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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Verhältnis des Bundes zur Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen

(insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Datum

08.08.2022

Aktualisiert

15.08.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/281120.07.2022

Verhältnis des Bundes zur Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen

der Abgeordneten Dr. Marc Jongen, Nicole Höchst, Dr. Götz Frömming, Dr. Michael Kaufmann, Barbara Lenk, Norbert Kleinwächter, Martin Reichardt, Matthias Moosdorf und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (BuKoF) bezeichnet sich selbst als die „geschlechterpolitische Stimme im wissenschafts- und hochschulpolitischen Diskurs“, in der alle verbunden seien, die „Struktur und Kultur von Hochschulen in Deutschland geschlechtergerecht gestalten“; nach eigenen Angaben ist die BuKoF als gemeinnütziger Verein organisiert (alle Zitate aus: https://bukof.de/ueber-uns/; abgerufen am 1. Juni 2022).

Das vom Bundesverwaltungsamt herausgegebene Portal service.bund.de ordnet die BuKoF allerdings in die Kategorie „Behörden und Institutionen des Bundes“ ein (https://www.service.bund.de/Content/DE/Service/Impressum/impressum_node.html; abgerufen am 1. Juni 2022; https://www.service.bund.de/Content/DE/DEBehoerden/B/BuKoF/Bundeskonferenz-der-Frauenbeauftragten-und-Gleichstellungsbeauftragten-an-Hochschulen.html?nn=4641496&searchResult=true&templateQueryString=Bundeskonferenz+der+Frauen; abgerufen am 10. Juni 2022). Zwar ist in der Erläuterung dieser Kategorie zu lesen, ein Eintrag in derselben sei „nicht gleichbedeutend mit dem Status einer Behörde“, gleichwohl würden zu den Behörden und Institutionen der Bundesverwaltung auch solche Einrichtungen gezählt, die vom Bund durch Zuwendungen oder die Bereitstellung von Stiftungskapital gefördert werden sowie auch andere Institutionen, die sich „durch ihre Funktion oder Aufgabe in Behörden- bzw. Staatsnähe befinden“ (alle Zitate aus: https://www.service.bund.de/Content/DE/Service/Ueber-service-bundde/ueber-service-bundde_node.html; abgerufen am 1. Juni 2022). Für die Fragesteller ergibt sich hieraus die Frage, in welchem konkreten Verhältnis die BuKoF zum Bund steht.

Als ihre Mitglieder gibt die BuKoF die Hochschulen an, vertreten durch „Frauenbeauftragte / Gleichstellungsbeauftragte / Frauenvertreterinnen“, „Mitarbeiter*innen in Gleichstellungsbüros / Frauenbüros an Hochschulen“, „Funktionsträger*innen in den Bereichen der Frauenförderung / Gleichstellung an Hochschulen“ und „Mitarbeiter*innen von Geschäftsstellen der Landeskonferenzen, sofern sie arbeitsrechtlich Angehörige einer Hochschule sind“ (https://bukof.de/ueber-uns/mitgliederversammlung/; abgerufen am 1. Juni 2022). Dazu zählen nach Angaben der BuKoF auch Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Bundes, wie die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit als besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, die Universität der Bundeswehr München, die Helmut-Schmidt-Universität Hamburg sowie die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl (http://www.hdba.de/impressum; abgerufen am 1. Juni 2022; https://bukof.de/frauenbeauftragte/; abgerufen am 1. Juni 2022). Dies unterstreicht in den Augen der Fragesteller die Zuständigkeit der Bundesregierung in dieser Sache.

In ihrem Positionspapier „Standpunkte für eine geschlechtergerechte Hochschulpolitik“ postuliert die BuKoF: „Geschlechtsneutrale Perspektiven gibt es nicht.“ Die BuKoF setze sich dafür ein, „dass Gender-Wissen in allen Fachgebieten zum Selbstverständnis der Lehr- und Lernkultur“ wird. Alle Hochschulen seien aufgefordert, „Lehrende zur Reflexion ihrer Lehrinhalte für mehr Geschlechtergerechtigkeit zu motivieren“ (alle Zitate aus: https://bukof.de/wp-content/uploads/2021-bukof-Standpunkte-fuer-eine-geschlechtergerechte-Hochschulpolitik.pdf; abgerufen am 1. Juni 2022, S. 21).

