Zum Stand der Verhandlungen zum Digital Markets Act und zur Position der Bundesregierung
der Abgeordneten Joana Cotar, Barbara Lenk, Eugen Schmidt, Beatrix von Storch und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Dezember 2020 legte die EU-Kommission den Vorschlag einer „Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor“ (Digital Markets Act = Gesetz über digitale Märkte) vor (vgl. COM(2020) 842 final; online unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020PC0842&from=de; im Folgenden zitiert als „DMA“ oder „Verordnung“). Diese Verordnung sei notwendig geworden, weil einige wenige Online-Plattformen, die auch in der EU ihre Dienste anbieten, so mächtig geworden seien, dass sie als Gatekeeper (Türsteher) anderen Anbietern den Zugang zum Markt verwehrten. Diese unlautere Praxis führe zu Abhängigkeiten anderer Marktteilnehmer sowie zu geringerer Auswahl und hohen Preisen für die Verbraucher (vgl. Verordnung, S. 1 f.).
Als Gatekeeper im Sinne der Verordnung gelten Unternehmen, wenn sie (a) einen signifikanten Einfluss auf den Binnenmarkt haben, (b) einen oder mehrere Zugänge zu Konsumenten unterhalten und (c) eine gefestigte Position haben beziehungsweise haben werden (Verordnung, S. 2). Die EU-Kommission hält fest, dass es in den Mitgliedsländern unterschiedliche Vorgehensweisen zur Sicherung eines zugänglichen Marktes gebe, ist aber der Ansicht, dass es hierbei zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes komme – daher dieser Vorschlag einer EU-weiten Regelung (Verordnung, S. 3).
Die Verordnung bezieht sich auf Unternehmen, die Online-Vermittlungsdienste, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Cloud Computing oder Videoplattformen anbieten; ausgenommen sind Netzwerkausrüster und weitere Telekommunikationsdienstleister. Die Verordnung liefert Kriterien zur Identifizierung potenzieller Gatekeeper (Jahresumsatz, Marktkapitalisierung, Nutzerzahlen; Verordnung, S. 42) und verpflichtet diese, mit der EU zur Bestimmung dieses Status zu kooperieren (ebd.). Eine Positivliste sogenannter Gatekeeper gibt es ausdrücklich nicht.
Vertreter der EU werden befugt, detailliert Auskunft von Gatekeepern zu erhalten, was auch Nachprüfungen vor Ort einschließt (Verordnung, S. 54). Sollte ein Türsteher seine Verpflichtungen zur Marktzugänglichkeit nicht einhalten, kann die EU-Kommission Geldbußen und Zwangsgelder verhängen (Verordnung, S. 56, 58). Die Verhandlungen über den DMA finden in einem Trilog zwischen Europäischem Rat, EU-Parlament und EU-Kommission statt. Die Bundesregierung ist über den Europäischen Rat involviert; laut Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP will sie sich für die „ambitionierten Regeln“ des DMA einsetzen (Koalitionsvertrag, online unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/koalitionsvertrag-2021-1990800; hier S. 19). Des Weiteren liegt ein Gutachten der Monopolkommission mit „Empfehlungen für einen effektiven und effizienten Digital Markets Act“ vor (Bundestagsdrucksache 19/32714; zitiert als „Gutachten“).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie steht die Bundesregierung zur Erstellung und Veröffentlichung einer Positivliste möglicher aktueller und potentieller Gatekeeper (eine solche Liste ist nicht Bestandteil des vorgeschlagenen DMA, soll aber künftig durch die Kommission realisiert werden; Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung)?
Werden nach Ansicht der Bundesregierung bevorzugt US-Firmen vom DMA erfasst oder auch chinesische und solche mit Sitz in der EU?
Kann die Bundesregierung angeben, welche EU-Länder welche nationalen gesetzlichen Maßnahmen planen beziehungsweise bereits umgesetzt haben, um das Funktionieren bestreitbarer digitaler Märkte zu gewährleisten (Verordnung, S. 5; bitte ausführen)?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es zu einzelnen Punkten des DMA unter den EU-Mitgliedsländern differierende Positionen gibt?
Wenn ja, zu welchen, und sind diese differierenden Positionen nach Auffassung der Bundesregierung in Verhandlungen einem tragfähigen Kompromiss zuzuführen?
Haben nach Kenntnis der Bundesregierung einzelne Unternehmen, die als potentielle Gatekeeper gemäß dem DMA gelten können, versucht, in Konsultationen und mit Vorschlägen Einfluss auf die Ausgestaltung des DMA zu nehmen?
Wenn ja, welche Unternehmen waren das, mit welchen Absichten, und mit welchen Ergebnissen?
Haben nach Kenntnis der Bundesregierung einzelne Staaten außerhalb der EU versucht, in Konsultationen und mit Vorschlägen Einfluss auf die Ausgestaltung des DMA zu nehmen?
Wenn ja, welche Staaten waren das, mit welchen Absichten, und mit welchen Ergebnissen?
Haben nach Kenntnis der Bundesregierung organisierte Interessenvertreter aus dem Bereich des Verbraucher- und des Datenschutzes versucht, in Konsultationen und mit Vorschlägen Einfluss auf die Ausgestaltung des DMA zu nehmen?
