhalb der Kernfamilie in das Aufnahmeverfahren einbezogen worden bzw. haben eine Aufnahmezusage erhalten (bitte nach Monaten auflisten)? 11. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesaußenministerin Annalena Baerbock ergriffen oder geplant zur Umsetzung ihrer Ankündigung eines offeneren Umgangs bei der Definition der Kernfamilie und mit Härtefällen bei der Aufnahme von Ortskräften und in Bezug auf eine Beschleunigung der Familienzusammenführung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/news room/-/2503616; bitte einzeln auflisten)? 12. Wie viele Ortskräfte und ihre Familienangehörigen mit einer Aufnahmezusage konnten nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Afghanistan verlassen (bitte zumindest Einschätzungen nennen und Angaben zu den mutmaßlichen aktuellen Aufenthaltsorten machen), wie vielen von ihnen gelang dies aus eigener Kraft, wie viele dieser Ausreisen wurden durch die Bundesregierung organisiert und begleitet, wie viele von Nichtregierungs- und Hilfsorganisationen wie etwa „Luftbrücke Kabul“? 13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die allermeisten der anerkannt gefährdeten Ortskräfte keine Chance hatten, vor der Machtübernahme durch die Taliban nach Deutschland evakuiert zu werden bzw. einzureisen, weil die übergroße Mehrheit der entsprechenden Aufnahmezusagen durch die Bundesregierung erst nach der Machtübernahme ausgesprochen wurde (vgl. die Antwort auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40 und die Vorbemerkung der Fragesteller), wenn nein, bitte begründen? 14. Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass die übergroße Mehrheit der gefährdeten Ortskräfte erst nach der Machtübernahme durch die Taliban eine Aufnahmezusage erhielt (siehe die Antwort auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/40, bitte ausführen), und welche Versäumnisse und Verantwortlichkeiten hierfür sieht die Bundesregierung (bitte ausführen)? 15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass ein Hauptgrund dafür, dass so viele schutzbedürftige Personen mit einer Aufnahmezusage noch in Afghanistan leben (müssen), darin liegt, dass zu lange an dem Grundsatz der Einzelfallprüfung und insbesondere an der Ausschlussfrist in Bezug auf Beschäftigungszeiten (nur Beschäftigungen der letzten zwei Jahre wurden berücksichtigt; diese Einschränkung wurde erst im Juni bzw. August 2021 aufgegeben, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) festgehalten wurde (wenn nein, bitte begründen), und wer ist hierfür verantwortlich (bitte ausführen)? 16. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zum Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Personen aus Afghanistan machen („Menschenrechtsliste“)? Ab wann galt dieses Verfahren, wer war antragsberechtigt, an wen mussten sich Betroffene wenden, wie viele Anträge gingen bei welchen Stellen wann ein, und wie wurde von wem nach welchen Kriterien über diese Anträge entschieden, wie wurden Betroffene über die Entscheidung informiert (bitte so detailliert wie möglich und im Zeitablauf darstellen)? 17. Mit welcher Begründung wurde in Bezug auf besonders gefährdete Personen ein Antragsstichtag Ende August 2021 eingeführt, ohne dies zuvor öffentlich bekannt zu machen, sodass viele Betroffene und Hilfsorganisationen keine Gelegenheit mehr hatten, einen entsprechenden Antrag zu stellen, unabhängig vom Grad der Gefährdung, und wer war hierfür verantwortlich (bitte ausführen)? 18. Unter welchen Umständen bzw. in welchen Konstellationen ist es derzeit noch möglich und aussichtsreich, dass sich besonders gefährdete Personen um eine Aufnahme in Deutschland bemühen, und inwieweit zieht die Bundesregierung eine Wiederaufnahme von Prüfungen zur Aufnahme besonders gefährdeter Personen, insbesondere mit Bezug zu Deutschland, in Betracht (bitte ausführen)? 