Farbenlehre des Militärischen Abschirmdienstes
der Abgeordneten Rüdiger Lucassen, Gerold Otten, Jan Ralf Nolte, Hannes Gnauck, Joachim Wundrak, Dietmar Friedhoff und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Militärische Abschirmdienst (MAD) hat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung mit der Zielsetzung der Bekämpfung des politischen Extremismus innerhalb der Bundeswehr die sogenannte Farbenlehre entwickelt. Dazu wurde die farbliche Kategorisierung der fehlenden Verfassungstreue mit der Farbkennung „ORANGE“ konzipiert (https://www.dbwv.de/ticker-zurueck-zur-startseite/farbenlehre-beim-mad-vorgehen-bei-extremismus-wird-ausgebaut). Die angeführte Begründung des MAD ist, dass die in § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) festgehaltene Definition des politischen Extremismus nicht ausreichend sei, um die in § 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) festgelegten Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes zu erfüllen. Hieraus resultiert eine künstliche Ausdehnung der eigenen Kompetenzen, welche aus Sicht der Fragesteller Problematiken im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) aufwerfen. Darüber hinaus birgt die außergesetzliche Ausdehnung der Definition des politischen Extremismus die Gefahr einer willkürlichen und nicht rechtssicheren Zuordnung von Verdachtsfällen. Eine solche Arbeitskategorie kann nach Auffassung der Fragesteller zu einem Klima der Unsicherheit innerhalb des unterstellten Bereichs führen und zu wesentlicher Verunsicherung innerhalb der Bundeswehr beitragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Warum ist die in § 4 BVerfSchG festgelegte Definition der Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht ausreichend für die Kategorisierung von Verdachtsfällen?
Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die Schaffung der Kategorie „Orange“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) in den Bearbeitungen von extremistischen Verdachtsfällen mit den in § 1 MADG festgelegten Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes vereinbar?
Welchen konkreten Mehrwert stellt die Schaffung der Kategorie „Orange“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) dar, welcher nicht bereits durch die geltenden Regelungen des Soldatengesetzes, des Wehrstrafgesetzes sowie der sonstigen strafrechtlichen Regelungen abgedeckt ist?
Wie vermeidet der Militärische Abschirmdienst, dass es bei der Einordnung von Verdachtsfällen in die Kategorie „Orange“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) nicht zu einer Vorverurteilung der betroffenen Person kommt?
Welche konkreten Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung müssen verletzt worden sein, damit ein Verdachtsfall der Kategorie „Orange“, nicht aber der Kategorie „Rot“ (https://www.dbwv.de/ticker-zurueck-zur-startseite/farbenlehre-beim-mad-vorgehen-bei-extremismus-wird-ausgebaut) zugeordnet werden kann?
Welche konkrete Definition der „fehlenden Verfassungstreue“ (ebd.) wird vom Militärischen Abschirmdienst verwendet, und auf Grundlage welcher juristischen oder politologischen Definition wird diese festgestellt?
Wie differenziert der Militärische Abschirmdienst in der Verdachtsfallbearbeitung zwischen der Kategorie „Orange“ und der Kategorie „Rot“ (ebd.)?
Wie vereinbart der Militärische Abschirmdienst die Kategorisierung von Soldaten in die Kategorie „Orange“ (ebd.) mit den Grundrechten der freien Meinungsäußerung nach Artikel 5 GG sowie § 15 des Soldatengesetzes ?
An welcher Rechtsprechung orientiert sich der Militärische Abschirmdienst bei einer Zuordnung von Verdachtsfällen in die Kategorie „Orange“ (ebd.)?
Wie wird ein der Arbeitskategorie „Orange“ (ebd.) zugeordneter Verdachtsfall informiert, dass er in die Arbeitskategorie eingegliedert wurde?
Welche konkreten Rechtsmittel kann ein der Kategorie „Orange“ (ebd.) zugeordneter Verdachtsfall einlegen, um die entsprechende Kategorisierung zu revidieren?
Findet die Farbenlehre des Militärischen Abschirmdienstes auch auf beorderte Reservisten Anwendung?
Wird in der Verdachtsfallbearbeitung von Reservisten nach denselben Kriterien beurteilt wie im Falle aktiver Soldaten und Zivilbediensteter der Bundeswehr?
Wie stellt der Militärische Abschirmdienst sicher, dass in laufenden Sachverhaltsermittlungen das Phänomen des Bestätigungsfehlers minimiert wird?
Inwiefern ist die Zuteilung von Verdachtsfällen in die Kategorie „Orange“ vereinbar mit dem Prinzip, dass auch radikale Meinungen Teil des demokratischen Diskurses sein müssen (vgl. Antwort zu Frage 47 auf Bundestagsdrucksache 19/21176)?
Benutzt der Militärische Abschirmdienst in der Betrachtung von Verdachtsfällen auch vierdimensionale politische Erklärungsmuster (z. B. Nolan-Diagramm)?
Welche fachliche und akademische Qualifikation wird innerhalb des Militärischen Abschirmdienstes vorausgesetzt, um eine fachliche Einteilung von Verdachtsfällen gemäß der Farbenlehre vornehmen zu dürfen?
Besteht nach Ansicht des Militärischen Abschirmdienstes die Wahrscheinlichkeit, dass Personen, welche der Kategorie „Orange“ (ebd.) zugeordnet werden, eine Selbstradikalisierung im Hinblick auf ihre politischen Positionen durchlaufen können?
Wie stellt der Militärische Abschirmdienst sicher, dass aufgrund einer Kategorisierung in Verdachtsfall-Kategorie „Orange“ (ebd.) getätigte Entlassungen verwaltungsrechtlich rechtssicher sind?
Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die Schaffung der Arbeitskategorie „Orange“ (ebd.) als verhältnismäßig im Vergleich zu alternativen Mitteln der Bekämpfung des politischen Extremismus, wie z. B. eine Intensivierung der politischen Bildung, zu erachten?