Geschlecht wird dabei als „Teil der selbstbestimmten Identität eines Menschen“ bezeichnet – eine „Geschlechtervielfalt“ sei „Realität“. Die BuKoF behauptet weiter, die „gesamtgesellschaftlich gängige Einteilung in Männer und Frauen“ würde „den Blick auf alle Lebensrealitäten, die über das binäre, heteronormativ gedachte Geschlechtermodell hinausgehen“ verstellen, was zur „strukturellen Diskriminierung“ von „Menschen, die lesbisch, schwul oder bisexuell leben bzw. sich mit trans*, inter, queer, nicht-binär oder einer anderen Selbstbezeichnung identifizieren (lsbtiq*)“, führe. Die BuKoF nimmt für sich in Anspruch, sich für die „Gleichstellung aller Geschlechter“ einzusetzen und fordert dazu auf, „die binäre und biologistische Geschlechterordnung kritisch zu hinterfragen“ (alle Zitate aus: https://bukof.de/wp-content/uploads/2021-bukof-Standpunkte-fuer-eine-geschlechtergerechte-Hochschulpolitik.pdf; abgerufen am 1. Juni 2022, S. 32). Die BuKoF trete dafür ein, „Heteronormativität zu problematisieren“ und „für die Komplexität von Geschlechterfragen sowie queere Geschlechtermodelle zu sensibilisieren“ (https://bukof.de/wp-content/uploads/2021-bukof-Standpunkte-fuer-eine-geschlechtergerechte-Hochschulpolitik.pdf; abgerufen am 1. Juni 2022, S. 33).

Nach Auffassung der Fragesteller werden hiermit fachbereichsübergreifende Eingriffe in die Lehrpläne aller Hochschulen gefordert, die auf eine Vereinnahmung des wissenschaftlichen Betriebs durch wissenschaftsferne, linke Identitätspolitik hinauslaufen. Diese geforderten Eingriffe laufen dabei inhaltlich grundlegenden Erkenntnissen der Biologie zuwider, wie der genetisch bedingten Ausprägung von zwei Geschlechtern innerhalb der Spezies Mensch, die gemäß geschlechtergerechter Biomedizin als genetisch, biochemisch, physiologisch und psychologisch grundlegend verschiedene, evolvierte Menschentypen interpretiert werden müssen, weil Geschlecht/Gender in der Biologie über die Erbanlagen und die daraus resultierenden körperlichen Ausstattungen definiert wird, die zur Teilnahme am – beim Menschen zweigeschlechtlichen – Sexualakt, also zur Zygotenbildung durch Befruchtung, befähigen (https://www.spektrum.de/lexika/showpopup.php?lexikon_id=9&art_id=27664&nummer=9653; abgerufen am 2. Juni 2022; Ulrich Kutschera: Das Gender-Paradoxon. Mann und Frau als evolvierte Menschentypen. Berlin 2016, S. 32 ff., 219, 381 f.).

Die Fragesteller erkennen hierin eine Bedrohung der in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) garantierten Wissenschaftsfreiheit, zu deren Schutz das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, es sei „stets der diesem Freiheitsrecht zugrunde liegende Gedanke mit zu berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient“ ( BVerfGE 47, 327 (370); vgl. auch BVerfGE 141, 143 (169)).

Wenn sich die BuKoF zudem auf den Standpunkt stellt, es gehe bei der Personalauswahl an Hochschulen „nicht nur darum, sich mit der Qualifikation der Bewerberinnen auseinanderzusetzen, sondern auch die eigene Bewertung und das gesamte Verfahren geschlechterkritisch zu hinterfragen“ und deshalb die Hochschulen dazu auffordert, „verbindliche Quoten einzusetzen, die als Instrumente demokratische Teilhabe in allen Positionen, Gremien und auf allen Entscheidungsebenen sicherstellen“, weil tatsächliche Gleichstellung erst erreicht sei, „wenn für Frauen und die Vielfalt aller Geschlechter, die über das binäre, heteronormativ gedachte Geschlechtermodell hinausgehen, in allen Bereichen der gleiche Zugang gewährleistet ist“, fordert die BuKoF nach Ansicht der Fragesteller in der Konsequenz dazu auf, vom Auswahlkriterium der Qualifikation zugunsten der Erfüllung einer Quote abzusehen, die insbesondere heterosexuelle Männer gegenüber Frauen und „sexuellen Minderheiten“, letztlich aber auch heterosexuelle Frauen gegenüber sexuellen Minderheiten im Auswahlprozess benachteiligen würde (alle Zitate aus: https://bukof.de/wp-content/uploads/2021-bukof-Standpunkte-fuer-eine-geschlechtergerechte-Hochschulpolitik.pdf; abgerufen am 8. Juni 2022, S. 34 f.; https://www.igfm.de/themen/sexuelle-minderheiten/; abgerufen am 9. Juni 2022).