19. Wie viele besonders gefährdete Personen und ihre Familienangehörigen (bitte differenzieren) haben bislang eine Aufnahmezusage erhalten, wie viele dieser Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung Afghanistan verlassen bzw. haben ein Visum erhalten bzw. konnten bereits nach Deutschland einreisen (bei den Einreisen bitte auch nach Monaten auflisten und zudem Angaben mit Datum zu etwaigen Charterflügen machen)? 20. Wie viele Personen waren und sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien bzw. Ressorts (bitte jeweils differenzieren) für die Bearbeitung der Gefährdungsanzeigen von Ortskräften eingesetzt (bitte auch nach Jahren differenzieren, für das Jahr 2021 in Monaten)? Wie viel Personal wurde und wird für die Bearbeitung der Aufnahmeersuchen besonders gefährdeter Personen eingesetzt (bitte nach Monaten auflisten)? 21. Kam es im Zusammenhang der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan beim Ortskräfteverfahren bzw. der „Menschenrechtsliste“ im Auswärtigen Amt oder in anderen Bundesministerin oder deutschen Stellen zu einer Überlastung der E-Mail-Server oder anderen technischen Komplikationen aufgrund der hohen Zahl eingehender Gefährdungsanzeigen (bitte so präzise und ausführlich wie möglich darstellen), wie wurde mit diesen Problemen gegebenenfalls umgegangen, und wie konnte sichergestellt werden, dass dennoch alle eingehenden Gefährdungsanzeigen aufgenommen und berücksichtigt wurden (bitte ausführen)? Wann kam es gegebenenfalls zu diesen technischen Problemen, und wie lange dauerten sie an? 22. Wie lange dauerte bzw. dauert die Bearbeitung von Gefährdungsanzeigen bzw. Aufnahmeersuchen (ungefähr durchschnittlich, mindestens, längstens, gegebenenfalls auch im Zeitverlauf darstellen), mit welchen Bearbeitungszeiten mussten bzw. müssen Betroffene rechnen, ab wann können sie sich gegebenenfalls an wen wenden, wenn sie über längere Zeit hinweg keine Rückmeldung oder Antwort erhalten haben (bitte ausführen), und kann die Bundesregierung ausschließen, dass Gefährdungsanzeigen oder Aufnahmeersuchen unbearbeitet liegen geblieben oder „untergegangen“ sind (bitte ausführen)? 23. Über welche Kenntnisse oder Einschätzungen verfügt die Bundesregierung dazu, wie viele Ortskräfte oder besonders gefährdete Personen, die eine Gefährdungsanzeige bzw. ein Aufnahmegesuch gestellt haben, während des Verfahrens oder nachdem eine Aufnahmezusage erteilt wurde ums Leben gekommen sind (bitte gegebenenfalls auch nach Bundesministerien auflisten und Angaben zu Familienangehörigen machen)? Was geschieht in Fällen, in denen Ortskräfte oder besonders gefährdete Personen mit einer Aufnahmezusage oder während des Prüfverfahrens ums Leben gekommen sind, mit den Familienangehörigen (bitte darlegen)? Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller und Fragestellerinnen, dass Familienangehörige in diesen Fällen eine Aufnahmezusage erhalten sollten, weil sich die vorgebrachte Gefährdung offenkundig realisiert hat und Familienangehörige der von den Taliban als „Verräter“ geltenden Personen ebenso als gefährdet angesehen werden müssen (wenn nein, bitte begründen)? 24. Über welche Kenntnisse oder Einschätzungen verfügt die Bundesregierung dazu, wie viele Menschen in Afghanistan bereits ermordet, gefoltert oder verhaftet wurden oder „verschwunden“ oder entführt worden sind und dies in einen Zusammenhang mit ihrer vorherigen Tätigkeit für ausländische bzw. deutsche Truppen oder Stellen gebracht werden kann (bitte ausführen)? 25. Wie wird insgesamt die aktuelle Lage in Afghanistan durch die Bundesregierung eingeschätzt, allgemein bzw. auch mit Blick auf sogenannte Ortskräfte bzw. „Werkvertragsnehmer“ und aufgrund ihrer Menschenrechtsarbeit, journalistischen Tätigkeit, ihres Engagements für Frauenrechte usw. besonders gefährdete Personen und ihre jeweiligen Familienangehörigen (bitte ausführen)? 26. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der vorherigen Bundesregierung, dass „die Kernforderungen des Schreibens der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte“ vom 13. Mai 2021 „weitestgehend umgesetzt“ worden seien (Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/32677; bitte begründen und ausführen)? Sieht die Bundesregierung insbesondere diese vier Kernforderungen des Schreibens der Initiative als umgesetzt an – wobei Ad-hoc-Umsetzungen erst im Rahmen der militärischen Evakuierung Mitte bzw. Ende August 2021 nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller angesichts der bereits im Mai 2021 erhobenen Forderung nach einem „Sofortaufnahmeprogramm“ nicht berücksichtigt werden können: a) „zügige und unbürokratische Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer Familienangehörigen parallel zum laufenden Abzug des deutschen Kontingents“, b) „öffentliche Verbreitung von Informationen über ein zu diesem Zweck vereinfachtes Verfahren für (ehemalige) Ortskräfte in Afghanistan“, c) „Verzicht auf Prüfungsprozeduren, die in der Praxis weitgehend unmöglich oder für die Antragstellerinnen und Antragsteller unzumutbar sind“ d) „Verzicht auf Ausschlusskriterien, die der Realität nicht gerecht werden, wie die Beschränkung auf Personen, die in den letzten zwei Jahren als Ortskräfte tätig waren“ (bitte die Fragen 26a bis 26d getrennt beantworten und begründen, wobei nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller allenfalls auf die letzte Forderung teilweise eingegangen wurde, jedoch zunächst nur in Bezug auf die vergleichsweise kleine Gruppe der Ortskräfte in Zuständigkeit des BMI bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung im Juni 2021, bei anderen Ortskräften erst kurz vor Ende der militärischen Evakuierungsmission, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? 27. Haben noch weitere Stellen innerhalb der Bundesregierung, neben dem damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bzw. des damaligen Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer, das Schreiben der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai 2021 erhalten, gegebenenfalls auch durch eine Weiterleitung durch das BMI, wenn ja, wer, und wann (bitte genau bezeichnen; aus Ausschussdrucksache 19(4)848 geht hervor, dass es in dem Anschreiben hieß, „Wir wenden uns mit diesem Anliegen gleichzeitig an die anderen mit Ortskräften befassten Ressorts“ – unklar ist, ob dies in eigenständigen Schreiben geschah oder ob damit um eine Weiterleitung an weitere Ressorts gebeten wurde)? 28. Hat die Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte auf ihr Schreiben vom 13. Mai 2021 vom BMI bzw. von Bundesinnenminister Horst Seehofer eine Antwort erhalten, wenn ja, wann, durch wen, und welchen Inhalts, wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? 29. Auf welcher Ebene innerhalb des BMI wurde darüber entschieden (bitte so genau wie möglich bezeichnen), wie mit dem Schreiben der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai 2021 umgegangen und inwieweit insbesondere deren inhaltlichen Forderungen entsprochen werden soll, vor dem Hintergrund, dass das Schreiben von fast 100 zum Teil renommierten Afghanistan-Expertinnen und Afghanistan-Experten unterschiedlichster Herkunft unterstützt worden war, darunter ehemalige NATO- bzw. Bundeswehr-(Ober-)Befehlshaber und Kommandeure in Afghanistan, aber zum Beispiel auch ehemalige deutsche Botschafter und Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister usw. (bitte ausführen und begründen)? 30. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass angesichts des genannten Schreibens vom 13. Mai 2021 nicht behauptet werden kann, die spätere dynamische Entwicklung hätte nicht vorhergesehen werden können, weil in dem Schreiben zutreffend und eindringlich von einer Vielzahl von Afghanistan-Expertinnen und Afghanistan-Experten die Bundesregierung darauf hingewiesen worden war, dass nur ein „Zeitfenster von wenigen Wochen“ bleibe und die Aufnahme der Ortskräfte parallel zum Abzug der Bundeswehr erfolgen müsse, gegebenenfalls mit Charterflügen (bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen? 31. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die meisten der für deutsche Stellen in Afghanistan tätigen und nunmehr gefährdeten Ortskräfte und ihre Familienangehörigen längst in Deutschland in Sicherheit sein könnten, wenn den Forderungen der Initiative zur Unterstützung der Aufnahme afghanischer Ortskräfte vom 13. Mai 2021 zeitnah entsprochen worden wäre, insbesondere der Forderung nach einem unbürokratischen Sofortaufnahmeprogramm für diese Personengruppe (Verzicht auf Gefährdungsprüfungen im Einzelfall und ausschließende Stichtagsregelungen) parallel zum Truppenabzug der Bundeswehr, d. h. bis Ende Juni 2021 (bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen? 32. Teilt die Bundesregierung, zumindest im Rückblick, die in dem Schreiben der Initiative vom 13. Mai 2021 genannte Einschätzung, dass ein Festhalten am ineffizienten Einzelfallverfahren bedeuten würde, die Menschen „schutzlos im Stich zu lassen“ – wie es nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller in der Mehrheit der Fälle dann leider passiert ist (bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen? 33. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des deutschen Vier-Sterne- Generals und NATO-Befehlshabers des Allied Joint Force Command Jörg Vollmer, der im Kontext der Evakuierung von Ortskräften von einem beschämenden Umgang mit Menschen, „die uns über so viele Jahre unterstützt haben“, sprach und ergänzte: „Wir hätten, und das wussten wir, sie deutlich früher nach Deutschland bringen können“ (https://www.pressepor tal.de/pm/6561/5110337, bitte begründen), und welche Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen? 34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, welche Afghanistan- Interventionsstaaten „ihre“ Ortskräfte ohne nochmalige Einzelfallprüfung einer möglichen Gefährdung evakuiert bzw. aufgenommen haben und welche Staaten diese Evakuierung bis Ende August 2021 weitgehend abschließen konnten (bitte ausführen und auflisten), und welche Konsequenzen werden hieraus gegebenenfalls gezogen? 35. Handelt es sich bei den über 80 LSBTI-Personen, die eine Aufnahmezusage erhalten haben (vgl. die Antwort auf die Schriftliche Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 20/428), um besonders aktive LSBTI- Menschenrechtlerinnen und LSBTI-Menschenrechtler oder auch um LSBTI- Personen, die allein aufgrund ihrer geschlechtlichen und sexuellen Identität in Afghanistan gefährdet sind (bitte ausführen)? Inwieweit werden Letztere bei einem künftigen Bundesaufnahmeprogramm berücksichtigt? Welche besonderen Vorkehrungen wurden bzw. werden gegebenenfalls getroffen, um die Ankunft und Unterbringung von afghanischen LSBTI- Personen in Deutschland entsprechend der besonderen Schutzbedürfnisse dieser Gruppe auszugestalten (bitte ausführen)? 36. Werden bei den ausgesprochenen über 80 Aufnahmezusagen (s. o.) auch die Partnerinnen und Partner (und gegebenenfalls deren Kinder) der besonders gefährdeten LSBTI-Personen miteinbezogen, auch wenn diese in Afghanistan natürlich weder heiraten noch eine andere Form der zertifizierten Partnerschaft eingehen konnten, und welche Form der Glaubhaftmachung wird diesbezüglich verlangt (bitte darlegen und begründen)? 