Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze im Verfassungsschutzbericht 2020 der Bundesregierung
der Abgeordneten Roger Beckamp, Eugen Schmidt, Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Nach Ansicht der Fragesteller sollten in staatlichen Veröffentlichungen von Regierungsbehörden rechtsstaatliche Grundsätze eingehalten werden. So sollte nach Auffassung der Fragesteller klar erkennbar sein, welche Aussagen der Bundesregierung einen Vorwurf beinhalten und welche bloß beschreibenden Charakter haben sollen. Bei Behauptungen über Tatsachenfragen, die rechtliche Folgen mit sich bringen, sollten nach Ansicht der Fragesteller die Tatbestände überhaupt benannt und verständlich sowie eindeutig definiert werden. Ebenfalls sollte nach Auffassung der Fragesteller erkennbar und glaubhaft sein, dass Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze wie kodifiziert gelten sollen und nicht in einer durch zahlreiche unbenannte Ausnahmen abgewandelten Form. Obwohl etwa die „Deutschengrundrechte“ (Artikel 8, 9, 11, 12 des Grundgesetzes – GG) unter die Phrase „Personengruppe einen rechtlich abgewerteten Status zuschreiben“ (Verfassungsschutzbericht 2020, S. 83, nachfolgend: VS-Bericht 2020, https://web.achive.org/web/20210807131543/https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2020-gesamt.pdf?__blob=publicationFile) subsumiert werden können, wird die daraus in einem anderen Fall nach Auffassung der Bundesregierung folgende „demütigende Ungleichbehandlung“ und daraus nach Auffassung der Bundesregierung „fehlende Vereinbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde“ (VS-Bericht 2020, S. 83) im Fall der „Deutschengrundrechte“ weder im VS-Bericht 2020 noch an anderer den Fragestellern bekannter Stelle durch die Bundesregierung vollzogen. Entsprechend stellt sich den Fragesteller die Frage, welche vermeintlichen Tatbestandsmerkmale in einer Weise gelten sollen, wie es der Wortlaut vermuten lässt und welche in – gewollt oder ungewollt – unbenannt abweichender Weise. Leerformeln und Phrasen, die unter dem Deckmantel einer Definition daherkommen, sind nach Ansicht der Fragesteller in keiner Weise mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar. Nutzen Regierungsbehörden solche beliebig auslegbaren Begriffe gegen oppositionelle Gruppen, stellt das nach Auffassung der Fragesteller einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes dar. Auch sogenannte Doppelstandards sind nach Ansicht der Fragesteller nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren. Zurecht weist die Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller an anderer Stelle auf die Problematik von „Doppelstandards“ hin (https://web.archive.org/web/20220104074313/https://www.antisemitismusbeauftragter.de/Webs/BAS/DE/bekaempfung-antisemitismus/was-ist-antisemitismus/3d-regel/3d-regel-node.html). Eine Regierungsbehörde der Bundesregierung verbreitet in ihrem Bericht auch weitere Behauptungen, die nach Ansicht der Fragesteller einer Klarstellung durch die Bundesregierung bedürfen.
So schreibt die Regierungsbehörde etwa, Personen würden „pauschal herabgewürdigt“ ohne die beiden Begriffe klar zu definieren oder überhaupt zu erläutern (VS-Bericht 2020, S. 75). Es wird auch wiedergegeben, dass ein Verein Kriminalität als Folge von Migration „ausgebe“ und ein „direkter kausaler Zusammenhang“ hergestellt werde, ohne dass die Regierungsbehörde klarstellt, wie die Position der Bundesregierung dazu sei, ob der Zusammenhang etwa nicht „kausal“, ob er nicht „direkt kausal“ sei oder er in keiner Weise kausal sei, auf welche wissenschaftlichen Nachweise sich die Bundesregierung beruft, welche Zusammenhänge sie stattdessen als gegeben behauptet und ob sie diese wiederum wissenschaftlich belegen kann (VS-Bericht 2020, S. 83). Weiter schreibt die Bundesregierung, der Verein Ein Prozent e. V. behaupte, Krankheiten würden sich durch „nahezu unkontrollierte Einwanderung in Windeseile“ verbreiten (VS-Bericht 2020, S. 83). Als Quelle gibt die Bundesregierung dabei bloß „Homepage ‚Ein Prozent‘ (2. Juni 2020)“ an. Vor dem Hintergrund, dass Netzseiten regelmäßig aus vielen Unterseiten bestehen, möchten die Fragesteller von der Bundesregierung wissen, ob sie zukünftig auf eindeutige Verweise auf Netzseiten beziehen wird, um den Bürgern die Möglichkeit der Überprüfung der Behauptungen der Bundesregierung zu geben. Die Bundesregierung gibt dort auch weder ihre eigene Ansicht über Krankheitsverbreitung über Personenströme an noch belegt sie ihre implizite Behauptung. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung die „Coronavirus-Einreiseverordnung“ (Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2) einführte – offensichtlich um die Krankheitsverbreitung durch Einreisen in das Bundesgebiet zu verhindern –, möchten die Fragesteller wissen, bei welchen Erregern (etwa Bakterien, Viren) es nach Ansicht der Bundesregierung „verfassungsfeindlich“ sei, von einer Verbreitung durch unkontrollierte Einwanderung auszugehen und bei welchen Erregern die Bundesregierung Personen wiederum vorwirft, sie würden „den Staat delegitimieren“, wenn sie eine behauptete besonders erhöhte Gefahr dadurch bei bestimmten Erregern dementieren (https://web.archive.org/web/20220102113914/https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762). Offen bleibt auch, ob der Bundesregierung die Berichte des Senders „Deutsche Welle“ bekannt sind und ob die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser eine Aufnahme in den „Verfassungsschutzbericht 2022“ plant (https:// w w w . d w.com/de/tbc-früherkennung-bei-flüchtlingen-vordringlich/a-19136027). Nach Ansicht der Fragesteller ist es auch bedauernswert, dass die Bundesregierung nicht angibt, welche konkreten Tatsachenbehauptungen auf der zitierten Seite aus Sicht der Bundesregierung sachlich unzutreffend seien (https://www.einprozent.de/blog/recherche/massenmigration-neue-infektionsgefahren/2472).
„Flüchtlingen aus arabischen Ländern“ spreche der Verein Ein Prozent „grundsätzlich […] legitime Gründe [ab]“, schreibt die Bundesregierung (VS-Bericht 2020, S. 83). Weder ist klar, was die Bundesregierung unter den Wörtern „grundsätzlich“ und „legitim“ versteht noch ob sie einen Verstoß damit behauptet noch auf welche konkreten Zitate und Quellen sie sich bezieht. Die Begriffe „abgewerteter rechtlicher Status zugeschrieben“ (VS-Bericht 2020, S. 83) werden ebenfalls nicht näher ausgeführt. Auch benennt die Bundesregierung nicht, wann eine Ungleichbehandlung „demütigend“ (VS-Bericht 2020, S. 83) sei. Die nachfolgende Behauptung erfolgt ohne jede Definition der Menschenwürdegarantie. Je bedeutender, auslegungsfähiger und auslegungsbedürftiger eine Rechtsnorm aber ist, desto eher bedarf es einer gründlichen Definition, um rechtsstaatliche Prinzipien nicht zu verletzten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen48
Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „herabwürdigen“, den sie im sogenannten Verfassungsschutzbericht verwendet (VS-Bericht 2020, S. 75)?
Nach welchen Regeln bemisst die Bundesregierung, vor dem Hintergrund, dass sie beide Begriffe zusammenhängend verwendet, wann sie eine „Herabwürdigung“ als „pauschal“ bezeichnet (VS-Bericht 2020, S. 75)?
Nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, wann jemand oder etwas „pauschal herabwürdigt“ werde (VS-Bericht 2020, S. 75)?
Auf welche konkreten Zitate oder Handlungen beruft sich die Bundesregierung, wenn sie behauptet, der Verein Ein Prozent würde „Migranten pauschal herabwürdigen“ (VS-Bericht 2020, S. 75)?
„Würdigt“ die Bundesregierung ihrer Ansicht nach den Verein Ein Prozent „herab“?
„Würdigt“ die Bundesregierung den Verein Ein Prozent „pauschal herab“ oder nimmt die Bundesregierung Differenzierungen vor, und wenn ja, welche?
Welches Verhalten des Vereins Ein Prozent bewertet die Bundesregierung positiv, um dem Verdacht der Fragesteller entgegenzutreten, sie würde den Verein „pauschal herabwürdigen“ (VS-Bericht 2020, S. 75)?
Liegt nach Meinung der Bundesregierung in der Bezeichnung „Neue Rechte“ (VS-Bericht 2020, S. 82) eine „Herabwürdigung“ vor?
Aus welchen Gründen stellt es nach Ansicht der Bundesregierung keine „Verächtlichmachung“ (VS-Bericht 2020, S. 109) dar, den Verein Ein Prozent unter der Kapitelüberschrift, in dem auch das Wort „Terrorismus“ vorkommt, zu führen, ohne dass die Bundesregierung eine einzige dem Verein zurechenbare terroristische Tat konkret benennt (VS-Bericht 2020, S. 82)?
Worin liegen nach Ansicht der Bundesregierung die Ursachen für Kriminalität?
Ist Kriminalität nach Ansicht der Bundesregierung auch eine Folge von Migration?
