Legitime Vertretung der Sorben/Wenden
der Abgeordneten Cornelia Behm, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Stephan Kühn, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Es ist unbestritten, dass dem sorbisch-wendischen Volk als nationalen Minderheit in Deutschland entsprechende Minderheitenrechte und partielle Selbstbestimmungsrechte zustehen. Doch beim Einfordern und bei der Umsetzung dieser Rechte gibt es noch viele offene Fragen. Gutachten wie die von Prof. Peter Pernthaler (Innsbruck) und Dr. Markus Kotzur (Leipzig) zeigen, dass die politische und juristische Vertretung der Sorben/Wenden 20 Jahre nach der demokratischen Revolution noch immer nicht geregelt ist. Prof. Peter Pernthaler beschreibt die derzeitige Situation bezüglich der Domowina – Bund Lausitzer Sorben e. V., welche als Vertreterin des sorbischen Volkes in § 5 des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz – SächsSorbG) ausdrücklich anerkannt wird: „Eine vereinsmäßige Organisation ist geeignet für die Vertretung konkreter Interessen, aber ungeeignet, ein ,Volk‘ zu repräsentieren. Diese Funktion kann nur eine vom Volk selbst demokratisch legitimierte öffentlichrechtliche Vertretung erbringen, die gemeinwohlorientiert die unterschiedlichen Interessen im Volk ausgleicht und so nach außen eine Integration des Volkes politisch hervorbringt und vertreten kann.“ Die fehlende demokratische Legitimation durch das sorbisch-wendische Volk macht sie nach außen, aber auch nach innen handlungsunfähig. Dies geht zu Lasten der Bewahrung und Fortentwicklung sorbischer Kultur. Deshalb ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Protokollnotiz zum Artikel 35 im Einigungsvertrag gefordert, Rechtssicherheit in Bezug auf die politische und rechtliche Vertretung der Sorben zu schaffen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der völkerrechtliche Status der Sorben/Wenden der eines Volkes ist?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dem sorbisch-wendischen Volk wesentliche Grundzüge des Selbstbestimmungsrechts zustehen?
Welche Selbstbestimmungsrechte stehen den Sorben/Wenden aus Sicht der Bundesregierung zu?
Wer hat nach Auffassung der Bundesregierung bisher die juristische Vertretung des sorbisch-wendischen Volkes übernommen?
Welche Rechtsgrundlage gab es bisher dafür?
Welche rechtlichen Voraussetzungen sollte nach Ansicht der Bundesregierung der juristische Vertreter des sorbisch-wendischen Volkes erfüllen?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass im Hinblick auf die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Sorben/Wenden eine privatrechtliche, dem Vereinsrecht folgende Organisationsform als politischrechtliche Vertretung eher ungeeignet ist, weil eine genügende Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte des ganzen Volkes der Sorben/Wenden formal nicht sichergestellt ist?
Welche Organisationsform hält die Bundesregierung formal für geeignet, damit die effektive Selbst- und demokratische Mitbestimmung des sorbischwendischen Volkes sowie der effektive Rechtsschutz für kollektive Rechtsgüter sichergestellt werden kann?