37. Wie sind derzeit die Wartezeiten für eine Vorsprache zur Visumsbeantragung für afghanische Staatsangehörige beim Familiennachzug, und wie viele Personen befanden sich zuletzt auf diesen Wartelisten (bitte nach den einzelnen Visastellen auflisten)? Soweit Wartezeiten „über ein Jahr“ betragen, welche genaueren Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie lang die tatsächliche Wartezeit in diesen Fällen ungefähr ist (bitte ausführen und begründen)? 38. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen Staatsangehörigen wurden in den letzten fünf Jahren erteilt (bitte nach Jahren und Visastellen differenziert auflisten und dabei zudem das Geschlecht sowie Ehegatten, Kinder, sonstige Angehörige berücksichtigen; für 2021 bitte auch nach Monaten und Quartalen auflisten)? 39. Wie ist aktuell die Besetzung der Stellen bei der Visumsbearbeitung im Bereich des Familiennachzugs in der Region (insbesondere in Islamabad und in Neu-Delhi), und wie lauten die entsprechenden Vergleichswerte zum Stand Mai 2019 (bitte auflisten)? 40. Ist es zutreffend, dass Visumsanträge afghanischer Staatsangehöriger für den Familiennachzug in der Region nur dann bearbeitet werden, wenn ein mindestens sechsmonatiger rechtmäßiger Aufenthalt im jeweiligen Drittstaat nachgewiesen werden kann (vgl. z. B. das „Merkblatt für die Beantragung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung afghanischer Staatsangehöriger“ der deutschen Botschaft in Teheran: https://tehe ran.diplo.de/blob/1923780/b3415c2f66ab7d885f050a1c3ae880b6/merkblat t-fzf-afghanischer-staatsangehoeriger-data.pdf), und wie wird dies gegebenenfalls begründet? a) Wenn ja, warum erfolgt diesbezüglich eine Ungleichbehandlung z. B. gegenüber gefährdeten afghanischen Ortskräften und ihren Familienangehörigen, denen eine Antragstellung in der Region ermöglicht wird (vgl. z. B. Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. August 2021 an die Abgeordnete Ulla Jelpke; Nachbeantwortung zur Schriftlichen Antwort auf die Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 19/32038), obwohl nach Auffassung der Fragestellenden afghanische Angehörige im regulären Familiennachzug sich in einer vergleichbaren Notlage befinden: Sie können aufgrund der Machtübernahme der Taliban nicht gefahrlos nach Afghanistan zurückkehren, zumal sie als Angehörige von im „Westen“ lebenden Afghanen bzw. anerkannten Flüchtlingen als „verwestlicht“ bzw. oppositionell angesehen werden könnten, zudem werden sie in anderen Drittstaaten mangels Aufnahmebereitschaft keinen regulären Aufenthaltsstatus erhalten (bitte ausführen und begründen)? b) Ist die Bundesaußenministerin bereit, diese Praxis sofort zu ändern, auch vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Fragestellenden die Bundesrepublik Deutschland mit dafür verantwortlich ist, dass die Visaverfahren zur Familienzusammenführung bei afghanischen Angehörigen unzumutbar lange dauern (bitte begründen), oder welche anderen zumutbaren Lösungsansätze für die Betroffenen sieht die Bundesregierung gegebenenfalls (bitte darlegen)? c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass offizielle Merkblätter der Deutschen Botschaft nachvollziehbar sein sollten, und wie ist der (unvollständige) Satz in der Vorbemerkung des genannten Merkblatts zu verstehen: „Die iranischen Unterlagen bzw. Shenasname (Geburtsurkunde), Vollmachten etc.