Welchen Teilen der Aussage, zwischen Kriminalität und Zuwanderung bestehe ein direkter kausaler Zusammenhang, stimmt die Bundesregierung zu, und welche bestreitet sie, und durch welche wissenschaftlichen Studien belegt sie ihre Ansicht jeweils?
Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung ein indirekter „kausaler Zusammenhang zwischen Zuwanderung“ einerseits und „Kriminalität“ andererseits?
Wenn Kriminalität nach Ansicht der Bundesregierung keine Folge von Migration in die Bundesrepublik Deutschland sei, wieso veröffentlicht die Bundesregierung nicht umfangreiche Statistiken über Straftaten, aus denen sich bereits erkennen lässt, dass nicht einmal eine Korrelation, geschweige denn eine Kausalität zwischen Migration und Kriminalität besteht?
Auf welche wissenschaftlichen Studien, die belegen, dass Migration weder mit Kriminalität korreliere noch sie kausal dafür sei, beruft sich die Bundesregierung?
Auf welche wissenschaftlichen Studien, die belegen, dass alle die durch die Bundesregierung benannten Ursachen für Kriminalität wiederum nicht kausal auf Migration zurückzuführen seien, beruft sich die Bundesregierung?
Worin besteht die konkrete Kritik der Bundesregierung an dem Satz, dass „behauptet“ werde, dass sich Krankheiten „durch die nahezu unkontrollierte Einwanderung in Windeseile“ verbreiten (VS-Bericht 2020, S. 83)?
Kritisiert die Bundesregierung die Behauptung, die Einwanderung fände „nahezu unkontrolliert“ statt (VS-Bericht 2020, S. 83)?
Verstößt nach Ansicht der Bundesregierung die Behauptung, Einwanderung fände „nahezu unkontrolliert“ statt, gegen Rechtsgrundsätze, und wenn ja, gegen welche?
Wird die Bundesregierung sich für die Einführung der „Coronavirus-Einreiseverordnung“ vor dem Hintergrund, dass sich Krankheiten womöglich gar nicht durch Migration verbreiten, entschuldigen?
Hat die Bundesregierung Studien durchgeführt, die ihre implizite Behauptung, durch Migration würden keine Krankheiten verbreitet, belegen (VS-Bericht 2020, S. 83)?
Auf welche konkreten Zitate in welchen Quellen bezieht sich die Bundesregierung bei der Behauptung, der Verein Ein Prozent spreche „Flüchtlingen aus arabischen Ländern […] grundsätzlich [ab], legitime Gründe für ihre Flucht zu besitzen“ (VS-Bericht 2020, S. 83)?
Auf welche konkreten Zitate bezieht sich die Bundesregierung, wenn sie behauptet, der Verein Ein Prozent würde „jegliche Migrationsbewegung“ oder jegliche Migrationsbewegung aus „arabischen Ländern“ als „illegalen Akt darstellen“ (VS-Bericht 2020, S. 83)?
Wie definiert die Bundesregierung den Ausdruck „abgewerteter rechtlicher Status“ (VS-Bericht 2020, S. 83)?
Nach welchen Kriterien bemisst die Bundesregierung, wann eine „Ungleichbehandlung (…) „demütigend“ sei (VS-Bericht 2020, S. 83)?
Wie definiert die Bundesregierung den Ausdruck „Garantie der Menschenwürde“ (VS-Bericht 2020, S. 81)?
Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung „Deutschengrundrechte“ mit „Garantie der Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit den Gleichheitsverbürgungen des Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 GG“ für vereinbar, obwohl Ausländern dadurch gegenüber deutschen Staatsangehörigen ein Weniger an Rechten zugesprochen wird (VS-Bericht 2020, S. 81)?
Auf welche konkreten Zitate und welche konkreten Handlungen (bitte detailliert beschreiben) des Vereins Ein Prozent bezieht sich die Bundesregierung, wenn sie schreibt, der Verein würde die „Kultur der Bundesrepublik Deutschland“ (über die Förderung „Gegenkultur“, die entsprechendes bedeute) „abwerten“ (VS-Bericht 2020, S. 84)?
Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „Abwertung“ vor dem Hintergrund, dass sie den Begriff ohne Anführungszeichen, also nicht als bloßes Zitat, gebraucht hat (VS-Bericht 2020, S. 84)?
Was versteht die Bundesregierung unter der „Kultur der Bundesrepublik Deutschland“ vor dem Hintergrund, dass sie den Begriff nicht in Anführungszeichen gesetzt, mithin nicht bloß zitiert hat (VS-Bericht 2020, S. 84)?
Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung eine Kultur oder mehrere Kulturen der Bundesrepublik Deutschland, und welche ist bzw. sind das?