Wenn ja, welche organisierten Interessenvertreter waren das, mit welchen Absichten, und mit welchen Ergebnissen?
Sieht die Bundesregierung ihre Absicht, das Bundeskartellamt im Umgang mit „Plattformen“ zu stärken (Koalitionsvertrag wie oben verlinkt, S. 19), in den Verhandlungen um den DMA gewürdigt?
Meint die Bundesregierung mit „Plattformen“ Gatekeeper im Sinne der vorgeschlagenen Verordnung, und wie genau und auf welcher rechtlichen Grundlage sollen die Befugnisse und Kompetenzen des Bundeskartellamtes gegenüber Plattformen gestaltet werden?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, dass Gatekeeper, die Online-Suchmaschinen betreiben, verpflichtet werden sollen, anderen Betreibern solcher Dienste „zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen“ Zugang zu gewähren zu von Verbrauchern erhobenen Ranking-, Such-, Klick- und Anzeigendaten (Verordnung, Gründe, S. 56)?
Bleibt nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen dieses Datenteilens das Betriebsgeheimnis des fraglichen Unternehmens gewahrt?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, dass die Kommission Zugang zu „allen relevanten Unterlagen, Daten, Datenbanken, Algorithmen und Informationen“ zu Auskunftszwecken vom potentiellen Gatekeeper verlangen dürfe (Verordnung, Gründe, S. 69)?
Sieht die Bundesregierung durch diese Auskünfte die Betriebsgeheimnisse des fraglichen Unternehmens weiterhin gewahrt?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, dass die Mitgliedstaaten den Gatekeepern „keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf[erlegen], um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten“ (Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung)?
Erkennt die Bundesregierung hierin einen Eingriff in die nationale Souveränität der Mitgliedstaaten, die auf eigene Vorstellungen verzichten sollen, und wie verträgt sich dieses Postulat mit der Absicht der Bundesregierung, das Bundeskartellamt im Umgang mit „Plattformen“ zu stärken (Koalitionsvertrag, S. 19)?
Sieht die Bundesregierung in dem Vorschlag, Gatekeeper müssten gewerblichen Nutzern und Erbringern von „Nebendienstleistungen“ eine Interoperabilität mit denselben Betriebssystemen, Hardware- und Software-Funktionen ermöglichen, die sie selbst verwenden (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung), ein probates Mittel zur Stärkung des Wettbewerbs?
Welche „Nebendienstleistungen“ (vgl. Beleg in Frage 11) sind nach Auffassung der Bundesregierung angesprochen?
Fallen nach Auffassung der Bundesregierung auch Nachrichten und Kontakte von Messenger-Diensten zu anderen Anbietern darunter, und falls ja, wie wird in diesem Fall der Schutz der systemüberschreitenden persönlichen und der Meta-Daten der Kunden garantiert?
Wie steht die Bundesregierung zur geplanten Befreiung potentieller Gatekeeper von den Verpflichtungen des Bereitstellens von Daten an Dritte, wenn es um die Wahrung „öffentlicher Interessen“ geht (Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung)?
Wird nach Auffassung der Bundesregierung hiermit ausgedrückt, dass ein Gatekeeper unverzichtbarer Teil einer digitalen Infrastruktur sein kann, auf die im Bedarfsfall zurückgegriffen werden muss, um hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen, und wenn dem so ist, wer trifft die Entscheidung über die Wahrung öffentlicher Interessen?
Sieht die Bundesregierung in der Verpflichtung eines Gatekeepers, über jeden geplanten Zusammenschluss mit anderen Betreibern zentraler Plattformdienste die Kommission zu unterrichten (Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung), ein geeignetes Instrument zur Verhinderung sogenannter Killer-Acquisitions, die systematisch neue Wettbewerber am Gewinnen von Marktanteilen behindern?
Wenn ja, unter Heranziehung welcher Kriterien?
Versteht die Bundesregierung die in der Verordnung erwähnten „verhaltensbezogene[n] und strukturelle[n] Abhilfemaßnahmen“ (Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung) im Falle systematischer Nichteinhaltung festgelegter Verpflichtungen durch einen Gatekeeper als Möglichkeit der Zerschlagung dieses identifizierten Unternehmens?
Wenn ja, wird die Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung eine solche Entscheidung allein treffen oder im Konsens mit den Mitgliedstaaten?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, dass im Falle eines Verfahrens gegen einen Gatekeeper dieser das Recht auf Gehör und Akteneinsicht habe, allerdings die „Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten […] von der Akteneinsicht ausgenommen“ sein solle (Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung)?
Bekommt nach Auffassung der Bundesregierung das fragliche Unternehmen alle möglicherweise relevanten Informationen, die es im Falle seiner Verteidigung in einem fairen und transparenten Verfahren bräuchte?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Empfehlung der Monopolkommission zum Digital Markets Act, das bestehende Selbstbevorzugungsverbot auch um Dienste wie Vorinstallation, Voreinstellungen, Kopplungen und Bündelungen, die geeignet sind, ein digitales Ökosystem weiter zu verschließen, zu erweitern (Gutachten, S. 62)?
Wenn ja, macht sich die Bundesregierung diese Empfehlung in den Verhandlungen um den DMA zu eigen, und ggf. mit welchem Ergebnis?