“ (bitte ausführen)? d) Warum wird in dem genannten Merkblatt zum Thema „Nachweis einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A1) nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf einen solchen Sprachnachweis verzichtet wird, wenn der Erwerb bzw. Nachweis der Deutschkenntnisse aufgrund der individuellen und/oder allgemeinen Umstände unzumutbar ist – was bei afghanischen Staatsangehörigen nach Auffassung der Fragstellenden derzeit allgemein angenommen werden kann (siehe hierzu auch die Antwort auf die Schriftliche Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 19/32251, bitte begründen)? Wie ist aktuell die interne Weisungslage und Praxis der Visastellen beim Umgang mit Deutschnachweisen als Bedingung des Familiennachzugs von afghanischen Staatsangehörigen (bitte ausführen)? e) Hält es die Bundesregierung für rechtmäßig, angemessen und sachgerecht, wenn am Ende des genannten Merkblatts unter „Abschließendes“ erläutert wird, dass die „gesamte Bearbeitung inklusive Beteiligung der Ausländerbehörde … ab Antragstellung in der Regel vier bis sechs Monate“ dauern wird und Sachstandsanfragen „erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Antragstellung beantwortet“ würden (bitte begründen)? Warum dauert ein entsprechendes Prüfverfahren so lange, selbst wenn alle Unterlagen wie gefordert komplett, korrekt und übersetzt vorgelegt wurden, und hält die Bundesregierung solch lang andauernde Verfahren für zumutbar, obwohl es um die Gewährleistung des Menschenrechts auf Familienleben geht und im Regelfall ein Rechtsanspruch auf Einreise bestehen dürfte (bitte ausführen und begründen)? 41. Was unternimmt das Auswärtige Amt, um in Fällen wie dem, in dem das Berliner Verwaltungsgericht Rechtsschutz verweigert hat (Beschluss vom 11. Januar 2022, VG 21 L 640/21 V; vgl. https://www.berlin.de/gerichte/ve rwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.116932 0.php), den Betroffenen zu helfen? a) Hält es das Auswärtige Amt für zumutbar und angemessen, wenn einer (zum Zeitpunkt des Beschlusses) 26-jährigen afghanischen Mutter und ihrem zweieinhalbjährigen Kind kein Visum zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden deutschen Mann bzw. dem Vater des Kindes erteilt wird, nachdem sich die Betroffenen bereits im Dezember 2019 um einen Termin zur Vorsprache zur Beantragung eines Visums bemüht hatten und sie sich im August 2021 an das Berliner Verwaltungsgericht wenden mussten, weil sie immer noch auf der Warteliste standen, woraufhin sie zwei Termine zur Vorsprache in Islamabad bekamen, die sie jedoch nicht wahrnehmen konnten, weil die Ausreise nach der Machtübernahme durch die Taliban fehlschlug (all dies geht aus der genannten Pressemitteilung hervor; bitte begründen)? b) Warum werden Termine nicht wenigstens in Visumsverfahren, in denen es um die Zusammenführung von Babys bzw. kleinen Kindern mit einem Elternteil geht, beschleunigt oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt vergeben, um die Trennungszeit zwischen Eltern und Kind in dieser so wichtigen ersten Lebenszeit möglichst kurz zu halten (bitte begründen)? Welche internen Regeln gibt es diesbezüglich, welche Verfahren sind vorgesehen, und falls es hierzu keine Regelungen geben sollte, wie wäre das mit der Verpflichtung zur vorrangigen Beachtung des Kindeswohls vereinbar? Wie konnte es im konkreten Fall passieren, dass die Mutter und das Baby bzw. Kleinkind über eineinhalb Jahre lang vergeblich einen Termin zur Vorsprache warten mussten – so lange, bis es ihnen nach der Machtübernahme der Taliban nicht mehr möglich war, das Land zu verlassen? Wer oder was ist hierfür verantwortlich? Welche Rolle spielte es, dass es um den Familiennachzug zu einem Deutschen geht? c) Sieht sich das Auswärtige Amt angesichts des geschilderten Ablaufs dazu verpflichtet, den Betroffenen, soweit möglich, entgegenzukommen, um eine menschenrechtskonforme und pragmatische Lösung zu finden, die eine schnelle Visumserteilung und Familienzusammenführung in der jetzigen Situation ermöglicht (bitte begründen und ausführen; aus der Pressemitteilung geht hervor, dass die Identität aufgrund von Kopien des Reisepasses und der Eheurkunde nicht sichergestellt werden könne; die Fragestellenden halten es für möglich, dass eine Ausreise aus Afghanistan mit der Zusicherung einer Visumserteilung aber möglich wäre, und diese Zusicherung könnte widerrufen werden, falls sich bei der Vorsprache in Islamabad dann herausstellen sollte, dass falsche Angaben gemacht wurden, wofür anscheinend jedoch nichts spricht)? d) Wie wird das Auswärtige Amt künftig in vergleichbaren Fällen agieren (bitte darlegen)? 