Verstößt eine „Abwertung“ anderer Kulturen als der „Kultur der Bundesrepublik Deutschland“ nach Ansicht der Bundesregierung gegen Rechtsgrundsätze, wenn ja, gegen welche, und aus welchen Gründen (VS-Bericht 2020, S. 84)?
Existiert nach Ansicht der Bundesregierung eine Kultur, die „abgewertet“ werden darf, ohne dass das nach Ansicht der Bundesregierung eine rechtliche Bedeutung hätte (VS-Bericht 2020, S. 84)?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich zulässig oder bringt es rechtliche Konsequenzen mit sich, eine Kultur „abzuwerten“ oder sind alle Kulturen – egal welche kulturellen Praktiken Teil einer Kultur sind – gleichwertig (VS-Bericht 2020, S. 84)?
Hält die Bundesregierung ihre Behauptung, der Verein Ein Prozent würde die „etablierte Kultur der Bundesrepublik abwerten“, für verfassungsrechtlich oder sonst rechtlich relevant, und wenn ja, welche Rechtsnormen hält die Bundesregierung für einschlägig, und welche Schlüsse zieht sie aus der rechtlichen Bewertung (VS-Bericht 2020, S. 84)?
Verstößt eine „Abwertung“ der „Kultur der Bundesrepublik Deutschland“ als „etabliert“ nach Ansicht der Bundesregierung gegen Rechtsgrundsätze, wenn ja, gegen welche, und aus welchen Gründen (VS-Bericht 2020, S. 84; bitte ausführlich erläutern)?
Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „nationalistisch“ vor dem Hintergrund, dass sie ihn selbst verwendet (VS-Bericht 2020, S. 84)?
Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „ethnopluralistisch“ vor dem Hintergrund, dass sie ihn selbst verwendet (VS-Bericht 2020, S. 84)?
Versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „Ethnopluralismus“ weiterhin das, was sie in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/32651 formulierte („Dem Ethnopluralismus liegt die Annahme zugrunde, dass der Begriff des Staatsvolkes in einem exklusiv abstammungsmäßigen Sinne zu definieren ist und somit Menschen auszuklammern sind, die nicht den eigenen ethnischen Voraussetzungen entsprechen.“)?
Auf welche konkreten Zitate stützt die Bundesregierung die Behauptung, dass die in Bezug genommenen IBD-Aktivisten den Begriff „des Staatsvolkes in einem exklusiv abstammungsmäßigen Sinne“ definieren (VS-Bericht 2020, S. 85)?
Nach welchen Kriterien bemisst die Bundesregierung, wann der Begriff „Staatsvolk“ ausreichend „exklusiv“ definiert sei (VS-Bericht 2020, S. 85)?
Geht die Bundesregierung bei der von ihr unterstellten „Exklusivität“ (VS-Bericht 2020, S. 85), die andere nach Ansicht der Bundesregierung bei dem Begriff „Staatsvolk“ (VS-Bericht 2020, S. 85) annehmen, von einer gewissen absoluten oder relativen Zahl von Personen, für die eine Ausnahme von dem sogenannten abstammungsmäßigen (VS-Bericht 2020, S. 85) Grundsatz gemacht werden muss, aus, damit die Definition nicht mehr „exklusiv“ (VS-Bericht 2020, S. 85) sei, und wenn ja, wie hoch muss diese Zahl sein, und wenn nein, was sind stattdessen die Kriterien, die die Bundesregierung zugrunde legt?
Muss es nach Ansicht der Bundesregierung zusätzliche Möglichkeiten zur Einbürgerung neben dem Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geben, die den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der genetisch-biologischen Abstammung regeln (bitte umfassend begründen; genutzte wertungsbedürftige oder auslegungsbedürftige Begriffe bitte eindeutig definieren, sodass das Subsumtionsergebnis intersubjektiv nachprüfbar ist)?
Aus welchen Gründen ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der genetisch-biologischen Abstammung (§ 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) aus Sicht der Bundesregierung mit der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ und der Menschenwürdegarantie und dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar (bitte umfassend begründen)?
Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihren Ansichten zur Einbürgerung verfassungsrechtlich, dass ein Mehr an Rechten für den Einen entsprechend weniger Rechte für alle anderen, etwa aufgrund eines geringeren Stimmgewichts bei Wahlen und Abstimmungen, bedeutet, und wenn ja, inwiefern?
Berücksichtigt die Bundesregierung, dass ein Mehr an unterschiedlichen Interessen die Interessenabwägung im Sinne der praktischen Konkordanz schwieriger macht?
Was versteht die Bundesregierung unter „antisemitischen Narrativen“ (VS-Bericht 2020, S. 84)?
Welche sogenannten antisemitischen Narrative „transportiert“ das Videospiel Heimat Defender: Rebellion (VS-Bericht 2020, S. 84; bitte mit Zitaten und/oder Beschreibungen einzeln benennen)?