Für die Fragesteller ergibt sich hieraus die Frage, wie sich die Bundesregierung zu solchen Forderungen positioniert, die nach Ansicht der Fragesteller grundgesetzwidrig sind, und ob, und gegebenenfalls inwiefern, sie diese als mit Artikel 3 GG und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar erachtet, das u. a. das Ziel verfolgt, Benachteiligungen aus Gründen der „sexuellen Identität zu verhindern“ (https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html; abgerufen am 9. Juni 2022).

Diese Frage stellt sich den Fragestellern umso mehr angesichts des im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP formulierten Ziels „den Gleichbehandlungsartikel des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 GG) um ein Verbot der Diskriminierung wegen sexueller Identität [zu] ergänzen“ (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1; abgerufen am 9. Juni 2022, S. 121).

Angesichts des oben beschriebenen Status der BuKoF als Behörde oder als funktional staatsnahe Einrichtung und angesichts der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung formulierten Zielsetzungen, die „Gleichstellung von Frauen und Männern“ müsse „in diesem Jahrzehnt erreicht werden“ sowie „die Grundlage der Berichterstattung der jährlichen Informationen der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des Öffentlichen Dienstes“ zu erweitern, um „Erfolge und Handlungsbedarfe sichtbarer zu machen“ und „bei Bedarf“ gesetzlich nachzuschärfen, stellt sich den Fragestellern die Frage, ob es sich bei den von der BuKoF formulierten Standpunkten um Ausdrücke einer gegen die Wissenschaftsfreiheit und die Gleichberechtigung gerichteten politischen Zielsetzung handelt, die neben der BuKoF auch von der Bundesregierung geteilt wird (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1; abgerufen am 7. Juni 2022, S. 114, 116).

Diese politische Einigkeit wird in den Augen der Fragesteller auch durch die Wortwahl der BuKoF nahegelegt, die die im Koalitionsvertrag formulierten Gleichstellungsziele mit den Worten kommentiert: „Die Weiterentwicklung einer ressortübergreifenden Gleichstellungsstrategie des Bundes ist ein begrüßenswertes Ziel zur Förderung der Gleichstellung in unserer Gesellschaft. Gespannt und hoffnungsvoll blicken wir auf die nächsten vier Jahre und eine konstruktive Zusammenarbeit“ (https://bukof.de/wp-content/uploads/22-01-26-Geschlechtergerechtigkeit-in-Wissenschaft-und-Hochschule-im-Koalitionsvertrag.pdf; abgerufen am 8. Juni 2022, S. 3).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Welche der auf dem Portal service.bund.de des Bundesverwaltungsamts benannten Kriterien zur Eintragung in die Kategorie „Behörden und Institutionen des Bundes“ – Status als Behörde oder Institution der Bundesverwaltung, Förderung der Einrichtung durch Zuwendungen oder die Bereitstellung von Stiftungskapital durch den Bund oder eine Behörden- bzw. Staatsnähe durch Funktion oder Aufgabe der Einrichtung – treffen auf die BuKoF zu (bitte auch die Gründe dafür angeben, warum die BuKoF auf dem Portal service.bund.de geführt wird)?

2

In welchem Umfang wurde und wird die BuKoF seit ihrer Gründung 1990 durch den Bund finanziert oder gefördert (https://bukof.de/wp-content/uploads/zeitschnitte1989.jpg; abgerufen am 3. Juni 2022; bitte nach Jahren, Kosten für den Steuerzahler aufschlüsseln)?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der BuKoF, dass es geschlechtsneutrale Perspektiven in der Wissenschaft nicht gibt?

a) Wenn ja, aus welchen Gründen teilt sie diese Auffassung in Bezug auf Wissenschaften wie die Mathematik, die Physik, den Maschinenbau oder die Informatik?

b) Wenn nein, warum nicht?

4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit der Gedanke zugrunde liegt, dass „eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient“ (BVerfGE 47, 327 (370); vgl. auch BVerfGE 141, 143 (169))?

Sieht die Bundesregierung eine Diskrepanz zwischen dieser Einlassung des Bundesverfassungsgerichts und ihrer Unterstützung der BuKoF dabei, nach Auffassung der Fragesteller wissenschaftsferne Anliegen linker Identitätspolitik in die Wissenschaft zu tragen und unter der Prämisse, dass das Geschlecht „Teil der selbstbestimmten Identität eines Menschen“ sei, von der Wissenschaft Kritik einzufordern, die sich gegen „die binäre und biologistische Geschlechterordnung“ richtet und der wissenschaftlichen und insbesondere aus der Biologie stammenden Erkenntnis widerspricht, dass sich innerhalb der Spezies Mensch genetisch bedingt zwei grundlegend verschieden evolvierte Geschlechter ausgeprägt haben (vgl. Vorbemerkungen der Fragesteller; bitte die Gründe für diese Unterstützung darlegen)?