42. Ist die Bundesaußenministerin dazu bereit, eine neue Schwerpunktsetzung im Auswärtigen Amt vorzunehmen, mit der der Familienzusammenführung in der Visumsbearbeitung ein höherer Stellenwert zukommt, und falls nein, warum nicht? a) Wird insbesondere das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) künftig stärker dafür genutzt, die Bearbeitung von Visumsanträgen zum Familiennachzug insbesondere in Bezug auf überlastete Visastellen zu übernehmen, um unzumutbar lange Warte- und Bearbeitungszeiten zu verkürzen, und falls nein, warum nicht? b) Wird es einen entsprechenden Personal- und Stellenumbau geben, um die Visumsbearbeitung im Bereich der Familienzusammenführung zu beschleunigen (bitte ausführen)? c) Inwieweit wird angesichts oft beengter Raumkapazitäten in den Visastellen vor Ort die elektronische Versendung und Bearbeitung von Visumsanträgen und der elektronische Austausch mit Ausländerbehörden ermöglicht bzw. ausgeweitet, um mehr Anträge in Deutschland schneller (und ohne Zeitverlust, der etwa durch Versendungen mit diplomatischer Post entsteht) prüfen zu können (bitte ausführen)? d) Wird sich die Bundesaußenministerin dafür einsetzen, dass nicht nur im Bereich der Fachkräfteeinwanderung, sondern auch beim Familiennachzug eine Frist eingeführt wird (z. B. drei Wochen), in der eine Vorsprache zur Visumsbeantragung ermöglicht und/oder über entsprechende Anträge im Regelfall entschieden werden muss, und falls nein, warum nicht? 43. Wird das BMI gegenüber den Bundesländern auf folgende Maßnahmen hinwirken, angesichts der Äußerung der Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser, „wer aus Afghanistan geflohen sei, werde erst einmal nicht dorthin zurückkehren können“ (dpa, 6. Januar 2022): a) Erlass formeller Abschiebestoppregelungen in Bezug auf afghanische Staatsangehörige, b) Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statt bloßer Duldungen angesichts der auf unabsehbare Zeit bestehenden Unzumutbarkeit einer Ausreise nach Afghanistan, insbesondere wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (vgl. Sollregelung in § 25 Absatz 5 Satz 2 AufenthG), c) Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 AufenthG für afghanische Staatsangehörige, wobei das BMI hierfür sein Einvernehmen zu erteilen hätte, auch vor dem Hintergrund, dass Abschiebestoppregelungen auf der Ebene der Bundesländer nur für längstens drei Monate gelten und für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten nach § 60a Absatz 1 Satz 2 AufenthG § 23 Absatz 1 AufenthG gilt (bitte die Fragen 43a bis 43c getrennt beantworten und begründen)? 44. Wie bewertet die Bundesinnenministerin das laut „dpa“-Meldung vom 6. Januar 2022 erfolgte negative „Sondervotum“ aus dem BMI, nach dem die von ihr verfügte Öffnung der Integrationskurse für afghanische Schutzsuchende ein Präzedenzfall für andere Herkunftsländer sei, vor dem Hintergrund, dass laut Koalitionsvertrag („Mehr Fortschritt wagen“, Kapitel Integration, Zeile 4683 f.) ohnehin eine Öffnung der Integrationskurse „für alle Menschen, die nach Deutschland kommen“, erfolgen soll, und wann ist mit einer Umsetzung dieser Vereinbarung, insbesondere mit Bezug auf Asylsuchende, zu rechnen? 45. Warum erhalten afghanische (und andere) Asylsuchende keinen Zugang zu Integrationskursen, solange noch ein Dublin-Verfahren läuft (vgl. https://w ww.fr.de/politik/nachfrage-beim-innenministerium-zeigt-integrationskurs e-doch-nicht-fuer-alle-91234574.html), obwohl auch die Mehrheit dieser Asylsuchenden angesichts geringer Überstellungsquoten voraussichtlich in Deutschland bleiben wird und Integrationsmaßnahmen grundsätzlich möglichst frühzeitig beginnen sollten (Asylverfahren, in denen zunächst die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat angestrebt wurde, dann aber doch die Asylprüfung in Deutschland erfolgte, dauerten im Jahr 2020 durchschnittlich 21,4 Monate, Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/30711)? 46. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur Verfügbarkeit und Zumutbarkeit konsularischer Dienstleistungen afghanischer Stellen in Deutschland und welche diesbezüglichen Mitwirkungshandlungen für afghanische Staatsangehörige im Rahmen ihrer aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten zumutbar sind (bitte so differenziert wie möglich ausführen und insbesondere auf unterschiedliche Status der Betroffenen eingehen, etwa: derzeitig zumutbare Mitwirkungshandlungen in Bezug auf die Passbeschaffung für Asylsuchende, Folgeantragstellende, Personen mit Abschiebungsschutz, subsidiärem Schutz, Flüchtlingsschutz oder Asylberechtigung, afghanische Staatsangehörige ohne Fluchtgeschichte oder abgelehnte Asylsuchende oder Geduldete usw.)? Welche Rundschreiben oder Informationen des BMI sind diesbezüglich an die Bundesländer ergangen oder geplant (bitte so differenziert wie möglich darlegen)? 47. Wird die Bundesinnenministerin Landesaufnahmeprogrammen einzelner Bundesländer, etwa für die Aufnahme afghanischer Personen, zu denen familiäre Bindungen bestehen, ihre Zustimmung erteilen (bitte begründen)? 48. Welche genaueren Planungen gibt es zur Umsetzung des Vorhabens im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, „ein humanitäres Aufnahmeprogramm des Bundes in Anlehnung an die bisher im Zuge des Syrien-Krieges durchgeführten Programme“ zu verstetigen „und diese jetzt für Afghanistan“ zu nutzen (Zeilen 4797 ff. des Koalitionsvertrags, bitte ausführen)? Wann soll dieses Programm in Kraft treten, wer wird profitieren können, welchen Umfang wird es ungefähr haben (bitte darlegen)? 49. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den Jahren 2021 und 2022 über die Asylanträge von afghanischen Asylsuchenden entschieden (bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und zwischen Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig, sonstige Erledigung differenzieren, bitte auch nach Monaten auflisten), und nach welchen Grundsätzen entscheidet das BAMF derzeit über die Asylanträge afghanischer Schutzsuchender (bitte ausführen)? 50. Wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwaltungsgerichte im Jahr 2021 (soweit vorliegend) über Klagen afghanischer Asylsuchender gegen ablehnende Bescheide des BAMF entschieden (bitte nach dem jeweils gewährten Schutzstatus, Ablehnung oder sonstige Entscheidung differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF seit August 2021 von sich aus ablehnende Bescheide in Bezug auf afghanische Geflüchtete aufgehoben oder eine Statusverbesserung vorgenommen (z. B.: Flüchtlingsstatt Abschiebungsschutz; bitte nach Monaten auflisten)? 51. Wird das BMI unter seiner neuen Führung das BAMF anweisen, beklagte Bescheide – jedenfalls bei Herkunftsländern mit überdurchschnittlichen Aufhebungsquoten durch die Gerichte – noch einmal unter Berücksichtigung des Klagevorbringens und/oder angesichts aktueller Lageentwicklungen bzw. unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, um die Verwaltungsgerichte zu entlasten und die gerichtliche Aufhebungsquote in Bezug auf BAMF- Bescheide zu senken (wenn nein, bitte begründen)? Berlin, den 24. Januar 2022 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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