5

Erachtet die Bundesregierung den Standpunkt der BuKoF, es gehe bei der Personalauswahl an Hochschulen nicht nur darum, sich mit der Qualifikation der Bewerber auseinanderzusetzen, sondern darum, das gesamte Verfahren geschlechterkritisch zu hinterfragen, um die Gleichstellung von Frauen und sexuellen Minderheiten zu erreichen sowie die daraus abgeleitete Forderung an Hochschulen, verbindliche Quoten für die Besetzung aller Positionen, Gremien und Entscheidungsebenen einzusetzen und die nach Ansicht der Fragesteller daraus folgende Konsequenz, heterosexuelle Männer gegenüber Frauen und sexuellen Minderheiten, letztlich aber auch heterosexuelle Frauen gegenüber sexuellen Minderheiten im Auswahlprozess zu benachteiligen, als mit dem Artikel 3 GG sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, welches u. a. das Ziel verfolgt, Benachteiligungen aus Gründen der „sexuellen Identität zu verhindern“, vereinbar (https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html; abgerufen am 9. Juni 2022)?

a) Wenn ja, aus welchen Gründen entspricht eine solche Quotenregelung und die damit einhergehende Benachteiligung von Männern gegenüber Frauen und von heterosexuellen Männern und Frauen gegenüber sexuellen Minderheiten aus der Sicht der Bundesregierung der Intention des im Koalitionsvertrag formulierten Ziels, „den Gleichbehandlungsartikel des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 GG) um ein Verbot der Diskriminierung wegen sexueller Identität [zu] ergänzen“ (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1; abgerufen am 9. Juni 2022, S. 121)?

b) Wenn nein, welche Handlungsbedarfe leitet die Bundesregierung daraus in Hinblick auf ihr Verhältnis zur BuKoF ab?

6

Erachtet die Bundesregierung die von der BuKoF geforderte positive Diskriminierung von Frauen gegenüber Männern sowie die positive Diskriminierung von sexuellen Minderheiten gegenüber Heterosexuellen als geeigneten Weg, um das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel der Gleichstellung zu verwirklichen?

7

Sieht die Bundesregierung einen inneren Widerspruch in der Forderung der BuKoF, einer angenommenen Diskriminierung von Menschen „die lesbisch, schwul oder bisexuell leben bzw. sich mit trans*, inter, queer, nicht-binär oder einer anderen Selbstbezeichnung identifizieren (lsbtiq*)“ mit einer starren Frauenquote zu begegnen, angesichts dessen, dass das dem „lsbtiq*“-Spektrum zugehörige „Gender-fluid“-Konzept davon ausgeht, dass die Geschlechtszugehörigkeit jederzeit wandelbar ist (https://bukof.de/wp-content/uploads/2021-bukof-Standpunkte-fuer-eine-geschlechtergerechte-Hochschulpolitik.pdf; abgerufen am 14. Juni 2022, S. 32; https://www.bpb.de/themen/gender-diversitaet/geschlechtliche-vielfalt-trans/500920/gender-fluid/; abgerufen am 14. Juni 2022)?

a) Wenn ja, welche Handlungsbedarfe leitet die Bundesregierung daraus im Hinblick auf ihr Verhältnis zur BuKoF ab?

b) Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung hier keinen inneren Widerspruch?

8

Plant die Bundesregierung, angesichts der Forderung der BuKoF, der angenommenen Diskriminierung von Menschen „die lesbisch, schwul oder bisexuell leben bzw. sich mit trans*, inter, queer, nicht-binär oder einer anderen Selbstbezeichnung identifizieren (lsbtiq*)“ durch Quotenregelungen zu begegnen oder die Einführung von Quoten zu unterstützen, die den Anteil von Menschen „die lesbisch, schwul oder bisexuell leben bzw. sich mit trans*, inter, queer, nicht-binär oder einer anderen Selbstbezeichnung identifizieren (lsbtiq*)“ in den entsprechenden Stellen an den Hochschulen zu erhöhen (https://bukof.de/wp-content/uploads/2021-bukof-Standpunkte-fuer-eine-geschlechtergerechte-Hochschulpolitik.pdf; abgerufen am 14. Juni 2022, S. 32)?

a) Wenn ja, für wann, in welchem Umfang, und mit welchen damit verbundenen Kosten für den Steuerzahler sind entsprechende Initiativen geplant?

b) Wenn nein, warum plant die Bundesregierung keine solche Initiativen?

Berlin, den 15. Juli 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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